B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3198/2016
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung.
F-3198/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein (…) geborener sri-lankischer Staatsangehöri-
ger, reiste am 20. März 2008 in die Schweiz ein und heiratete am 7. Mai
2008 in Bern eine ursprünglich ebenfalls aus Sri Lanka stammende
Schweizer Bürgerin (geb. […]). Gestützt darauf erhielt er eine Aufenthalts-
bewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 7. Dezember 2008 kam das
Kind B._______zur Welt. Die Aufenthaltsbewilligung wurde, letztmals mit
Wirkung bis zum 19. März 2011, verlängert.
B.
B.a Aufgrund einer Verfallsanzeige vom 29. Dezember 2008 stellte der Mi-
grationsdienst des Kantons Bern (im Folgenden: Migrationsdienst) fest,
dass der Gesuchsteller nicht mehr mit seiner Gattin zusammen war und
erfuhr, dass jener lediglich zwei bis drei Wochen in ehelicher Gemeinschaft
gelebt und die Ehefrau ein Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren in die
Wege geleitet hatte. Aufgrund dessen gewährte der Migrationsdienst dem
Beschwerdeführer am 23. März 2009 ein erstes Mal das rechtliche Gehör
zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit
Schreiben vom 8. April 2009 teilten die Eheleute mit, dass sie die Ehege-
meinschaft wieder aufgenommen hätten.
B.b Mit Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 26. Januar 2010
wurde das Kindsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und B.______
rückwirkend auf das Geburtsdatum aufgehoben. Die Ehefrau sagte am
3. Februar 2010 vor den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpoli-
zei der Stadt Bern (nachfolgend: EMF) hierzu aus, dass es sich bei ihrer
Ehe um eine Scheinehe handle und sie ein Eheschutzgesuch einreichen
werde. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft erscheine aus-
geschlossen. Die EMF erwogen am 4. Februar 2010 gegenüber dem Ge-
suchsteller daraufhin, die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern,
worauf die Ehegatten wiederum zusammenzogen.
B.c Am 12. Januar 2011 verliess der Beschwerdeführer das eheliche Do-
mizil erneut. Aufgrund mehrerer Wohnortswechsel gewährten ihm am
5. April 2011 erst die EMF, und am 27. Mai 2011 der Migrationsdienst das
rechtliche Gehör zur Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Der
Betroffene, nunmehr anwaltlich vertreten, machte mit Eingabe vom
27. Juni 2011 davon Gebrauch. Hierbei brachte er erstmals vor, in den Jah-
ren 1994 bis 1998 die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt
zu haben. Sodann erwähnte er einen in die Zeitspanne von 1999/2000 bis
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2007 fallenden Aufenthalt in Saudi-Arabien. Weitere Stellungnahmen folg-
ten am 9. November 2012, 2. April 2013 und 30. Mai 2013. Daraus ging
hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 13. Februar 2013 ein
zweites Kind geboren hatte, welches nicht von ihm stammt.
B.d Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Schweizer Gattin
wurde am 25. November 2014 geschieden.
B.e Bereits zuvor, am 24. Juli 2013, hatte der Migrationsdienst die Vorin-
stanz im Hinblick auf die Aktualisierung des rechtserheblichen Sachver-
halts, insbesondere eines allfälligen Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka,
um eine vorgängige Einschätzung gebeten. Wegen der sich damals auf-
drängenden, einige Zeit beanspruchenden Abklärungen wurde das Verfah-
ren vom Migrationsdienst am 21. August 2013 sistiert. Im Anschluss daran
schlug die Vorinstanz am 29. August 2014 insbesondere eine Anhörung
der betroffenen Person vor. In der Folge gelangte der Parteivertreter mehr-
mals an die EMF und erkundigte sich danach, wie die aufgrund eines neu-
erlichen Wohnortswechsels seines Mandanten wiederum zuständig gewor-
dene stadtbernische Migrationsbehörde mit Blick auf die aus der Sicht des
SEM gebotenen Abklärungen vorzugehen gedenke.
B.f Am 3. Juli 2015 nahmen die EMF das sistierte Verfahren wieder auf
und signalisierten gegenüber dem Parteivertreter, die abgelaufene Aufent-
haltsbewilligung nicht zu verlängern, seinen Mandanten aber nicht wegzu-
weisen, sondern beim SEM um Zustimmung zu einer Härtefallbewilligung
nach Art. 30 Abs. 1 AuG (seit 1. Januar 2019: Ausländer- und Integrations-
gesetz [AIG, SR 142.20]), eventualiter in Anwendung von Art. 83 Abs. 1
AuG um Erteilung der vorläufigen Aufnahme zu ersuchen. Dem Beschwer-
deführer wurde dazu sowie in genereller Weise das rechtliche Gehör ge-
währt. Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 erklärte er sich mit besagtem Vorge-
hen einverstanden, sofern die EMF bei der Vorinstanz gestützt auf Art. 30
Abs. 1 AuG oder Art. 50 Abs. 2 AuG eine Aufenthaltsbewilligung, zumindest
jedoch die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs beantragten. Wie schon in früheren Vorbringen behielt er sich vor,
gegebenenfalls ein Asylgesuch einzureichen.
B.g Am 11. September 2015 verfügten die EMF, die am 19. März 2011 ab-
gelaufene Aufenthaltsbewilligung werde nicht verlängert. Der Beschwerde-
führer werde nicht aus der Schweiz weggewiesen. Nach Eintritt der Rechts-
kraft werde die Angelegenheit für die allfällige Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung im Sinne von Art. 50 AuG i.V.m. Art. 77 und 31 der Verordnung
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vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) dem SEM zur Zustimmung unterbreitet. Diese Verfü-
gung blieb unangefochten.
B.h In der Folge wurden die Akten am 10. November 2015 der Vorinstanz
zur wohlwollenden Prüfung und Zustimmung überwiesen. Die Überwei-
sung stützte sich auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 99 AuG.
C.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung zu verweigern, was auch seine Wegweisung zur Folge
habe. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit geboten, diesbezüglich
schriftlich Stellung zu nehmen. Davon machte er mittels Eingaben vom
4. Februar 2016 und 8. März 2016 Gebrauch.
D.
Das SEM verweigerte mit Verfügung vom 12. April 2016 die Zustimmung
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdefüh-
rer aus der Schweiz weg, wobei man ihm eine Ausreisefrist von acht Wo-
chen ab Rechtskraft dieser Verfügung einräumte.
Zur Begründung führte das Staatssekretariat zusammenfassend aus, Hin-
dernisse, welche dem Wegweisungsvollzug entgegenstünden, seien im
vorliegenden Bewilligungsverfahren praxisgemäss mit zu berücksichtigen;
sie könnten entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters nicht in ein all-
fälliges Asyl- oder Vollzugsverfahren verwiesen werden. Eine Wiederein-
gliederung des Beschwerdeführers in Sri Lanka erscheine weder als stark
gefährdet noch unmöglich oder unzumutbar. Er sei erst im Alter von 28 Jah-
ren, nicht etwa als Asylsuchender sondern im Rahmen der Vorbereitung
der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin, in die Schweiz gelangt. Bis zum
Jahre 2010 fänden sich keinerlei Hinweise für eine allfällige Bedrohungs-
lage. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass er in seiner Heimat
– trotz behaupteter mehrjähriger Erwerbstätigkeit in Saudi-Arabien – nach
wie vor über intakte berufliche und soziale Lebensperspektiven verfüge.
Weil die Bemühungen des Beschwerdeführers hierzulande gleichzeitig
nicht zu einer über das übliche Mass hinausgehenden Integration geführt
hätten, liege auch aus anderen Gründen kein Härtefall im Sinne von Art. 50
Abs. 1 Bst. b AuG vor. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung seien daher nicht erfüllt. Die allgemeine Menschen-
rechtslage in Sri Lanka wiederum mache den Wegweisungsvollzug nicht
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unzulässig. Der Beschwerdeführer weise kein Profil bzw. keine Risikofak-
toren auf, um zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu sein. Vielmehr habe er sich im Jahre 2007, wie er selber einräume, für
die Zeit seiner Hochzeitsvorbereitung nach Sri Lanka zurückbegeben. Aus
dem am 19. Oktober 2007 in Colombo ausgestellten Reisepass gehe zu-
dem hervor, dass er am 27. August 2010 über den Flughafen Colombo
nochmals aus freien Stücken in sein Heimatland zurückgekehrt sei und
dieses am 7. September 2010 problemlos habe verlassen können. Durch
das Verheimlichen des zweiten Aufenthalts werde die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers stark erschüttert. Im Übrigen seien seine Schilderun-
gen zur angeblichen LTTE-Unterstützungstätigkeit substanz- und detailarm
ausgefallen. Eine aktuelle ernsthafte Gefahr bei einer Rückkehr in seine
Heimat vermöge er nicht glaubhaft zu machen, mithin seien keine klaren
Anhaltpunkte für völkerrechtliche Vollzugshindernisse erkennbar. Der Voll-
zug der Wegweisung sei überdies zumutbar und möglich.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2016 beantragt der Beschwerdefüh-
rer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des SEM vom 12. April
2016 sei aufzuheben und die Sache zur Beurteilung des ausländerrechtli-
chen Verfahrensgegenstandes an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventu-
aliter sei die Angelegenheit zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen; eventualiter
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Erteilung der Aufent-
haltsbewilligung zuzustimmen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben,
die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersucht er um Mitteilung des für das
Beschwerdeverfahren zuständigen Spruchkörpers sowie um Dokumentie-
rung der entsprechenden Zuteilung.
Einleitend betont der Beschwerdeführer, dass er zusätzlich Asylgründe ha-
be, deren Geltendmachung im dafür vorgesehenen Asylverfahren er sich
ausdrücklich vorbehalte. Nebst Rügen formeller Natur bringt er ansonsten
im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM die
Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachte. So lägen in-
zwischen objektive Beweismittel vor, welche seinen mehrjährigen Aufent-
halt in Saudi-Arabien belegten. Die zweite, 10-tägige Reise nach Sri Lanka
im Jahre 2010 habe er versehentlich nicht erwähnt, der Parteivertreter
habe aber bereits mit Schreiben vom 29. Januar 2015 auf dieses Versehen
hingewiesen. Es gehe deshalb nicht an, ihm nun vorzuwerfen, dieses
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Sachverhaltselement verschwiegen zu haben. Analoges gelte mit Blick auf
seine angeblich substanz- und detailarmen Schilderungen. Sowohl das
SEM als auch die kantonale Behörde hätten es seinerzeit grundsätzlich als
notwendig erachtet, ihn persönlich anzuhören oder schriftlich detaillierte
Fragen beantworten zu lassen. In diesem Rahmen hätte er in ausführlicher
und detaillierter Weise Stellung genommen. Der Rechtsvertreter habe in
diesem Zusammenhang sogar mehrmals nachgefragt, wann und in wel-
cher Form diese Befragung nun stattfinde. Die Behörden hätten das ur-
sprünglich geplante Vorgehen dann jedoch nicht weiterverfolgt. Schliess-
lich erläutert der Beschwerdeführer, warum aufgrund verschiedener Fakto-
ren, insbesondere der 16-jährigen Landesabwesenheit, von einer stark ge-
fährdeten Wiedereingliederung in Sri Lanka auszugehen sei und aus wel-
chen Gründen sich der Wegweisungsvollzug in seinem Fall als unzulässig
und unzumutbar erweise.
