B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3231/2018
Ur t e i l vom 3 1 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 (miteinander verheiratete, […]
bzw. […] geborene syrische Staatsangehörige) und deren […] geborene
Tochter (Beschwerdeführerin 3) am 2. Mai 2018 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz einreisten und tags darauf im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Bern ein Asylgesuch stellten,
dass die Beschwerdeführenden am 14. Mai 2018 im EVZ Bern einzeln zur
Person (BzP) befragt wurden, und dabei alle drei den Wunsch äusserten,
für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Freiburg zu-
geteilt zu werden, wo sich bereits vier Söhne und Töchter bzw. Geschwister
aufhielten,
dass der Beschwerdeführer 1 betonte, er und seine Ehefrau hätten schon
ein gewisses Alter und die Beschwerdeführerin 2 anfügte, zwei ihrer sich
im Kanton Freiburg aufhaltenden Söhne und Töchter seien noch ledig,
dass der Beschwerdeführer 1 ergänzend den Wunsch äusserte, für den
Fall einer Nichtberücksichtigung dieses Wunsches in einen der Kantone
Waadt oder Bern zugeteilt zu werden, wo sich Brüder von ihm aufhielten,
dass die vier im Kanton Freiburg lebenden Söhne und Töchter bzw. Ge-
schwister in einem gemeinsamen Unterstützungsschreiben vom 30. April
2018 den Wunsch nach einer Familienzusammenführung in der Stadt Frei-
burg äusserten und hauptsächlich damit begründeten, dass sie ihre Eltern
und die Schwester bei deren Integration besser unterstützen könnten,
dass das SEM die Beschwerdeführenden in einer Verfügung vom 16. Mai
2018 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Bern zu-
wies, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und
darauf hinwies, dass der Zuweisungsentscheid nur mit dem Einwand an-
gefochten werden könne, er verletze den Grundsatz der Einheit der Fami-
lie,
dass der Beschwerdeführer 1 für sich, seine Ehefrau und die minderjährige
Tochter in einer Rechtsmitteleingabe vom 25. Mai 2018, welche am 31. Mai
2018 bei der Vorinstanz einging, sinngemäss um Aufhebung des Zuwei-
sungsentscheides und um Zuweisung in den Kanton Freiburg ersuchen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend macht, es wäre eine
grosse Erleichterung, wenn sie (die Beschwerdeführenden) den Ausgang
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des Asylverfahrens bei ihren Söhnen bzw. Brüdern im Kanton Freiburg ab-
warten könnten, zumal die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 krank seien,
sie alle drei die Sprache und die Gepflogenheiten der Schweiz noch nicht
kennen würden und sich eine solche familiäre Unterstützung sowohl auf ihr
psychisches Befinden wie auch auf ihren Alltag positiv auswirken würde,
dass die Vorinstanz die Eingabe in Anwendung von Art. 8 VwVG zustän-
digkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass ein von der Caritas Suisse, Département Fribourg, an die Vorinstanz
gerichtetes Unterstützungsschreiben vom 29. Mai 2018 ebenfalls an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 105 AsylG (SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten beschwerdele-
gitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsu-
chenden Person an einen Kanton beziehungsweise über das Gesuch um
Wechsel von einem Zuweisungskanton in einen anderen um eine beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3
i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG) handelt und die Frist zur Einreichung einer
Beschwerde zehn Tage beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde in casu rechtzeitig bei einer unzuständigen Instanz
einging, weshalb auf das ansonsten formgerechte Rechtsmittel einzutreten
ist,
dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das SEM
bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die
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Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsinten-
sive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des SEM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG, der
als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht
(Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung an-
gefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass sich die Beschwerde – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb das Urteil in Anwendung von
Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters ergeht, und es gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen
ist,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande
– wie vorliegend die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und
ihren in der Schweiz lebenden volljährigen Söhnen und Töchtern bzw. Ge-
schwistern – demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der
Familie fallen, wenn zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängig-
keitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 m.H. und E. 4.1.4),
dass ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten nur dann
anzunehmen ist, wenn die einzubeziehende Person behindert oder aus ei-
nem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt,
angewiesen ist (BVGE 2008/47 E. 4.1.2 m.H.),
dass zwar geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 seien
krank, diese Behauptung aber nicht weiter belegt wird und gestützt auf die
Akten zu relativieren ist,
dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der vorinstanzlichen Befragung
unter der Rubrik "Rechtliches Gehör zum medizinischen Sachverhalt
(Art. 26bis AsylG)" (Pt. 8.02) lediglich anmerkte, sie habe Magenprobleme,
sei deshalb in ärztlicher Behandlung gewesen und habe Medikamente er-
halten,
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dass die Beschwerdeführerin 3 auf die entsprechende Frage hin verneinte,
gesundheitliche Probleme zu haben,
dass der Beschwerdeführer selber anlässlich seiner Befragung zur Person
geltend machte, er habe Knie- und Rückenschmerzen sowie leichte Prob-
leme mit seinem Darm, sei aber bereits in ärztlicher Behandlung gewesen,
dass nicht davon auszugehen ist, bei den Beschwerdeführenden lägen
Krankheiten vor, die ein rechtserhebliches Abhängigkeitsverhältnis zu be-
gründen vermöchten,
dass weder aus dem Alter der Beschwerdeführenden 1 und 2 noch aus
dem zivilrechtlichen Status einzelner ihrer im Kanton Freiburg lebenden
Söhne und Töchter auf ein solches Abhängigkeitsverhältnis geschlossen
werden kann,
dass zwar die im Kanton Freiburg lebenden Söhne und Töchter bzw. Ge-
schwister die Beschwerdeführenden bei deren Integration in der Schweiz
unterstützen können, daraus indes ebenfalls nicht auf ein Abhängigkeits-
verhältnis geschlossen werden kann (vgl. Urteil des BVGer F-3199/2016
vom 13. Juli 2016 S. 4 m.H.),
dass der Beschwerdeführer 1 im vorinstanzlichen Verfahren auch einen
Aufenthalt im Kanton Bern als zumutbar bezeichnete, zumal dort einer sei-
ner Brüder lebe,
dass sich die Beschwerdeführenden und deren Söhne und Töchter bzw.
Geschwister in benachbarten Kantonen aufhalten und es ihnen möglich
und zumutbar ist, familiäre Kontakte mittels gegenseitiger Besuche oder
mithilfe von gängigen Kommunikationsmitteln (Telefon, WhatsApp, E-Mail
etc.) zu pflegen,
dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie
nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Brand
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