B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3185/2018
Ur t e i l vom 1 5 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien
A._______,
vertreten durch MLaw Rahel Egger,
Jacober & Bialas, Rechtsanwälte & Notare,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-3185/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der kosovarische Staatsangehörige A._______ (geb. 1993, nachfolgend:
Beschwerdeführer) ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er ver-
fügte – genau wie seine Eltern – über die Niederlassungsbewilligung in der
Schweiz. Seine beiden Geschwister sind Schweizer Bürger. Der Be-
schwerdeführer war bereits in der Primarschule verhaltensauffällig und
wurde schliesslich in der neunten Klasse von der Schule ausgeschlossen,
nachdem er ein Mädchen mit einem Messer verletzt hatte. Im Jahr 2008
entzog die damalige Vormundschaftsbehörde den Eltern die Obhut über
ihren Sohn, der daraufhin für mehrere Jahre in ein Jugendheim kam. Be-
reits im frühen Jugendalter trat der Beschwerdeführer strafrechtlich in Er-
scheinung und wurde 2006 und 2007 wegen mehrfacher Verstösse gegen
die Strassenverkehrsordnung verurteilt (vgl. zum Ganzen den Sachverhalt
unter A. im Urteil des BGer 2C_290/2017 vom 28. Februar 2018).
B.
Mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 1. Oktober 2013 wurde
der Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfachen
Angriffs, mehrfachen Raubes, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungs-
mittelgesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz ver-
urteilt und mit einem jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzug von 27 Mona-
ten und einer Busse von Fr. 80.- sowie einer ambulanten Massnahme be-
straft (vgl. Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 1. Oktober 2013, Ak-
ten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/S. 1-35).
C.
Am 6. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer wegen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes von der Kantonspolizei St. Gallen eine Busse
von Fr. 100.- auferlegt. Mit Strafbefehl vom 13. März 2014 erkannte das
Untersuchungsamt Altstätten den Beschwerdeführer des Führens eines
Personenwagens in nicht fahrfähigem Zustand sowie der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes für schuldig und bestrafte ihn mit einer Geld-
strafe von 50 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.- (SEM-
act. 1/S. 82-85). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 wurde der Be-
schwerdeführer wegen eines Strassenverkehrsunfalls mit Nichtgenügen
der Meldepflicht, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Hinderung einer
Amtshandlung von der Kantonspolizei St. Gallen angezeigt (SEM-
act. 5/S. 178-191).
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Seite 3
D.
Am 19. Januar 2014 schlug der Beschwerdeführer einem Barbetreiber mit
der Faust ins Gesicht und brach ihm dabei den Kiefer. Für diese Tat wurde
er vom Kreisgericht Werdenberg-Sargans am 10. September 2015 wegen
versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Mo-
naten verurteilt (SEM-act. 1/S. 97-100). Mit Urteil vom 7. November 2016
hob das Kantonsgericht St. Gallen das Urteil des Kreisgerichts betreffend
die strafrechtliche Verurteilung auf, da es die Tat als einfache Körperverlet-
zung qualifizierte und das Opfer den Strafantrag inzwischen zurückgezo-
gen hatte. Betreffend den inkriminierten Sachverhalt und die Feststellung
der zivilrechtlichen Haftung gegenüber dem Opfer wurde der Entscheid des
Kreisgerichts allerdings bestätigt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen
vom 7. November 2016, SEM-act. 1/S. 101-118). Eine von der Staatsan-
waltschaft des Kantons St. Gallen dagegen erhobene Beschwerde ans
Bundesgericht blieb erfolglos (vgl. Urteil des BGer 6B_261/2017 vom
13. November 2017).
E.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons
St. Gallen die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und ord-
nete dessen Wegweisung aus der Schweiz an (SEM-act. 2/S. 141-148).
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel
blieben erfolglos (Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des
Kantons St. Gallen vom 18. August 2015, SEM-act. 3/S. 149-163; Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2017,
SEM-act. 4/S. 164-177); ebenso die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht (vgl. Urteil 2C_290/2017).
F.
Am 25. April 2018 verfügte die Vorinstanz nach vorgängiger Gewährung
des rechtlichen Gehörs (SEM-act. 8/S. 214) gegen den Beschwerdeführer
ein zehnjähriges Einreiseverbot. Gleichzeitig wurde die Ausschreibung der
Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) ange-
ordnet und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (SEM-
act. 10/S. 215-217). Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz am
13. April 2018 (SEM-act. 13/S. 222-223).
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2018 beantragt der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2018 und
die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre. Er macht
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im Wesentlichen geltend, es handle sich bei den von ihm verübten Strafta-
ten um Jugendsünden und inzwischen gehe keine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr von ihm aus. Das Einrei-
severbot sei zudem unverhältnismässig, da seine persönlichen Interessen
– er sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen – das öffentliche Inte-
resse an seiner Fernhaltung überwiegen würden (Akten des Bundesver-
waltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
H.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 16. August 2018 auf Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer-act. 6).
I.
In seiner Replik vom 12. November 2018 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Begehren fest (BVGer-act. 12). Die Vorinstanz liess sich in der
Folge nicht mehr vernehmen.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
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Seite 5
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge-
machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Sach-
lage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Begründung der Vorinstanz
enthalte grundlegende Mängel, da sie zu weiten Teilen falsch sei. Damit
habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt (BVGer-act. 1 Ziff. 9-
12).
3.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge-
richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV
und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in
nachvollziehbarer Weise begründet, sodass er sachgerecht angefochten
werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinn müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten las-
sen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Welchen Anforderungen
eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten
Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Je weiter der
Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage, und je
schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person,
desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum
Ganzen BGE 112 Ia 107 E. 2b; BVGE 2017 I/4 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 629 ff.).
3.3 Die Vorinstanz begründet die Verhängung des zehnjährigen Einreise-
verbots mit der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung, welche vom Beschwerdeführer angesichts seiner wiederholten
Straffälligkeit ausgehe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
geht die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht davon aus, dass der Vorfall
in der Bar am 19. Januar 2014 als schwere Körperverletzung zu qualifizie-
ren sei. Allenfalls hätte die Vorinstanz zum besseren Verständnis hinzufü-
gen können, dass die Tat vom Kantonsgericht St. Gallen und dem Bundes-
gericht als einfache Körperverletzung eingestuft worden war und sich der
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Seite 6
Rückzug des Strafantrags hierauf bezieht. Die Bezeichnung des Vorfalls
als Gewaltexzess stammt aus dem Urteil des Bundesgerichts betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Urteil 2C_290/2017 E. 4.2);
ebenso die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer
unbelehrbar sei und seine Straftaten von einer stark ausgeprägten Gewalt-
bereitschaft, abstossenden Brutalität und einer kaum vorhandenen Delikts-
hemmung zeugen (Urteil 2C_290/2017 E. 4.1 f.). Die Vorinstanz stützt ihre
Begründung auch nicht allein auf die zivilrechtliche Haftung des Beschwer-
deführers gegenüber dem Opfer ab. Ebenso wenig ist zu beanstanden,
dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung die Verurteilungen des Beschwerdeführers in seinen
Jugendjahren miteinbezogen hat, wird doch bei der Prognosestellung na-
turgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Per-
son berücksichtigt (Urteil des BVGer F-3449/2017 vom 12. September
2018 E. 4.2). Genauso durfte sich die Vorinstanz bei ihrer Begründung auf
den Vorfall in der Bar stützen, auch wenn die diesbezügliche strafrechtliche
Verurteilung des Beschwerdeführers aufgehoben wurde (vgl. zur Bedeu-
tung des Rückzugs des Strafantrags im vorliegenden Verfahren E. 6.5).
3.4 Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Begründung der Beschwer-
deinstanz grundlegende Mängel aufweisen würde oder falsch wäre. Die
Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht somit nachgekommen und es liegt
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor.
4.
Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AIG) eine Teilrevision und Namens-
änderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018
3171). Das AuG heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG). Gleich-
zeitig sind die Änderungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 15. August 2018 (AS 2018 3173) in Kraft getreten. Im
Folgenden wird die neue Bezeichnung verwendet. Da sich an den einschlä-
gigen Gesetzesbestimmungen inhaltlich nichts geändert hat, erübrigen
sich weitere Bemerkungen zur erwähnten Teilrevision (vgl. stattdessen Ur-
teil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2).
5.
5.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Aus-
ländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2
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Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird nach Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG
grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann
für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn der Betroffene eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt
(Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder
ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden
(Art. 67 Abs. 5 AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behörd-
liche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Ver-
ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs-
tätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Bestand ein solches Verhalten in der Ver-
gangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von
Gesetzes wegen vermutet (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4).
5.2 Am 1. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer vom Kantonsgericht
St. Gallen wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrerer anderer
Delikte zu einem jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzug von 27 Monaten
verurteilt. Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer zweifellos gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG
verstossen. Eine Voraussetzung für den Erlass eines Einreiseverbots liegt
somit vor. Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob eine schwere Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz
AIG vom Beschwerdeführer ausgeht, welche die Anordnung eines über
fünf Jahre dauernden Einreiseverbots erlaubt.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet das zehnjährige Einreiseverbot mit den
mehrfachen Verurteilungen des Beschwerdeführers, allem voran derjeni-
gen des Kantonsgerichts St. Gallen vom 1. Oktober 2013. Danach sei er
erneut straffällig und insbesondere auch gewalttätig geworden, indem er
einem Barbetreiber den Kiefer gebrochen habe. Angesichts der vom Be-
schwerdeführer verübten Gewaltdelikte gehe von ihm eine schwerwie-
gende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Das öf-
fentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiege
dessen private Interessen an der Pflege der Beziehung zu seinen Eltern
und Geschwistern sowie seiner Verlobten in der Schweiz. Zudem bestehe
die Möglichkeit einer zeitweiligen Suspension des Einreiseverbots (SEM-
act. 10/S. 216; BVGer-act. 6).
F-3185/2018
Seite 8
6.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass von ihm keine schwer-
wiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe,
da die von ihm verübten Delikte längst vergangene Jugendsünden seien
und die im Erwachsenenalter begangenen Delikte die notwendige Schwere
nicht erreichen würden. Seither habe er sich beruflich und privat positiv
entwickelt. Das zehnjährige Einreiseverbot sei vor dem Hintergrund seiner
privaten Interessen unverhältnismässig. Er sei in der Schweiz geboren und
aufgewachsen und sei hier beruflich integriert. Zudem leben seine Eltern,
Geschwister und seine Verlobte in der Schweiz. Die zeitweilige Suspension
des Einreiseverbots reiche zur Pflege dieser Beziehungen nicht aus
(BVGer-act. 1 Ziff. 13-19; BVGer-act. 12 und Entschuldigungsschreiben in
Beilage 6 zu BVGer-act. 1).
6.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefähr-
dungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann
sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten
Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle In-
tegrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität
mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und
Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung –
unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte
– oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose ergeben. Die zu
befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial
haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139
II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2; je m.H.). Die Verneinung des Vorlie-
gens einer schwerwiegenden Gefährdung ist erst nach einer längerfristigen
Bewährung der straffällig gewordenen Person in Freiheit möglich (BVGE
2014/20 E. 5.4 m.H.; Urteil des BVGer F-953/2017 vom 20. Dezember
2018 E. 5.4). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit
ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigun-
gen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben
usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.).
6.4 Die jugendstrafrechtliche Freiheitsstrafe von 27 Monaten impliziert be-
reits ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers (vgl. BGE 129 II
215 E. 3.1). Mit der versuchten vorsätzlichen Tötung hat er sodann das
höchste Rechtsgut von Leib und Leben (potentiell) verletzt. Das Verschul-
den des Beschwerdeführers wird sodann explizit im bereits erwähnten Ur-
teil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2018 hervorgehoben. Die von ihm
begangenen Straftaten zeugen nach Auffassung des Bundesgerichts von
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Seite 9
einer stark ausgeprägten Gewaltbereitschaft, abstossenden Brutalität so-
wie einer kaum vorhandenen Deliktshemmung (Urteil 2C_290/2017
E. 4.1). Er und seine Mittäter hätten selbst dann noch auf das Opfer einge-
prügelt, als dieses bereits wehr- bzw. bewusstlos am Boden lag. Der Tö-
tungserfolg sei nur deshalb ausgeblieben, weil Dritte die Polizei und die
Sanität alarmiert hätten. Das Opfer habe bleibende Schäden davongetra-
gen, insbesondere eine irreparable Verletzung des linken Auges. Der Be-
schwerdeführer habe beim Vorfall in der Diskothek auch einen weiteren
Menschen angegriffen, und zwar nur deshalb, weil dieser ein Freund des
Opfers war. Daneben umfasste die Verurteilung vom 1. Oktober 2013 noch
weitere vom Beschwerdeführer verübte Gewalttaten, darunter weitere An-
griffe, bei denen die Opfer ebenfalls Körperverletzungen erlitten, sowie
mehrfachen Raub, den Einbruch in ein Restaurant (Deliktsbetrag
Fr. 5'150.- / Sachschaden Fr. 2'000.-) sowie die mehrfache Widerhandlung
gegen das Waffengesetz. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt
somit insgesamt schwer.
6.5 Seit der Verurteilung vom 1. Oktober 2013 machte sich der Beschwer-
deführer neben dem Gewaltexzess vom 19. Januar 2014 mehrfach des
Betäubungsmittelkonsums sowie einmal des Fahrens unter Betäubungs-
mitteleinfluss schuldig. Im Jahr 2017 wurde er wegen eines Strassenver-
kehrsunfalls mit Nichtgenügen der Meldepflicht, Fahrens in fahrunfähigem
Zustand und Hinderung einer Amtshandlung zur Anzeige gebracht. Dass
die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers betreffend den Vor-
fall in der Bar am 19. Januar 2014 infolge des Rückzugs des Strafantrags
des Opfers aufgehoben wurde, ist für das vorliegende Verfahren nicht aus-
schlaggebend. Das Einreiseverbot hat keinen Strafcharakter, sondern ist
eine reine Verwaltungsmassnahme (vgl. Botschaft des Bundesrates zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 8. März
2002, BBl 2002 3709, 3813). Insofern geht es nur darum, ob der Betroffene
mit dem ihm zur Last gelegten Verhalten gesetzliche Vorschriften missach-
tet hat, was vorliegend zweifellos der Fall ist, da der Beschwerdeführer den
Vorfall eingestanden hat und die betreffenden Sachverhaltsfeststellungen
bereits im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht St. Gallen sowie im
Verfahren vor Bundesgericht nicht mehr strittig waren (Urteil 2C_290/2017
E. 4.2).
6.6 Das Bundesgericht führt aus, dass der Beschwerdeführer den Konflikt
in der Bar am 19. Januar 2014 bewusst habe eskalieren lassen, indem er
nach dem Hausverweis eigens mit Verstärkung in die Bar zurückgekehrt
sei und dem Betreiber ins Gesicht geschlagen habe. Dieser musste wegen
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Seite 10
des Kieferbruchs hospitalisiert und mehrfach operiert werden und sei wäh-
rend rund zwei Wochen arbeitsunfähig gewesen. Mit dieser erneuten De-
linquenz zeige der Beschwerdeführer, dass es ihm auch im Erwachsenen-
alter nicht möglich sei, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren.
Er habe damit auch ehemals günstigere Prognosen widerlegt, sodass von
ihm auch zukünftig weitere deliktische Handlungen zu erwarten seien (Ur-
teil 2C_290/2017 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund kann der Darstellung des
Beschwerdeführers, wonach es sich beim versuchten vorsätzlichen Tö-
tungsdelikt um eine Jugendsünde handle, auch vorliegend nicht gefolgt
werden.
6.7 Das Gesagte führt zum Schluss, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine po-
sitive Prognose gestellt werden kann und vom Beschwerdeführer nach wie
vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgeht. Das gegen ihn verhängte
Einreiseverbot darf damit die Regeldauer von fünf Jahren überschreiten.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, ob das zehnjährige Einreiseverbot in richtiger Aus-
übung des Ermessens ergangen und dessen Dauer angemessen ist. Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter die-
sem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen
dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den
dadurch beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits
(BVGE 2016/33 E. 9.2 m.H.). Die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.; vgl. ferner
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 555 ff.).
7.2 Vom Beschwerdeführer geht – wie bereits ausgeführt – noch immer
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
aus. Das öffentliche Interesse an seiner langfristigen Fernhaltung ist dem-
gemäss als gross zu erachten.
7.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile betreffend
den Kontakt mit seinen Eltern, Geschwistern und seiner Verlobten sind in
erster Linie auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Weg-
weisung zurückzuführen (vgl. Urteil 2C_290/2017). Die dadurch bewirkte
Einschränkung des Privat- und Familienlebens kann nicht Gegenstand des
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Seite 11
vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Demnach
können die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers vorlie-
gend nur im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden.
7.4 Es stellt sich somit einzig die Frage, ob das Einreiseverbot zusätzliche
Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens zur Folge hat (vgl.
Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK). Eine allfällige Beeinträchtigung bestünde
für den Beschwerdeführer in der Notwendigkeit, für die Besuche bei seinen
Eltern und Geschwistern sowie seiner Verlobten in der Schweiz jeweils
vorab ein Gesuch um Suspension des Einreiseverbots zu stellen (vgl.
Art. 67 Abs. 5 AIG). Allein der Umstand, dass ein Einreiseverbot dazu führt,
dass der Betroffene seine Angehörigen in der Schweiz nicht besuchen
kann, stellt in der Regel keine Unverhältnismässigkeit dar, wäre doch sonst
das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Fami-
lienangehörigen in der Schweiz unzulässig (Urteil des BGer 2C_270/2015
vom 6. August 2015 E. 8.2).
7.5 Es ist dem ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer zumutbar, seine
Eltern und Geschwister sowie seine Verlobte im Kosovo zu treffen, zumal
er dort bei seinen Grosseltern lebt. Der Kontakt kann zudem auch mittels
Telefon sowie modernen Kommunikationsmitteln wie SMS, E-Mail,
WhatsApp, Skype, Facebook usw. aufrechterhalten werden. Für die
Zumutbarkeit dieser Form der Beziehungspflege spricht auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Jugend mehrere
Jahre von seinen Eltern und Geschwistern getrennt gelebt hat (vgl. vorn
unter A.). Daher erscheint auch die angeblich durch die Wegweisung ihres
Sohnes verursachte psychische Erkrankung der Mutter (vgl. die
Therapiebestätigung in Beilage 15 zu BVGer-act. 12) nicht weiter
entscheidwesentlich. Im Weiteren steht es dem Beschwerdeführer offen,
bei der Vorinstanz die zeitweilige Suspension des Einreiseverbots zu
beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG).
7.6 Ebenfalls ist im Rahmen der persönlichen Interessen zu berücksichti-
gen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und aufgewach-
sen ist. Diesen Interessen trug bereits das Bundesgericht im Verfahren be-
treffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung Rechnung (Urteil
2C_290/2017 E. 4.4) und sie sind auch vorliegend im Rahmen der Verhält-
nismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer ist es –
trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz – weder als Jugendlicher
noch als Erwachsener gelungen, die schweizerische Rechtsordnung nach-
haltig zu respektieren. Er mag zwar beruflich integriert gewesen sein und
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Seite 12
hat seine Ausbildung zum Strassenbauer mit Aussicht auf eine Weiterbil-
dungsmöglichkeit abgeschlossen (vgl. das Arbeitszeugnis in Beilage 8 zu
BVGer-act. 1), ansonsten ist eine enge Einbindung in die schweizerische
Zivilgesellschaft – abgesehen von seiner Schweizer Verlobten – allerdings
kaum erkennbar (zu seiner Integration: Urteil 2C_290/2017 E. 4.4). Die An-
passungsstörungen des Beschwerdeführers im Kosovo, die angeblich zu
einer psychischen Erkrankung geführt haben (vgl. den Arztbericht in Bei-
lage 14 zu BVGer-act. 12), vermögen an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern. Der Beschwerdeführer spricht Albanisch, verfügt über eine Schwei-
zer Ausbildung und hat im Kosovo Grosseltern, die ihn bei der beruflichen
und gesellschaftlichen Integration unterstützen können.
7.7 Nach dem Gesagten vermögen die zweifellos gewichtigen privaten In-
teressen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an seiner Fern-
haltung nicht aufzuwiegen. Das auf 10 Jahre befristete Einreiseverbot ist
daher im Ergebnis als verhältnismässige und angemessene
Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzuse-
hen.
8.
Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informations-
system (SIS II) ist angesichts des Dargelegten nicht zu beanstanden. Wird
gegen eine Person, die – wie vorliegend – nicht die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Frei-
handelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, wird sie nach
Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006
vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, [SIS-II-Ver-
ordnung, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]; Art. 21 der N-SIS-Verord-
nung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des
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Seite 13
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Par-
teientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger
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