Das Rechtsmittel war mit einem 78-seitigen Bericht des Parteivertreters zur
Lage in Sri Lanka (Stand 22. Februar 2016, inkl. zahlreicher Beilagen auf
CD-Rom), Unterlagen zum geltend gemachten Aufenthalt in Saudi-Arabien
und drei Anfragen des Rechtsvertreters an die EMF aus der ersten Jahres-
hälfte 2015 betr. weiteres Vorgehen ergänzt.
F.
Mittels Orientierungsschreiben vom 27. Mai 2016 bestätigte das Bundes-
verwaltungsgericht den Eingang des Rechtsmittels, gab dem Beschwerde-
führer den Spruchkörper bekannt und teilte ihm am 13. Juni 2017 zusätz-
lich mit, dass die zuständigen Gerichtspersonen nach dem Zufallsprinzip
ausgewählt worden seien.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2016 auf
Abweisung der Beschwerde.
H.
Replikweise hält der Parteivertreter am 27. September 2016 am einge-
reichten Rechtsmittel sowie den Begehren fest.
Der Replik lag ein aktualisierter Lagebericht zu Sri Lanka (Stand 27. Juli
2016, wiederum mit einem Anhang auf CD-Rom) bei.
I.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 16. November 2016 hielt das Bun-
desverwaltungsgericht gegenüber dem Rechtsvertreter fest, die in der
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Replik in Aussicht gestellten Unterlagen zu den exilpolitischen Tätigkeiten
seines Mandanten seien bislang nicht eingetroffen, das zwischenzeitlich
ergangene Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur aktuellen
Lage in Sri Lanka werde zu gegebener Zeit Berücksichtigung finden und
für einen weiteren Schriftenwechsel bestehe kein Anlass.
Der Vorinstanz wurde ein Doppel der Replik zugestellt.
J.
Am 23. Januar 2018 heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau, wel-
che sich seit dem 17. Juli 2017 in der Schweiz in einem hängigen Asylver-
fahren befindet. Ein entsprechendes Gesuch um Familiennachzug hat der
Migrationsdienst wegen dieses Zustimmungsverfahrens am 6. April 2018
sistiert.
Am 1. Dezember 2018 kam das gemeinsame Kind zur Welt.
K.
Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 als Nachfolge-
rin des ursprünglich zuständigen Richters sämtliche der damals bei ihm
hängigen Verfahren übernommen. Er ist auf diesen Zeitpunkt aus dem Ge-
richt ausgetreten. Gerichtsschreiber Daniel Grimm wird durch Gerichts-
schreiberin Mirjam Angehrn ersetzt.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des
Migrationsdienstes und der EMF – wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen, welche die Verweigerung der Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Anordnung
der Wegweisung betreffen, unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
2.
2.1 Am 1. Januar 2018 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Parallel dazu sind entsprechende
Anpassungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä-
tigkeit (VZAE, AS 2018 3173) sowie eine Totalrevision der Verordnung über
die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, AS 2018, 3189)
in Kraft getreten.
2.2 Fehlt – wie vorliegend – eine gesetzliche Übergangsregelung, muss
aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschie-
den werden. Bei Rechtsänderungen finden nach Lehre und Rechtspre-
chung jene Bestimmungen auf hängige Verfahren Anwendung, welche
zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids Geltung hatten. Später
eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichti-
gen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen
Rechts sprechen (zum Ganzen vgl. Urteile des BVGer F-3709/2017 vom
14. Januar 2019 E. 2.1 - 2.3 und F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2.1
- 2.3 je m.H.).
2.3 Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des neuen
Rechts. Mangels vorherrschenden öffentlichen Interesses an einer unmit-
telbaren Anwendung der neuen Bestimmungen gilt vorliegend daher das
AuG in seiner bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (siehe
F-3709/2017 E. 2.4 m.H.). Gleiches gilt für die Bezeichnung des Gesetzes.
Es wird, wie die VZAE und die VIntA, in der bis dahin geltenden Version
zitiert.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
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die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
4.
In formeller Hinsicht rügt der Rechtsvertreter, das SEM habe in der ange-
fochtenen Verfügung eine abschliessende Prüfung der Asylgründe vorge-
nommen, ohne die Vorschriften des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) zu
beachten. Durch ein solches Vorgehen würden verschiedene wesentliche
Verfahrensvorschriften missachtet (Verletzung des rechtlichen Gehörs,
Überschreitung des Prozessgegenstandes, Anwendung eines falschen
Beweismasses).
4.1 Bei der vorliegenden Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung handelt es sich um ein aus-
länderrechtliches Verfahren. Massgeblich sind die Bestimmungen des AuG
(i.V.m. mit völkerrechtlichen Regelwerken wie der EMRK). Das Verfahren
vor dem SEM auf Erteilung der Zustimmung zu einer kantonalen Aufent-
haltsregelung untersteht dem VwVG (vgl. Art. 112 AuG). Eine asylverfah-
rensrechtliche Befragung mit Dolmetscher ist darin nicht vorgesehen und
entgegen der Auffassung des Parteivertreters daher nicht zwingend erfor-
derlich. Da sein Mandant bislang kein Asylgesuch gestellt hat, bestand für
die Vorinstanz kein Anlass, nach den entsprechenden Verfahrensregeln
des AsylG vorzugehen.
4.2 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe – ent-
sprechend dem Verfahrensgegenstand – nicht als Asylgründe behandelt,
sondern primär unter dem Blickwinkel von Art. 50 und Art. 83 AuG einer
Würdigung unterzogen. Eingehender auseinandergesetzt hat sich das
Staatssekretariat insbesondere mit der Wiedereingliederungsproblematik
im Herkunftsland (Art. 50 Abs. 2 AuG) und der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). Umstände, welche geeignet sein kön-
nen, ein Asylgesuch zu begründen, sind in einem Härtefallverfahren ge-
mäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG mit zu berücksichtigen (zum Ganzen vgl.
BGE 137 II 345 E. 3.3.2 oder Urteil des BGer 2C_316/2011 vom 17. Okto-
ber 2011 E. 4.2 m.H.). Im dargelegten Rahmen hat sich das SEM zur be-
haupteten Verfolgungssituation und zu den Vollzugshindernissen geäus-
sert. Thematisiert wurden in der angefochtenen Verfügung aber auch an-
dere Aspekte, beispielweise die Integration (siehe dortige E. 7.6.1). Von ei-
ner unzulässigen abschliessenden Prüfung der Asylgründe kann indes
schon deswegen keine Rede sein, weil der Beschwerdeführer – wie er-
wähnt – gar nicht um Asyl ersucht hat und seine Vorbringen folgerichtig
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Seite 10
weder unter diesem Titel entgegengenommen noch beurteilt wurden bzw.
beurteilt werden konnten. Das vorinstanzliche Vorgehen lässt sich insoweit
nicht beanstanden. Auch der damit einhergehende Vorwurf des Über-
schreitens des Prozessgegenstandes erweist sich dadurch als unbegrün-
det.
4.3 Soweit die gerügten Gehörsverletzungen nicht in einem Zusammen-
hang mit der nach Ansicht des Parteivertreters zwingend durchzuführen-
den persönlichen Anhörung seines Mandanten stehen (siehe E. 3.1 hier-
vor), lässt sich festhalten, dass die betroffene Person vor dem Migrations-
dienst, den EMF sowie der Vorinstanz mehrfach Gelegenheit erhielt, sich
zur Angelegenheit zu äussern (siehe die Stellungnahmen vom 27. Juni
2011, 2. April 2013, 30. Mai 2013, 28. Juli 2015, 4. Februar 2016 und
8. März 2016). Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt also wie-
derholt – und bezogen auf den vorgegebenen Verfahrensgegenstand ein-
lässlich – darlegen. Die Kritik am Vorgehen der involvierten Behörden be-
trifft denn vielmehr die Frage, ob der rechtserhebliche Sachverhalt richtig
und vollständig festgestellt wurde (Art. 49 Bst. b VwVG) und ist materiell-
rechtlicher Natur (siehe dazu E. 8 ff. weiter hinten). Dasselbe gilt hinsicht-
lich der geltend gemachten Verletzung von Beweisregeln bzw. der korrek-
ten Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel, die ebenfalls Ge-
genstand der materiell-rechtlichen Beurteilung bilden.
4.4 Den erhobenen formellen Rügen ist demnach keine Folge zu geben.
5.
5.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlänge-
rung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des
SEM für das Zustimmungsverfahren (vgl. Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 VZAE).
Stammt die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat
der EU oder der EFTA und wird die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder nach dem Tod
des schweizerischen oder ausländischen Ehegatten beantragt, so ist der
Antrag zur Zustimmung dem SEM zu unterbreiten (vgl. Art. 85 Abs. 2 VZAE
i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über
die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Be-
willigungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Das SEM kann die Zustim-
mung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder
mit Bedingungen verbinden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE).
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Seite 11
5.2 Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger, beantragte
die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der eheli-
chen Gemeinschaft. Folglich ist das SEM vorliegend für die entsprechende
Zustimmung oder Verweigerung des kantonalen Antrags zuständig. Unge-
achtet des missverständlich formulierten Dispositivs der Überweisung der
stadtbernischen Migrationsbehörde vom 11. September 2015 (Nichtverlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung unter gleichzeitiger Übermittlung der An-
gelegenheit an die Vorinstanz zwecks Zustimmung zu einer Bewilligung
nach Art. 50 AuG) erscheint die positive Haltung der EMF bzw. deren Wil-
len zu einer entsprechenden Regelung klar und keiner näheren Klärung
bedürftig (zum Ganzen siehe auch Akten des Migrationsdienstes [BE act.]
555-558 oder Sachverhalt Bst. B.g).
6.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweize-
rinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erforder-
nis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn wichtige Gründe für ge-
trennte Wohnorte vorliegen und die Familiengemeinschaft weiter besteht
(Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht
der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgrei-
che Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige per-
sönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich ma-
chen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
7.
7.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau
in der Schweiz höchstens vom 7. Mai 2008 bis 12. Januar 2011 als Ehe-
gatten zusammen lebten, weshalb ein Anspruch auf Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht in Betracht
fällt.
7.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht – unabhängig von der bis-
herigen Dauer der Familien- bzw. Ehegemeinschaft – auch dann der An-
spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen. Solche Gründe können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG
– vorliegen, wenn der Betroffene Opfer ehelicher Gewalt wurde, er die Ehe
nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliede-
rung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ebenfalls können die in
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Seite 12
Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien für die Beurteilung eines Härte-
falls herangezogen werden, auch wenn sie hierfür, einzeln betrachtet, nicht
unbedingt ausreichen müssen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 mit weiteren Hin-
weisen). Art. 31 Abs. 1 VZAE zählt – allerdings nicht abschliessend – fol-
gende Kriterien auf: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechts-
ordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhält-
nisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb
von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheits-
zustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Her-
kunftsland (Bst. g). Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des
Anspruchs nach Art. 42 und 43 AuG spricht, muss der Härtefall sich auf die
Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (vgl. BGE 137 II 345
E. 3.2.3).
7.3 Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist vorab strittig, ob der rechtser-
hebliche Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt worden ist. Die Vor-
instanz erachtet den entscheidwesentlichen Sachverhalt als hinreichend
erstellt und verneint im Falle des Beschwerdeführers einen nachehelichen
Härtefall, weil sie keine ausreichend härtefallbegründenden Elemente zu
erkennen vermag. Insbesondere geht sie davon aus, dass die soziale Wie-
dereingliederung in Sri Lanka keine unüberwindbaren Probleme nach sich
ziehen und der Vollzug der Wegweisung nicht gegen völkerrechtliche Best-
immungen verstossen werde. Der Rechtsvertreter stellt sich unter Bezug-
nahme auf die bisherige Abwicklung der Angelegenheit derweil primär auf
den Standpunkt, die angefochtene Verfügung basiere auf ungenügend ab-
geklärten Grundlagen. Zumindest hätte sein Mandant noch mündlich oder
schriftlich befragt werden müssen. Im Übrigen hält er die materiellen Vor-
aussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG für erfüllt.
8.
8.1 Wie vorstehend dargetan (siehe E. 4.1 weiter vorne), richtet sich das
Verfahren nach dem VwVG. Es gilt namentlich der Untersuchungsgrund-
satz, der die Verantwortung für die Ermittlung der materiellen Wahrheit in
erster Linie der Behörde zuweist. Art. 12 VwVG sieht dementsprechend
vor, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt. Die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. "Unrichtig" ist die
Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein ak-
tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt
wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde
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trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Am-
tes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen
Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu statt vieler BENJAMIN
SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 49 Rz. 28).
8.2 Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht absolut. Er findet seine Grenze
in der Pflicht der Partei, an der Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts mitzuwirken. Solche Mitwirkungspflichten können sich aus dem
Gesetz – in casu Art. 13 VwVG und Art. 90 AuG – oder aus dem in Art. 5
Abs. 3 BV verankerten Gebot des Handelns nach Treu und Glauben erge-
ben, das sich gleichermassen an staatliche Organe und Private richtet. Ver-
weigert die Partei pflichtwidrig die gebotene Mitwirkung, so ist die Behörde
gegebenenfalls berechtigt, auf weitere Abklärungen zu verzichten und von
einem für die pflichtvergessene Partei ungünstigen Sachverhalt auszuge-
hen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273], ferner KRAUSKOPF/EMMEN-
EGGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, N. 61 ff. zu Art. 13). Die Über-
bindung der Sachverhaltsermittlung an die Partei setzt jedoch voraus, dass
diese gehörig über den Gegenstand der Mitwirkung orientiert wird und sich
die Mitwirkung als möglich, zumutbar und verhältnismässig erweist
(KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., N. 43 ff. zu Art. 13).
9.
9.1 Gestützt auf die vorhandenen Akten stellt sich die Ausgangslage be-
züglich dieses jetzigen Zustimmungsverfahrens wie folgt dar:
9.1.1 Nachdem sich die Eheleute per Mitte Januar 2011 definitiv getrennt
hatten (dem war ein ständiges Auseinandergehen und Wiederzusammen-
ziehen vorangegangen, siehe Sachverhalt Bst. B.a und B.b), wurde dem
Beschwerdeführer am 5. April 2011 erst durch die EMF (BE act. 41 - 43)
und am 27. Mai 2011 auch durch den Migrationsdienst (BE act. 140 - 142)
das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufent-
haltsbewilligung gewährt. Sein Rechtsvertreter äusserte sich hierzu erst-
mals am 27. Juni 2011 (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2 pag. 217 - 220).
Weitere Stellungnahmen reichte er am 9. November 2012 (BE
act. 152/153), 2. April 2013 (BE act. 162 - 166) und am 30. Mai 2013 (SEM
act. 2 pag. 258/259) ein.
9.1.2 Aufgrund dieser Eingaben ersuchte der Migrationsdienst die Vor-
instanz am 24. Juli 2013 um einen Bericht zur Frage eines allfälligen Weg-
weisungsvollzugs nach Sri Lanka (BE act. 430/431). Wegen der Komplexi-
tät des Sachverhalts wurde das Verfahren von letzterer Behörde am
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21. August 2013 einstweilen sistiert (BE act. 433). Am 29. August 2014
teilte die Vorinstanz dem Migrationsdienst mit, dass Art und Umfang der
vorhandenen Akten keine umfassende Gefährdungseinschätzung zulies-
sen. Der Sachverhalt müsse deshalb näher abgeklärt werden. Der kanto-
nalen Behörde wurde hierbei empfohlen, den Beschwerdeführer anhand
eines durch das SEM zur Verfügung gestellten, ausschliesslich für den ver-
waltungsinternen Gebrauch vorgesehenen Fragekatalogs zu befragen
(SEM act. 10 pag. 295/296). Am 2. Oktober 2014 übermittelte der Migrati-
onsdienst die Unterlagen an die infolge Wohnortswechsels wiederum zu-
ständig gewordenen EMF mit der Bitte, mit dem Beschwerdeführer eine
Befragung durchzuführen (BE act. 443).
9.1.3 Die EMF ihrerseits gelangten am 30. Januar 2015 an das SEM und
liessen verlauten, wegen der Arbeitslast und fehlender personeller Res-
sourcen derzeit nicht in der Lage zu sein, den Beschwerdeführer persön-
lich anzuhören (SEM act. 14 pag. 304/305). Parallel dazu stellten sie dem
Parteivertreter in Aussicht, ihm den betreffenden Fragebogen allenfalls zur
direkten Erledigung zuzustellen (siehe die entsprechende Orientierung
vom 30. Januar 2015 [in nicht paginierten Akten der EMF]). Mit Schreiben
vom 3. März 2015 wiederholte die Vorinstanz, der Sachverhalt könne al-
lenfalls unter Zuhilfenahme des erwähnten Fragekataloges ermittelt wer-
den, der jedoch weder der betroffenen Person noch dem Parteivertreter
zugänglich gemacht werden dürfe (SEM act. 18 pag. 313/314).
9.1.4 Der Rechtsvertreter seinerseits erkundigte sich mehrere Male nach
dem Verfahrensstand, insbesondere danach, ob beim SEM eine persönli-
che Anhörung seines Mandanten durchgeführt werde oder ein Fragebogen
auszufüllen sei (siehe Eingaben vom 2. Februar 2015, 20. April 2015 und
12. Juni 2015 [BVGer act. 1, Beschwerdebeilagen 6). Diese Anfragen blie-
ben nachweislich unbeantwortet. Stattdessen nahmen die EMF das sis-
tierte Verfahren am 3. Juli 2015 wieder auf. Dem Beschwerdeführer wurde
bei dieser Gelegenheit in Aussicht gestellt, die Aufenthaltsbewilligung nicht
zu verlängern, indes von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen
und für ihn bei der Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung zu
beantragen (BE act. 656 - 658). Der Parteivertreter stimmte dem vorge-
schlagenen Vorgehen mittels Stellungnahme vom 28. Juli 2015 zu (BE
act. 559 - 564). Am 11. September 2015 traf die stadtbernische Migrations-
behörde daraufhin eine entsprechende Verfügung (BE act. 555 - 558).
Nach deren Rechtskraft unterbreitete sie die Angelegenheit am 10. No-
vember 2015 der Vorinstanz und stellte den Antrag, der Verlängerung der
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Aufenthaltsbewilligung sei gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zuzustim-
men. Die EMF begründeten die Überweisung damit, dass der Betroffene
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka trotz zwischenzeitlichem Regime-
wechsel mit Verfolgung zu rechnen habe und er hierzulande als integriert
zu bezeichnen sei (SEM act. 19 pag. 315/316).
9.1.5 Am 7. Januar 2016 kündigte das SEM dem Beschwerdeführer an,
der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zuzustimmen (SEM
act. 20 pag. 317 - 319) und erliess, nachdem sie dem Parteivertreter zwei-
mal das rechtliche Gehör gewährt hatte, die nun zu beurteilende Verfü-
gung. Diese erging, ohne den Beschwerdeführer zuvor mündlich oder
schriftlich befragt oder sonstige Vorkehren getroffen zu haben.
9.1.6 Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation der Vorinstanz in
verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen.
9.2 Im vorliegenden rechtlichen Kontext hat das SEM u.a. zu untersuchen,
ob ein Sachverhalt vorliegt, der im Sinne von Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG als
starke Gefährdung der Wiedereingliederung der Gesuch stellenden Person
in ihrem Herkunftsland zu werten ist. Ein eingehender zu prüfendes Ele-
ment stellen ferner mögliche Vollzugshindernisse dar (Art. 83 Abs. 2 - 4
AuG). Anfänglich war die Vorinstanz offenkundig selber von der Notwen-
digkeit zusätzlicher Abklärungen überzeugt. Gegenüber dem Migrations-
dienst liess sie am 29. August 2014 jedenfalls verlauten, die Aktenlage er-
laube in Bezug auf die geltend gemachte Gefährdungssituation „keine fun-
dierte Beurteilung“. Der Sachverhalt bedürfe daher näherer Abklärungen,
die „aufwändig und anspruchsvoll“ seien. Vorgeschlagen wurde der kanto-
nalen Behörde damals namentlich eine Befragung des Beschwerdefüh-
rers, als Hilfestellung dazu bot man ihr einen ganz oder punktuell verwend-
baren verwaltungsinternen Fragekatalog an (SEM act. 10 pag. 295/296).
Nachdem die Zuständigkeit an die EMF übergangen war, erachtete es das
SEM am 3. März 2015 auch gegenüber jener Behörde als notwendig, „den
rechtserheblichen Sachverhalt vertieft zu aktualisieren“. Angeregt wurde in
genereller Weise, dem Beschwerdeführer „zu einer allfälligen starken Wie-
dereingliederungsgefährdung“ das rechtliche Gehör zu gewähren. Als kon-
krete Anregung figurierte in der fraglichen Stellungnahme wiederum die
Befragung anhand eines Fragekataloges, ergänzt mit Hinweisen auf die
Mitwirkungspflichten des Betroffenen (SEM act. 18 pag. 313/314). Sogar
aus Sicht des SEM war der rechtserhebliche Sachverhalt zum damaligen
Zeitpunkt also keineswegs vollständig abgeklärt.
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9.3 Dennoch wurde in der Folge keine dieser „Regieanweisungen“ bzw.
vorgesehen gewesenen Ermittlungen umgesetzt. Was die EMF anbelangt,
so hatten diese in einer Übermittlung an das SEM bereits am 30. Januar
2015 erklärt, aufgrund des anhaltend starken Arbeitsanfalles und mangels
ausreichender personeller Ressourcen zur Zeit nicht in der Lage zu sein,
die angeregte Befragung durchzuführen (SEM act. 14 pag. 304/305). Am
3. Juli 2015 befand die stadtbernische Migrationsbehörde – ohne ergän-
zende Abklärungen getroffen zu haben – die Angelegenheit der Vorinstanz
als Härtefall zur Zustimmung zu unterbreiten. Wohl räumte sie dem Be-
schwerdeführer dazu eine Äusserungsmöglichkeit ein (BE act. 656 - 658).
Der Fokus richtete sich aber auf die Rechtsgrundlagen sowie die Vorge-
hensweise bei der Überweisung an die Bundesbehörde als solche, eine
spezifische Gehörsgewährung in Bezug auf die angesprochenen strittigen
Punkte erfolgte mithin nicht (zum genauen Ablauf siehe E. 9.1.4 hiervor).
Auch das SEM verzichtete nach erfolgter Übermittlung der Angelegenheit
auf zusätzliche Massnahmen (Anhörung des Betroffenen, etc.) und erach-
tete den entscheidrelevanten Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung
als hinreichend erstellt. Was die verfügende Behörde zu diesem Gesin-
nungswandel bewog, ist nicht bekannt. Der Auffassung, dass die vorhan-
denen Unterlagen nun plötzlich doch ausreichen sollen, kann sich das Bun-
desverwaltungsgericht unter den beschriebenen Begebenheiten allerdings
nicht anschliessen.
9.4 Zum Aspekt der Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Her-
kunftsland lässt sich – mit Blick auf die Mitwirkungspflicht – festhalten, dass
der Beschwerdeführer Sri Lanka laut eigener Darstellung im Jahr
1999/2000 verlassen hat. Eine Zeitlang (bis Ende 2007) weilte er als Er-
werbstätiger in Saudi-Arabien, bevor er sich zwecks Heiratsvorbereitung
für zwei Monate nach Colombo begeben haben will. Seither habe er sich
nur noch im Jahre 2010, für zwei Wochen, in seiner Heimat aufgehalten.
Wohl unternahm er die beiden Reisen dorthin den Akten zufolge mit seinem
eigenen Reisepass und sie verliefen problemlos. Der inzwischen 39-jäh-
rige Beschwerdeführer hat Sri Lanka indes im Alter von 20 Jahren verlas-
sen. Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses hielt er sich, abgesehen von
zwei Kurzaufenthalten (siehe dazu E. 9.7 weiter unten), sechzehn Jahre im
Ausland auf. Sein Vater soll verstorben sein. Laut Angaben der zwischen-
zeitlich in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Mutter leben in Sri Lanka
nurmehr entfernte Verwandte. Die behaupteten kompromittierten Wieder-
eingliederungschancen stellen von daher einen möglichen Grund für einen
nachehelichen Härtefall dar.
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9.5 Der Parteivertreter hat den Aufenthalt seines Mandanten in Saudi-Ara-
bien sodann von Anfang an offengelegt (vgl. Eingabe vom 27. Juni 2011
[SEM act. 2 pag. 217 - 220). Bereits die Schweizer Ex-Gattin hatte am
3. Februar 2010 gegenüber dem Polizeiinspektorat der Stadt Bern darauf
hingewiesen, der Beschwerdeführer sei in Saudi-Arabien bis 2007 einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen (BE act. 79). Gleichwohl schenkten die mit
der Behandlung der Angelegenheit befassten Behörden diesem Umstand
in der Folge kaum Beachtung (siehe beispielsweise SEM act. 3 pag. 280 -
282, act. 10 pag. 295/296 oder act.18 pag. 313/314). Auch die Ankündi-
gung der Vorinstanz vom 7. Januar 2016, die Zustimmung zu verweigern,
enthielt keinen Hinweis auf den erwähnten Voraufenthalt in einem Drittstaat
(SEM act. 20 pag. 317 - 319); ein solcher wurde vielmehr erst in der ange-
fochtenen Verfügung thematisiert, wobei man dem Beschwerdeführer vor-
hielt, die mehrjährige Erwerbstätigkeit in Saudi-Arabien bloss behauptet
aber nicht belegt zu haben. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der dar-
gelegten Verfahrensabwicklung in berechtigter Weise weitere Instruktions-
massnahmen erwartet (vgl. E. 9.1.1 – 9.1.5) und ist seiner Mitwirkungs-
pflicht in dem Sinne ausreichend nachgekommen. Der vorinstanzliche Ent-
scheid ist somit unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergan-
gen und basiert diesbezüglich auf einem unvollständig abgeklärten Sach-
verhalt.
9.6 Ähnlich verhält es sich mit dem Vorhandensein möglicher Vollzugshin-
dernisse. Der Beschwerdeführer hat von Anbeginn dieses Zustimmungs-
verfahrens (Frühjahr 2011) vorgebracht, den sri-lankischen Behörden we-
gen seiner früheren LTTE-Tätigkeiten bekannt zu sein, weshalb er in sei-
nem Herkunftsland jederzeit mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rech-
nen habe. Dass dies nicht in einem noch früheren Stadium geschah (siehe
Sachverhalt B.a und B.b), liegt daran, dass zuvor Fragen im Zusammen-
hang mit dem Zusammenleben der Eheleute bzw. des rechtsmissbräuchli-
chen Berufens auf die Ehe im Zentrum gestanden hatten (siehe dazu die
Gehörsgewährungen vom 23. März 2009 und 4. Februar 2010, in act.
EMF). Daran ist entgegen der in der angefochtenen Verfügung geäusser-
ten Auffassung nichts Auffälliges zu erkennen. Wie an anderer Stelle erläu-
tert, war die Vorinstanz ursprünglich selbst der Meinung, dass gewisse
Sachverhaltselemente der Klärung bedürften (vgl. E. 9.2). Gründe für diese
Haltung waren, dass vom Fehlen von früherer Verfolgung nicht automa-
tisch auf das Fehlen einer aktuellen Gefährdung im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka geschlossen werden könne. Gegenüber Personen, die
nach langjähriger Landesabwesenheit zurückkehrten, seien die sri-lanki-
schen Behörden wachsam. Der Beschwerdeführer sei tamilischer Ethnie,
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zwischen 20 und 45 Jahre alt und stamme aus dem Norden Sri Lankas.
Diese Faktoren dürften das Augenmerk der Behörden auf ihn grundsätzlich
erhöhen (vgl. Wortlaut der vorinstanzlichen Einschätzung vom 29. August
2014 [SEM act. 10 pag. 295/296]). Dementsprechend schlug das SEM, wie
mehrfach erwähnt, insbesondere eine Befragung des Betroffenen anhand
eines Fragekatalogs vor. Der Beschwerdeführer wäre zu einer Anhörung
oder schriftlichen Beantwortung der Fragen bereit gewesen. Sein Rechts-
vertreter versuchte mehrmals, sich über das weitere Vorgehen ins Bild zu
setzen (siehe wiederum BVGer act. 1, Beschwerdebeilagen 6). Mit der Ak-
tenübermittlung vom 10. November 2015 wurden die angeregten Instrukti-
onsmassnahmen aus Sicht der EMF hinfällig. Die Vorinstanz wäre in dieser
Situation somit gehalten gewesen, die Abklärungen bezüglich des Wegwei-
sungsvollzugs gegebenenfalls (d.h. bei Absicht der Zustimmungsverweige-
rung) selber vorzunehmen, sie tat jedoch nichts dergleichen.
9.7 Sollte der Verzicht des SEM auf eigene Vorkehren vor Verfügungser-
lass mit den beiden Reisen des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zusam-
menhängen, rechtfertigen sich in diesem Zusammenhang einige ergän-
zende Bemerkungen: Die erste Rückkehr aus Saudi-Arabien im Jahre
2007 mit anschliessender Weiterreise in die Schweiz diente unbestrittener-
massen den Heiratsvorbereitungen. Sie war stets kommuniziert worden
(siehe etwa die erste Eingabe des Parteivertreters vom 27. Juni 2011 [SEM
act. 2 pag. 217 - 220]) und floss in die vorinstanzliche Einschätzung vom
29. August 2014 mit der darin enthaltenen Empfehlung zur Befragung des
Betroffenen mit ein. Ob seine Erklärung dafür, warum es für ihn möglich
gewesen sei zur fraglichen Zeit dorthin zurückzukehren, schlüssig er-
scheint, kann unter den gegebenen Umständen offen gelassen werden.
Analoges gilt hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe die
zweite Rückkehr nach Sri Lanka im Jahre 2010 verheimlicht. Den fragli-
chen Kurzaufenthalt in Colombo hat er den EMF – nachträglich, aber noch
rechtzeitig vor Überweisung der Angelegenheit an das SEM – jedenfalls
mitgeteilt (BE act. 679/680). Ob es sich wie behauptet um ein Versehen
handelte, sei dahingestellt, erfolgte die Bekanntgabe soweit ersichtlich
doch nicht aufgrund äusseren Druckes.
9.8 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtser-
heblichen Sachverhalt in zentralen Punkten zu wenig abgeklärt hat (Art. 49
Bst. b VwVG). Dies ist in einem Ausmass der Fall, welches es dem Gericht
verbietet, die Spruchreife selbst herbeizuführen und ein reformatorisches
Urteil zu fällen. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der
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Seite 19
Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur ergänzen-
den Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Das
SEM wird in Bezug auf die Integration dabei die zwischenzeitlich rund elf-
jährige Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beachten
haben (einen Grossteil der Verfahrensdauer hat er aufgrund des Gesagten
wohl nicht zu verantworten) und sie wird mit Blick auf die auf Beschwerde-
ebene eingereichten Beweismittel davon ausgehen können, dass der Vor-
aufenthalt in Saudi-Arabien belegt ist. Der Beschwerdeführer ist umgekehrt
verpflichtet, der Vorinstanz alle notwendigen Informationen zukommen zu
lassen, ihre Anordnungen genau zu befolgen und in seinem künftigen Vor-
gehen grösstmögliche Transparenz walten zu lassen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Als obsiegender Partei ist dem durch
einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer für die ihm erwachse-
nen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zu Las-
ten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Berücksichti-
gung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite der ausgerich-
teten Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist die Parteientschädi-
gung auf Fr. 2‘500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
Dispositiv Seite 20
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf-
gehoben.
2.
Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 13. Juli 2016 geleis-
tete Kostenvorschuss von Fr. 1‘400.- wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.- auszurich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)
– die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt
Bern ad BN […] (in Kopie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn
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Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: