B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3240/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch RA lic. iur. Kristina Herenda, LL.M,
Herenda Rechtsanwälte, Alfred-Escher-Strasse 10,
8002 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden,
eine 1960 geborene kosovarische Staatsangehörige (im Folgenden: Be-
schwerdeführerin oder Mutter des Beschwerdeführers) und ihr Sohn,
schweizerisch-kosovarischer Doppelbürger, geboren 1983, (im Folgenden:
Beschwerdeführer) beim Amt für Migration und Integration des Kantons
Aargau (im Folgenden: kantonales Migrationsamt) um die Zulassung der
Beschwerdeführerin zum Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf Art. 28
AuG (SR 142.20) (kant.-pag. 63 – 108).
B.
Am 29. Oktober 2015 überwies das kantonale Migrationsamt dem SEM
seine Stellungnahme mit dem Antrag auf Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin gemäss Art. 28 AuG
(kant.-pag. 153 – 157).
C.
Das SEM teilte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden am 5. No-
vember 2015 unter Erläuterung der Gründe mit, es werde erwogen, die
Zustimmung zur Erteilung der genannten Bewilligung zu verweigern (SEM-
act. 11, pag. 136 – 137). Die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
nahm die Rechtsvertreterin nach gewährter Fristerstreckung mit Eingabe
vom 18. Januar 2016 wahr (SEM-act.13 und 14, pag. 139, 143 – 148).
D.
Mit Verfügung vom 19. April 2016 verweigerte das SEM die Zustimmung
zum Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerde-
führerin (SEM-act. 15, pag. 150 – 155).
E.
Dagegen liessen die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom
23. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie
liessen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin beantragen
(BVGer-act. 1).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2016 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 10).
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G.
Mit Replik vom 12. August 2016 hielten die Beschwerdeführenden an der
Gutheissung ihrer Rechtsmitteleingabe fest (BVGer-act. 12).
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten
Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des SEM, welche
die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung betreffen. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
F-3240/2016
Seite 4
3.
Das SEM trägt bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern der
demografischen, der sozialen und der gesellschaftlichen Entwicklung in
der Schweiz Rechnung (vgl. Art. 3 Abs. 3 AuG). Die zuständigen Behörden
berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen
und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Aus-
länderinnen und Ausländer (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Er-
werbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum
eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese (Art. 10 Abs. 1 AuG). Wird ein
längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine
Bewilligung erforderlich (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 AuG).
4.2 Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung, es sei denn, die Ausländerin bzw. der Ausländer oder
seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sonder-
norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder ei-
nes Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1. m. H.).
5.
Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung
von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des
Bundes für das Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99
AuG den Bundesrat ermächtigt. Aus dieser Ermächtigung resultiert Art. 85
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) der die Zuständigkeit für zustimmungs-
pflichtige Bewilligungen und Vorentscheide dem SEM überträgt. Dessen
Zuständigkeit ergibt sich sowohl aus dem ursprünglichen Wortlaut von Art.
85 VZAE (AS 2007 5497, 5526) als auch aus der am 1. September 2015
in Kraft getretenen abgeänderten Fassung. Die neue Fassung von Art. 85
Abs. 2 VZAE – Folge der bis dahin teilweise nicht eingehaltenen Delegati-
onsgrundsätze (vgl. im Einzelnen BGE 141 II 169 E. 4.3 und E. 4.4) – ver-
weist auf die ebenfalls am 1. September 2015 in Kraft getretene Verord-
nung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren
unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide
(SR 142.201.1). Die Grundlage für das vorliegende Zustimmungsverfahren
bildet Art. 2 Bst. c der eben erwähnten Verordnung. Gemäss Art. 86 Abs. 1
VZAE kann das SEM die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung
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Seite 5
durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen verbinden (vgl. Urteil
des BVGer F-4127/2015 vom 20. März 2017 E. 3 m. H.).
6.
In casu gilt es vorerst zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine Aufent-
haltsbewilligung nach Art. 28 AuG erteilt werden kann.
6.1 Die Art. 27 bis 29 AuG regeln die Voraussetzungen zur Zulassung von
Ausländern ohne Erwerbstätigkeit. Es wird zwischen drei Kategorien un-
terschieden: Zulassung zwecks Aus- und Weiterbildung (Art. 27 AuG), Zu-
lassung für Rentnerinnen und Rentner (Art. 28 AuG) sowie Zulassung zur
medizinischen Behandlung (Art. 29 AuG). Bei den genannten Bestimmun-
gen handelt es sich um Kann-Bestimmungen („können zugelassen wer-
den“). Folglich entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetz-
lichen Zulassungsvoraussetzungen nach Ermessen, ob die entsprechende
Bewilligung erteilt werden kann.
