B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3208/2017
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
20. April 2017 verliess und am 30. April 2017 via C._______, D._______
und E._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 1. Mai 2017 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 3. Mai 2017 zur Person be-
fragte,
dass er dabei unter anderem geltend machte, er sei von 2011 bis 2012 in
Italien gewesen, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er nach der Ablehnung des Asylgesuchs in die Türkei zurückgekehrt
sei,
dass er sich im Jahr 2016 wiederum circa einen Monat in Italien aufgehal-
ten habe, bevor er in die Türkei zurückgereist sei,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur
Person gestützt auf seine Aussagen und den Eurodac-Treffer das rechtli-
che Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und
zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) gewährte,
dass er diesbezüglich erklärte, er habe in Italien einen negativen Entscheid
bekommen und könne dort kein weiteres Asylgesuch einreichen,
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 10. Mai 2017 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz
am 24. Mai 2017 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimm-
ten,
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dass das SEM mit Verfügung vom 29. Mai 2017 – eröffnet am 1. Juni 2017
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 1. Mai 2017 nicht eintrat, die Wegweisung nach
Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmit-
teln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine all-
fällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wir-
kung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2017 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und be-
antragen liess, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzu-
treten,
dass eventualiter von der Wegweisung abzusehen sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Telefax vom 9. Juni 2017 ge-
stützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juni 2017 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8‒15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zen-
traleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. Januar
2012 und am 11. Januar 2016 in Italien um Asyl nachgesucht hat,
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dass die italienischen Behörden am 24. Mai 2017 das Übernahmeersu-
chen des SEM vom 10. Mai 2017 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO guthiessen,
dass es dem Beschwerdeführer – in Übereinstimmung mit dem SEM –
nicht gelungen ist, die geltend gemachte Rückkehr in die Türkei im Jahr
2016 und die darauffolgende Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Dub-
lin-Staaten im April 2017 mit stichhaltigen Argumenten plausibel zu ma-
chen (vgl. Befragungsprotokoll vom 3. Mai 2017, A7 S. 7),
dass in diesem Zusammenhang auch auf Beschwerdeebene lediglich gel-
tend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei in die Türkei zurückgereist
und danach von dort aus in die Schweiz gelangt, ohne dass die Aussage
mit irgendwelchen Beweismitteln untermauert würde,
dass bei dieser Sachlage nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdefüh-
rer habe sich ab Februar 2016 bis im April 2017 ausserhalb der Dublin-
Staaten aufgehalten, was unter Umständen das Erlöschen der Zuständig-
keit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zur Folge gehabt hätte (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass im Übrigen seitens der italienischen Behörden dem Übernahmeersu-
chen des SEM nicht zugestimmt worden wäre, hätten sie über Indizien da-
für verfügt, dass der Beschwerdeführer den Dublin-Raum für mindestens
drei Monate verlassen haben könnte,
dass somit ein Erlöschen der Zuständigkeit der italienischen Behörden ge-
mäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO auszuschliessen und die grundsätzliche
Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend gemacht wird, ge-
mäss dem Befragungsprotokoll vom 3. Mai 2017, Frage 3.02, lebe ein we-
sentlicher Teil der Familie des Beschwerdeführers in der Schweiz, nament-
lich der Vater und drei Onkel,
dass es aufgrund der familiären Verbindungen Sinn mache, das Asylver-
fahren in der Schweiz durchzuführen,
dass die Dublin-III-VO ein besonderes Augenmerk auf die Einheit der Fa-
milie lege und Art. 16 Dublin-III-VO die Schweiz sogar verpflichte, das Asyl-
verfahren hier durchzuführen,
dass der Beschwerdeführer zu den Gesuchsgründen kaum befragt worden
sei, obwohl im Ausland kein Asylverfahren pendent sei und ein wesentli-
cher Teil seiner Familie in der Schweiz lebe,
dass darum ersucht werde, die Sache zur ordentlichen Prüfung des Ge-
suchs an das SEM zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, in der angefochtenen Verfü-
gung nicht hingewiesen worden sei,
dass darin pauschal festgestellt werde, die Beschwerde habe keine auf-
schiebende Wirkung, was als Verletzung von Art. 29 BV zu erachten sei,
dass die Ausreise nach Italien für den Beschwerdeführer sehr umständlich
wäre,
dass die Zustände in den Flüchtlingslagern furchtbar seien,
dass handkehrum der Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz für
das Land keine negativen Folgen hätte, zumal er sich stets legal verhalten
und hier auch gleich nach der Einreise das Asylgesuch gestellt habe,
dass daher um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde be-
ziehungsweise um Gestattung des Aufenthalts in der Schweiz bis zum Ent-
scheid ersucht werde,
dass vorab zur formellen Rüge Stellung zu nehmen ist, das SEM habe
Art. 29 BV verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung pauschal
festgestellt habe, die Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung,
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ohne den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen ent-
sprechenden Antrag zu stellen,
dass dieser Vorwurf ins Leere läuft, zumal dem Beschwerdeführer zusam-
men mit der Verfügung ein Auszug aus dem Asylgesetz ausgehändigt
wurde, der unter anderem Art. 107a AsylG enthält, dessen Abs. 2 explizit
darauf hinweist, dass die asylsuchende Person innerhalb der Beschwerde-
frist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen kann,
dass mit der Beschwerde denn auch ein entsprechender Antrag gestellt
wurde, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer dies-
bezüglich ein Nachteil erwachsen sein sollte,
dass weder der bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserte
Einwand noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-
III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen-
den Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Euro-
päischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass der Beschwerdeführer angesichts dessen aus seinem Einwand, die
Zustände in den italienischen Flüchtlingslagern seien furchtbar, nichts für
sich abzuleiten vermag,
dass er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italieni-
schen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag
auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrens-
richtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihm dauerhaft die
ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
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sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass er die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür
zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu
wenden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person seinen
Vater und drei Onkel als Bezugspersonen in der Schweiz angab (vgl. A7
S. 5 Ziff. 3.02),
dass er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal diese Per-
sonen nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-
VO gelten,
dass vorliegend auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne
von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (wegen Schwangerschaft, eines neugebo-
renen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Al-
ters) belegt ist,
dass damit – entgegen anderslautender Auffassung – eine Anwendung die-
ser Bestimmung ausser Betracht fällt,
dass im Übrigen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte die
genannten Personen bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs erwähnt,
hätte er deren Anwesenheit in der Schweiz als Hindernis für seine Weg-
weisung nach Italien erachtet,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer
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aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich
abzuleiten vermag,
dass das in der Beschwerde erwähnte legale Verhalten des Beschwerde-
führers zu keiner anderen Einschätzung führen kann,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
stellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass angesichts der Umstände eine Rückweisung der Sache an das SEM
zwecks Prüfung des Asylgesuchs ausser Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer offensteht, seine Asylvorbringen bei den
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen
italienischen Behörden geltend zu machen,
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache
abgeschlossen ist, weshalb das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung beziehungsweise um Gestattung des Aufenthalts in der Schweiz
bis zum Entscheid gegenstandslos geworden ist,
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dass der am 9. Juni 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegen-
den Urteil dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: