B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3163/2017
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, (…),
vertreten durch Dr. iur. Thomas Julen, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-3163/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Bei der Ausreise am 27. März 2017 aus der Schweiz wurde von der Grenz-
kontrolle am Flughafen Zürich festgestellt, dass der Beschwerdeführer –
ein am (…) 1988 geborener mazedonischer Staatsangehöriger – seinen
bewilligungsfreien Aufenthalt um 60 Tage überzogen hatte (vgl. Akten der
Vorinstanz [SEM-act.] 2, S. 18).
Anlässlich der Tatbestandsaufnahme vom 27. März 2017 erklärte der Be-
schwerdeführer gegenüber der Flughafenpolizei sinngemäss, ihm sei nicht
bewusst gewesen, dass er sich schon länger als 90 Tage im Schengen-
raum aufhalte (vgl. SEM-act. 2, S. 17). Im Rahmen des ihm gleichentags
gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Verhängung einer Fern-
haltemassnahme machte er keine Aussage (vgl. SEM-act. 2, S. 4/5).
B.
Am 6. April 2017 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein
ab sofort bis 5. April 2019 gültiges Einreiseverbot, ordnete die Ausschrei-
bung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II)
an und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
C.
Mit Strafbefehl vom 27. April 2017 verurteilte das Statthalteramt Bezirk
Bülach den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 115 Abs. 1 Bst. b i.V.m.
Abs. 3 AuG (Ausländergesetz, gültig bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar
2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) zu einer Busse
von Fr. 350.‒ (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Be-
schwerdebeilage 7). Dieser Strafbefehl ist – soweit aus den Akten ersicht-
lich – in Rechtskraft erwachsen.
D.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer gegen das Ein-
reiseverbot beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und be-
antragen, die Verfügung vom 6. April 2017 sei aufzuheben, eventualiter sei
das Einreiseverbot auf 6 Monate, nämlich bis zum 6. Oktober 2017, herab-
zusetzen.
Als Beilagen wurden folgende Unterlagen in Kopie eingereicht: Die den
Rechtsvertreter mandatierende Vollmacht, die angefochtene Verfügung
mitsamt Zustellcouvert, Auszüge aus dem Reisepass des Beschwerdefüh-
rers mit Ein- und Ausreisestempeln, der Strafbefehl vom 27. April 2017, ein
F-3163/2017
Seite 3
Auszug vom 17. Mai 2017 aus der mazedonischen Heiratsurkunde und ein
mazedonischer Strafregisterauszug vom 17. Mai 2017 mit beglaubigter
Übersetzung.
Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidrelevant – in
den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2017 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
Unter Bezugnahme auf das Beschwerdevorbringen, wonach das zweijäh-
rige Einreiseverbot die junge Ehe auf eine harte und schwierige Probe stel-
len würde und vorliegend überprüft werden sollte, ob nicht der Grundsatz
„Gnade vor Recht“ anzuwenden wäre, wies die Vorinstanz darauf hin, es
werde verkannt, dass das vorliegende Verfahren nicht die Frage nach ei-
nem allfälligen Verbleib des Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau zum
Gegenstand haben könne. Hierüber hätte vielmehr die kantonale Migrati-
onsbehörde in alleiniger Zuständigkeit zu befinden. Sollte diese zu einer
Bewilligungserteilung bereit sein, würde die Fernhaltemassnahme ohne
Weiteres dahinfallen.
G.
Mit Stellungnahme (Replik) vom 16. August 2017 (Poststempel vom
18. August 2017) liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsge-
richt mitteilen, er habe am 18. August 2017 bei der Dienststelle für Migra-
tion des Kantons Wallis ein Gesuch um allfälligen Verbleib bei seiner Ehe-
frau in B._______ einreichen lassen (vgl. Beilage zur Replik [BVGer-act.
7]). Es werde um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Eintreffen
der kantonalen Stellungnahme ersucht.
Auf die weitere Begründung der Replik wird – soweit entscheidwesentlich
– in den Erwägungen zurückgekommen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2018 räumte der Instruktions-
F-3163/2017
Seite 4
richter dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, das Bundesverwaltungs-
gericht bis zum 14. Januar 2019 über den Stand des kantonalen Verfah-
rens zu informieren.
I.
Nach gewährter Fristerstreckung wurde das Gericht mit Eingabe vom
25. Januar 2019 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Dienststelle für Mig-
ration bis heute zum Gesuch vom 18. August 2017 keine Stellungnahme
abgegeben habe. Es werde der Dienststelle in nächster Zeit nochmals ein
Gesuch unterbreitet.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Über
sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
F-3163/2017
Seite 5
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 6. April
2017 ist Art. 67 AIG. Dieser ist inhaltlich identisch mit Art. 67 des Auslän-
dergesetzes (AuG), welches auf den 1. Januar 2019 hin eine namentliche
und inhaltliche Anpassung erfuhr. Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung
zählen eine Reihe von Tatbeständen auf, welche ein Einreiseverbot nach
sich ziehen oder nach sich ziehen können.
3.2 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM ein Einreiseverbot
gegenüber ausländischen Personen verfügen, die gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben
oder diese gefährden. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 AIG – für eine Dauer
von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer an-
geordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl.
BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen
kann die verfügende Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines
Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorüber-
gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).
3.3 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten
dar, sondern dient der Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl
2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot wei-
terhin massgeblich ist; vgl. auch BVGE 2008/24 E. 4.2). Die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den
Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter. Dabei umfasst die öffentliche
Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen,
deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschau-
ung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zu-
F-3163/2017
Seite 6
sammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Un-
verletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzel-
nen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum usw.) sowie der Einrichtungen
des Staates (Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vor-
schriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf-
enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; inhaltlich identisch mit
Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden
Fassung). Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Widerhandlungen
gegen Normen des Ausländerrechts. Der Schluss auf eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung dagegen setzt konkrete Anhaltspunkte
dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE; inhaltlich iden-
tisch mit Art. 80 Abs. 2 VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden
Fassung). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die
Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet
(vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-5570/2016 vom
22. März 2018 E. 4.2). Bei Drittstaatsangehörigen kommt der Rückfallge-
fahr sodann nicht dieselbe zentrale Bedeutung zu wie bei freizügigkeitsbe-
rechtigten Personen, und es darf auch generalpräventiven Überlegungen
Rechnung getragen werden (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2).
3.4 Wird gegenüber einer Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit ei-
nes Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Frei-
handelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach
Massgabe und Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr.
1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem-
ber 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schenge-
ner Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, Abl. L 381/4
vom 28. Dezember 2006]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013
[SR 362.0]). Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise
in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1
Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schen-
gener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] Abl. L 77 vom 23. März 2016
[nachfolgend: SGK] sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v und vi der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
F-3163/2017
Seite 7
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L
243/1 vom 15. September 2009]). Die Mitgliedstaaten können ihr aus wich-
tigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise
gestatten beziehungsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
ausstellen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex).
4.
4.1 Zur Begründung des Einreiseverbots hält die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer habe dadurch, dass er sich weit über den bewilligungs-
freien Aufenthalt hinaus im Schengenraum aufgehalten habe, gegen die
schengenrechtlichen Einreisevoraussetzungen verstossen, womit eine
ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einher-
gehe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Die Verfügung einer Fernhaltemassnahme
sei deshalb angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im
Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die vorliegende Fernhalte-
massnahme als verhältnismässig und gerechtfertigt.
4.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde im Wesentlichen geltend ge-
macht, dem Beschwerdeführer sei ein fataler Irrtum unterlaufen. Ihm sei
bekannt und bewusst gewesen, dass er sich als Tourist maximal drei Mo-
nate in der Schweiz beziehungsweise im Schengenraum aufhalten dürfe.
Er habe jeweils darauf geachtet, dass er sich hier nicht länger als drei Mo-
nate aufhalte, so auch bei seinem letzten Besuch. Ihm sei nicht bekannt
gewesen und er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er sich nach der
Ausreise wiederum mindestens drei Monate in Mazedonien aufhalten
müsse, bevor er erneut in den Schengenraum beziehungsweise in die
Schweiz einreisen könne. Dieser fatale Irrtum und diese Unkenntnis wür-
den ihm nun zum Verhängnis, da er sich allgemein einen Monat in Maze-
donien aufgehalten habe, bevor er wieder in den Schengenraum bezie-
hungsweise in die Schweiz eingereist sei. Es sei ganz klar, dass der Grund-
satz „ignorantia iuris nocet“ gelte, wonach sich der Beschwerdeführer
grundsätzlich nicht auf Unkenntnis berufen dürfe. Andererseits könne da-
rauf hingewiesen werden, dass im Zivilrecht Irrtum berücksichtigt werde
(vgl. Art. 23ff. OR). Zudem gebe es einen Grundsatz „Gnade vor Recht“.
Es gelte auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen guten Leu-
mund habe und seit einigen Monaten verheiratet sei, wobei seine Ehefrau
trotz mazedonischer Staatsbürgerschaft ordentlichen Wohnsitz in der
Schweiz habe. Ein Einreiseverbot von zwei Jahren sei für das junge Ehe-
F-3163/2017
Seite 8
paar eine sehr harte und schwierige Probe. Der Beschwerdeführer sei be-
strebt, seine seit dem 29. September 2016 bestehende junge Ehe auf ein
gutes Fundament zu stellen. Daher habe er auch versucht, eine Arbeits-
stelle zu finden. Seine Frau und die zukünftige Familie sei für ihn das Aller-
wichtigste im Leben. Selbstverständlich werde er sich in Zukunft strikt an
die einschlägigen Gesetze halten und sich entsprechend informieren. Er
werde, solange er nur als Tourist in die Schweiz und in den Schengenraum
reise, die entsprechenden Termine einhalten. Auch die ihm auferlegte
Busse habe er inzwischen bezahlt.
4.3 Replikweise wird in Erinnerung gerufen, dass im vorliegenden Fall
„Gnade vor Recht“ gewährt werden sollte. Es sei seitens des Beschwerde-
führers sicherlich keine böse Absicht gewesen, den entsprechenden Ter-
min nicht zu beachten, vielmehr sei dieses Versehen dem Übermut und
Leichtsinn eines frisch Verheirateten zuzuschreiben, der nichts anderes im
Kopf habe und für den nichts anderes bedeutungsvoller sei als seine neu-
vermählte Ehefrau und seine junge Ehe. Er habe sich offensichtlich keinen
Gedanken über entsprechende Fristen gemacht.
5.
5.1 Als mazedonischer Staatsangehöriger mit einem biometrischen Reise-
pass ist der Beschwerdeführer für Kurzaufenthalte von 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen von der Visumspflicht befreit (vgl. Art. 8
Abs. 3 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Vi-
sumerteilung [VEV, SR 142.204]). Für einen längerfristigen Aufenthalt in
der Schweiz benötigt er als Staatsangehöriger eines Nichtmitgliedstaats
der EU und der EFTA ein entsprechendes Visum (vgl. Art. 9 Abs. 1 VEV).
5.2 Am 27. März 2017 wurde von der Grenzkontrolle am Flughafen Zürich
festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen bewilligungsfreien Aufent-
halt um 60 Tage überzogen hatte (vgl. SEM-act. 2, S. 18). Das Statthalter-
amt Bezirk Bülach verurteilte ihn aufgrund dieses Sachverhalts mit Straf-
befehl vom 27. April 2017 zu einer Busse von Fr. 350.‒. Indem sich der
Beschwerdeführer während 60 Tagen rechtswidrig in der Schweiz aufge-
halten hat, ohne über ein entsprechendes Visum zu verfügen, hat er
Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG verletzt, was als Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung zu werten ist (Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Der
Beschwerdeführer hat damit einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AIG gesetzt.
F-3163/2017
Seite 9
6.
6.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
6.2 Der Beschwerdeführer hat – wie dargelegt – wegen rechtswidrigen Auf-
enthalts gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht
leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer
funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung
zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländer-
rechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schüt-
zen, ist als gewichtig einzustufen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung
generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein so-
genannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer
2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Überdies liegt eine spe-
zialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die Betroffenen
ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach
Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzu-
halten (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-4229/2017 vom 7. Dezember 2018
E. 5.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers. An diesem Ergebnis vermag auch ein
tadelloser mazedonischer Strafregisterauszug nichts zu ändern (vgl. Be-
schwerdebeilage 6). Des Weiteren gilt es darauf hinzuweisen, dass Un-
kenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften
normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer
Fernhaltemassnahme darstellen, obliegt es doch jedem Ausländer und je-
der Ausländerin, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zu-
sammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und
sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-1473/2016 vom 15. Mai 2017 E. 3.3
m.H.). Der Beschwerdeführer kann daher weder aus dem Grundsatz
„Gnade vor Recht“ noch aus den Bestimmungen des Obligationenrechts
zum Irrtum (Art. 23 ff. OR) etwas zu seinen Gunsten ableiten.
F-3163/2017
Seite 10
6.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüberzustellen. Diesbezüglich beruft er sich implizit auf das
in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung des
Familienlebens.
6.3.1 Es steht ausser Frage, dass das Einreiseverbot das Recht der Betei-
ligten auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben berührt.
Bei der Beurteilung der Eingriffsschwere ist allerdings zu berücksichtigen,
dass eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wie
auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seiner hierzulande
lebenden Ehefrau grundsätzlich bereits an einem fehlenden Anwesenheits-
recht scheitern. Eine allfällige Bewilligung im Rahmen des Familiennach-
zugs ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hierfür ist der
Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungser-
teilung aufzuheben wäre (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Über das Gesuch
vom 18. August 2017 um allfälligen Verbleib des Beschwerdeführers bei
seiner Ehefrau wurde bis anhin noch nicht entschieden (vgl. Sachverhalt,
Bst. I). Weshalb der Beschwerdeführer das kantonale Verfahren nicht stär-
ker vorangetrieben hat beziehungsweise über sein Gesuch noch nicht ent-
schieden wurde, geht aus den (beigezogenen) Akten nicht hervor.
6.3.2 Das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot hat, über
das fehlende Aufenthaltsrecht hinaus, zur Folge, dass dieser seine hier le-
bende Ehefrau nicht einmal mehr mittels Visum besuchen darf. Die Ver-
hältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage ge-
stellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber
allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig
(Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Die beste-
hende familiäre Bindung kann von daher nur in der Weise berücksichtigt
werden, dass es dem Beschwerdeführer unter bestimmten Voraussetzun-
gen offensteht, eine Suspension des Einreiseverbots zu beantragen (vgl.
Art. 67 Abs. 5 AIG) und dieses für eine angemessene Dauer – die gleich-
zeitig öffentlichen und privaten Interessen Rechnung trägt – angeordnet
wird. Gegenseitigen Treffen ausserhalb des Schengen-Raums und na-
mentlich im Heimatland, aus dem auch die Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers stammt, stehen keine Hindernisse entgegen. Darüber hinaus ist es
den Eheleuten zuzumuten, den Kontakt mittels Telefon oder via moderne
Kommunikationsmittel (SMS, E-Mail, WhatsApp, Skype, Facebook usw.)
zu pflegen. Durch diese Möglichkeiten kann ein gewisses Mass an Fami-
lienleben gewährleistet werden.
F-3163/2017
Seite 11
6.4 Eine wertende Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt insgesamt zum Schluss, dass das vorlie-
gende Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer
eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die damit einhergehende Er-
schwernis des Familienlebens wird durch das öffentliche Fernhalteinte-
resse gedeckt und ist daher nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und
Art. 36 BV gerechtfertigt. Eine Verletzung des Rechts auf Familienleben
gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann in der Massnahme
nicht erkannt werden. Das verhängte Einreiseverbot entspricht denn auch
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fällen (vgl.
etwa Urteile F-2341/2018 vom 15. Oktober 2018; F-5433/2017 vom 30. Ja-
nuar 2019).
7.
Der über das Einreiseverbot hinausgehende Ausschluss der Bewegungs-
freiheit im Schengen-Raum, der auf die Ausschreibung des Beschwerde-
führers im SIS II zurückzuführen ist (vgl. dazu E. 3.4), ist ebenso wenig zu
beanstanden (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO), geht es doch vorliegend
um eine zentrale Bestimmung der migrationsrechtlichen Ordnung, gegen
welche der Beschwerdeführer verstossen hat (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG).
Die Ausschreibung im SIS II wird von ihm auch nicht gerügt.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Juli 2017 einbe-
zahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
F-3163/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […])
– die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis
(in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: