B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3291/2019
Ur t e i l vom 7 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Reisedokumente für ausländische Personen.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1990), eine eritreische Staatsangehörige,
reiste am 27. Juni 2018 zusammen mit ihrer Tochter (geb. 2009) mittels
Laissez-Passer in die Schweiz ein, nachdem der Migrationsdienst des Kan-
tons Bern ihrem Antrag um Einreise stattgeben hatte. In der Folge wurde
ihr im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Ihr Ehemann, ebenfalls aus Eritrea stammend, wurde mit Asylentscheid
des SEM vom 7. Juli 2014 als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen. Seit dem 15. Januar 2018 ist er im Besitz einer Aufenthaltsbewil-
ligung.
B.
Am 23. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdeführerin für sich und ihre
Tochter beim Migrationsdienst des Kantons Bern die Ausstellung eines
Passes für eine ausländische Person. Sie machte geltend, aufgrund der
politischen Lage sei es ihr nicht möglich, heimatliche Reisedokumente auf
der Auslandvertretung ihres Heimatlandes zu beantragen (Akten der Vor-
instanz [SEM act.] 3).
C.
Nach Überprüfung der Unterlagen teilte das SEM der Beschwerdeführerin
im Hinblick auf ihr Gesuch mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 im We-
sentlichen mit, die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten
Reisedokuments seien in ihrem Fall nicht erfüllt. Es sei ihr möglich und
zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimatstaates in der
Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses zu bemühen.
Falls die heimatlichen Behörden eine Ausstellung verweigern würden, be-
nötige das SEM hierfür eine schriftliche Bestätigung mit Angabe des Ab-
lehnungsgrundes. Weiter wurde ihr mitgeteilt, dass sie die Möglichkeit
habe, eine beschwerdefähige (gebührenpflichtige) Verfügung zu verlan-
gen, ansonsten werde das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben
(SEM act. 10).
Das Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Reisedokuments be-
züglich der Tochter der Beschwerdeführerin hiess das SEM mit Verfügung
vom 7. Dezember 2018 gut (SEM act. 11).
D.
In einer undatierten schriftlichen Eingabe an das SEM wies der Ehemann
der Beschwerdeführerin darauf hin, dass seine Partnerin als Flüchtling von
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Eritrea nach Äthiopien gereist sei. Von der UNHCR sei ihr ein persönliches
Ausweispapier ausgestellt worden. Weiter sei ihr bei der Einreise in die
Schweiz ein «Einreiseausweis» (Laissez-Passer) ausgestellt worden. Über
weitere Ausweispapiere verfüge die Beschwerdeführerin nicht (SEM act.
13).
E.
Das SEM machte gegenüber der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben
vom 8. Januar 2019 geltend, dass keine neuen Elemente vorliegen wür-
den, um einen anderen Entscheid herbeizuführen. Erneut wurde ihr die
Möglichkeit gegeben, innert gesetzter Frist eine beschwerdefähige und
kostenpflichtige Verfügung zu verlangen (SEM act. 15). Hierauf ersuchte
der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Erlass einer beschwerdefähigen
Verfügung (SEM act. 16).
F.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Im
Wesentlichen führte sie aus, die Beschwerdeführerin verfüge über eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern. Es sei ihr deshalb zumutbar, sich
bei den zuständigen Behörden ihres Heimatstaates in der Schweiz um die
Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments zu bemühen. Gemäss
den Ausführungen des SEM besitze die Beschwerdeführerin neben dem
Laissez-Passer und der «sudanesischen Flüchtlings-Identitätskarte» keine
weiteren Ausweisdokumente. Der Nachweis der Nationalität und Identität
seien jedoch grundlegende Voraussetzungen für den Erhalt des Reisepas-
ses. Es obliege der Beschwerdeführerin, die notwendigen Vorkehrungen
zur Beschaffung entsprechender Identitätsdokumente vorzunehmen. Es
sei nicht nachgewiesen, dass sich die heimatlichen Behörden ohne Anga-
ben von objektiven Gründen geweigert hätten, ihr einen Pass auszustellen.
Sie gelte demnach nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 der Verord-
nung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten
für ausländische Personen (RDV, SR 143.5 [SEM act. 17]).
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2019 (Datum des Poststempels)
liess die nunmehr vertretene Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen; das Gesuch sei erneut
zu prüfen und das Reisedokument sei auszustellen. Begründet wurde dies
im Wesentlichen mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein Rei-
sedokument beantrage, wie es bereits ihre Tochter und ihr Ehemann erhal-
ten hätten. Eine Verweigerung des gewünschten Dokuments würde eine
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unzumutbare Ungleichbehandlung darstellen. Auch sei in der Verfügung
ein Sachfehler vorhanden. Das SEM erwähne dort eine «sudanesische
Flüchtlings-Identitätskarte». Dies sei falsch. Die Beschwerdeführerin – wie
auch ihr Ehemann und ihre Tochter – stamme aus Eritrea (Akten des Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGer act. 1]).
H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2019 die
Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5).
I.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 20. August 2019 an ihren An-
trägen und deren Begründung fest. Gleichzeitig ersuchte sie um Einsicht
in die Akten (BVGer act. 7).
J.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das SEM mit Zwischenverfügung
vom 4. September 2019 beauftragt hatte, den Vollzug der Einsicht in die
vorinstanzlichen Akten vorzunehmen, liess dieses der Beschwerdeführerin
die Verfahrensakten in Kopieform – mit Ausnahme der internen Akten –
zukommen. Einer den Akten beigelegten Aktennotiz vom 11. September
2019 kann entnommen werden, dass das SEM das Identitätsdokument in
der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2019 fälschlicherweise als «su-
danesische Flüchtlingskarte» bezeichnete; es handle sich um ein äthiopi-
sches Dokument (SEM act. 24).
K.
Mit schriftlicher Eingabe vom 18. September 2019 nahm die Beschwerde-
führerin abschliessend Stellung.
L.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Reisedokumente und Bewilli-
gungen zur Wiedereinreise sind mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG; Art. 5 VwVG; Art. 59 AIG und
Art. 1 RDV).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
sind ebenfalls erfüllt (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtmitteleingabe im Wesentli-
chen geltend, es handle sich um ein Missverständnis, sie wolle keinen nor-
malen (schweizerischen) Reisepass, sondern lediglich ein «Travel
Document», wie es ihr Ehemann und ihre Tochter bereits erhalten hätten.
Die Verweigerung eines «Travel Documents» würde eine unzumutbare Un-
gleichbehandlung darstellen. In ihren Stellungnahmen vom 20. August und
18. September 2019 führte sie überdies aus, sämtliche Familienmitglieder
hätten die gleichen Dokumente vorgelegt. Die Ungleichbehandlung sei da-
mit nicht verständlich. Dazu gilt es Folgendes auszuführen:
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3.1 In Art. 1 Abs. 1 RDV werden die Reisedokumente aufgelistet, welche
das SEM ausstellt. Dies sind: Reiseausweise für Flüchtlinge (Bst.a), Pässe
für ausländische Personen (Bst. b) und Reiseersatzdokumente für auslän-
dische Personen für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Lan-
desverweisung (Bst. d). Ferner kann das SEM eine Bewilligung zur Wie-
dereinreise in Form eines Rückreisevisums ausstellen (Art. 1 Abs. 2 RDV).
3.2 Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 Bst. a AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a
RDV hat eine ausländische Person, die nach dem Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als Flücht-
ling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge.
Einer ausländischen Person mit Aufenthaltsbewilligung kann hingegen ein
Pass für eine ausländische Person abgegeben werden, wenn sie schriften-
los ist (Art. 4 Abs. 2 Bst. a RDV). Ein Anspruch auf die Erteilung eines Pas-
ses besteht in diesem Fall hingegen selbst bei Vorliegen der Schriftenlo-
sigkeit nicht. Art. 4 Abs. 2 RDV räumt den Behörden bezüglich der Abgabe
eines Passes für eine ausländische Person ausdrücklich ein gewisses Er-
messen ein.
3.3 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin liegt im Hinblick auf
das von ihr gewünschte Reisedokument kein Missverständnis vor. Wie
obige Ausführungen aufzeigen, kommt in ihrem Fall lediglich die Ausstel-
lung eines Passes für eine ausländische Person in Frage. Sie selbst er-
suchte denn auch am 23. Oktober 2018 beim zuständigen Migrationsamt
um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person (SEM act. 3;
vgl. dazu auch die allgemeinen Ausführungen im Urteil des BVGer
C-5495/2013 vom 27. Juli 2015 S. 4 in fine und S. 5). Entsprechend prüfte
das SEM das Gesuch und lehnte es mit Verfügung vom 19. Juni 2019 ab.
3.4 Auch die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Ungleichbe-
handlung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehe-
mann verfügen nicht über den gleichen migrationsrechtlichen Status, wes-
halb – wie erwähnt – unterschiedliche rechtliche Grundlagen zur Anwen-
dung kommen (vgl. E. 3.2). Der Ehemann der Beschwerdeführerin – der
mittlerweile über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt – wurde mit Asylent-
scheid vom 7. Juli 2014 als Flüchtling anerkannt (vgl. SEM act. A12) und
hat damit einen Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Folge-
richtig wurden seine Gesuche um Ausstellung eines Reiseausweises vom
SEM jeweils gutgeheissen (vgl. SEM act. 1 und 19). Die Beschwerdefüh-
rerin, die im Familiennachzug in die Schweiz einreiste und über eine Auf-
enthaltsbewilligung verfügt, kann daraus für das vorliegende Verfahren
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nichts ableiten. Die Statusfrage bildet denn auch nicht Gegenstand dieses
Verfahrens. Ihr Gesuch richtet sich demzufolge nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a
RDV. Es ist dem SEM damit nicht vorzuwerfen, dass es die jeweiligen Ge-
suche um Reisepapiere unterschiedlich behandelte.
3.5 Nichts daran zu ändern vermag auch der Umstand, dass die
Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 19. Juni 2019 fälschlicherweise aus-
führte, die Beschwerdeführerin besitze eine «sudanesische Flüchtlings-
karte», obwohl es sich um ein äthiopisches Dokument handelt. Bereits mit
Vernehmlassung vom 9. August 2019 führte das SEM dazu aus, es handle
sich zwar um ein bedauerliches Versehen, es sei hingegen nicht entscheid-
relevant (BVGer act. 5; siehe dazu auch SEM act. 24). Dem gilt es beizu-
pflichten, zumal das SEM bereits im vorinstanzlichen Verfahren davon aus-
ging, die Beschwerdeführerin sei Eritreerin (vgl. bspw. Verfügung vom
19. Juni 2019).
4.
Es stellt sich weiter die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Ausstellung eines Passes für eine ausländische
Person ablehnte.
4.1 Unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Passes für
eine ausländische Person gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. a RDV ist – wie bereits
erwähnt – die Schriftenlosigkeit der ersuchenden Person. Eine solche
wurde bei der Tochter der Beschwerdeführerin vom SEM bejaht, da es sich
bei ihrem Vater um einen in der Schweiz anerkannten Flüchtling handelt.
Ihr Gesuch wurde entsprechend gutgeheissen (SEM act. 11). Demgegen-
über wurde im Fall der Beschwerdeführerin festgehalten, sie erfülle die Vor-
aussetzungen der Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 RDV nicht (Ver-
fügung der Vorinstanz vom 19. Juni 2019).
4.2 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine ausländi-
sche Person als schriftenlos, wenn sie keine gültigen Reisedokumente ih-
res Heimatstaates besitzt und wenn von ihr nicht verlangt werden kann,
dass sie sich bei den zuständigen heimatlichen Behörden um die Ausstel-
lung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder wenn
für sie die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b).
4.3 Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss den Akten über keine Reise-
dokumente ihres Heimatlandes. In ihrem Gesuch um Ausstellung eines
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Passes für eine ausländische Person macht sie geltend, aufgrund der po-
litischen Situation in ihrem Heimatland könne sie keine heimatlichen Rei-
sedokumente auf der Auslandvertretung ihres Heimatlandes beantragen
(SEM act. 3).
4.3.1 Mit diesem Vorbringen wird verkannt, dass die Frage der Zumutbar-
keit, also diejenige, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Hei-
matbehörden von den betroffenen Personen verlangt werden kann, in die-
sem Zusammenhang nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven
Massstäben zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BGer 2A.335/2006 vom
18. Oktober 2006 E. 2.1 m.H.). Personen, welche weder schutzbedürftig
noch asylsuchend sind, wird die Kontaktaufnahme zu den Behörden des
Herkunftsstaates für die Beantragung von Reisedokumenten grundsätzlich
zugemutet (vgl. Art. 10 Abs. 3 RDV sowie Urteil des BVGer C-6101/2014
vom 29. Dezember 2015 E. 4.4).
4.3.2 Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz eingereist und besitzt eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton
Bern. Sie macht denn auch nicht konkret geltend, wieso ihr eine Kontakt-
aufnahme mit der heimatlichen Vertretung im Hinblick auf die Beschaffung
von Reisedokumenten nicht zugemutet werden kann. Der pauschale Hin-
weis auf die politische Lage in Eritrea genügt diesbezüglich nicht. Zu Recht
führt die Vorinstanz demzufolge in ihrer Verfügung vom 19. Juni 2019 aus,
es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, sich bei der zuständigen Behörde
ihres Heimatstaats in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen
Reisedokuments zu bemühen.
4.3.3 Nach dem Gesagten fehlt es an objektiven Gründen für die Annahme
der Unzumutbarkeit nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV.
4.4 Als unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV gilt die Beschaf-
fung eines Reisepapiers grundsätzlich nur dann, wenn sich die ausländi-
sche Person bei den Behörden ihres Heimatstaates um einen Reisepass
bemüht, dessen Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigert
wird (zum Ganzen siehe BVGE 2014/23 E. 5.3 - 5.4).
4.4.1 Die Beschwerdeführerin hat zu keiner Zeit geltend gemacht, die hei-
matlichen Behörden hätten sich ohne Angabe von objektiven Gründen ge-
weigert, ihr einen Pass auszustellen. Es ergibt sich weder aus den Akten
noch wurde im vorliegenden Verfahren dargelegt, dass die Beschwerde-
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führerin bereits bei ihrer Heimatvertretung um die Ausstellung eines Reise-
passes ersucht oder überhaupt irgendwelche Schritte eingeleitet hätte, um
in den Besitz eines heimatlichen Reisedokuments zu gelangen. Zu Recht
macht das SEM in dieser Hinsicht geltend, es obliege der Beschwerdefüh-
rerin, die notwendigen Vorkehrungen zur Beschaffung entsprechender
Identitätsdokumente vorzunehmen (Verfügung vom 19. Juni 2019).
4.4.2 Damit ist auch das Erfordernis der Unmöglichkeit der Beschaffung
von Reisedokumenten gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV nicht als erfüllt
zu betrachten.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine
Umstände vorliegen, aufgrund derer die Beschwerdeführerin als schriften-
los im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Es fehlt somit an
einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten
Passes für eine ausländische Person. Es erübrigt sich damit, auf die wei-
teren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
5.
Keine Beachtung findet auch der abschliessende Antrag der Beschwerde-
führerin, es sei auf die Gebühr von Fr. 150.- für die Ausstellung einer Ver-
fügung zu verzichten, da sie aufgrund einer sprachlich ungeklärten Be-
zeichnung für das von ihr begehrte Dokument verfasst worden sei (vgl. Be-
schwerde). Ein Missverständnis im Hinblick auf den Verfügungsgegen-
stand liegt gerade nicht vor (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin selbst hat im
Übrigen in ihrem Schreiben vom 16. Januar 2019 – in Kenntnis der Gebüh-
renpflicht – ausdrücklich den Erlass einer Verfügung verlangt (vgl. SEM
act. 15 und 16).
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
7.
Demzufolge sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: