B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3201/2016
Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot (Wiedererwägung).
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Sachverhalt:
A.
Der kosovarische Staatsangehörige, A._______ (geb. 1980; nachfolgend:
Beschwerdeführer) gelangte im Jahr 1990 anlässlich eines Familiennach-
zugs in die Schweiz und verfügte hernach über die Niederlassungsbewilli-
gung. Im Jahr 1999 heiratete er eine serbische Staatsangehörige, welche
– wie die gemeinsamen drei Kinder (Jahrgang 2003, 2005 und 2007) –
ebenfalls die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz erhielt.
B.
Zwischen 1997 und 2009 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffäl-
lig. Unter anderem wurde er im Jahr 2003 wegen Raubes zu einem Jahr
und vier Monaten Gefängnis bedingt sowie im Jahr 2010 wegen mehrfa-
cher schwerer Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR
812.121) und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer unbe-
dingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt (vgl. ausführlich zu
den Straftaten: Urteil des BVGer C-956/2012 vom 7. Oktober 2013 Sach-
verhalt Bst. B.; vgl. ferner den Strafregisterauszug vom 19. Januar 2012:
Vorakten des Staatssekretariats für Migration [nachfolgend: SEM act.]
2/8-9).
C.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 wiederrief das Migrationsamt des
Kantons X._______ die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdefüh-
rers und wies ihn an, nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug die
Schweiz zu verlassen. Der Beschwerdeführer leistete dieser Verfügung
Folge.
D.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2012 verhängte die Vorinstanz gegenüber
dem Beschwerdeführer ein ab dem 26. Januar 2012 gültiges, zeitlich un-
befristetes Einreiseverbot sowie die Ausschreibung zur Einreisverweige-
rung im Schengener Informationssystem (SIS).
E.
Die dagegen erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung vom 20. Januar 2012 und die Beschränkung der
Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre beantragte, wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2013 ab (vgl. Urteil des BVGer
C-956/2012).
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F.
Mit Wiedererwägungsgesuch vom 11. April 2016 ersuchte der Beschwer-
deführer die Vorinstanz um Aufhebung des Einreiseverbots.
G.
Mit Verfügung vom 13. April 2016 hiess die Vorinstanz das vorerwähnte
Wiedererwägungsgesuch teilweise gut und befristete das Einreiseverbot
bis zum 24. Januar 2020. In Anbetracht der gesamten Umstände, so die
Begründung der Vorinstanz, erachte sie die Voraussetzung zur Aufhebung
eines Einreiseverbots – insbesondere mit Sicht auf die Schwere der Dro-
gendelinquenz sowie der beschränkten Bedeutung des Zeitablaufs bezüg-
lich seines klaglosen Verhaltens – als nicht gegeben. Vom Beschwerdefüh-
rer gehe nach wie vor eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG (Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz,
AuG, SR 142.20]) aus, und „eine schwerwiegende Rückfallgefahr könne
bis auf weiteres nicht als gebannt betrachtet werden“. Unter Berücksichti-
gung seiner privaten Interessen sei ein auf acht Jahre befristetes Einreise-
verbot verhältnismässig und angemessen.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2016 beantragt der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der Verfügung vom 13. April 2016 sowie die Befristung
des Einreiseverbots bis zum 24. Januar 2017. Gemäss Beschwerdeschrift
sei es grundsätzlich richtig, dass das Fehlverhalten des Beschwerdefüh-
rers schwer wiege, weshalb er ein Einreiseverbot von fünf Jahren akzep-
tiert würde. Seit den im Jahr 2009 begangenen Straftaten, welche er sehr
bereue, seien sieben Jahre vergangen und er habe sich während des Straf-
vollzugs und seines Aufenthalts im Kosovo völlig gewandelt. Zudem wür-
den die Ehefrau und die drei Kinder – welche mittlerweile über das Schwei-
zer Bürgerrecht verfügen – unter seiner Fernhaltung leiden und es bestehe
ein überwiegendes privates Interesse, das Einreiseverbot auf fünf Jahre zu
befristen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2016 hält die Vorinstanz an der an-
gefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 12. August 2016 bringt der Beschwerdeführer insbesondere
vor, dass von ihm keine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67
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Abs. 3 AuG ausgehe. Aufgrund der Geltung des Einreiseverbots für den
Schengen-Raum sei ein Treffen mit seiner Familie in den Nachbarstaaten
nicht möglich und moderne Kommunikationsmittel würden die wichtige
Kind-Vater-Beziehung nicht ersetzen können.
K.
Gemäss Duplik der Vorinstanz vom 22. August 2016 sei eine Einschrän-
kung des Familienlebens weiterhin verhältnismässig, zumal weniger als
fünf Jahre seit der Ausreise des Beschwerdeführers vergangen seien. Im
Übrigen könne das Einreiseverbot für Besuche ausgesetzt werden und –
sollte die zuständige kantonale Behörde unter Berücksichtigung des ange-
fochtenen Einreiseverbots den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz bewilligen – stünde ihm die Möglichkeit offen, um wiedererwä-
gungsweise Aufhebung des Einreiseverbots zu ersuchen.
L.
In seiner Triplik vom 27. September 2016 hält der Beschwerdeführer fest,
dass er sich seit fünf Jahren im Ausland wohlverhalte und reuig zeige. Das
öffentliche Fernhalteinteresse habe somit an Bedeutung verloren und sein
Antrag sei gutzuheissen.
M.
Die vorerwähnte Stellungnahme wurde der Vorinstanz am 13. Oktober
2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt und das beigezogene Beschwerdedossier
C-956/2012 wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in vorliegender Sache end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an.
2.2 Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdefüh-
rers materiell geprüft und mit Verfügung vom 13. April 2016 einen neuen
Sachentscheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann die ange-
fochtene Verfügung mit voller Kognition prüfen.
3.
3.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann gegenüber Ausländerinnen
und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Ein-
reiseverbot verfügt werden. Dieses wird grundsätzlich für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren erlassen (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Sofern
von der betroffenen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist die Anordnung eines länger als fünf
Jahre dauernden Einreiseverbots zulässig (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz
AuG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil ent-
schieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1
oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind
(BVGE 2014/20 E. 6.9). Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15
Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen (BVGE 2014/20 E. 7). Aus-
nahmsweise kann die Vorinstanz aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Ein-
reiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
Art. 67 Abs. 5 AuG bildet spezialgesetzliche Grundlage für die Wiederer-
wägung eines Einreiseverbots (vgl. Urteil des BVGer C-1597/2014 vom
25. Februar 2015, E. 4.2 m.w.H.).
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3.2 Die klar zu bejahende Voraussetzung zum Erlass eines Einreisever-
bots gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG
wird vom Beschwerdeführer angesichts der von ihm begangenen Strafta-
ten nicht gerügt. Vielmehr bestreitet er die Zulässigkeit eines über fünf
Jahre dauernden Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG
mangels Vorliegens einer schwerwiegenden Gefährdung für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung. Im Weiteren bringt er vor, dieses sei unverhältnis-
mässig und es würden überwiegende private Interessen an dessen Aufhe-
bung per 24. Januar 2017 bestehen.
Nachfolgend ist somit über das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefähr-
dung gestützt auf Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG (vgl. E. 4), die Verhält-
nismässigkeit und Angemessenheit der Dauer des Einreiseverbots
(vgl. E. 5) sowie über die Ausschreibung im SIS (vgl. E. 6) zu befinden.
4.
4.1 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine administrative Massnahme zur Abwendung einer künftigen
Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002
[nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für
die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unver-
letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner
(vgl. Botschaft, BBl 2002 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behörd-
liche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig-
keit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an
das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt
auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose
zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten
der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. die in BVGE 2014/20 nicht
veröffentlichte E. 3.2 des Urteils C-5819/2012 vom 26. August 2014 m.H.).
4.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt eine qualifizierte Ge-
fährdungslage voraus. Über deren Vorliegen ist nach Massgabe aller Um-
stände des Einzelfalles zu befinden. Sie darf nicht leichthin angenommen
werden und kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten
Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und
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Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit
grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel,
Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Bege-
hung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der
Delikte – oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose ge-
stellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln
oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwer-
wiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4
E. 7.2.4).
4.3 Im Urteil C-956/2012 vom 7. Oktober 2013 befasste sich das Bundes-
verwaltungsgericht bereits eingehend mit der vom Beschwerdeführer aus-
gehenden Gefährdung. Es stellte dazumal fest, dass sein Verschulden als
schwer zu qualifizieren und er angesichts der begangenen Delikte, mithin
über Jahre hinweg, als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung zu betrachten sei. Das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung wurde klar bejaht (vgl. E. 7.3 des
genannten Urteils). Diese Einschätzung vermochte der Beschwerdeführer
auch zwei Jahre später im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu wi-
derlegen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist:
Die Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefährdung ist erst
nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person
möglich. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens
nicht auf den Begehung- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrele-
vant erscheint vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer
Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4
m.H.; vgl. Urteil des BVGer F-7607/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.7). Im Wei-
teren ist zu beachten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche
Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug auch der Resozialisierung dient,
steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein
im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurtei-
lungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.).
Der Beschwerdeführer wurde am 21. Januar 2012 bedingt aus dem Straf-
vollzug entlassen und kehrte am 25. Januar 2012 freiwillig in den Kosovo
zurück (vgl. Urteil des BVGer C-956/2012 vom 7. Oktober 2013 Sachver-
halt Bst. C). Er befindet sich somit seit fünf Jahren in Freiheit bzw. im Aus-
land. Obwohl sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben reuig
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zeigt und gemäss Aktenlage bislang nicht mehr strafrechtlich in Erschei-
nung getreten ist (vgl. den unbelasteten Strafregisterauszug der Republik
Kosovo vom 14. März 2016: SEM act. 9/56), kann aufgrund der Schwere
und Art der begangenen Delikte, insbesondere dem Handel mit Kokain
zwecks Begleichung von Spielschulden, eine schwere Gefährdung der öf-
fentlichen Ordnung und Sicherheit nach wie vor nicht ausgeschlossen wer-
den (vgl. zur Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter und zum stren-
gen Beurteilungsmassstab bei Drogendelikten: BGE 139 I 145 E. 2.5 und
BVGer F-7607/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.5). Insbesondere fällt ins Ge-
wicht, dass er die mehrfachen schweren Verstösse gegen das BetmG trotz
der damals bereits bestandenen Familiengemeinschaft, mehrfachen Vor-
strafen und einer ausländerrechtlichen Verwarnung begangen hatte. Auch
wenn die besagte Tat – wie vom Beschwerdeführer wiederholt betont – im
Jahre 2009 begangen wurde, so ist die Wahrscheinlichkeit der Realisie-
rung weiterer Straftaten nach wie vor als gross zu erachten. In Anbetracht
der Schwere der Drogendelikte und den vorgängigen mehrfachen Verurtei-
lungen erscheint eine Bewährungsfrist von fünf Jahren aus ausländerrecht-
licher Perspektive als zu kurz, als dass die schwere Gefährdung der öffent-
lichen Ordnung und Sicherheit zum heutigen Zeitpunkt verneint werden
könnte. Demzufolge kann gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG nach wie vor ein über fünf Jahre dauerndes
Einreiseverbot erlassen werden.
5.
5.1 Es bleibt folglich zu prüfen, ob das auf acht Jahre befristete Einreise-
verbot in rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen und an-
gemessen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vor-
dergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwi-
schen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den
von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzen oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.).
5.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere
Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz – und im Schengen-
Raum – verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen
Wiedereinreise keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung
und Sicherheit zu begehen. In generalpräventiver Hinsicht soll die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis
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geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Angesichts dessen
sowie der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensiblen
Bereich ist nach wie vor von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinte-
resse auszugehen.
5.3 Den öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates
Interesse an persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz lebenden
Ehegattin und den drei minderjährigen Kindern gegenüber. Dabei ist vorab
festzuhalten, dass die Pflege regelmässiger Kontakte zu seiner Familie be-
reits am fehlenden Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der
Schweiz scheitert (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H; Urteil des BVGer
C-4240/2014 vom 15. Juli 2015 E. 9.4). Es stellt sich somit die Frage, ob
die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch
das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV standhält.
5.3.1 Der Beschwerdeführer hat das bestehende Einreiseverbot durch
seine mehrfachen, teils schweren Straftaten über einen längeren Zeitraum
hinweg bewusst und selbstverschuldet in Kauf genommen. Er musste da-
von ausgehen, dass sein Verhalten weitreichende und langfristige Konse-
quenzen für sich und seine Familie haben wird. Die mit dem Einreiseverbot
einhergehende Einschränkung seiner persönlichen Interessen hat der Be-
schwerdeführer hinzunehmen, zumal diese aufgrund der von ihm ausge-
henden schwerwiegenden Gefahr für hohe Rechtsgüter zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (vgl. Art. 8 Abs. 2
EMRK). So anerkennt auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) – insbesondere im Falle von Betäubungsmitteldelikten –
ein berechtigtes Interesse der Vertragsstaaten an einem harten Durchgrei-
fen und einer damit einhergehenden zulässigen Einschränkung des Fami-
lienlebens (vgl. Urteile K.M. gegen die Schweiz vom 2. Juni 2015, 6009/10,
Ziff. 55, Baghli gegen Frankreich vom 30. November 1999, 34374/97,
Ziff. 48 in fine, Mehemi gegen Frankreich vom 26. September 1997,
25017/94, Ziff. 37, je m.w.H.). Das bestehende Einreiseverbots untersagt
dem Beschwerdeführer Besuchsaufenthalte bei seiner Familie in der
Schweiz zudem nicht gänzlich. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar,
mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhalte-
massnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Ferner stehen ihm in sei-
nem Aufenthaltsstaat diverse Kommunikationsmittel – wie etwa Briefver-
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Seite 10
kehr, Videotelefonie, Telefonate – zur Verfügung, um mit seinen minderjäh-
rigen Kindern und der Ehefrau in Kontakt zu treten (vgl. statt vieler BVGE
2013/4 E. 7.4.3).
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt derweilen die Auswirkun-
gen des vorliegenden Einreiseverbots auf das Wohl der drei minderjähri-
gen Kinder, das vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
[KRK, SR 0.107]), nicht. Das Interesse der drei minderjährigen Kinder, mit
beiden Elternteilen Kontakte zu pflegen, bildet dennoch nur einen Ge-
sichtspunkt unter anderen, den es miteinzubeziehen gilt (vgl. BVGE
2014/20 E. 8.3.6). Im vorliegenden Fall kann dem Kindeswohl durch Feri-
enbesuche im Kosovo sowie allfällige Besuche des Beschwerdeführers in
der Schweiz mittels Suspensionsgesuchen Rechnung getragen werden.
Sowohl der Besitz der Schweizer Staatsbürgerschaft der Ehefrau und der
Kinder als auch der Einwand, wonach es der Familie unter anderem wegen
Kosten- und Zeitproblemen nicht möglich sei, ihn oft in seinem Heimatland
zu besuchen, vermag die vom Beschwerdeführer beantragte Reduktion
des Einreiseverbots nicht zu rechtfertigen. Somit liegen selbst unter beson-
derer Berücksichtigung seiner Beziehung zu den drei Kindern und der Ehe-
frau keine überwiegenden privaten Interessen vor.
5.4 Eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten
Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das
wiedererwägungsweise auf acht Jahre befristete Einreiseverbot unter Be-
rücksichtigung aller relevanten Beurteilungselemente eine verhältnismäs-
sige und angemessene Massnahme darstellt.
6.
Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-
staats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassozi-
ation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der
Bedeutung des Falles SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben
(vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember
2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom
28.12.2006; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
Nicht zu beanstanden ist im Weiteren die mit Verfügung vom 20. Januar
2012 bewirkte Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS, welche un-
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Seite 11
verändert für die Dauer des nunmehr befristeten achtjährigen Einreisever-
bots weiterhin Geltung hat. Mit Verweis auf die vorangegangenen Ausfüh-
rungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz,
sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung
des Beschwerdeführers gegeben.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf
Parteientschädigung und sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten von
Fr. 700.– sind durch den vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
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