B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-325/2019
Ur t e i l vom 2 4 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom
8. Januar 2019 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. November 2018 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM act. A1]),
dass er – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) – am 26. Januar
2018 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM act. A4),
dass das SEM den Beschwerdeführer am 6. Dezember 2018 summarisch
zur Person und zum Reiseweg befragte und ihm das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens und – damit zusammenhängend – zum möglichen Nichteintre-
ten auf das Asylgesuch und die Wegweisung nach Italien gewährte (SEM-
act. A6),
dass er anlässlich der obgenannten Befragung zur Person (BzP) zu Proto-
koll gab, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, er habe dort keine Zu-
kunft (SEM act. A6/8),
dass er weiter ausführte, er habe einen Fehler gemacht, sein Geburtstags-
datum sei der 1. Januar 2000 (SEM act. A6/2 f.),
dass das SEM die italienischen Behörden am 17. Dezember 2018 um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni
2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte (SEM act. A10),
dass dieses Gesuch innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten
Frist unbeantwortet blieb,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Januar 2019 – eröffnet am 14. Januar
2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmass-
nahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte (SEM act. A17),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2019 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben,
dass er ferner die Begehren stellte, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen, ihm Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung samt Verbeiständung, eventualiter um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit superprovi-
sorischer Massnahme vom 21. Januar 2019 vorsorglich stoppte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Januar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewäh-
rung von Asyl, der Feststellung der Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat sowie der An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme, demgegenüber nicht Gegenstand des
angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vor-
liegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Anträge
nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrag in einem ande-
ren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO),
dass der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Eu-
rodac“-Datenbank ergab, dass er am 26. Januar 2018 in Italien um Asyl
ersucht hatte (SEM act. A4),
dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom
6. Dezember 2018 bestätigte (SEM act. A6/4),
dass das SEM die italienischen Behörden am 17. Dezember 2018 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte (SEM act. A10),
dass Italien seine Zuständigkeit implizit anerkannte, indem es das Gesuch
um Wiederaufnahme innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet liess (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 18. Januar
2019 pauschal geltend macht, er würde auf der Strasse leben, müsste er
wieder nach Italien zurückkehren; er habe sein Asylverfahren „stoppen“
lassen, woraufhin man ihm erklärt habe, er müsse das Land verlassen; er
könne kein Asylgesuch mehr stellen und bekäme weder Hilfe noch Essen
und keine Unterkunft,
dass er beschwerdeweise weiter ausführt, in Italien habe er draussen le-
ben müssen, ohne Essen und Trinken; er bitte darum, dass sich die
Schweiz für ihn zuständig erkläre, unter dem „Salvini-Dekret“ bekomme er
kein faires Verfahren und keine Unterkunft,
dass sich der Beschwerdeführer damit implizit auf Mängel des italienischen
Asylsystems beruft,
dass es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Gründe
für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von
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Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. BVGE 2015/4
E. 4.1),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung
und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situ-
ation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, aner-
kannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in
Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung A.S
gegen Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13]),
dass der Beschwerdeführer als junger, alleinstehender Mann ohnehin nicht
zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtspre-
chung des EGMR (vgl. Urteil i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. Novem-
ber 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.; siehe auch BVGE
2016/2 E. 5) gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieer-
klärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfor-
dert,
dass der Beschwerdeführer, der anlässlich der BzP angegeben hatte, ge-
sund zu sein (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A6/8), sich zwar Ende
Dezember 2018 wegen […] einmal in medizinische Behandlung begeben
musste, aufgrund der Akten (inklusive Beschwerdeeingabe) aber nicht auf
wegweisungsrelevante gesundheitliche Probleme zu schliessen ist,
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dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass Italien über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der
Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche
medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasst, zu gewähren,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass es insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklau-
seln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
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oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung als gegenstandslos erweist,
dass der am 21. Januar 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 -
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Ver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: