B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3223/2015
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1993 geborene indonesische Staatsangehörige B._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin) beantragte am 3. März 2015 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Jakarta ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufent-
halt von 90 Tagen bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber beziehungs-
weise Beschwerdeführer) in Zürich (Akten der Vorinstanz [nachfolgend:
SEM.act.] 5/58-61).
B.
Der Gastgeber hatte in einem vorgängig an die Schweizer Vertretung ge-
richteten Einladungsschreiben vom 21. Februar 2015 ausgeführt, dass er
die Gesuchstellerin – bei welcher es sich um die Cousine seiner Ehefrau
handle – für einen Zeitraum von rund drei Monaten zu Besuch einlade und
für sämtliche Kosten des Aufenthalts aufkommen werde. Als Aufenthalts-
zweck gab er einen Familienbesuch an, welcher in zeitlicher Hinsicht noch
vor der geplanten Heirat der Gesuchstellerin und ihres in Indonesien le-
benden Verlobten stattfinden solle (SEM.act. 5/57).
C.
Mit Formularentscheid vom 4. März 2015 lehnte es die schweizerische Ver-
tretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Hal-
tung damit, dass die Gesuchstellerin keinen hinreichenden Nachweis über
ausreichend finanzielle Mittel für die Dauer des Aufenthalts erbracht habe
und eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum nach ei-
nem Besuchsaufenthalt nicht gesichert sei (SEM.act. 5/62-63).
D.
Gegen den ablehnenden Entscheid der Schweizer Vertretung erhob der
Gastgeber am 9. März 2015 Einsprache beim Staatssekretariat für Migra-
tion (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM; SEM.act. 2/51). Zur Be-
gründung rügte er, die Einschätzung der Rückkehrwilligkeit der Gesuch-
stellerin durch die schweizerische Vertretung sei unzutreffend. Die Gesuch-
stellerin werde während ihres Besuchsaufenthalts in der Schweiz einen
Deutschkurs besuchen und anschliessend fristgerecht wieder ausreisen.
Sie sei verlobt und werde im Herbst 2015 in Indonesien heiraten. Dass sie
nicht über genügende eigene finanzielle Mittel verfüge, um für ihren Auf-
enthalt in der Schweiz aufzukommen, sei nicht von Bedeutung, da er als
Gastgeber eine Garantie zur Kostenübernahme abgegeben habe.
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Seite 3
E.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die zuständige kantonale Migra-
tionsbehörde am 27. März 2015 einen Fragekatalog an den Gastgeber, den
dieser am 6. April 2015 unter Beilage diverser Dokumente schriftlich beant-
wortete (SEM.act. 8/68-88).
F.
Mit Verfügung vom 23. April 2015 – eröffnet am 27. April 2015 – wies die
Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schwei-
zerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht
als gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region,
aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herr-
schenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzu-
stellen sei. Besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflich-
tungen, die geeignet wären, die generell anzunehmenden Risiken ent-
scheidend zu relativieren, seien in den persönlichen Verhältnissen der Ge-
suchstellerin nicht zu erkennen. Letztere sei jung, ledig, habe keine Kinder
und befinde sich noch in Ausbildung (SEM.act. 9/90-93 und 10/94).
G.
Gegen die verweigernde Verfügung der Vorinstanz gelangte der Gastgeber
mit einer Beschwerde vom 19. Mai 2015 (Poststempel: 20. Mai 2015) an
das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Zur
Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz gehe
zu Unrecht davon aus, dass der Aufenthaltszweck nicht glaubhaft darge-
stellt worden und die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Be-
suchsaufenthalt nicht gesichert sei. Die Gesuchstellerin werde in der
Schweiz einen Sprachkurs besuchen. Die Weiterverfolgung ihres Studiums
und die bevorstehende Hochzeit in Indonesien würden genügende Gewähr
für die anschliessende fristgerechte Rückkehr ins Heimatland bieten. Es
sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ihm als Gastge-
ber unterstelle, er könne nicht für die fristgerechte Wiederausreise garan-
tieren, nachdem er gegenüber der Schweizer Vertretung in Jakarta eine
entsprechende Garantieerklärung abgegeben habe und über einen ein-
wandfreien Leumund verfüge.
Der Beschwerde beigelegt waren diverse Kopien von bereits bei den vor-
instanzlichen Akten abgelegten Dokumenten (Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts [Rek.act.] 1).
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Seite 4
H.
Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2015 da-
rauf, zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen und beantragte deren
Abweisung. Darüber wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt
(Rek.act. 5 und 6).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer sei-
tens des Instruktionsrichters dazu eingeladen, den Sachverhalt zu aktuali-
sieren und insbesondere allfällige seit Beschwerdeeinreichung eingetre-
tene Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin
bekanntzugeben (Rek.act. 8). Der Beschwerdeführer reagierte auf diese
Aufforderung nicht.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
rem Verfügungen des BFM beziehungsweise des SEM, die im Einsprache-
verfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In
dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
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Seite 5
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer indonesi-
schen Staatsangehörigen für einen rund dreimonatigen Besuchsaufent-
halt. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-
abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage
nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen
und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsab-
kommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazu-
gehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das
Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen
gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsab-
kommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2
Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die
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Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bezie-
hungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl.
BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist (zuletzt geän-
dert durch Verordnung [EU] Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Mai 2014 [ABl. L 149/67 vom 20. Mai 2014]. Kein
Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufent-
haltstitels sind oder die über ein gültiges Visum für den längerfristigen Auf-
enthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung
vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV,
SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, in Kraft seit
1. Mai 2017 [AS 2017 2549] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1
vom 23. März 2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 2
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21
Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Ca-
roni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Wei-
teren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr
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für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte
Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Ein-
reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 14 SGK, Art. 32 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt,
der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevo-
raussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum
ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 25 Ziff. 1 Bst. a Visakodex und Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK; unter densel-
ben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Ein-
reise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 35 Ziff. 4 und 5 Vi-
sakodex).
5.
5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81
vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu
Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.
Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im
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Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht
genügend gesichert.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Re-
gionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Ver-
hältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage
nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung
in Einklang steht.
5.2.1 Die wirtschaftliche Lage Indonesiens erweist sich insgesamt als ro-
bust gegenüber den weltweiten negativen Auswirkungen der Finanz- und
Wirtschaftskrise, wenngleich in den letzten Jahren eine wirtschaftliche Ab-
kühlung festzustellen war. Nach einem Anstieg auf zeitweise über 6% in
den letzten Jahren fiel das BIP (Bruttoinlandprodukt) - Wachstum im Jahr
2015 auf unter 5% und erholte sich 2016 nur marginal auf 5%. Das nomi-
nelle BIP pro Kopf belief sich auf rund 3‘600 USD. Mit Blick auf den Arbeits-
markt verfügt Indonesien über eine ausgeprägte Dienstleistungs- und
Agrarwirtschaft mit einem relativ kleinen Anteil industrieller Produktion. Die
offizielle Arbeitslosenrate lag zuletzt bei rund 6%, wobei diese Angabe in-
sofern zu relativieren ist, als etwa 60% der arbeitsfähigen Bevölkerung im
informellen Sektor tätig ist. Offiziell leben etwas über 11% der Bevölkerung
unter der nationalen Armutsgrenze von etwa 25 USD/Monat. Die politische
Lage Indonesiens ist grundsätzlich stabil. Separatistische Bewegungen
und immer wieder aufflammende ethnisch-religiös motivierte Spannungen
gefährden allerdings die Sicherheit in einzelnen Regionen (vgl. Deutsches
Auswärtiges Amt, > Reise & Sicherheit >
[Suche] Indonesien > Reise- und Sicherheitshinweise, berücksichtigte Un-
terkapitel: Wirtschaftspolitik [Stand: Mai 2017], Innenpolitik [Stand: Mai
2017] und Reise- und Sicherheitshinweise [Stand: Oktober 2017, unverän-
dert gültig seit: 29. September 2017]; Eidgenössisches Departement für
auswärtige Angelegenheiten, > Vertretungen und Rei-
sehinweise > Reiseziele > Indonesien. Beide Websites abgerufen im Ok-
tober 2017).
5.2.2 Zwar existiert in Indonesien eine beachtliche Arbeitsmigration. Davon
erfasst werden mehrheitlich unterqualifizierte Arbeitskräfte und unter die-
sen nicht selten Frauen aus einem ländlichen Umfeld. Diese Arbeitsmigra-
tion ist aber nicht etwa in den Westen, sondern vielmehr in den ethnisch,
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kulturell und geografisch näherstehenden arabischen Raum ausgerichtet
(Quelle: > arbeitsmigration-in-indonesien-und-malaysia;
abgerufen im Oktober 2017). Immerhin ist festzustellen, dass sich die An-
zahl der zwischen 2006 und 2016 in die Schweiz eingewanderten Perso-
nen mit indonesischer Staatsangehörigkeit zwischen 225 und 353 pro Jahr
bewegte (
tenbanken/tabellen.assetdetail.3222149.html>, besucht im Oktober 2017).
5.2.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass zwar unter der indonesischen
Bevölkerung eine Arbeitsmigration festzustellen ist, sich diese aber entge-
gen der Darstellung durch die Vorinstanz nicht schwergewichtig auf Europa
und hier auch auf die Schweiz ausrichtet. Dennoch ist aufgrund des erho-
benen statistischen Materials zu bestätigen, dass eine Zuwanderung –
wenn auch auf tiefem Niveau – besteht.
5.3 Unter den gegebenen Umständen ist grundsätzlich nicht zu beanstan-
den, wenn die Vorinstanz mit Bezug auf gesuchstellende Personen aus
Indonesien ganz allgemein von einem gewissen Risiko der nicht fristge-
rechten Wiederausreise ausgeht. Nun sind aber bei der Risikoanalyse
neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufli-
che, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich
nicht regelkonformes Verhalten nach bewilligter Einreise als erheblich ein-
gestuft werden.
5.3.1 Die Gesuchstellerin war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw.
der Beschwerdeanhebung 22-jährig, ledig und kinderlos. Sie befand sich
in Ausbildung und lebte gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bei
ihrer Tante respektive bei dessen Schwiegermutter in Südjakarta ([…];
SEM.act. 5/61 und SEM.act. 8/85 ff.). In den Akten finden sich keine Anga-
ben zu ihrer offenbar ebenfalls in Jakarta lebenden Kernfamilie und dar-
über, weshalb sich die Gesuchstellerin nicht bei dieser aufhielt. Von einem
Bestand spezifischer Unterstützungs- oder Betreuungsverpflichtungen,
welche im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen beson-
dere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten, war des-
halb im Zeitpunkt der Beurteilung durch die Vorinstanz nicht auszugehen.
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Seite 10
5.3.2 Über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin
in ihrem Heimatland lebt bzw. lebte, wurde weder im Gesuchs- noch im
Beschwerdeverfahren Wesentliches aktenkundig gemacht.
5.3.3 Dem Einladungsschreiben vom 21. Februar 2015 und den Antworten
vom 6. April 2015 zum von der kantonalen Migrationsbehörde unterbreite-
ten Fragenkatalog ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin zu dieser
Zeit einem Studium an der Universität STBA Lia in Jakarta nachgegangen
sein und vor einem baldigen Abschluss gestanden haben soll (SEM.act.
5/57, 8/86). Demgegenüber hatte die Gesuchstellerin im Antragsformular
bei der Frage nach der von ihr besuchten Bildungseinrichtung „Dewi Salon,
Aledug Jakarta Selatan“ und als aktuelle Tätigkeit „on the job training“ ver-
merkt (SEM.act. 5/60). Aus den Akten ergab sich weder das Studienfach
noch die verbleibende Studiendauer.
5.3.4 Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Rechtsmitteleingabe insbeson-
dere die Einschätzung der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin
durch die Vorinstanz. Diese Einschätzung erweise sich schon deshalb als
unzutreffend, weil in den persönlichen Verhältnissen wesentliche Verände-
rungen anständen (Abschluss des Studiums und Heirat mit einem Lands-
mann in Indonesien). Der Beschwerdeführer hat es aber in der Folge trotz
ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht unter-
lassen, sachdienliche Aufschlüsse der in Aussicht gestellten Art in das Ver-
fahren einzubringen und zu belegen. Entsprechend kann nicht davon aus-
gegangen werden, dass sich die Verhältnisse der Gesuchstellerin – wie
vom Beschwerdeführer behauptet – entwickelt haben.
5.4 Nach dem bisher Gesagten ging die Vorinstanz zu Recht von Hinde-
rungsgründen gemäss Art. 6 Abs. 1 SGK beziehungsweise Art. 5 Abs. 2
AuG für die Erteilung des beantragten Visums aus. An dieser Beurteilung
ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige
Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt zusi-
chert. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann er zwar für gewisse finan-
zielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts,
allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten für Unfall und
Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber – mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten
seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
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5.5 Ist die Wiederausreise solchermassen nicht als gesichert zu betrach-
ten, darf nach dem bereits Gesagten ein Visum für den gesamten Schen-
gen-Raum nicht erteilt werden. Der Beschwerdeführer macht sodann keine
– zum Beispiel humanitären – Gründe für die Erteilung eines Visums mit
räumlich beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch sonst
aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. oben E. 4.5).
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 - 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr.[…])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Della Batliner
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