6.2 Gemäss Art. 28 AuG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht
mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat
festgelegtes Mindestalter erreicht haben (Bst. a), besondere persönliche
Beziehungen zur Schweiz besitzen (Bst. b) und über die notwendigen fi-
nanziellen Mittel verfügen (Bst. c).
6.3 Die obgenannten Voraussetzungen werden in Art. 25 VZAE konkreti-
siert. So sieht Abs. 1 des genannten Artikels vor, das Mindestalter für die
Zulassung von Rentnerinnen und Rentner betrage 55 Jahre. Gemäss
Art. 25 Abs. 2 VZAE liegen besondere persönliche Beziehungen in der
Schweiz insbesondere dann vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der
Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewie-
sen werden (Bst. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der
Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister, vgl. Bst.
b). Zudem darf im In- oder Ausland mit Ausnahme der Verwaltung des ei-
genen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden (vgl. Art. 25
Abs. 3 VZAE).
7.
7.1 Das SEM stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, die Beschwerde-
führerin sei 56 Jahre alt und überschreite somit das in Art. 28 AuG i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 VZAE geforderte Mindestalter für die Zulassung von Rent-
nerinnen und Rentner. Die Frage, ob die Gesuchstellerin überhaupt in der
Lage wäre, ihren Lebensunterhalt in der Schweiz i.S.v. Art. 28 Bst. c AuG
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i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VZAE längerfristig zu finanzieren, könne offen gelas-
sen werden, nachdem sie die kumulative Voraussetzung von Art. 28 Bst. b
AuG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 (recte: 2) Bst. b VZAE nicht erfülle. Die geltend
gemachte enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz, wie es
Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE vorsehe, sei nicht dem Erfordernis der beson-
deren persönlichen Beziehungen zur Schweiz gemäss Art. 28 Bst. b AuG
gleichzusetzen. Vielmehr führe eine enge Beziehung zu Verwandten in der
Schweiz nicht bereits zur Annahme, dass eine besondere persönliche Be-
ziehung zur Schweiz vorliege. Es würden zusätzlich eigenständige, von
den Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persön-
licher Art, wie bspw. Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, die Teil-
nahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der ein-
heimischen Bevölkerung, vorausgesetzt.
Aus den kantonalen Akten sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in
den letzten Jahren vier Mal anlässlich eines Besuchsaufenthalts in der
Schweiz gewesen sei. Der Zweck des Aufenthalts sei jedes Mal einzig und
allein der Besuch ihres Sohnes und dessen Familie gewesen. Die Refe-
renzauskünfte von Personen aus dem familiären und nachbarschaftlichen
Umfeld der Familie in der Schweiz würden noch keine besonderen persön-
lichen Beziehungen zur Schweiz begründen. Eigene, von der familiären
Konstellation unabhängige Beziehungen der Beschwerdeführerin seien
nicht ersichtlich. Sie besitze somit keine persönlichen Beziehungen zur
Schweiz und erfülle die Voraussetzungen für eine Zulassung als Rentnerin
nicht. Überdies bleibe festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufent-
haltszweck, welcher auch die regelmässige Betreuung des Enkelkindes
umfasse und der Kindsmutter die Erhöhung des Arbeitspensums ermögli-
chen würde, dem Erfordernis der Nichterwerbstätigkeit nach Art. 28 AuG
zuwider laufen würde.
Was eine subsidiäre Anwendung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG betreffe, so
gehe aus den Akten nicht hervor, dass im vorliegenden Fall persönliche
Verhältnisse vorliegen würden, die geradezu eine Notwendigkeit einer
Übersiedlung der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Sinne eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls begründen würde.
Auch aus Art. 8 EMRK könne kein Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung abgeleitet werden. Ein besonderes Abhängigkeitsverhält-
nis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem in der Schweiz lebenden
Sohn und dessen Familie sei nicht ersichtlich. Es könne nicht davon aus-
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gegangen werden, die Beschwerdeführerin sei nicht im Stande, wie bis an-
hin ein selbständiges Leben zu führen, würde sie doch von ihrem Sohn in
der Schweiz zur Betreuung ihres Enkelkindes eingesetzt werden (SEM-act.
15, pag. 150 – 155).
7.2 Die Beschwerdeführenden liessen dagegen vorbringen, aus den bei
den Akten vorhandenen Referenzauskünften der einheimischen Bevölke-
rung gehe klar hervor, dass die Kontakte dieser Personen mit der Be-
schwerdeführerin nicht durch den Beschwerdeführer oder seine Ehefrau
erfolgt seien, sondern im Fall von C._______ durch deren Eltern, von Frau
D._______ auf einer Hochzeit einer gemeinsamen Freundin und von Frau
F._______ spontan auf einem Kinderspielplatz. Ferner sei aus der Refe-
renzauskunft von Frau D._______ ersichtlich, dass die Beschwerdeführe-
rin die Kontakte mit Frau D._______ selbständig, d.h. direkt und ohne Ver-
mittlung ihrer hier wohnenden Familie, pflege. Auch aus den Referenzaus-
künften von Frau C._______ und Frau E._______ gehe klar hervor, dass
diese Personen die Beschwerdeführerin bereits seit langer Zeit kennen
würden, während der Beschwerdeführer und seine Ehefrau weder in die-
sen noch in den übrigen Aussagen der einheimischen Bevölkerung über-
haupt erwähnt worden seien. Somit sei festzustellen, dass die Beschwer-
deführerin direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung habe, wel-
che sie ohne Vermittlung ihrer hier wohnenden Familie weiterhin pflege.
Des Weiteren gehe aus den Akten hervor, dass sie über ausreichende fi-
nanzielle Mittel verfügen würden, um den Aufenthalt der Beschwerdefüh-
rerin in der Schweiz zu finanzieren.
Gemäss dem Arztbericht vom 16. Juni 2015 leide die Beschwerdeführerin
bereits jahrelang an geistigen Beeinträchtigungen, weshalb sie zuerst von
ihrem Hausarzt und zusätzlich auch von einem Psychiater behandelt wor-
den sei. Den Berichten vom 30. Dezember 2014 und 23. November 2015
könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin sowohl
psychotherapeutisch als auch medikamentös behandelt werden müsse.
Somit laufe die Behauptung, dass vorliegend angeblich keine schwerwie-
genden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachgewiesen worden
seien, ins Leere. Es werde in der angefochtenen Verfügung nicht bestritten,
dass die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin infolge ihrer
Einsamkeit verursacht worden seien. Eine Familienzusammenführung sei
vom behandelnden Psychiater empfohlen worden. Die Beschwerdeführe-
rin sei verwitwet und lebe im Kosovo auf sich selbst gestellt. Aufgrund ihrer
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Einsamkeit leide sie an psychischen Beschwerden, welche sich nach dem
Tod ihrer Mutter zusätzlich verstärkt hätten.
Die Beschwerdeführenden würden zueinander einen äusserst regen und
intensiven Kontakt pflegen. Durch die zahlreichen Besuche der Beschwer-
deführerin in der Schweiz habe sie auch zu ihrem Enkelkind eine tiefe Be-
ziehung aufgebaut. Aufgrund der nachgewiesenen gesundheitlichen Be-
schwerden sei die Beschwerdeführerin auf eine unmittelbare moralische
Unterstützung angewiesen. Demzufolge liege zwischen der Beschwerde-
führerin und ihrem Sohn und Enkelkind in der Schweiz ein besonderes Ab-
hängigkeitsverhältnis vor. Die angefochtene Verfügung verletzte somit Art.
8 EMRK und Art. 13 BV.
Aus der beigelegten Bestätigung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom
12. Mai 2016 sei ersichtlich, dass sie ihr Arbeitspensum nicht erhöhen
werde. Dies auch dann nicht, wenn die Beschwerdeführerin bei ihnen woh-
nen würde. Somit sei die Einsetzung der Beschwerdeführerin für die Be-
treuung ihres Enkelkindes ausgeschlossen.
Eine allfällige Berufung auf eine restriktive Bewilligungspraxis bei der Zu-
lassung der nicht erwerbstätigen Person i.S.v. Art. 3 Abs. 3 AuG wäre im
vorliegenden Fall kein schützenswertes öffentliches Interesse. Dies insbe-
sondere deshalb, da ein darauf stützender Entscheid dazu führen würde,
dass eine Familiengemeinschaft der Rentner mit ihren hier niedergelasse-
nen Familienangehörigen trotz Erfüllung aller notwendigen gesetzlichen
Voraussetzungen bereits zum Voraus verunmöglicht würde, was nicht mit
der BV und anderen internationalen Konventionen vereinbar wäre (BVGer-
act. 1).
7.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz ergänzend aus, würde
für die Zulassung von Rentnern lediglich eine enge Beziehung zu nahen
Verwandten in der Schweiz vorausgesetzt, so würde dies zu einem verein-
fachten Familiennachzug in aufsteigender Linie führen, was vom Gesetz-
geber nicht gewollt sei. Verlangt werde zusätzlich eine besondere persön-
liche Beziehung zur Schweiz, welche sich in eigenständigen, von den An-
gehörigen unabhängigen Beziehungen soziokultureller oder persönlicher
Art äussern müsse, wie bspw. Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen,
Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der
einheimischen Bevölkerung. Ansonsten würde die Gefahr der Abhängigkeit
oder sozialen Isolation bestehen.
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Hinzu komme, dass angesichts der demografischen Entwicklung in der
Schweiz nach wie vor ein erhebliches öffentliches Interesse an einer rest-
riktiven Zulassung von erwerbslosen älteren Personen bestehe, die wie die
Beschwerdeführerin nie Lohnbeiträge an die Sozialwerke (AHV, IV, EO,
ALV) geleistet hätten. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin
vorgebe, keine Leistungen der Sozialversicherung in Anspruch nehmen zu
wollen. Eine unbeschränkte Aufnahme älterer ausländischer Menschen
würde nicht nur die mit der Überalterung verbundenen finanziellen Lasten
für die aktive Bevölkerung, sondern auch die in der Schweiz ohnehin be-
stehenden Infrastrukturprobleme (Kapazitäten im Gesundheitswesen) ver-
stärken (BVGer-act. 10).
7.4 Die Beschwerdeführenden liessen im Wesentlichen replikweise aus-
führen, ein Entscheid, welcher sich trotz Erfüllung aller notwendigen ge-
setzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 28 AuG i.V.m. Art. 25 VZAE auf
eine restriktive Bewilligungspraxis bei der Zulassung der nicht erwerbstäti-
gen Personen berufe, führe dazu, dass eine Familiengemeinschaft der
Rentner mit ihren hier niedergelassenen Familienangehörigen bereits zum
Voraus verunmöglicht würde. Dies würde auch heissen, dass Art. 28 AuG
i.V.m. Art. 25 VZAE widersinnig nur formell im Gesetz existieren und in der
Praxis kaum angewendet würde. Eine solche Auslegung der geltenden
Rechtsprechung sei nicht akzeptabel und noch weniger vereinbar mit der
BV und der EMRK. Es sei nicht ersichtlich, weshalb angeblich uner-
wünschte Auswirkungen auf die demografische Entwicklung die persönli-
chen Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen sollten. Die Vor-
instanz lege nicht dar, weshalb eine Familiengemeinschaft der Beschwer-
deführerin mit ihren hier niedergelassenen Familienangehörigen eine ne-
gative Auswirkung auf die demografische Entwicklung, konkret in der Ge-
meinde X._______, führen würde (BVGer-act. 12).
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden verkennen, dass Art. 28 AuG als "Kann-Be-
stimmung" formuliert ist. Dies bedeutet, dass Ausländerinnen und Auslän-
der selbst dann keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung geltend machen können, wenn sie die in Art. 28 AuG und Art.
25 VZAE genannten Voraussetzungen erfüllen. Ein Rechtsanspruch auf
die Bewilligungserteilung besteht somit gerade nicht. Vielmehr haben die
zuständigen Behörden einen Ermessensspielraum, bei dem es nach Art.
96 AuG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und den
Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen
gilt (vgl. MARTINA CARONI / LISA OTT in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],
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Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 28 N 6). Eine Konkretisierung des Begriffs
"öffentliche Interessen" findet sich dabei in Art. 3 Abs. 1 und 3 AuG, wonach
als "öffentliche Interessen" die "demografische, soziale und gesellschaftli-
che Entwicklung der Schweiz" aufgeführt wird (vgl. Art. 3 Abs. 3 AuG). Da-
mit ist Art. 28 AuG nicht als lex specialis von Art. 3 Abs. 3 AuG konzipiert.
Letztgenannte Gesetzesbestimmung soll vielmehr den Begriff "öffentliche
Interessen" konkretisieren (vgl. BENJAMIN SCHINDLER in Caroni/Gäch-
ter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 96 N 6, 7 und N 12) und muss – entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführerin – von Gesetzes wegen bei der
Ermessensausübung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer
C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 7.6).
8.2 Im Hinblick auf die zunehmende Überalterung der Gesellschaft und die
damit verbundenen finanziellen Lasten für die aktive Bevölkerung rechtfer-
tigt es sich denn auch ohne Weiteres, dass die Vorinstanz diese Umstände
bei der Entscheidfindung berücksichtigte (vgl. dazu Urteil des BVGer
C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 7.7 m. H.).
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erübrigen sich diesbezüglich an dieser
Stelle weitere Ausführungen, ist doch das Bundesverwaltungsgericht – wie
die Vorinstanz – der Ansicht, es fehle an einer der kumulativen Vorausset-
zungen von Art. 28 AuG.
9.
9.1 In casu kann zweifellos bejaht werden, dass die inzwischen 57-jährige
Beschwerdeführerin das vom Bundesrat festgelegte Mindestalter erreicht
hat (vgl. Art. 28 Bst. a AuG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VZAE). Demgegenüber
kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, aufgrund von vier Besu-
chen der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei auch eine besondere per-
sönliche Beziehung zur Schweiz im Sinne von Art. 28 Bst. b AuG gegeben.
Vielmehr rechtfertigt sich mit Blick auf die aktuelle bundesverwaltungsge-
richtliche Praxis eine vertiefte Überprüfung dieses Kriteriums.
9.2 Das in Art. 28 Bst. b AuG statuierte Erfordernis der besonderen persön-
lichen Beziehung zur Schweiz wird in Art. 25 Abs. 2 VZAE konkretisiert.
Gemäss Bst. a des genannten Artikels liegen derartige Beziehungen vor,
wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Aus-
bildung oder Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden oder laut Bst. b enge
Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kin-
der, Enkelkinder oder Geschwister). Die in Art. 25 Abs. 2 VZAE genannten
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Seite 11
Kriterien sind dabei beispielhaft und nicht abschliessend zu verstehen.
Auch wird dadurch das freie Ermessen der Behörden nicht eingeschränkt
(vgl. Urteil des BVGer C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 9.1 m. H.).
9.3 Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz, wie es
Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE vorsieht, ist dabei nicht dem Erfordernis der
besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 Bst. b
AuG gleichzusetzen. Vielmehr führt – wie nachfolgend aufgezeigt wird –
eine enge Beziehung zu Verwandten in der Schweiz nicht bereits zur An-
nahme, dass eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz gemäss
Art. 28 Bst. b AuG vorliege.
10.
10.1 Nachdem zuvor diverse Verordnungen des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements zur Begrenzung der Zahl der Ausländer (Verord-
nungen des EJPD vom 20. Oktober 1976 über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer [AS 1976 2183], 23. Oktober 1978 [AS 1978 1660] und
17. Oktober 1979 [AS 1979 1378]) ab den 1970er Jahren sowohl den Fa-
miliennachzug in aufsteigender Linie wie auch die Zulassung von Rentnern
regelten (wobei in diesem Fall noch keine enge Beziehung zur Schweiz
verlangt wurde), sah die Verordnung des EJPD vom 26. Oktober 1983 zur
Begrenzung der Zahl der Ausländer (AS 1983 1438) wiederum den Fami-
liennachzug in aufsteigender Linie (aus humanitären Gründen) sowie die
Zulassung von Rentnern vor, wobei nun neu enge persönliche Beziehun-
gen zur Schweiz verlangt wurden. Mit dem Übergang zur Verordnung vom
6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS
1986 1791) wurde der Familiennachzug in aufsteigender Linie nicht mehr
explizit sondern im Rahmen der allgemeinen Härtefallbestimmungen gere-
gelt (vgl. Art. 36 BVO). Dieser Regelung folgt grundsätzlich auch das heute
geltende AuG. Dieses sieht den Familiennachzug in aufsteigender Linie
nur für Schweizer Staatsangehörige nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2
AuG vor, weitergehend findet die Härtefallbestimmung von Art. 30 Abs. 1
Bst. b AuG Anwendung (vgl. Urteile des BVGer C-4356/2014 vom 21. De-
zember 2015 E. 4.4.9 und C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 10.1 m.
H.).
10.2 Damit umfasst das Anwendungsgebiet von Art. 28 AuG ausschliess-
lich Rentner, d.h. nicht mehr erwerbstätige Personen, die besondere per-
sönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen. Würde die Zulassung von
Rentnern alleine unter der Voraussetzung bestehen, dass eine enge Be-
ziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz vorhanden ist, führte dies zu
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Seite 12
einem vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie, was hinge-
gen vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann. Verlangt wird daher zusätz-
lich und in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 28 Bst. b AuG, dass
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen müssen. Das
Vorhandensein einer engen Beziehung zu in der Schweiz lebenden Ver-
wandten genügt dabei, wie bereits erwähnt, nicht. Vielmehr sollen eigen-
ständige, von den Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller
oder persönlicher Art vorhanden sein, wie beispielsweise Verbindungen
zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen
oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Ansonsten be-
stünde die Gefahr der Abhängigkeit oder der sozialen Isolierung. Diese
Umstände gilt es hingegen zu vermeiden, laufen sie doch einer zu erwar-
tenden Integration zuwider (vgl. Urteil des BVGer C-1156/2012 vom
17. Februar 2014 E. 10.2 m. H.).
11.
11.1 Die Beschwerdeführenden machten diesbezüglich geltend, aus den
bei den Akten vorhandenen Referenzauskünften der einheimischen Bevöl-
kerung gehe klar hervor, dass die Kontakte dieser Personen mit der Be-
schwerdeführerin nicht durch den Beschwerdeführer oder seine Ehefrau
erfolgt seien, sondern im Fall von C._______ durch deren Eltern, von Frau
D._______ auf der Hochzeit ihrer gemeinsamen Freundin und von Frau
F._______ spontan auf einem Kinderspielplatz. Ferner sei aus der Refe-
renzauskunft von Frau D._______ ersichtlich, dass die Beschwerdeführe-
rin die Kontakte mit Frau D._______ selbständig, d.h. direkt und ohne Ver-
mittlung ihrer hier wohnenden Familie, pflege. Auch aus den Referenzaus-
künften von Frau C._______ und Frau E._______ gehe klar hervor, dass
diese Personen die Beschwerdeführerin bereits seit langer Zeit kennen
würden, während der Beschwerdeführer und seine Ehefrau weder in die-
sen noch in den übrigen Aussagen der einheimischen Bevölkerung über-
haupt erwähnt worden seien.
11.2 Dem Referenzschreiben von Frau C._______ vom 25. Juni 2015 kann
entnommen werden, dass sie die Beschwerdeführerin schon lange kenne
und über ihre Eltern kennengelernt habe (SEM-pag. 125). Aus dem Schrei-
ben ist jedoch nicht ersichtlich, wie häufig die Frauen in direktem Kontakt
standen bzw. heute stehen.
Der Referenzauskunft von Frau D._______ vom 25. Juni 2015 kann ent-
nommen werden, dass sie die Beschwerdeführerin auf einer Hochzeit einer
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gemeinsamen Freundin kennengelernt habe. In der Zeit, in welcher die Be-
schwerdeführerin in der Schweiz gewesen sei, hätten sie sich einmal in der
Woche getroffen. Sie hätten gegenwärtig noch telefonischen Kontakt
(SEM-pag. 124).
Eine weitere Person, Frau F._______, gab mit Schreiben vom 25. Juni
2015 an, die habe die Beschwerdeführerin auf einem Kinderspielplatz ken-
nen gelernt (SEM-pag. 123). Auch aus diesem Schreiben ist nicht ersicht-
lich, wie häufig die Frauen in direktem Kontakt standen bzw. ob der Kontakt
andauert.
Einer weiteren Referenzauskunft von Frau E._______ vom 18. Juni 2015
kann entnommen werden, dass sie die Beschwerdeführerin schon lange
kenne und stundenlange Gespräche mit ihr geführt habe (SEM-pag. 122).
Ob der Kontakt noch heute besteht, ist aus dem Schreiben nicht ersichtlich.
Diesen Referenzschreiben kann entnommen werden, dass lediglich Frau
D._______ mit der Beschwerdeführerin, über deren Aufenthalte in der
Schweiz hinaus, noch telefonisch Kontakt hat. Zudem hielt sich die Be-
schwerdeführerin in den Jahren 2011 bis 2013 lediglich vier Mal anlässlich
eines mehrmonatigen Besuchsaufenthalts (201 Tage) in der Schweiz auf
(SEM-pag. 41 – 44; vgl. dazu Urteil des BVGer F-2754/2016 vom 20. De-
zember 2016 E. 6.3). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin innerhalb dieser kurzen Zeitspanne zu oben
genannten Personen tragfähige Beziehungen aufbauen konnte. Schliess-
lich kann bei den Referenzschreiben der Migrationshintergrund nicht ein-
fach ausgeblendet werden.
11.3 Des Weiteren war der Zweck ihres Aufenthaltes jedes Mal einzig und
allein der Besuch ihres Sohnes und dessen Familie sowie deren Unterstüt-
zung bei der Betreuung ihres Kindes (SEM-act. 1, pag. 4, kant.-pag. 17).
Bereits mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 beantragten der Beschwer-
deführer und seine Ehefrau die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbe-
willigung für die Beschwerdeführerin zwecks Erziehung und Obhut ihres
Kindes (kant. pag. 55). Auch im Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung vom 23. Februar 2015 wurde darauf verwiesen, dass die beson-
deren persönlichen Beziehungen zur Schweiz aus dem emotionalen Bezug
der Beschwerdeführerin zu ihrem hier lebenden Sohn und dessen Familie
bestehe. Mit diesen Ausführungen ist vielmehr anzunehmen, dass sich die
Beschwerdeführerin – würde ihr Sohn nicht in der Schweiz leben – wohl
gar nie in die Schweiz begeben hätte. So wurde bereits ein Gesuch der
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Beschwerdeführerin für eine Aufenthaltsbewilligung in Österreich, wo ihr
zweiter Sohn lebt, von den dort zuständigen Behörden abgelehnt (kant.-
pag. 155; SEM-pag. 73 und 91).
11.4 Demzufolge ist zu verneinen, dass die Beschwerdeführerin beson-
dere persönliche Beziehungen zur Schweiz im Sinne von Art. 28 Bst. b AuG
besitzt. Die Zulassung der Beschwerdeführerin zu einem Aufenthalt als
Rentnerin scheitert somit bereits daran, dass es an einem kumulativen Kri-
terium zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 28 AuG mangelt.
11.5 Die weitere Überprüfung der dritten Voraussetzung (Vorhandensein
von notwendigen finanziellen Mitteln nach Art. 28 Bst. c AuG) erübrigt sich
damit.
12.
12.1 Die Beschwerdeführerenden machten des Weiteren geltend, der Kon-
takt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn sowie ihrem Enkel-
kind sei von erheblicher Bedeutung und stelle einen Teilaspekt des Schut-
zes der Familie gemäss Art. 8 EMRK dar. Die Beschwerdeführenden wür-
den zudem einen äusserst regen und intensiven Kontakt pflegen. Aufgrund
der nachgewiesenen gesundheitlichen Beschwerden sei die Beschwerde-
führerin auf eine unmittelbare moralische Unterstützung angewiesen.
Demzufolge liege zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn und
Enkelkind in der Schweiz ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor. Die
angefochtene Verfügung verletzte somit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Die
Beschwerdeführerin sei verwitwet und lebe im Kosovo auf sich selbst ge-
stellt. Aufgrund ihrer Einsamkeit leide sie an psychischen Beschwerden,
welche sich nach dem Tod ihrer Mutter zusätzlich verstärkt hätten.
12.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (zum Verhältnis der beiden
Normen zueinander vgl. BGE 126 II 377 E. 7 S. 394) garantieren den
Schutz des Familienlebens. Zwar vermittelt die EMRK nicht unmittelbar ein
Recht auf Einreise und Aufenthalt. Hat ein Ausländer jedoch nahe Ver-
wandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz (d.h. Schweizer
Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung,
auf die ein Rechtsanspruch besteht; vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.1 S.
285 f.), ist die familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt,
kann es gleichwohl Art. 8 EMRK verletzen, wenn ihm selbst der Aufenthalt
in der Schweiz verweigert wird. Unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt im
vorliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungskontext in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
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Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146; BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.).
Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen
sind, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass die um
eine ausländerrechtliche Bewilligung ersuchende ausländische Person
vom hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Die Abhängigkeit eines
Menschen von einem andern kann sich unabhängig vom Alter ergeben,
namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krank-
heiten (BGE 120 Ib 257 E. 1/d-e S. 260 ff. oder BVGE 2007/45 E. 5.3, je
m. H.).
12.3 Einem Facharztbericht der Abteilung der Psychiatrie des Kreiskran-
kenhauses in G._______ vom 30. Dezember 2014 (beglaubigte Überset-
zung aus der albanischen Sprache) kann entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin an „Disordines stressogenes et accomodationis“ (F
43.2) leide und mit den Medikamenten Bromazepam, Mirtazapin und Neu-
rozan behandelt wurde. Es wurde eine Familienzusammenführung emp-
fohlen (SEM-pag. 47).
Ein weiterer Facharztbericht des Kreiskrankenhauses in G._______ vom
16. Juni 2015 (beglaubigte Übersetzung aus der albanischen Sprache) hält
fest werden, dass die Beschwerdeführerin seit langer Zeit (jahrelang) an
geistigen Störungen („Disordines stressogenes et accomodationis F 43.2)
leide, weshalb sie vom Hausarzt und später auch von einem Psychiater
behandelt worden sei (SEM-pag. 117).
Ein Facharztbericht der Abteilung der Psychiatrie des Kreiskrankenhauses
in G._______ vom 23. November 2015 (beglaubigte Übersetzung aus der
albanischen Sprache) führt aus, dass sich der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin nach dem Tod ihrer Mutter verschlechtert habe. Es seien
niedrige Laune, Hypobulie (herabgesetzte Willenskraft), Ambivalenz und
Frustration festgestellt worden. Es wurden die Medikamente Lorazepam
und Mirtazapin verordnet. Der Psychiater empfahl eine Familienzusam-
menführung, weil die Frustration und der Grad der Einsamkeit bei der Be-
schwerdeführerin nach dem Tod der Mutter zusätzlich erhöht worden seien
(SEM-pag. 142).
12.4 Diesen Facharztberichten zufolge leidet die Beschwerdeführerin be-
reits jahrelang an einer Anpassungsstörung (vgl. ICD-Code, F43.2,
abgerufen im Juli 2017),
welche sich nach dem Tod ihrer Mutter verstärkt habe. Den Akten kann
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entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo im Haus ih-
res verstorbenen Ehemannes mit einer Schwägerin und einem Schwager
zusammen wohnt. Sie ist somit nicht – wie vorgebracht – alleine auf sich
selbst gestellt ist (kant.-pag. 16). Des Weiteren kann auch davon ausge-
gangen werden, dass die ihr ganzes Leben im Kosovo lebende Beschwer-
deführerin, welche bereits seit dem Jahr 1986 verwitwet ist (SEM-pag. 82),
nebst ihren zwei in der Schweiz bzw. in Österreich lebenden Kindern, zu-
mindest über einen gewissen Bekanntenkreis an ihrem Wohnort verfügt.
Überdies kann nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin
nicht im Stande sein soll, ein selbständiges Leben zu führen, wäre sie doch
noch Anfang 2015, als sie bereits krank war, von ihrem Sohn in der
Schweiz zur Betreuung ihres Enkelkindes eingesetzt worden und würde
dies wohl heute auch noch (vgl. SEM-pag. 88).
Der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem in der Schweiz
lebenden Sohn und Enkelkind kann ohne Weiteres – wie bis anhin – durch
gegenseitige Besuche, Telefone, Skype usw. sichergestellt werden. Wenn
nötig, können zudem gegebenenfalls geeignete Personen vor Ort beauf-
tragt werden, der Beschwerdeführerin mit konkreten Dienstleistungen bei
der Bewältigung des Alltags zur Hand zu gehen.
Aufgrund dieser Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, es
bestehe eine Abhängigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung. Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK auf Erteilung der beantragten Bewil-
ligung ist somit vorliegend zu verneinen.
13.
Des Weiteren lebt die Beschwerdeführerin mit ihrer deutschen Witwen-
rente und der finanziellen Unterstützung durch ihren Sohn in guten finan-
ziellen Verhältnissen (SEM-pag. 71 und 92, kant.-pag. 16) und die medizi-
nische Behandlung ihrer psychischen Krankheit ist in ihrem Heimatland ge-
währleistet (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer C-188/2014 vom 15. März
2016 E. 6.3.4.1). Vor diesem Hintergrund und den Ausführungen in E. 12.4
ist auch nicht anzunehmen, es lägen Gründe für die Annahme eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG
vor.
14.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als recht-
mässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Der rechtserhebliche Sachverhalt
wurde im Ergebnis richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz
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hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
15.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführen-
den die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […])
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (ZEMIS-Nr.
[…])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: