B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3267/2019
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch […], Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Juni 2019.
F-3267/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus China stammende Beschwerdeführer, geboren 1974, ersuchte in
der Schweiz erstmals im August 2007 um Asyl. Nachdem auf dieses Ge-
such nicht eingetreten und ein nachfolgendes Wiedererwägungsgesuch im
Mai 2010 abgewiesen worden war, tauchte der Beschwerdeführer unter
(vgl. den insoweit unbestrittenen Sachverhalt der angefochtenen Verfü-
gung).
B.
Am 24. Januar 2019 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein er-
neutes Asylgesuch. Infolgedessen veranlasste das SEM am 5. Februar
2019 seine Befragung zur Person (BzP), bei welcher der Beschwerdefüh-
rer angab, von Italien aus in die Schweiz eingereist zu sein. Zum Abschluss
der Befragung gewährte ihm das SEM die Gelegenheit, sich zur mutmass-
lichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens zu äussern. Im Rah-
men des insoweit gewährten rechtlichen Gehörs erklärte der Beschwerde-
führer, die italienische Regierung habe bereits entschieden, dass er nir-
gendwo Hilfe erhalte. In Italien hätten sich die Chinesen mit der Polizei
verbunden, weshalb er dort nicht weiterleben könne. Auf die Frage zu et-
waigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen antwortete der Beschwerde-
führer, er habe Diabetes, leide an Rückenschmerzen, sei immer müde und
fühle sich schlecht (vgl. Vorakten C 7).
C.
Am 22. März 2019 richtete das SEM an die italienischen Behörden ein
Übernahmeersuchen, dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/ 2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO).
Gleichzeitig informierte das SEM über die Angaben des Beschwerdefüh-
rers zu seinem Voraufenthalt in Italien. Die italienischen Behörden teilten
daraufhin am 25. März 2019 mit, dass der Beschwerdeführer bis 2005 eine
Aufenthaltserlaubnis besessen habe, im Mai 2017 weggewiesen worden
und im November 2017 in Italien das letzte Mal in Erscheinung getreten sei
(vgl. Vorakten C 24). Zum Übernahmeersuchen selbst erfolgte innerhalb
der dafür festgelegten Frist keine Stellungnahme.
F-3267/2019
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien an und
forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Gegen die ihm am 21. Juni 2019 eröffnete Verfügung wandte sich der Be-
schwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2019 an das Bun-
desverwaltungsgericht. In der Hauptsache beantragt er, es sei die Verfü-
gung aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das
Asylgesuch materiell zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht
er um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sowie um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Inhaltlich macht er geltend, im Fall einer Überstellung nach Italien laufe er
Gefahr, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu
werden, zumal sich seit dem Inkrafttreten des sogenannten Salvini-Dekrets
die Lage für Asylsuchende in Italien weiter verschlechtert habe. Er selbst,
der kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz auf einer Psychiatrie-Station
hospitalisiert worden sei und dem nicht nur eine Diabeteserkrankung, son-
dern auch eine paranoide Schizophrenie attestiert worden sei, müsse vor
allem befürchten, in Italien keine ausreichende medizinische Behandlung
zu erhalten. Entsprechende Abklärungen habe die Vorinstanz nicht vorge-
nommen und damit ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt.
Zudem habe sie auch einen allfälligen Selbsteintritt aus humanitären Grün-
den nur unzureichend geprüft.
F.
Gestützt auf Art. 56 VwVG hat der Instruktionsrichter mit superprovisori-
scher Massnahme vom 28. Juni 2019 den Vollzug der Überstellung per
sofort ausgesetzt.
G.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung
eingeladen. Diese äusserte sich mit entsprechender Eingabe vom 17. Juli
2019 zur gegenwärtigen für Asylsuchende relevanten Situation in Italien
und hielt fest, dass der Beschwerdeführer in Italien – jedenfalls nach Ein-
reichung eines Asylgesuchs – Zugang zu angemessener Unterbringung
F-3267/2019
Seite 4
und medizinischer Versorgung erhalten werde. Für einen Selbsteintritt der
Schweiz fehle in seinem Fall die nötige Schwere der Umstände.
H.
Mit Replik vom 21. August 2019 wendet sich der Beschwerdeführer gegen
vorstehende Ausführungen der Vorinstanz. Neueste Untersuchungen – so
laut AIDA Country Report 2018 – zeigten nämlich, dass er bei einer Rück-
führung nach Italien unter Bedingungen, welche Art. 3 EMRK verletzen
würden, leben müsste. Abgesehen davon gehe aus dem beigefügten Arzt-
bericht der Luzerner Psychiatrie vom 5. August 2019 (recte: 13. August
2019) hervor, dass im Falle seiner Ausschaffung eine suizidale Handlung
nicht ausgeschlossen werden könne.
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyl-
rechts – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und
Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach
dem VGG, dem VwVG und dem AsylG (Art. 6 AsylG).
1.2 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist, soweit er die Aufhebung der Verfügung
beantragt, einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
F-3267/2019
Seite 5
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn die Betref-
fenden in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Die hierfür relevanten Zuständigkeitskriterien prüft
das SEM gemäss Art. 7 – 15 Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Im vorliegenden Fall kann sich der Beschwerdeführer nicht auf das Vor-
handensein familiärer Beziehungen in der Schweiz berufen (vgl. Art. 7 –
Art. 11 Dublin-III-VO). Der Umstand, dass er sich vor seiner Einreise in die
Schweiz über mehrere Jahre hinweg in Italien aufhielt, führt daher prinzipi-
ell zur Zuständigkeit dieses Staates (vgl. Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO). Mit
der unterbliebenen Äusserung zu dem vom SEM am 22. März 2019 über-
mittelten Übernahmeersuchen haben die italienischen Behörden ihre Zu-
ständigkeit auch stillschweigend anerkannt (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO).
4.
Angesichts der vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel im italieni-
schen Gesundheitssystem stellt sich demzufolge die Frage, ob das dortige
Verfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende systemische
Schwachstellen – einhergehend mit unmenschlicher oder entwürdigender
Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta – befürchten
lassen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) und ob aufgrund dessen das SEM
selbst auf das vom Beschwerdeführer deponierte Asylgesuch hätte eintre-
ten müssen.
5.
5.1 Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hält
die Vorinstanz in ihrem Entscheid fest, dass bei diesem eine paranoide
Schizophrenie und eine anamnestische Diabetes mellitus Typ II diagnosti-
F-3267/2019
Seite 6
ziert worden sei; bei seinem Austritt aus der psychiatrischen Klinik in Müns-
terlingen am 8. März 2019 habe er jedoch für beide Krankheiten Medika-
mente erhalten und auch keine Anzeichen einer akuten Eigen- oder Fremd-
gefährdung gehabt. Zweifelsohne könnten seine Krankheiten auch in Ita-
lien behandelt werden, da dieses Land über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, ihm – sobald er dort ein Asyl-
gesuch gestellt habe – die erforderliche medizinische Versorgung zu ge-
währen. Dafür, dass diese ihm verweigert würde, gebe es keine Hinweise
und folglich auch keinen Grund für die Annahme, dass seine Überstellung
nach Italien gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte. Vor diesem Hintergrund
bestehe auch kein Anlass für die Anwendung der Souveränitätsklausel ge-
mäss Art. 17 Dublin-III-VO.
5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, seit dem Inkraft-
treten des sogenannten Salvini-Dekrets habe sich die Lage für Asylsu-
chende in Italien zunehmend verschlechtert, denn die ehemaligen SPRAR-
Unterkünfte stünden nur noch Minderjährigen und Personen mit Schutz-
status offen. Für alle weiteren Asylsuchenden und Inhaber des humanitä-
ren Status sei ab jenem Zeitpunkt nur noch die Aufnahme in den grösseren
Kollektivzentren (CDA oder CARA) oder Notaufnahmezentren (CAS) vor-
gesehen. Dort fehle es jedoch an adäquater medizinischer und psycholo-
gischer Versorgung, auf welche er, der Beschwerdeführer, angewiesen sei.
Für ihn als vulnerable Person bedeute dies, dass er im Falle einer Über-
stellung mit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. mit ei-
nem Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu rechnen habe. Auf seine besondere
Situation sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe damit ihre Unter-
suchungs- und Begründungspflicht verletzt. Zudem habe sie auch einen
allfälligen Selbsteintritt aus humanitären Gründen nur unzureichend ge-
prüft.
6.
6.1 Der Einwand, mit dem der Beschwerdeführer den italienischen Behör-
den insbesondere eine unzureichende Unterbringung und medizinische
Versorgung von besonders verletzlichen Personen vorwirft, ist nicht von
der Hand zu weisen (vgl. Asylum Info Database [AIDA], Country Report
Italy, Update 2018, S. 56,
les/report-download/ aida_it_2018update.pdf). Auch das Bundesverwal-
tungsgericht ist in seiner jüngsten Rechtsprechung zum Ergebnis gekom-
men, die Vorinstanz hätte entsprechende Hinweise ausser Acht gelassen.
Zwar betrafen diese Fälle die beabsichtigte Überstellung von Familien mit
F-3267/2019
Seite 7
minderjährigen Kindern – konkret: ein Ehepaar mit zwei Kindern, eine Mut-
ter mit einem Kind sowie eine Mutter mit Zwillingen – wobei der Vorinstanz
vorgeworfen wurde, nicht genauer überprüft zu haben, ob es sich bei der
in Italien zugewiesenen Unterkunft um eine familiengerechte Unterbrin-
gung im Sinne eines SPRAR-Projekts handele und ob der Zugang zu not-
wendiger medizinischer Versorgung gewährleistet sei (vgl. Urteile des
BVGer F-4668/2019 vom 24. September 2019 E. 6.6, F-4090/2019 vom
22. August 2019 E. 6.6 sowie D-1214/2019 vom 1. April 2019 E. 5.5). Da
es sich bei den genannten familiären Konstellationen jedoch ebenfalls um
vulnerable Personen handelte, ist diese Rechtsprechung übertragbar auf
alleinstehende Personen, deren Vulnerabilität aus ihrer Krankheit herrührt.
Im Falle des Beschwerdeführers begründet zumindest die diagnostizierte
paranoide Schizophrenie – welche den medizinischen Unterlagen zufolge
eine kontinuierliche medikamentöse Behandlung und ärztliche Begleitung
erfordert – seine besondere Verletzlichkeit (vgl. dazu: Austrittsbericht Spital
Thurgau vom 8. März 2019 [Vorakten C 25] und Abschlussbericht Luzerner
Psychiatrie vom 13. August 2019 [Beilage der Replik vom 21. August
2019).
6.2 Vor dem soeben dargelegten Hintergrund hätte die Vorinstanz daher
prüfen müssen, welche konkreten Unterbringungsmodalitäten und medizi-
nischen Behandlungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer in Italien
existieren. Gegebenenfalls hätte sie von den italienischen Behörden eine
individuelle Zusicherung bezüglich adäquater Unterbringung und medizini-
scher Versorgung einholen müssen. Dies hat die Vorinstanz nachzuholen.
Sind derartige Zusicherungen dennoch nicht möglich, so hat die Vorinstanz
die Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel zu prüfen.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachver-
halt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechts-
genüglich abgeklärt und ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nicht nach-
gekommen ist. Die Vorinstanz hätte, wie zuvor ausgeführt, bezogen auf
den vorliegenden Einzelfall prüfen müssen, ob es in Würdigung der kon-
kreten Umstände tatsächlich angezeigt ist, auf einen Selbsteintritt zu ver-
zichten.
7.
Mit dem Hauptantrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben, erweist
sich die Beschwerde als begründet. Da das Bundesverwaltungsgericht auf-
grund der Kognitionsbeschränkung – diese erfolgte durch Aufhebung von
Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG – keinen Ermessensentscheid anstelle der
F-3267/2019
Seite 8
Vorinstanz treffen kann, ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung
vom 3. Juni 2019 aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Anwendung
der Souveränitätsklausel – in Ausübung des gesetzeskonformen Ermes-
sens – an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Mit dem vorliegenden Urteil werden das Gesuch um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung (Art. 55 Abs. 3 VwVG) sowie der am 28. Juni 2019
angeordnete Vollzugsstopp gegenstandslos. Der Ausgang des Verfahrens
führt auch zur Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz sind Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da das Asylgesuch seit dem 24. Januar
2019 hängig ist, gelten die am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderun-
gen des Asylgesetzes vom 25. September 2015 nicht und folglich auch
nicht die neu mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung ein-
hergehende Übernahme der Vertretungskosten (Art. 102f AsylG). Der Be-
schwerdeführer hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Entschädigung ist
auf Fr. 600.– festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Dispositiv nächste Seite
F-3267/2019
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wurde.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake