B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3241/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Martin Kayser,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
1. A.F._______, und ihr Ehemann
2. B.F._______,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch Stefan Kunz, Advokat,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken
zu Gunsten von
C.G._______, geb. (…) 1965, Pakistan,
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Sachverhalt:
A.
Am 3. Februar 2017 reichten die Ehegatten F._______, Schweizer Bürger
mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft (nachfolgend auch: Gastgeber,
Beschwerdeführende), bei der Schweizer Botschaft in Pakistan eine Einla-
dungs- und Garantierklärung zu Gunsten ihres in Pakistan lebenden Neffen
C.G._______ (geb. 1965, nachfolgend auch: Gesuchsteller) für einen 30-
tägigen Besuchsaufenthalt ein (Akten des SEM [SEM-act.] 3/29).
B.
Am 6. Februar 2017 beantragte der Gesuchsteller bei der Schweizerischen
Botschaft in Pakistan ein Schengen-Visum für die Dauer von 30 Tagen. Als
Zweck der Reise gab er den Besuch der Beschwerdeführenden an, seines
Onkels und seiner Tante, die für sämtliche Kosten seiner Reise und seines
Aufenthalts aufkämen (SEM-act. 3/39).
Zur Person des Gesuchstellers kann den Gesuchsakten entnommen wer-
den, dass er blind ist, der hinduistischen Minderheit angehört und mit Ehe-
frau und zwei Kindern – die beiden Kinder waren bereits mit Schengen-
Visa in der Schweiz zu Besuch – in Mithi lebt, einer im äussersten Südos-
ten der Provinz Sindh, unweit der indischen Grenze gelegenen Stadt. Als
Beruf gibt der Gesuchsteller „Hausmann“ an. Er wird nach eigener Aussage
von den Beschwerdeführenden finanziell unterstützt und verfügt gemäss
dem eingereichten Auszug aus seinem pakistanischen Bankkonto per Feb-
ruar 2017 über ein Guthaben von PKR 60‘049 (ca. Fr. 570.-).
C.
Mit Formularverfügung vom 21. Februar 2017 lehnte die Schweizerische
Botschaft den Visumantrag ab. Die vorgelegten Informationen über den
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht
glaubhaft, und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten auszureisen, habe beim Gesuchsteller nicht festgestellt
werden können (SEM-act. 3/10).
D.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 26. Februar 2017 beim
SEM Einsprache (SEM-act. 1/5).
Begründend führten sie aus, sie hätten ihren Neffen eingeladen, damit er
die Beziehung zu seiner Familie in der Schweiz pflegen könne. Da er blind
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sei, interessiere ihn, wie die Menschen ohne Augenlicht in anderen Län-
dern lebten, auf dass er eventuell geeignete Hilfsmittel in der Schweiz er-
werben und in seine Heimat mitnehmen könnte.
Selbstverständlich werde der Gesuchsteller nach Pakistan zurückzukeh-
ren, da er dort seine Familie mit zwei schulpflichtigen Kindern habe, für
deren Ausbildung er verantwortlich sei. Seine beiden Kinder hätte sie, die
Beschwerdeführenden, bereits einmal besucht, und sie, die Beschwerde-
führenden, möchten ihm die Gelegenheit geben, die gleiche Erfahrung zu
machen.
Sie, die Beschwerdeführenden, bürgten und sorgten für seine Ausreise so-
wohl in persönlicher wie auch in finanzieller Hinsicht, wie sie das im Falle
seiner beiden Kinder getan hätten.
E.
Die Vorinstanz leitete die Gesuchsunterlagen am 15. März 2017 zu weite-
ren Abklärungen und zur Stellungnahme an die kantonale Migrationsbe-
hörde weiter (SEM-act. 4/42).
Die Migrationsbehörde stellte den Beschwerdeführenden einen Fragenka-
talog zu, den diese ausgefüllt und unterzeichnet am 20. März 2017 zurück-
sandten (SEM-act. 5/47). Beigelegt waren, wie von der Migrationsbehörde
gefordert, eine Garantieerklärung der Beschwerdeführenden (SEM-act.
5/45) und eine Verpflichtungserklärung ihres Gastes, vor Ablauf des Be-
suchsaufenthaltes die Schweiz fristgerecht und anstandslos zu verlassen
(SEM-act. 5/44).
Sämtliche Unterlagen gingen am 27. März 2018 ohne eigene Stellung-
nahme der Migrationsbehörde an die Vorinstanz (SEM-act. 5/48).
F.
Mit Entscheid vom 11. Mai 2017 lehnte die Vorinstanz die Einsprache man-
gels hinreichender Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise vor Ab-
lauf der Visumsdauer ab (SEM-act. 6/52).
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragen die Beschwerdeführenden, der Einspracheentscheid sei
aufzuheben und dem Gesuchsteller sei das Visum zu erteilen (Akten des
Bundesverwaltungsgerichts [Rek-act. 1]).
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Seite 4
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2017 auf
Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 5).
I.
Die Beschwerdeführenden machten von ihrem Recht auf Replik keinen Ge-
brauch.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einspracheentscheide des SEM über die Verweigerung von Visa sind
mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff.
VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten
(vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
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Seite 5
3.
3.1 Der angefochtene Einspracheentscheid erging gestützt auf die Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
(aVEV, AS 2008 5441), die per 15. September 2018 aufgehoben und durch
die gleichnamige Verordnung vom 15. August 2018 (VEV, SR 142.204) er-
setzt wurde. Diese ist gemäss Art. 70 VEV auf alle Verfahren anwendbar,
die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens rechtshängig waren, also auch auf
die vorliegende Streitsache.
3.2 Mit der Teilrevision vom 16. Dezember 2016 (AS 2017 6521, 2018
3171) hat das Ausländergesetz partielle Änderungen und per 1. Januar
2019 eine neue Bezeichnung erfahren. Der Erlass heisst neu Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20). Folglich verwendet das Gericht
nachfolgend die neue Bezeichnung. Die im vorliegenden Urteil massge-
benden gesetzlichen Bestimmungen sind durch die eingangs erwähnte Än-
derung nicht berührt.
4.
4.1 Zu entscheiden ist über das Visumgesuch eines pakistanischen Staats-
angehörigen, der für 30 Tage in die Schweiz kommen möchte. Da er weder
EU/EFTA-Bürger noch Angehöriger eines Schengen-Mitgliedstaates ist
(Drittstaatsangehöriger), sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügig-
keitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer auf
dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten (Schengen-Raum) 90
Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt
sein Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsab-
kommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazu-
gehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (Schen-
gen-Recht). Die Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes
und seiner Ausführungsverordnungen über die Einreise, Auseise und die
Visumvergabe gelangen nur so weit zur Anwendung, als das Schengen-
Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 2 Abs. 4 AIG und
Art. 1 Abs. 2 VEV).
4.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG)
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1
vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter
Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die
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Seite 6
Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines
Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehö-
rige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend:
Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem An-
wendungsbereich regeln sie umfassend die Einreise, die Visumpflicht so-
wie die Visumvergabe.
5.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
5.1 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen
Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte.
Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des
Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Ta-
gen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für
das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches
[Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) oder sich auf das Hoheitsgebiet
eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum
mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst.
d VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2
Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine
drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visums-
pflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU)
2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraus-
setzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12
Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visum-
gesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevorausset-
zungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zum Wortlaut,
der mit ansonsten gleicher Untergliederung auf Art. 5 SGK Bezug nimmt,
vgl. Art. 44 SGK). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und kon-
kretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine einge-
hende Regelung erfahren.
5.2 Das Ergebnis dieser Prüfung spiegelt sich in den Ablehnungsgründen
des Art. 32 Abs. 1 VK wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände
gegeben – weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK
–, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein
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Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs [EuGH] vom 19.12.2013, Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862,
Rn. 26 bis 55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte
dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Ein Rechtsanspruch auf Er-
teilung eines Visums wird der gesuchstellenden Person gleichwohl nicht
vermittelt (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). Ist das Visum zu verweigern, weil
einer oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahms-
weise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der
die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es
ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen
Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich
hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und
e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25
Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
5.3 Vorliegend ist Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK einschlägig, der die Einreise ei-
ner drittstaatsangehörigen Person in den Schengen-Raum in allgemeiner
Weise davon abhängig macht, dass von ihr keine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ausgeht. Eine solche Gefahr ist unter anderem
gegeben, wenn zu befürchten ist, dass die gesuchstellende Person den
Schengen-Raum nicht fristgerecht vor Ablauf des zulässigen Aufenthalts
verlässt (vgl. EGLI/MEYER, in: Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deut-
schen Bundesverwaltungsgerichts 1 C 1.10 vom 11.01.2011, Rn. 29; vgl.
im Gegensatz dazu die getrennte Erwähnung in Art. 5 Abs. 1 Bst. c und
Abs. 2 AIG). Dementsprechend hat die zuständige Behörde im Rahmen
des Verfahrens auf Erteilung eines Visums zu prüfen, ob die Gefahr einer
rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob die gesuchstellende Person
beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums den Schengen-
Raum wieder zu verlassen (Art. 21 Abs. 1 VK). Diese Risikobewertung ist
gestützt auf die gesamten relevanten Umstände durchzuführen, wozu na-
mentlich die Persönlichkeit der gesuchstellenden Person, ihre familiäre,
soziale, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in dem Land, in dem
sie lebt, sowie die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Lan-
des gehören. Die gesuchstellende Person hat zu diesem Zweck die not-
wendigen Angaben und Belege zur Verfügung zu stellen und gegebenen-
falls zu einem persönlichen Gespräch Hand zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Abs. 3 VK i.V.m. Anhang II mit einer nicht abschliessenden Auflistung
von Belegen, die die Behörde von der gesuchstellenden Person verlangen
kann, Art. 28 Abs. 8 VK). Bleiben als Ergebnis der Prüfung begründete
Zweifel an der Bereitschaft der gesuchstellenden Person zur fristgerechten
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Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bestehen, ist das Visum zu ver-
weigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Der zuständigen Behörde kommt in die-
sem Zusammenhang ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (Urteil
Koushkaki, Rn. 56 bis 63).
6.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 VEV benötigen Angehörige von Staaten, die in An-
hang I der Verordnung (EU) 2018/18061 aufgeführt sind, für die Einreise
zu einem kurzfristigen Aufenthalt ein Visum. Vorbehalten bleiben die in
Art. 8 Abs. 2 VEV aufgeführten Tatbestände. Da Pakistan im genannten
Anhang aufgeführt ist und der Gesuchsteller von keinen der Tatbestände
des Art. 12 Abs. 2 VEV erfasst ist, untersteht er für einen kurzfristigen Auf-
enthalt im Schengen-Raum der Visumspflicht.
7.
Die Vorinstanz wies die Einsprache der Beschwerdeführenden ab, weil der
Gesuchsteller keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise biete. Sie verwies einerseits auf die mit der allgemeinen Lage Pa-
kistans einhergehende, hohe Migrationsbereitschaft der einheimischen Be-
völkerung und andererseits auf das Fehlen von Elementen in den konkre-
ten Lebensumständen des Gesuchstellers, die das Risiko einer illegalen
Migration zurückdrängen könnten.
8.
Ein wesentliches Element für die Beurteilung des Risikos der nicht fristge-
rechten Wiederausreise einer gesuchstellenden Person bildet die allge-
meine Situation in ihrem Herkunftsland (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
8.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, dass der Gesuchsteller aus
einer Region stamme, aus der als Folge der dort insbesondere in wirt-
schaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwan-
derungsdruck (recte: Auswanderungsdruck) nach wie vor stark anhalte. So
werde die allgemeine Situation in Pakistan von der prekären Sicherheits-
lage dominiert. Immer wieder komme es zu Terroranschlägen von Extre-
misten wie den Taliban, insbesondere auch in Grossstädten wie Karachi,
Lahore oder Rawalpindi. Sie richteten sich gegen staatliche Einrichtungen
der Polizei oder des Militärs. Ziele seien jedoch auch politische Gegner der
Taliban, Medienvertreter und ethnische oder religiöse Minderheiten. Diese
Situation wirke sich - zusammen mit den ihr zugrunde liegenden schwa-
chen staatlichen Strukturen und der verbreiteten Korruption - negativ auf
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Seite 9
die wirtschaftliche Entwicklung aus. Trotz grosser internationaler Unterstüt-
zung sei es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzulei-
ten. In Pakistan herrsche wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit
bleibe hartnäckig hoch. Das Land verzeichne aus diesen Gründen eine an-
haltend hohe Emigrationsrate, wovon sowohl Teile des arabischen Rau-
mes als auch Europa betroffen seien. Die Tendenz zur Einwanderung in
die Schweiz zeige sich erfahrungsgemäss besonders stark bei Personen,
die hier bereits über ein soziales Beziehungsnetz verfügten, bzw. schon
auf eine Diaspora zurückgreifen könnten. Im Falle der Schweiz führe dies
angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen. Angesichts der geschilderten Um-
stände schätze das SEM zurzeit das Risiko einer nicht fristgerechten Wie-
derausreise von Besuchern aus Pakistan allgemein als hoch ein, insbeson-
dere wenn bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz in der Schweiz
bestehe.
8.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführenden trifft die Risikoeinschät-
zung der Vorinstanz auf die Heimatregion des Gesuchstellers nicht zu. Er
lebe in der Stadt Mithi, Distrikt Tharparkar, Provinz Sindh, die im äussers-
ten Südosten des Landes, weit entfernt von den Konfliktherden Pakistans
in einer sicheren, von terroristischen Aktivitäten jeglicher Art verschonten
Region liege. Die Einwohner der Heimatstadt des Gesuchstellers, die zu
80 % dem hinduistischen Glauben angehörten, seien für ihre seit Jahrzehn-
ten gelebte interreligiöse Toleranz bekannt. Die nahe Grenze zu Indien sei
seit Jahrzenten stabil und friedlich. In wirtschaftlicher Hinsicht sei anzufü-
gen, dass insbesondere durch chinesische Investitionen die Wirtschaftsak-
tivität in den letzten Jahren zugenommen habe. Sindh sei die wirtschaftlich
zweitstärkste Region. Gemäss Zahlen der Weltbank habe sich die dortige
Armutsrate sei 2005 beinahe halbiert. Die ländliche Region um Mithi sei
zudem für ihre Landwirtschaft bekannt, einem Wirtschaftszweig, der auf-
grund seiner alltäglichen Notwendigkeit krisenfest sei und seit Generatio-
nen unter den Landbesitzern, zu denen auch die Familie des Gesuchstel-
lers gehöre, Bestand habe. Dass der Zuwanderungsdruck aus dem Distrikt
Tharparkar mit Mithi als Hauptort nach wie vor stark anhalten würde, wie
von der Vorinstanz behauptet werde, treffe nicht zu. Die entsprechenden
Ausführungen seien auf die kritischen Regionen Pakistans zugeschnitten,
zu denen die heimatliche Region des Gesuchstellers gerade nicht gehöre.
Es sei denn auch statistisch nicht belegt, dass viele Pakistaner aus der
Heimatregion des Gesuchstellers, die ein Visum zu Besuchszwecken er-
halten hätten, nicht wieder rechtzeitig ausgereist seien.
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8.3 Die Beurteilung der Verhältnisse in Pakistan und ihrer Auswirkungen
auf das Migrationsrisiko, wie sie der angefochtenen Verfügung zugrunde
liegen, stimmt mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts überein (vgl. etwa Urteil BVGer F-4355/2017 vom 13.06.2018
E. 4.2.1 und 4.2.2). Es rechtfertigt sich nicht, von ihr im Falle des Gesuch-
stellers abzuweichen. Denn die Heimatregion des Gesuchstellers ist von
der allgemeinen Entwicklung Pakistans nicht abgekoppelt. Angesichts der
vielfältigen Interdependenzen mit dem Rest des Landes erscheint sie als
zu fragil, als dass sie bei der Bewertung des Risikos einer illegalen Migra-
tion entscheidend ins Gewicht fallen könnte, falls eine Person von dort
stammt. Es sei beispielhaft darauf hingewiesen, dass die Provinz Sindh vor
Anschlägen keineswegs verschont ist, wie die Beschwerdeführenden be-
haupten. So ist es im Februar 2017 zu einem verheerenden Anschlag sun-
nitischer Extremisten gegen einen Sufi-Schrein in der Stadt Sehwan Sharif
gekommen, der zahlreiche Todesopfer forderte. Die Stadt Sehwan Sharif
ist in der Provinz Sindh gelegen und kaum 320 km von der Heimatstadt
des Gesuchstellers entfernt. Auch von den gegenwärtigen Spannungen
zwischen Pakistan und Indien, die zwischenzeitlich die Gefahr eines Krie-
ges heraufbeschworen, wird die grenznahe heimatliche Region des Ge-
suchstellers kaum verschont sein.
8.4 Alles in allem ist zwar zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller aus
einer vergleichsweise ruhigen Region stammt. Dass sich aus der allgemei-
nen Lage ergebende, relativ hohe Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise wird jedoch dadurch nicht zurückgedrängt.
9.
Besteht aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich
relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten
Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie
geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen.
9.1 Die Vorinstanz vertritt im angefochtenen Einspracheentscheid die Auf-
fassung, dass nur über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen
des Gesuchstellers ein Abweichen von der generellen Einschätzung des
Migrationsrisikos rechtfertigten. Solche seien beim Gesuchsteller nicht
festzustellen. Er sei 52 Jahre alt, verheiratet und Vater zweier Kinder, Der
Sohn (geb. 1999) sei bereits volljährig, die Tochter (geb. 2001) 16 Jahre
alt. Allfällige aus dem Kindsverhältnis sich ergebende Verpflichtungen, na-
mentlich gegenüber der minderjährigen Tochter, könnten von der in Pakis-
tan zurückbleibenden Ehefrau übernommen werden. Zudem werde der
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Seite 11
Entschluss zur Emigration häufig in der Hoffnung gefasst, nahe Angehörige
aus dem Ausland besser unterstützen und später allenfalls nachziehen zu
können. Sodann lebe der Gesuchsteller nicht in gefestigten beruflichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen, die ihn von einem Entschluss zur Emigra-
tion abhalten könnten. Er sei nach eigener Aussage Hausmann, gehe so-
mit keiner geregelten Arbeit nach und erziele auch kein Erwerbseinkom-
men. Zudem erhalte er von dritter Seite finanzielle Unterstützung (den Be-
schwerdeführenden), und gemäss dem eingereichten Bankkontoauszug
seiner pakistanischen Bank verfügte er per 26. Januar 2017 über ein be-
scheidenes Guthaben von umgerechnet rund Fr. 570.-. Es bestehe daher
die Gefahr, dass der Gesuchsteller die Schweiz nach einem Besuchsauf-
enthalt nicht wieder verlasse. Diese Gefahr werde durch die gegenteiligen
Garantien der Beschwerdeführenden mangels rechtlicher und faktischer
Durchsetzbarkeit nicht beseitigt.
9.2 Nach Darstellung der Beschwerdeführenden wolle der Gesuchsteller
sie zum ersten Mal in der Schweiz besuchen, nachdem man sich in den
letzten Jahren jeweils in Pakistan gesehen habe. Bei seinem Besuch wolle
er sich zudem darüber kundig machen, welche Hilfsmittel es in der Schweiz
für Blinde gebe, um diese vielleicht zu erwerben. Diese Motivation sei
nachvollziehbar und unverdächtig, und es bestehe kein begründeter An-
lass daran zu zweifeln. Der Gesuchsteller sei ein bekannter und respek-
tierter Bürger seiner Heimatstadt, in der seine Verwandtschaft und die Ver-
wandtschaft des Beschwerdeführers bereits seit Generationen lebten. Er
und seine Familie wohnten in der Innenstadt in einem stattlichen Haus, das
ihm zusammen mit zwei Brüdern und einem Onkel gehöre. Zudem besässe
der Gesuchsteller zusammen mit einem seiner Brüder Agrarland, das von
seiner Verwandtschaft bewirtschaftet werde. Während der Erntezeit wür-
den mehrere Angestellte beschäftigt. Zum Land gehöre auch eine Vieh-
farm, in der weitere Personen beschäftigt würden. Zurzeit sei der Gesuch-
steller im Besitz von 3 Kamelen, 9 Milchkühen, 10 Ziegen und 6 Schafen.
Die gelegentliche finanzielle Unterstützung durch die Beschwerdeführen-
den, die auch in Zukunft im Rahmen des Möglichen fortgesetzt werde, sei
für die gesamte Familie bestimmt und helfe namentlich bei der Überbrü-
ckung von schlechteren Erntejahren. Diese Praxis, Verwandte in der Hei-
mat und unterstützen, sei weit verbreitet und bewirke entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz eine Senkung des Migrationsdrucks. Angesichts der
familiären Verwurzelung von C.G._______ in Mithi und seiner Verantwor-
tung gegenüber seiner Ehefrau, seinen Kindern und Verwandten, seines
stattlichen Besitzes in Mithi und Umgebung, seiner Verantwortung in Bezug
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Seite 12
auf Haus, Felder und Vieh müsse von gefestigten wirtschaftlichen und fi-
nanziellen Verhältnissen von C.G._______ ausgegangen werden, was
letztlich zusätzliche Gewähr für eine ordnungsgemässe Rückreise biete.
Im Übrigen seien sowohl die beiden Kinder des Gesuchstellers als auch
weitere Verwandte, so etwa dessen Nichte, mit einem Visum bei den Be-
schwerdeführenden zu Besuch gewesen. Sie seien alle vor Ablauf des Vi-
sums anstandslos nach Pakistan zurückgekehrt. Ihr Verhalten zeige deut-
lich, dass von der Familie des Gesuchstellers keine Gefahr einer rechtwid-
rigen Migration ausgehe. Es bestehe kein Grund, an der erklärten Absicht
des Gesuchstellers zu zweifeln, die Schweiz vor Ablauf des Visums ord-
nungsgemäss wieder zu verlassen.
9.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind belegt unter anderem
in Gestalt von amtlichen Bestätigungen, Fotodokumentationen, einer Un-
terschriftensammlung von Verwandten, Freunden und Nachbarn des Ge-
suchstellers in Mitihi und Banküberweisungen. Für das Bundesverwal-
tungsgericht besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Gesuchsteller
in seiner Heimatstadt sozial und familiär bestens verankert ist. Obwohl er
keine Erwerbstätigkeit mit einem regelmässigen Einkommen ausübt und
sein liquides Vermögen bescheiden ist, lebt er gleichwohl in vergleichs-
weise stabilen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen, wozu auch
die Unterstützungsleistungen der Beschwerdeführenden beitragen. In An-
betracht seiner Alters von mittlerweile 54 Jahren, seiner Behinderung durch
Blindheit und seiner Zugehörigkeit zu hinduistischen Minderheit entspricht
er zudem nicht dem Bild eines typischen Migranten aus Pakistan. Zu be-
rücksichtigen gilt es ferner, dass die beiden Kinder des Gesuchstellers und
ein Nichte bereits mit Besuchervisa in der Schweiz weilten, und – soweit
bekannt – vor Ablauf der Besuchervisa in ihre Heimat zurückkehrten. Zu-
dem studierte der Sohn des Gesuchstellers, wie in der Beschwerde vorge-
bracht und belegt wird, zeitweilig in Deutschland an der Universität
H._______. Stellt man schliesslich in Rechnung, dass der Gesuchsteller
aus einer vergleichsweise ruhigen Region Pakistans stammt und der de-
klarierte Besuchszweck nachvollziehbar ist, erscheint das von ihm ausge-
hende Risiko einer widerrechtlichen Migration als vernachlässigbar. Der
Schluss der Vorinstanz, dass die Lebensumstände des Gesuchstellers
nicht geeignet seien, ihn nachhaltig von der Emigration abzuhalten, ist auf
der Grundlage der spärlichen Informationen nachvollziehbar, die ihr im Ein-
spracheverfahren vorlagen. Aber auch dort hätte die Vorinstanz angesichts
der von der Schweiz erteilten Besuchervisa an nahe Familienangehörige
allen Grund gehabt, die Sache einer vertieften Prüfung zu unterziehen.
Dass die Beschwerdeführenden den Sachverhalt in seiner vollen Breite
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erst auf Rechtsmittelebene ins Verfahren einführten, kann ihnen nicht vor-
geworfen werden. Denn den damals nicht rechtskundig vertretenen Be-
schwerdeführenden wurde erst mit dem Einspracheentscheid zur Kenntnis
gebracht, auf welche Elemente es der Vorinstanz bei der Einschätzung des
Migrationsrisikos ankam.
9.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Gesuchsteller die
Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann,
die Wiederausreise sei nicht gesichert. Daran ändert nichts, dass das Ri-
siko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie
gänzlich ausgeschlossen werden kann. Indem die Vorinstanz den rechts-
erheblichen Sachverhalt wesentlich anders beurteilt hat, hat sie Bundes-
recht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzu-
heissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sa-
che zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt
der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung
eines Visums erfüllt sind.
10.
Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG), und es ist den Beschwerdeführenden zu Lasten der Vor-
instanz für die ihnen erwachsenen, notwendigen Kosten eine angemes-
sene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese
ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung
von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 1'600.- festzusetzen.
11.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv S. 14)
F-3241/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheent-
scheid aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss im Betrag von Fr. 800.- wird den Beschwerdeführenden zurücker-
stattet.
3.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1‘600.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (…)
– die Vorinstanz (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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