B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3295/2017
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
B._______,
geboren am (…),
C._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 14. April 2017 legal von Colombo via
Delhi nach Wien und somit in den Schengen-Raum eingereist und zwei
Tage später mit dem Zug in die Schweiz gekommen sind, woraufhin sie am
18. April 2017 in Vallorbe um Asyl nachsuchten und sogleich weiter ins
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Altstätten transferiert wurden,
dass das SEM die Beschwerdeführenden am 27. April 2017 befragte (BzP)
und ihnen gestützt auf ihre Aussagen und den Eintrag im zentralen Visa-
Informationssystem (CS-VIS) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ös-
terreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ge-
währte,
dass hierbei durch den Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, ihr Rei-
seziel sei die Schweiz gewesen und alle seine Kameraden/Kollegen und
sein Geschäftsführer wüssten, dass sie nach Österreich gegangen seien,
hingegen niemand wisse, dass sie sich in der Schweiz befänden, weshalb
die Schweiz für sie ein sicherer Ort sei,
dass auch die Beschwerdeführerin geltend machte, sie könne sich eine
Rückkehr nach Österreich nicht vorstellen, sie hätten viele ihrer Bekann-
ten, Kollegen, Arbeitgeber als auch die Behörden in Sri Lanka dahingehend
informiert, dass sie nach Österreich oder Deutschland gehen würden, je-
doch niemand im Heimatland wisse, dass sie sich in der Schweiz befänden
und sie aufgrund der Erlebnisse in Sri Lanka (ihr Mann hätte Schwierigkei-
ten in der Heimat gehabt) Angst hätten, in Österreich ebenfalls Schwierig-
keiten zu bekommen, da sie für ihre Verfolger dort leicht zu finden wären,
dass beide weiter zu Protokoll gaben, der Beschwerdeführer und der Sohn
würden an Asthma bzw. Atemproblemen leiden und die Beschwerdeführe-
rin gesund sei,
dass das SEM die österreichischen Behörden am 2. Mai 2017 um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehöri-
gen oder Staatenlosen in deinem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/3 vom 29. Juni 2013 (nachfol-
gende: Dublin-III-VO) ersuchte,
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dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
24. Mai 2017 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Mai 2017 – eröffnet am 2. Juni 2017
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich
anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte
und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdefüh-
renden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Juni 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei sinngemäss beantragten, die Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017
sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden einzutreten, da sie den Entscheid, in ein anderes
Land gehen zu müssen, nicht akzeptieren würden,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juni 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass die deutsche Botschaft in
Colombo in Vertretung Österreichs den Beschwerdeführenden am 5. April
2017 ein vom 10. April 2017 bis zum 26. April 2017 gültiges Schengen-
Visum zu Besuchszwecken von Verwandten/Freunden ausgestellt hat,
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dass es sich bei den beim Visumantrag vorgelegten Reisedokumenten um
sri-lankische Reisepässe, lautend auf die Beschwerdeführenden, handelte,
dass die Beschwerdeführenden diesen Sachverhalt anlässlich der BzP
vom 27. April 2017 im EVZ Altstätten bestätigten und die entsprechenden
Reisedokumente zu den Akten legten,
dass die österreichischen Behörden am 24. Mai 2017 das im Sinne von
Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom
2. Mai 2017 guthiessen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machen, in Ös-
terreich seien sie nicht sicher, da dort die engsten Mitarbeiter der Politiker,
von denen sie im Heimatland belästigt und bedroht worden seien, wohnen
würden, sie deshalb einer psychischen Belastung ausgesetzt wären und
sie Angst um ihr Leben hätten,
dass sie das österreichische Visum deshalb beschafft hätten, um alle Zu-
rückgebliebenen im Glauben zu lassen, sie seien in Österreich oder
Deutschland in den Ferien,
dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden an der Zuständigkeit
Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
nichts ändern können,
dass mit den Beschwerdevorbringen implizit die Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gefordert wird,
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dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Österreich weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die österreichischen Behörden würden sich weigern sie auf-
zunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass Österreich ein funktionierender Rechtsstaat ist und die österreichi-
schen Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren,
weshalb die Beschwerdeführenden sich bei allfälligen Problemen an die
Behörden in Österreich wenden und Unterstützung in Anspruch nehmen
können,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich des rechtlichen Gehörs zum
medizinischen Sachverhalt einstimmig erklärten, der Beschwerdeführer
und der Sohn würden wegen der Kälte an Asthma bzw. Atemproblemen
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leiden und sie würden einen Inhalierspray benutzen, die Beschwerdefüh-
rerin jedoch gesund sei,
dass das SEM zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführenden könn-
ten sich an die zuständigen österreichischen Stellen wenden, um Zugang
zu medizinischer Versorgung zu erlangen,
dass für die Beschwerdeführenden – nach erfolgter Überstellung nach Ös-
terreich – zudem die Möglichkeit bestehe, ein Asylgesuch einzureichen und
sie damit Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen (Aufnahmericht-
linien) erhalten würden,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Österreich würde gegen
Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
oder Landesrecht verstossen,
dass es insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklau-
seln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt,
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45
E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführenden aus ihrem Wunsch zum Ver-
bleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten können,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass im Dublin-Verfahren – wie ausgeführt – einzig geprüft wird, welcher
Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist, weshalb die Asylvorbringen der Beschwer-
deführenden nicht zu berücksichtigen sind, die entsprechenden Vorbringen
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jedoch in einem allfälligen durch die österreichischen Behörden durchge-
führten Asyl- und Wegweisungsverfahren geltend gemacht werden kön-
nen,
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und sie aus diesen Grün-
den abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
Versand: