B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3141/2018
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F-3141/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Äthiopien stammende Beschwerdeführerin (geb. […]) reiste am
7. September 2002 in die Schweiz ein und stellte einen Tag später ein Asyl-
gesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: SEM) lehnte
das Asylgesuch am 21. März 2003 ab und verfügte ihre Wegweisung aus
der Schweiz. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die ehemals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
17. Juni 2003 nicht ein.
B.
Am 19. Januar 2004 heiratete die Beschwerdeführerin in der Stadt St. Gal-
len den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1955), worauf sie vom Wohn-
kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann
erhielt. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor.
C.
Gestützt auf ihre Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2008
um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des bis am 31. Dezember 2017
in Kraft stehenden Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG,
AS 1952 1087). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten
die Eheleute am 4. Juni 2009 eine Erklärung, der zufolge sie in einer tat-
sächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben
Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsich-
ten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass
die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Schei-
dung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr
besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklä-
rung der Einbürgerung nach Art. 41 aBüG führen kann.
Am 5. Mai 2010, in Rechtskraft erwachsen am 6. Juni 2010, wurde die Be-
schwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürger-
recht erwarb sie die Bürgerrechte der Kantone Zürich und Bern sowie die
Gemeindebürgerrechte von X.______/ZH und Y._______/BE (Akten der
Vorinstanz [SEM act.] 1, pag. 1 - 37).
D.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 setzte der Zivilstands- und Bürgerrechts-
dienst des Kantons Bern das SEM darüber in Kenntnis, dass die Beschwer-
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deführerin seit dem 12. Februar 2016 rechtskräftig geschieden sei. Ge-
trennt hätten sich die Ehegatten bereits am 16. Januar 2015. Der Altersun-
terschied zwischen ihnen habe 27 Jahre betragen. Die Beschwerdeführe-
rin beabsichtige nun, einen um ein Jahr älteren äthiopischen Staatsange-
hörigen zu heiraten. Ein entsprechendes Ehevorbereitungsverfahren sei
seit dem März 2016 hängig. Am 12. Juni 2016 habe sie einen Sohn gebo-
ren. Im schweizerischen Personenstandsregister sei bislang kein Vater ein-
getragen (SEM act. 2, pag. 38/39).
E.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 10. Februar 2017
ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss
Art. 41 aBüG. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, Fragen
zur Trennung und Scheidung zu beantworten sowie den Vater des am
12. Juni 2016 geborenen Kindes bekannt zu geben (SEM act. 4,
pag. 41/42). Dieser Aufforderung kam sie durch ihren damaligen Parteiver-
treter mittels Stellungnahme vom 29. März 2017 nach (SEM act. 8,
pag. 93 - 105). Am 15. November 2017 zog das SEM – mit Zustimmung
der Betroffenen – die Akten des Ehescheidungsverfahrens bei (SEM act.
13 und 16) und gelangte anschliessend an den früheren Ehemann und un-
terbreitete ihm ebenfalls Fragen zum Kennenlernen, zu den Beweggrün-
den der Eheschliessung, zum Verlauf der Ehe und zu den Umständen von
deren Auflösung (SEM act. 14, pag. 111 - 117). Der Ex-Gatte äusserte sich
hierzu am 11. Dezember 2017 (Eingang bei der Vorinstanz, SEM act. 17,
pag. 120 - 126) und reichte der Vorinstanz auf deren Wunsch am 22. Ja-
nuar 2018 nachträglich ärztliche Unterlagen nach (SEM act. 20, pag. 130 -
134). Von der Möglichkeit, hierzu abschliessende Bemerkungen anzubrin-
gen, machte der frühere Rechtsvertreter keinen Gebrauch.
F.
Am 19. April 2018 bzw. 23. April 2018 erteilten die Kantone Zürich und Bern
als Heimatkantone der Beschwerdeführerin ihre Zustimmung zur Nichtiger-
klärung der erleichterten Einbürgerung (SEM act. 24, pag. 151/152).
G.
Mit Verfügung vom 24. April 2018 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung der Beschwerdeführerin als nichtig. Die Nichtigkeit erstrecke
sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nich-
tig erklärten Einbürgerung beruhe (SEM act. 25, pag.153 - 162).
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Seite 4
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Mai 2018 stellt die Beschwerdeführerin
durch ihren jetzigen Parteivertreter die Begehren, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und es sei ihr sowie ihrem Sohn das Schweizer Bür-
gerrecht zu belassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege.
I.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 11. Juni 2018 verzichtete das Bun-
desverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
verwies den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt.
J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2018 auf
Abweisung der Beschwerde.
K.
Replikweise lässt die Beschwerdeführerin am 24. September 2018 am ein-
gereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest-
halten.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
M.
Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes
Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus
dem Gericht ausgetreten ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
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Seite 5
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom
20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom
29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An-
hangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten
sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das
bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht beziehungs-
weise stand. Die vorliegende Streitsache beurteilt sich deshalb nach dem
alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
4.
Der jetzige Rechtsvertreter bemängelte in der Rechtsmitteleingabe vom
28. Mai 2018 zwar, das SEM habe im vorinstanzlichen Verfahren von sei-
nem Vorgänger offerierte Beweise (Partei- und Zeugenbefragungen) nicht
abgenommen. Eine formelle Rüge erhob er, die entsprechenden Vorkeh-
ren inzwischen als obsolet betrachtend, jedoch nicht. Weil der entscheid-
wesentliche Sachverhalt, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ohnehin
hinreichend erstellt ist, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen.
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Seite 6
5.
5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge-
meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For-
men der erleichterten Einbürgerung geltender Weise setzt Art. 26 Abs. 1
aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in-
nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtli-
che Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des
Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt
es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe.
Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit
Art. 27 aBüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Ein-
heit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zu-
kunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein-
schaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit
nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Schei-
dung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), der Gesuchsteller wäh-
rend der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer
1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der
Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in gro-
bem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteil-
ten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwi-
schen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober
2016 E. 3.2 m.H.).
6.
6.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim-
lichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und
täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 aBüG). Arglist im
Sinne des strafrechtlichen Begriffs ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn
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der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch
um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem falschen
Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben,
über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2
m.H.).
6.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich-
terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so
muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung
der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie
einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mit-
wirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits
darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi-
vem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit
entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
6.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen er-
heblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41
Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of-
fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Be-
hörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die
Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er
der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer sol-
chen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage ge-
stellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte
verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März
2018 E. 5.3 m.H.).
6.4 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter.
Art. 41 Abs. 1bis aBüG statuiert hierfür seit dem 1. März 2011 eine differen-
zierte Fristenregelung, die im Übrigen vom neuen Recht übernommen
wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Demnach kann die Einbürgerung innert
zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt
Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Er-
werb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Un-
tersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, be-
ginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Be-
schwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. F-2182/2015 E. 5).
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Seite 8
7.
7.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt
namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat
daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die
Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden
kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und geleb-
ten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffe-
nen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht
es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sach-
verhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis natur-
gemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch
Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbe-
kannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen
bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizi-
enbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung
ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezo-
gen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mit-
wirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.).
7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichte-
rung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssig-
keit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast
hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – bspw. Chrono-
logie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die er-
leichterte Einbürgerung erschlichen wurde, kann die betroffene Person
diese Vermutung durch Gegenbeweis entkräften (vgl. FRANZ HASENBÖH-
LER, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58). Es
genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht
plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei
diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichter-
ten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Schei-
tern der Ehe führte, oder die betroffene Person vermag glaubhaft darzule-
gen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme zum Zeitpunkt der er-
leichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte,
mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
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Seite 9
8.
Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 aBüG – sowohl die zweijährige re-
lative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist – eingehalten.
Auch die Zustimmungen der zuständigen Heimatkantone liegen vor. Die
formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Ein-
bürgerung sind somit erfüllt.
9.
9.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung – unter Bezug-
nahme auf den Begriff der ehelichen Gemeinschaft – hauptsächlich aus,
aufgrund der gesamten Umstände und in Würdigung der Beweislage müs-
se geschlossen werden, dass die Ehe der Beschwerdeführerin bereits
während des Einbürgerungsverfahrens und im Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet gewesen sei. So
habe sie nach abgewiesenem Asylgesuch einen 27 Jahre älteren Schwei-
zer Bürger geheiratet. Nur durch diese rasche Heirat habe sie sich einen
geregelten Aufenthalt in der Schweiz verschaffen können. Im Kontext der
weiteren chronologischen Abfolge der Ereignisse (Trennung von Schwei-
zer Ehemann aufgrund dessen Krebserkrankung im Jahre 2013, anschlies-
sende Scheidung von ihm, Eingehen einer Beziehung mit einem Lands-
mann mit rechtskräftig abgewiesenem Asylgesuch, Zeugung eines Kindes
mit diesem Landsmann im Jahre 2016) gebe es keine Zweifel für die Ver-
mutung, dass von Anfang an eine Zweckehe bestanden habe. Dass die
Initiative zur Trennung und Scheidung vom Ex-Ehemann ausgegangen
und dieser der Patenonkel des Sohnes der Beschwerdeführerin sei, er-
scheine nicht von Belang. Gegen eine intakte und stabile Ehesituation zu
den massgebenden Zeitpunkten spreche ausserdem, dass sie sich sowohl
mit dem gemeinsamen Scheidungsbegehren als auch der Trennung ein-
verstanden erklärt habe und äussere sich auch in der Ende 2014 einge-
gangen Beziehung mit einem Landsmann, aus welcher der im Juni 2016
geborene Sohn hervorgegangen sei. Gründe, die es ermessensweise
rechtfertigen würden, auf die Rechtsfolge der Nichtigerklärung trotz erfüll-
ter Voraussetzungen zu verzichten, seien nach dem definitiven Scheitern
der Ehe keine ersichtlich.
9.2 Die Beschwerdeführerin lässt in der Rechtsmitteleingabe vom 28. Mai
2018 im Wesentlichen vorbringen, vorliegend enthalte die zeitliche Ablauf-
kette mit Blick auf allfällige Missbräuche keinerlei Auffälligkeiten. Zwischen
dem Zeitpunkt der Einbürgerung und dem Verlust des Ehewillens auf Sei-
ten des Ehemannes seien mindestens drei, gemäss dessen Erklärung in-
dessen viereinhalb Jahre verstrichen. Die zeitliche Abfolge vermöge mithin
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Seite 10
nicht die tatsächliche Vermutung zu begründen, dass die Einbürgerung er-
schlichen worden sei. Vielmehr hätte die vorinstanzliche Annahme, wo-
nach der Zerrüttungsprozess schon vor dem Einbürgerungszeitpunkt ein-
gesetzt habe, triftiger Gründe bedurft. Solche seien nicht ansatzweise er-
kennbar. Praktisch alle massgeblichen Kriterien stünden den Annahmen
und Folgerungen des SEM entgegen. Klar gegen missbräuchliche Absich-
ten sprächen das erst nach vierjähriger Ehedauer gestellte Einbürgerungs-
gesuch, der Erhebungsbericht des Einbürgerungsrates St. Gallen vom
12. Dezember 2008 sowie die im Frühjahr 2009 eingeholten drei Refe-
renzauskünfte, die keinerlei Zweifel am Bestand und der Tiefe der eheli-
chen Beziehung aufkommen liessen. Das erfolglos durchlaufene Asylver-
fahren und den Altersunterschied gelte es angesichts der tatsächlich ge-
lebten Ehegemeinschaft sodann zu relativieren. Auch im Anschluss an die
erleichterte Einbürgerung seien sich die Eheleute zugeneigt und innig ver-
bunden geblieben. Davon zeugten die wiederholten gemeinsamen Ferien
und die Kontakte der Beschwerdeführerin zum familiären Umfeld des Ex-
Gatten. Offenkundig erscheine des Weiteren, dass die Krebsdiagnose auf
Seiten des früheren Ehemannes im Jahre 2013 im Zeitpunkt der erleich-
terten Einbürgerung nicht vorhersehbar gewesen sei. Auch aus dem Um-
stand, dass diese Diagnose für den Betroffenen Anlass gewesen sei, die
Ehegemeinschaft auflösen zu wollen, könne nicht gefolgert werden, dass
die Einbürgerung durch tatsachenwidrige Erklärungen erschlichen worden
sei. Die Nichtigerklärung sei denn auch im näheren Umfeld des ehemaligen
Gatten auf völliges Unverständnis gestossen.
10.
Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Septem-
ber 2002 als Asylsuchende in die Schweiz gelangt war. Ihr Asylgesuch
wurde am 21. März 2003 in erster Instanz abgewiesen. Einem dagegen
erhobenen Rechtsmittel war kein Erfolg beschieden (Nichteintretensent-
scheid der ARK vom 17. Juni 2003). Am 19. Januar 2004 heiratete sie den
um 27 Jahre älteren Schweizer Bürger B._______. Sie hatte ihn im Herbst
2002 kennengelernt. Nach der Heirat erhielt die Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung. Die Ehe blieb kinderlos. Am 3. Februar 2008 stellte
die Beschwerdeführerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nach-
dem die Ehegatten am 4. Juni 2009 die gemeinsame Erklärung zum Be-
stand der ehelichen Gemeinschaft unterzeichnet hatten, wurde die Be-
schwerdeführerin am 5. Mai 2010 erleichtert eingebürgert (rechtskräftig
seit 6. Juni 2010).
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Seite 11
Nach Darstellung der Parteien wurde eine Trennung erstmals im Sommer
2013 thematisiert. Konkreter Auslöser bildete eine beim Ehemann diagnos-
tizierte Krebserkrankung. Der Trennungswunsch ging von ihm aus. Bis
Mitte Januar 2015 lebten die Eheleute, getrennt, weiterhin in einem ge-
meinsamen Haushalt. Danach hat die Beschwerdeführerin eine eigene
Wohnung bezogen. Gemäss den Scheidungsakten wurde die Ehe auf-
grund eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens vom 14. August 2015
am 5. Februar 2016 geschieden (in Rechtskraft seit 12. Februar 2016).
Aktenkundig ist ferner, dass die Beschwerdeführerin nach der Trennung
vom schweizerischen Ehemann eine Beziehung mit einem Landsmann
einging. Mit ihm hat sie einen gemeinsamen, im Juni 2016 geborenen
Sohn. Der Kindsvater hat ihn am 16. August 2016 anerkannt und übt mit
der Beschwerdeführerin die gemeinsame elterliche Sorge aus. Seit März
2016 ist beim Zivilstandskreis Oberland-West zudem ein Ehevorberei-
tungsverfahren hängig. Gemäss Auskunft des Zivilstandsamtes Bern-Mit-
telland könne eine Trauung frühestens im Mai 2018 erwartet werden.
11.
Die angefochtene Verfügung beruht auf der mit der Chronologie der Ereig-
nisse begründeten natürlichen Vermutung, dass die Ehe der Beschwerde-
führerin zu den massgeblichen Zeitpunkten nicht intakt war und die Be-
schwerdeführerin die Behörden darüber täuschte. Das SEM geht in diesem
Zusammenhang sogar weiter, indem es argumentiert, es habe von Anfang
an eine Zweckehe bestanden.
11.1 Wie oben bereits ausgeführt (vgl. E. 7.1 und 7.2), stellt die natürliche
Vermutung eine besondere Form des Indizienbeweises dar. Sie ist eine
Wahrscheinlichkeitsfolgerung, die nicht aus den fallspezifischen Umstän-
den gezogen wird, sondern sich aufgrund einer als durchgesetzt bewerte-
ten Lebenserfahrung über die Gegebenheiten des konkreten Streitfalls hin-
aus allgemein aufdrängt (HANS PETER WALTER, Berner Kommentar, 2012,
N. 475 zu Art. 8 ZGB). In einer Konstellation wie der vorliegenden lautet
der Erfahrungssatz, dass Probleme, die Ehegatten zur Trennung veranlas-
sen können, nicht innert weniger Monate entstehen, sich vielmehr entwi-
ckeln, bis sie einen Grad erreichen, der die Ehe zum Scheitern bringt. Vor-
behältlich besonderer Ereignisse bildet das Scheitern einer mehrjährigen,
intakten und stabilen ehelichen Beziehung den Endpunkt eines längeren
Prozesses, der durch eine allmähliche, von Versöhnungsversuchen unter-
brochene Verschlechterung des ehelichen Einvernehmens geprägt ist.
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Seite 12
Wenn nun die Zeitspanne zwischen Einbürgerungszeitpunkt und der Tren-
nung der Ehegatten signifikant kürzer ist als die Zeitspanne, die ein Ent-
fremdungsprozess üblicherweise in Anspruch nimmt, kann vermutungs-
weise davon ausgegangen werden, dass die Ehe zum Zeitpunkt der ge-
meinsamen Erklärung nicht mehr in einem Zustand war, der es den Ehe-
gatten nach Treu und Glauben gestattet hätte, gegenüber den Behörden
zu bestätigen, dass sie in einer intakten, stabilen und auf Zukunft ausge-
richteten ehelichen Beziehung lebten (zum Ganzen siehe etwa Urteil des
BVGer F-5342/2015 vom 5. Dezember 2018 E. 11.1 m.H.).
11.2 Die natürliche Vermutung ist umso überzeugender, je kürzer die Zeit-
spanne zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehe-
gatten ausfällt. Die aktuelle Rechtsprechung geht von einer hinreichend ra-
schen chronologischen Verkettung der Ereignisse aus, wenn zwischen
dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten bis zu 20
Monate vergehen, wobei der Schwerpunkt bei einigen wenigen Monaten
liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des BGer 1C_796/2013 vom 13. März
2014 E. 3.2). Als nicht mehr ausreichend werden von der Rechtsprechung
23 bzw. 24 Monate betrachtet (vgl. dazu Urteile des BVGer F-5342/2015
E. 11.2 und F-8122/2015 vom 1. Juni 2017 E. 5.2.1.2, welche die Berech-
tigung einer natürlichen Vermutung bei dieser Zeitdauer in Frage stellen;
ferner Urteil des BGer 1C_377/2017 vom 12.Oktober 2017 E. 2.2, das
diese Betrachtungsweise bestätigt). Nach Auffassung des Gerichts sind die
mehr als drei Jahre, die in der vorliegenden Streitsache zwischen dem Ein-
bürgerungszeitpunkt und dem Trennungsentschluss des Ex-Gatten – bis
zum Auszug der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung verstri-
chen gar über viereinhalb Jahre – deutlich zu lang, als dass sie eine tat-
sächliche Vermutung zulasten der Beschwerdeführerin zu begründen ver-
möchten.
11.3 Eine zuvor nach den Kriterien des Bürgerrechtsgesetzes intakte Ehe
kann zwar auch ohne ein ausserordentliches Ereignis innert der fraglichen
Zeitspannen scheitern, die Vorinstanz darf die mit der natürlichen Vermu-
tung verbundene Beweiserleichterung diesfalls jedoch nicht in Anspruch
nehmen. Stattdessen hat sie den Vollbeweis für die Erschleichung der er-
leichterten Einbürgerung zu erbringen. Dieser Beweis kann durch Indizien
geführt werden. Allerdings darf ein doloses Verhalten nicht leichthin ange-
nommen werden. Es braucht klare und unzweideutige Indizien, dass zum
massgebenden Zeitpunkt keine intakte Ehe (mehr) bestand und die Behör-
den darüber getäuscht wurden (vgl. F-5342/2015 E. 11.2 m.H.). Dies gilt
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erst recht, wenn die verfügende Behörde – wie vorliegend – von der An-
nahme ausgeht, es habe von Anfang an eine Umgehungsehe bestanden
(vgl. zum wertungsmässig vergleichbaren Rechtsmissbrauch im Auslän-
derrecht: BGE 127 II 49 E. 5a und BGE 128 II 145 E. 2.3 oder Urteile des
BGer 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3 und 2C_153/2015 vom
15. März 2016 E. 5.3 je m.H.).
11.4 Solche klaren Indizien für ein Erschleichen der erleichterten Einbür-
gerung, geschweige denn für die Vermutung einer von Anfang an beste-
henden Zweckehe, sind in der vorliegenden Streitsache nicht ersichtlich.
11.4.1 Ein besonderes Augenmerk legt das SEM vorab auf die Umstände
der Eheschliessung. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin 2002/2003
erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat und ohne den Eheschluss mit
einem Schweizer Bürger keine Aussichten auf eine Aufenthaltsregelung in
der Schweiz gehabt hätte. Hinzu tritt der Altersunterschied von 27 Jahren.
Auf der anderen Seite entsprechen die geschiedenen Ehegatten in mehr-
facher Hinsicht nicht dem Bild, das bei Missbrauchstatbeständen häufig
anzutreffen ist. So verstrichen vom Kennenlernen bis zum Eheschluss im-
merhin eineinhalb Jahre und der Anstoss zur Heirat soll vom Ex-Gatten
ausgegangen und aus gegenseitiger Zuneigung erfolgt sein (SEM act. 8,
pag. 96 und act. 17, pag. 121). Hinzu kommen der nachweislich rasche
Einbezug der Beschwerdeführerin in dessen familiäres Umfeld (siehe etwa
Beschwerdebeilagen 4, 5, 8 und 9) sowie die Tatsache, dass das Einbür-
gerungsgesuch nicht bereits nach dreijähriger Ehedauer, sondern erst vier
Jahre nach der Eheschliessung eingereicht worden ist. Soweit im geschil-
derten Sachverhalt belastende Indizien zu erkennen sind, erweist sich de-
ren Beweiskraft im dargelegten Kontext als gering. Für sich allein sind sie
jedenfalls nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe der
Beschwerdeführerin zum Einbürgerungszeitpunkt nicht intakt war und die
Behörden darüber getäuscht wurden.
11.4.2 Wie an anderer Stelle dargetan (siehe E. 11.3 hiervor), liegt eine
Umgehungsehe nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive
für den Eheschluss mit eine Rolle gespielt haben. Erforderlich ist, dass der
Wille zur Führung einer gemeinsamen Lebensgemeinschaft im Sinne einer
auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Ver-
bindung bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. Urteil 2C_1008/2015 E. 3.3
m.H.). Gegen die seitens des SEM in diesem Zusammenhang geäusserten
Bedenken spricht primär, dass die Ehe bis zur erleichterten Einbürgerung
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mehr als sechs Jahre, bis zu den erstmals geäusserten Trennungsabsich-
ten mindestens neuneinhalb Jahre dauerte und während dieser Zeit tat-
sächlich gelebt wurde. So fanden sich gemäss einem im Rahmen des Ein-
bürgerungsverfahrens erstellten Erhebungsbericht des Einbürgerungsra-
tes St. Gallen vom 12. Dezember 2008 keinerlei Hinweise, denen zufolge
die Ehegatten nicht in einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft lebten.
Diese Feststellung beruhte auf einem persönlichen Gespräch mit der ein-
bürgerungswilligen Person (SEM act. 1, pag. 19). Der Ex-Gatte bestätigte
denn, dass es während der Ehe keine Schwierigkeiten gegeben habe
(SEM act. 17, pag. 122, Antwort 2b). In diesen Bild fügen sich die entspre-
chende Referenzauskünfte ein, welche nicht den Eindruck von vorformu-
lierten Bestätigungen erwecken (vgl. SEM act. 1, pag. 25, 26 und 27 und
Beschwerdebeilagen 3 - 9), sowie die gepflegten familiären und sozialen
Kontakte. Genannt werden von den Eheleuten ferner konkrete gemein-
same Interessen (Ausflüge in der Schweiz, wiederholte Auslandreisen, Be-
such von Konzerten). Die Ehe zeichnete sich mit anderen Worten durch
eine gewisse Substanz aus. Es kann daher davon ausgegangen werden,
dass die Eheleute zu den massgeblichen Zeitpunkten eine tatsächliche
Ehe mit der Absicht zu einer stabilen, auf eine gemeinsame Zukunft gerich-
teten Gemeinschaft bezweckt haben.
11.4.3 Mit Blick auf allfällige Missbräuche keinerlei Auffälligkeiten enthält
sodann die zeitliche Ablaufkette. Als einziger Grund für die Trennung und
spätere Scheidung nennen die Eheleute, dass der Ex-Ehemann an Krebs
erkrankt sei und er danach begonnen habe, sein bisheriges Leben in Frage
zu stellen. Die Diagnose erhielt er im Sommer 2013, der Behandlungsbe-
ginn erfolgte gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen am
2. August 2013 (SEM act. 20, pag. 130 - 135). Die Erkrankung konnte spä-
ter erfolgreich therapiert werden. Auslöser für den Willen zur Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft bildete demnach ein Vorkommnis, welches sich
mehr als drei Jahre nach der erleichterten Einbürgerung zutrug. Besagte
Zeitspanne liegt – wie erwähnt – deutlich über den Richtwerten für die An-
nahme einer Regelvermutung (siehe E. 11.2). Dass es sich um ein nicht
vorhersehbares Ereignis handelte, versteht sich von selbst. Ebenso er-
scheint es als plausibel, dass ein Patient die ihm diagnostizierte Krebser-
krankung zum Anlass nimmt, eine „Reevaluation“ des Lebens (Terminolo-
gie des früheren Gatten [SEM act. 17, pag. 125, Antwort 9]) vorzunehmen,
mit entsprechenden Folgen für seine eheliche Beziehung. Der vorinstanz-
liche Hinweis, wonach sich die Ehegatten auch in schwierigen Zeiten Be-
stand schuldeten, vermag die Beweiswürdigung nicht zu Lasten der Be-
schwerdeführerin zu beeinflussen. Zum einen ging der Trennungswunsch
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vom Ex-Ehemann aus, zum andern lebten die Parteien noch bis Ende 2014
im selben Haushalt, die definitive räumliche Trennung wurde mithin bis zum
Abschluss der Behandlung, wenn nicht länger, aufgeschoben (SEM act. 8,
17 und 20).
11.4.4 Kein entscheidendes Gewicht kann unter den konkreten Begeben-
heiten schliesslich dem Umstand zukommen, dass die Beschwerdeführerin
nach der Trennung mit einem Landsmann eine neue Beziehung eingegan-
gen ist, aus welcher ein im Juni 2016 geborener Sohn hervorging. Uner-
findlich bleibt diesbezüglich, warum die Tatsache, dass der Ex-Gatte zum
Patenonkel dieses Kindes wurde, als Indiz für die Annahme einer Umge-
hungsehe herangezogen wird. Analoges gilt mit Blick auf das nach wie vor
gute Einvernehmen unter den Parteien. Abgesehen von den grossen zeit-
lichen Abständen präsentiert sich die Beweislage als für derartige Schluss-
folgerungen grundsätzlich zu schwach und wird nach dem Gesagten durch
eine Reihe weiterer Elemente widerlegt.
12.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Nachweis nicht erbracht wurde,
die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem damaligen schweizerischen
Ehemann sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht bzw. nicht
mehr intakt gewesen. Entsprechend der Beweislastverteilung kann somit
auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe ihre
Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG durch falsche Angaben
oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen zum damaligen Zustand der
Ehe erschlichen. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleich-
terten Einbürgerung sind somit nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung
verletzt somit Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist dem-
nach gutzuheissen.
13.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege hinfällig wird (vgl. MARCEL MAILLARD, Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 46 zu Art. 65 VwVG). Weiter ist der Beschwerde-
führerin für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kosten-
note eingereicht, so dass die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest-
zulegen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Deren Höhe ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand
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und in Anwendung von Art. 7 ff. VGKE (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im
Sinne von Art. 9 Bst. c VGKE) auf Fr. 2‘500.- festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf-
gehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Wil-
helmstrasse 10, 8090 Zürich (in Kopie)
– den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Amt für
Migration und Personenstand, Eigerstrasse 73, 3011 Bern (in Kopie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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