B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3269/2017
Ur t e i l vom 1 2 . Ju l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Philippe Weissenberger;
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
alle vertreten durch Elim Open Doors Ausländer- und Flücht-
lingsdienst, Haltingerstrasse 4, 4057 Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1 (geb. 1982) und seine Ehefrau, die Beschwerde-
führerin 2 (geb. 1981), iranische Staatsangehörige, reisten am 19. Februar
2017 mit ihrer Tochter, Beschwerdeführerin 3, (geb. 2013) in die Schweiz
ein und reichten am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel Asylgesuche ein (Akten der Vorinstanz [SEM-act.]
A7/11 S. 6 Ziff. 5.03 und 5.05 und A8/11 S. 6 Ziff. 5.03 und 5.05).
B.
Mit Zuweisungsentscheid vom 31. Mai 2017 wies das SEM die Beschwer-
deführenden in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und Art.
1a Bst. e, 21 sowie Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
Schwyz zu und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung. Ferner hielt es im Zuweisungsentscheid fest, dieser könne nur mit
der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Ein-
heit der Familie.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juni
2017 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
vorbringen, der Beschwerdeführer sei, aufgrund von erlittenen Folterungen
während eines Gefängnisaufenthaltes im Iran, enorm traumatisiert. Vor
rund zwei Wochen sei er aufgrund eines versuchten Suizids in die Univer-
sitäre Psychiatrische Klinik in X._______ eingewiesen worden. Seine
engste Bezugsperson in der Schweiz sei seine 20 Jahre ältere Schwester.
Es bestehe eine ausgeprägte emotionale Bindung zwischen den beiden.
Die Beschwerdeführer beantragen deshalb, dem Kanton Basel Landschaft
oder Basel Stadt zugeteilt zu werden, damit zumindest die geografische
Nähe zur Schwester des Beschwerdeführers gewährleistet sei (BVGer-
act. 1).
D.
Am 19. Juni 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Austrittsbericht
der Universitären Psychiatrischen Kliniken betreffend den Beschwerdefüh-
rer ein (BVGer-act. 3).
E.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit nötig – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Be-
schwerde gegen eine Verfügung nach Art. 5 VwVG des SEM endgültig (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfü-
gungsadressaten sind die Beschwerdeführenden beschwerdelegitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
2.
Im vorliegenden Verfahren kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG ausschliess-
lich die Verletzung der Einheit der Familie gerügt werden (vgl. BVGE
2009/54 E. 1.3.1).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Im vorliegenden Fall wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
5.
Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kan-
tonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung, wobei es gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 be-
reits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit
der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksich-
tigt.
6.
Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit entspricht
demjenigen von Art. 8 EMRK. Den Schutz des Familienlebens können
grundsätzlich nur die Mitglieder einer Kernfamilie, Ehegatten und ihre min-
derjährigen Kinder, anrufen. Über diesen engen Kern hinausgehende ver-
wandtschaftliche Bande fallen nur dann unter den Schutz der Einheit der
Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwi-
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schen den Angehörigen besteht. Gemäss Rechtsprechung setzt eine sol-
che verwandtschaftliche Beziehung zudem voraus, dass zwischen diesen
Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches
wird beispielsweise angenommen, wenn Angehörige behindert sind oder
aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der
Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47, E. 4.1).
7.
7.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine im Kanton
Basel Stadt wohnhafte Schwester keine Kernfamilie bilden, weshalb zu
prüfen ist, ob die geschilderten Voraussetzungen, die für eine schützens-
werte verwandtschaftliche Beziehung ausserhalb der Kernfamilie sprechen
würden, erfüllt sind.
7.2 Dem Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken von
X._______ vom 7. Juni 2017 kann entnommen werden, dass der Be-
schwerdeführer am 24. Mai aufgrund einer depressiven Störung mit im Vor-
dergrund stehender Suizidalität stationär auf das Zentrum für Affektive-,
Stress und Schlafstörungen Station P2 zur Krisenintervention aufgenom-
men wurde und sich bis zum 1. Juni 2017 dort aufgehalten hat. Bereits vor
zwei Jahren sei beim Beschwerdeführer eine depressive Störung diagnos-
tiziert worden. In einem abschliessenden Gespräch habe sich der Be-
schwerdeführer ganz klar von suizidalen Handlungen und Gedanken dis-
tanziert, so dass er in die vorbestehenden Verhältnisse – ohne Hinweise
auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung – habe entlassen werden können
(BVGer-act. 3). Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Nähe seiner
Schwester zu leben, ist zwar nachvollziehbar und es soll auch nicht ver-
kannt werden, dass hilfreiche Unterstützung auf diese Weise leichter orga-
nisierbar wäre. Diese Umstände vermögen jedoch kein Abhängigkeitsver-
hältnis im vorliegend entscheidenden Sinne zu begründen. Zudem hält sich
der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinem Kind in der Schweiz
auf und ist somit nicht alleine. Die Schwester des Beschwerdeführers reiste
gemäss dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) bereits im Jahr 2015 in
die Schweiz ein. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
während der zweijährigen Trennung – abgesehen von Besuchsaufenthal-
ten der Schwester beim Beschwerdeführer im Iran – keinen über einen all-
fälligen schriftlichen oder fernmündlichen Verkehr hinaus gehenden per-
sönlichen Kontakt zu seiner Schwester pflegte, weshalb von einer nahen,
tatsächlich gelebten Beziehung nicht die Rede sein kann.
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7.3 Die Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton Schwyz hat
den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG
nicht verletzt.
8.
Demzufolge ist die angefochtene Zwischenverfügung bundesrechtskon-
form und auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. N […])
– das Amt für Migration des Kantons Schwyz
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: