B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3241/2016
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Séverine Haferl, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-3241/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geb. 1980, von Serbien (nachfolgend: Beschwerdeführer),
wurde am 12. November 2015 von der Staatsanwaltschaft II des Kanton
Zürichs (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einvernommen, nachdem er
sich zuvor freiwillig gestellt hatte. In der Einvernahme gab der Beschwer-
deführer zu Protokoll, an der Grenze zu Serbien habe er durch die Polizei
erfahren, dass er international zur Verhaftung ausgeschrieben sei und es
besser wäre, wieder zurückzugehen, was er auch getan habe. Gleichzeitig
beantragte er den vorzeitigen Strafvollzug nach Art. 236 der Strafprozess-
ordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0), welcher ihm bewilligt
wurde.
B.
Gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember
2015 (kant. Akt. S. 90-101) wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom
8. Februar 2016 des Bezirksgerichts Zürich (kant. Akt. S. 83-89) wegen
Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im
Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG (SR 812.121) i.V.m. Art. 19 Abs. 2
Bst. a BetmG und Art. 25 StGB (SR 311.0) sowie der Geldwäscherei im
Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 2 Bst. b StGB zu 30
Monaten Freiheitsstrafe (wovon 89 Tage durch Polizeihaft sowie durch vor-
zeitigen Strafantritt erstanden waren) sowie zu einer Geldstrafe von 90 Ta-
gessätzen zu Fr. 30.- verurteilt.
C.
Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend einer allfälligen
Entfernungs- und Fernhaltemassnahme am 20. April 2016 durch die Kan-
tonspolizei Zürich (kant. Akt. S. 104/105) verfügte die Vorinstanz ein ab
dem 10. Mai 2016 für sechs Jahre gültiges Einreiseverbot. Gleichzeitig
wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen
und das Einreiseverbot im Schengener-Informationssystem (SIS II) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Die Vorinstanz leitete aus dem Ur-
teil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Februar 2016 einen schweren
Verstoss und eine damit einhergehende Gefährdung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung ab. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme sei daher
im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) angezeigt. Private Interessen, die
das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen
könnten, ergäben sich weder aus den Akten noch seien solche im Rahmen
des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden.
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Seite 3
D.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte daraufhin am 21. April
2016 (kant. Akt. S. 114-115) gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b AuG
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum und
ordnete deren sofortigen Vollzug an.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Mai 2016 gelangte der Beschwerdeführer
an das Bundesverwaltungsgericht und liess durch seine Rechtsvertreterin
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Befristung des
Einreiseverbots auf zwei Jahre beantragen. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, dass die Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich
vom 8. Februar 2016 zweifellos ein Verstoss gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung darstelle, und dass mit der durch das Migrationsamt des
Kantons Zürich erlassenen Wegweisungsverfügung vom 21. April 2016
aus dem Schengen-Raum die Voraussetzungen für die Anordnung eines
Einreiseverbots erfüllt seien. Die Verurteilung führe jedoch nicht dazu, dass
vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung ausgehe, die den Erlass eines Einreiseverbots von
sechs Jahren rechtfertige. Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig der
Strafverfolgung gestellt und er habe ein vollumfängliches Geständnis ab-
gelegt. Zudem habe er am Tag seiner Einvernahme um vorzeitigen Straf-
antritt ersucht, was ihm auch bewilligt worden sei. Er weise keine weiteren
Verurteilungen auf – weder in der Schweiz noch in Serbien – und er sei nie
aktiv im Drogenhandel tätig gewesen. Er habe damals als Buschauffeur
gearbeitet und auf der Rückfahrt nach Serbien Couverts mit Bargeld, wel-
ches Drogenerlös dargestellt habe, mitgenommen, und dann in Serbien an
verschiedene Personen ausgehändigt. Deshalb sei die Verurteilung auch
wegen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge-
setz erfolgt. Diese Umstände würden das Verschulden des Beschwerde-
führers stark relativieren.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2016 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wir, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG
zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom
20. April 2016 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von
Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen können. Ge-
mäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Perso-
nen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder
im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot
verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG – für die Dauer
von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer an-
geordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67
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Seite 5
Abs. 3 zweiter Satz AuG; ferner BVGE 2014/20 E. 5). Schliesslich kann die
verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wich-
tigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder
ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5
AuG).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot ist keine Sanktion für ver-
gangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer
künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit aller polizeilicher Schutzgüter. Sie umfasst
unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne
liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter an-
derem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anord-
nungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE;
SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein sol-
ches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender
künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-4842/2016 vom 20. April 2017 E. 4.2
m.H.).
3.3 Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreise-
verbots beträgt fünf Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese
Dauer wie erwähnt überschritten werden. Allerdings kam das Bundesver-
waltungsgericht in BVGE 2014/20 zum Schluss, dass von der Vorinstanz
verhängte Einreiseverbote zwingend zu befristen sind (E. 6.9). Weiter be-
fasste sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil mit der Frage
nach der Höchstdauer solcher Einreiseverbote und entschied, dass diese
grundsätzlich fünfzehn Jahre beträgt; nur im Wiederholungsfall kann die
Dauer zwanzig Jahre betragen (E. 7).
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Seite 6
3.4 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation besitzt, eine Fernhaltemassnahme verhängt, so wird sie
nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informations-
system (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und
Art. 24 der SIS-II-Verordnung sowie Art. 20-22 der Verordnung über den
nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SI-
RENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
3.5 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden.
Die von ihm begangenen Delikte (Urteil vom 8. Februar 2016) erfüllen den
von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO verlangten Schweregrad, sodass grund-
sätzlich von einem gemeinsamen öffentlichen Interesse der Schweiz und
der übrigen Schengen-Staaten an einer Ausschreibung des Einreisever-
bots auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-448/2015 vom 25. Juli 2016
E. 6.4). Soweit steht einer Ausschreibung im SIS nichts entgegen. Einzel-
fallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf die Ein-
reise in die Schweiz siehe bspw. die Möglichkeit der Suspension des Ein-
reiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG; nachfolgend E. 6.4).
4.
Der Beschwerdeführer hat sich gemäss Anklageschrift der Staatsanwalt-
schaft vom 21. Dezember 2015 Folgendes zu Schulden kommen lassen:
Im Zeitraum zwischen März 2014 und November 2014 hat er Bargeldbe-
träge in der Gesamthöhe von Fr. 478‘000.- im Rahmen seiner Carchauf-
feurtätigkeit von der Schweiz nach Serbien transportiert oder transportie-
ren lassen, im Wissen darum, dass es sich hierbei um Gelder handelte, die
aus dem Erlös eines Heroinhandels stammten und für einen sich in Serbien
aufhaltenden, unbekannten Auftraggeber bestimmt waren. Indem der Be-
schwerdeführer diese Bargeldbeträge von der Schweiz nach Serbien
transportierte, unterstützte er wissentlich und willentlich in wirtschaftlicher
Hinsicht den Handel mit mehreren Kilogramm Heroin durch diese nicht be-
kannten und aus Serbien fungierenden Auftraggeber bzw. Heroinlieferan-
ten und verhinderte damit willentlich die Auffindung und Einziehung dieser
Gelder. Das Bezirksgericht Zürich hat diese Tatbestände in seinem Urteil
vom 8. Februar 2016 mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Be-
rücksichtigung der Vorstrafenlosigkeit, des Geständnisses, der Koopera-
tion im Strafverfahren und der Strafen der übrigen Beteiligten, abgeurteilt.
F-3241/2016
Seite 7
5.
5.1 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von sechs Jahren.
In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen
gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG (schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, was die Verhängung einer
mehr als fünfjährigen Fernhaltemassnahme zulässt. Dies wird von der
Rechtsvertreterin hauptsächlich bestritten.
5.2 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr
voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher
Schutzgüter. Verlangt wird vielmehr eine qualifizierte Gefährdungslage,
worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist.
Auf eine solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne Weiteres zu schlies-
sen. Sie kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechts-
guts (z.B. Leib und Leben, körperliche oder sexuelle Integrität und Gesund-
heit) oder aus der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders
schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu
den letzteren Kriminalbereichen zählen namentlich der Terrorismus, der
Menschen- und der Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine
entsprechende qualifizierte Gefährdung kann sich überdies aus einer zu-
nehmend schweren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger
Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in
ihrer Gesamtheit das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwie-
gende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4
E. 7.2.4). Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit von Fernhalte-
massnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG genannte
Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten.
5.3 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Drogende-
linquenz sowie Geldwäschereihandlungen kann nach dem soeben Gesag-
ten schon allein angesichts der besonderen Hochwertigkeit der involvierten
Rechtsgüter als Grundlage für die Annahme der schwerwiegenden Gefahr
im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen (BGE 139 II 121 E. 6.3
in fine). Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Wahrscheinlichkeit der Re-
alisierung hinreichend gross ist. Sie muss signifikant höher sein als dieje-
nige, die der Annahme einer rechtlichen relevanten Gefahr im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt (vgl. Urteil des BVGer F-7607/2015
vom 25. Juli 2016 E. 6.3. m.H.).
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Seite 8
5.4 Der Beschwerdeführer ist – wie in E. 4 ausgeführt – mit dem Gesetz in
Konflikt geraten und hat sich in einem sensiblen Bereich strafbar gemacht.
Nebst Sexual- und Gewaltverbrechen zählen Verbrechen und Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz und die damit im Zusammenhang ste-
henden Handlungen zu diesen Verhaltensweisen, weshalb ein strengerer
Massstab gerechtfertigt ist. Es besteht daher ein manifestes Interesse da-
ran, den Betroffenen längerfristig aus der Schweiz fernzuhalten, nicht zu-
letzt deshalb, weil das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers wäh-
rend eines Zeitraums von rund neun Monaten von einer erheblichen krimi-
nellen Energie zeugt. Der Beschwerdeführer wusste oder nahm es zumin-
dest billigend in Kauf, dass es sich bei den Bargeldbeträgen in einer Ge-
samthöhe von Fr. 478‘000.- um den Erlös aus dem vorgängig auf dem Ge-
biet der Stadt Zürich erfolgten Heroinverkauf handelte. Damit hat er auch
wissen oder zumindest annehmen müssen, dass er durch die Hilfeleistung,
Betäubungsmittel unbefugt zu veräussern, die Gesundheit vieler Men-
schen in Gefahr gebracht hat, weshalb dem Beschwerdeführer zu Recht
ein erhebliches Verschulden attestiert worden ist.
5.5 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG ge-
setzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch der qualifizierte Fernhal-
tegrund einer schwerwiegenden Gefährdung für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 zweiter Satz AuG vor. Die Regel-
maximaldauer eines Einreiseverbots von fünf Jahren kann von daher über-
schritten werden.
6.
6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
6.2 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv gesehen
schwer. Ausländische Straftäter, die durch Mitwirkung bei der Verbreitung
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harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen,
sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weite-
ren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegen
gewirkt werden. Aufgrund der relativen Häufigkeit solcher Taten ist zum
Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwal-
tungspraxis zu verdeutlichen, dass Widerhandlungen gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet wer-
den. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch
Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer
potentieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl. zur stren-
gen Praxis des Bundesgerichts BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.).
6.3 Auch in subjektiver Hinsicht kann das Fehlverhalten des Beschwerde-
führers entgegen der Ausführungen der Parteivertreterin weder im fragli-
chen Bereich noch generell relativiert oder bagatellisiert werden. Als unzu-
treffend erweist sich insbesondere die Behauptung, ihr Mandant sei nie ak-
tiv im Drogenhandel tätig gewesen. Hierbei verkennt sie, dass der Be-
schwerdeführer durch seine Geldbotengänge sehr wohl am Drogenhandel
teilgenommen und zur Vereitelung der Herkunft der Gelder einen wesent-
lichen Beitrag geleistet hat. Das Strafgericht ging denn, wie an anderer
Stelle erwähnt, von einem erheblichen Verschulden aus. Des Weiteren
läuft noch die zweijährige Probezeit weshalb von Wohlverhalten oder güns-
tiger Prognose nur insoweit die Rede sein kann, als dass der Beschwerde-
führer noch unter dem Druck derselben steht und von einem Wandel des-
halb nicht ausgegangen werden kann, weil die seit der Haftentlassung ver-
strichene Zeit noch zu kurz ist. Nicht ausser Acht gelassen werden darf
jedoch, dass sich die Vorstrafenlosigkeit, das Geständnis und die Koope-
ration im Strafverfahren bei der Bemessung der Gefängnisstrafe strafmil-
dernd ausgewirkt haben.
6.4 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen zu haben, sondern
stellt sich auf den Standpunkt, dass von ihm keine schwerwiegende Gefahr
ausgehe und ein Einreiseverbot von zwei Jahren gerechtfertigt erscheine.
Zudem möchte er weiterhin als Buschauffeur arbeiten und sei deshalb da-
rauf angewiesen, wieder in den Schengen-Raum einreisen zu können.
6.5 Das öffentliche Interesse an einer befristeten Fernhaltung des Be-
schwerdeführers lässt sich mit dem von ihm geltend gemachten beruflichen
Interesse (Einschränkung in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als
F-3241/2016
Seite 10
Carchauffeur) nicht ernsthaft in Frage stellen. Dem Beschwerdeführer sind
Einreisen in die Schweiz nicht per se untersagt, bleibt es ihm doch freige-
stellt, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension
der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5
AuG). Diese wird jedoch praxisgemäss nur für eine kurze und klar be-
grenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des BVGer F-7521/2015 vom 20. Dezem-
ber 2016 E. 6.3 m.H.). Im Weiteren stünde sämtlichen Schengen-Mitglied-
staaten die Möglichkeit offen, betroffenen Personen auf Gesuch hin die
Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit auszustellen. Die mit dem Einreiseverbot ver-
bundenen Einschränkungen sind somit zu relativieren und vom Beschwer-
deführer in Kauf zu nehmen.
6.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vom Beschwerde-
führer – angesichts seines Vergehens in einem besonders sensitiven Be-
reich als auch in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung – nach wie
vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ausgeht (vgl. Urteil des BVGer F-5094/2014 vom 15. Juli 2016 E. 7). Eine
wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und priva-
ten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass
das auf sechs Jahre befristete Einreiseverbot, einhergehend mit einer Aus-
schreibung im SIS, sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf die
Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies auch unter Berück-
sichtigung der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer selber der straf-
rechtlichen Verfolgung gestellt und beim Verfahren kooperiert hat, weshalb
das angesichts der abgeurteilten Straftaten in der Regel deutlich höher
ausfallende Einreiseverbot zu bestätigen ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist des-
halb abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320]).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 27. Juni 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
Versand: