B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3178/2018
Ur t e i l vom 11 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Celeste C. Ugochukwu,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. März 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A2),
dass er – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank „Eurodac“ – am 5. Juli 2016 bereits in Ita-
lien ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. A4 f.),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (nach-
folgend: BzP) vom 29. März 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Bern bestätigte, von 2016 bis 2018 in Italien gelebt und dort am
5. Juli 2016 ein Asylgesuch gestellt zu haben, welches abgelehnt worden
sei (SEM-act. A7/4),
dass ihm bei gleicher Gelegenheit rechtliches Gehör zur mutmasslichen
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens gewährt wurde (SEM-act. A7/8),
dass der Beschwerdeführer dabei einwendete, sein Asylgesuch in Italien
sei abgelehnt worden, er habe dort kein Dach über dem Kopf und leide an
Magenproblemen,
dass das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die italienischen
Behörden am 23. April 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
ersuchte (SEM-act. A12 f.),
dass die italienischen Behörden innerhalb der Frist von zwei Wochen keine
Stellung nahmen (Art. 25 Dublin-III-VO; SEM-act. A14 f.),
dass das SEM mit Verfügung vom 15. Mai 2018 – eröffnet am 23. Mai 2018
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. A16 f.),
dass es gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, die
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Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer veranlasste und den Kanton Bern mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2018 (Datum Post-
stempel) durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen lässt,
die angefochtene Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, auf
sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei gutzuheissen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss die Anordnung vor-
sorglicher Massnahmen (Aussetzung des Überweisungsvollzugs), zusätz-
liche Sachverhaltsabklärungen (zur Situation des Asylsystems in Italien
bzw. den bestehenden Aufnahmemöglichkeiten) sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragte (Akten des Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGer-act.] 1),
dass der zuständige Instruktionsrichter mit superprovisorischer Verfügung
vom 1. Juni 2018 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG
per sofort einstweilen aussetzte (BVGer-act. 2),
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juni 2018 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht ein-
zutreten ist,
dass auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbe-
strittenermassen in Italien aufgehalten und er dort ein Asylgesuch einge-
reicht hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 23. April 2018 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.4 und Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-306/2017 vom 25. Januar 2017 S. 9),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
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wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), indessen eine Verpflichtung zum
Selbsteintritt besteht, wenn die Überstellung an den zuständigen Dublin-
Mitgliedstaat zu einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz führen würde,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Andeutungen, wonach eine adä-
quate Unterbringung und Betreuung durch die italienischen Behörden
nicht sichergestellt werden könne, implizit die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintritts-
recht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 fordert,
dass der Beschwerdeführer es aber bei vagen Andeutungen bewenden
lässt und er damit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun kann, die
italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und
seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der
Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) die zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge-
sundheitlichen Problemen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen
kann, wenn ernsthafte Gründe dargelegt werden, dass die betroffene Per-
son bei einer Überstellung im Zielstaat nicht angemessen behandelt würde
oder der Zugang zum Gesundheitssystem ihr verwehrt bliebe, so dass sie
einem realen Risiko einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen
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Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu in-
tensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung
führen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili vs. Belgien vom 13. Dezember
2016, Nr. 41738/10, § 183),
dass im Falle der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, nicht doku-
mentierten Magenbeschwerden nicht von einer solchen Gefahr ausgegan-
gen werden kann,
dass sich die in der Beschwerde erhobene Behauptung, der Beschwerde-
führer habe in Italien nie Zugang zu einem Arzt gehabt, als widersprüchlich
erweist, hatte er doch in der BzP zu Protokoll gegeben, sein Magen sei dort
geröntgt worden und er habe Medikamente erhalten (vgl. A7/7),
dass den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensaus-
übung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entneh-
men sind,
dass das SEM keinen Anlass hatte, zusätzliche Abklärungen im Sinne des
Beschwerdeantrages 1.4 (zum Asylsystem in Italien und den bestehenden
Aufnahmemöglichkeiten) vorzunehmen,
dass nach dem bereits Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht, zumal die Dublin-
III-VO den Schutzsuchenden insbesondere auch nicht ein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann,
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dass der am 1. Juni 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegen-
den Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Della Batliner
Versand: