B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3303/2016
Ur t e i l vom 3 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
und ihr Kind B._______,
C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
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Sachverhalt:
A.
Am 22. Dezember 2015 beantragte die Beschwerdeführerin, geb. 1985, für
sich und ihren Sohn, geb. 2006, bei der Schweizer Vertretung in Colombo
(im Weiteren: Botschaft), Sri Lanka, Schengen-Visa für die Schweiz aus
humanitären Gründen (Zweck des Aufenthaltes „lifelong“) (SEM-pag. 5 - 7
und 42 - 44).
B.
Aus einer Aktennotiz der für den Antrag zuständigen Mitarbeiterin der Bot-
schaft vom 21. Januar 2016 geht hervor, dass mit der Beschwerdeführerin
am 16. Dezember 2015 ein Beratungsgespräch geführt worden war. Sie
habe angegeben, im Jahr 2003 D._______ geheiratet zu haben. Dieser sei
etwa 1996 als 14-jähriger der LTTE beigetreten und habe der Organisation
bis in die letzten Kriegstage gedient. Zeitweise hätten sie in Colombo ge-
lebt. Ihr Ehemann sei für den Geheimdienst der LTTE tätig gewesen. Im
Krieg sei der Bruder der Beschwerdeführerin bei einem Bombenangriff ums
Leben gekommen. Der Angriff habe dem Ehemann und dessen LTTE-
Kommandanten „Jaan“ gegolten. Die sowohl im schriftlichen Antrag als
auch im Beratungsgespräch geltend gemachte Beziehung zwischen
E._______, der Ehefrau des Kommandanten F._______ und der Be-
schwerdeführerin bleibe unklar. N […] (E._______) sei im November 2014
im Rahmen eines humanitären Visums die Einreise erlaubt worden. Die
Beschwerdeführerin sei wiederholt von Sicherheitskräften zu E._______
und deren Ehemann befragt worden. Im schriftlichen Antrag habe sie an-
gegeben, die Frau nicht/kaum gekannt zu haben; dann wieder habe es sich
um eine Freundin gehandelt. Auch das Ausreisedatum der Freundin habe
sie falsch angegeben. In ihrem mündlichen und schriftlichen Bericht habe
sie immer das Kind/den Sohn E._______‘s erwähnt, obwohl diese drei Kin-
der habe. Die Mitarbeiterin der Botschaft kommt zum Schluss, dass Befra-
gungen durch Sicherheitskräfte beunruhigend sein könnten. Es komme
auch immer wieder zu verbalen sexuellen Belästigungen. Es sei nachvoll-
ziehbar, dass sie sich alleine mit dem Kind in ihrem eigenen Haus nicht
wohl fühle. Der Vater habe daher jeweils bei ihr im Haus übernachtet. Sie
lebe daher meistens bei ihren Eltern und fühle sich bisher dort auch sicher.
In ihrem letzten Schreiben an die Botschaft habe sie erwähnt, dass sie mo-
mentan bei einer Nachbarin lebe. Ihr Haus habe sie im Rahmen eines in-
dischen Wiederaufbauprojekts erhalten. Es befinde sich in 15 Minuten
Gehdistanz zum Haus der Eltern. Von 2012 bis 2013 habe sie für „UNDP“
und auch für eine andere Entwicklungsorganisation („MWDF“) gearbeitet.
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Sie sei gebildet und scheine sich hilfloser darzustellen, als sie sei. Die Viel-
zahl von Unterstützungsschreiben würde auf ein breites und relevantes
Netzwerk hinweisen, auf das sie im Notfall würde zurückgreifen könnte. Die
Beschwerdeführerin habe sich nie vergleichbar mit N […] öffentlich expo-
niert und zudem den Tod ihres Ehemannes anerkannt. Die Einreise von
N […]sei zu einem Zeitpunkt enormer politischer Anspannung gewährt wor-
den. Die damalige Situation sei mit der heutigen nicht zu vergleichen. Es
sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, darzulegen, dass sie unmittel-
bar, konkret und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sei (SEM-pag 35 -
36).
C.
Mit Formularverfügung vom 22. Januar 2016 verweigerte die Schweizer
Vertretung die Ausstellung der beantragten Visa mit der Begründung, der
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht
nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt wer-
den können. Zudem wurde festgehalten, aus den geltend gemachten Um-
ständen könne auch unter Berücksichtigung der politischen, wirtschaftli-
chen und sozialen Situation in Sri Lanka keine unmittelbare, ernsthafte und
konkrete Lebensgefahr abgeleitet werden, so dass auch die Voraussetzun-
gen für ein humanitäres Visum nicht erfüllt seien. Die Verweigerungsverfü-
gungen wurden der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2016 ausgehän-
digt (SEM-pag. 1 - 2 und 37 - 38).
D.
Am 29. Februar 2016 übermittelte die Botschaft dem SEM die Einsprache
der Beschwerdeführenden gegen die Verweigerung der Visa und die ent-
sprechenden Unterlagen des vorhergegangenen Visumsverfahrens (SEM-
pag. 45 ff.). In der Einsprache brachte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen vor, nachdem sie von ihrem Besuch bei der Schweizer Botschaft in
Colombo zurückgekehrt sei, sei sie von Geheimdienstmitarbeitern verfolgt
worden. Diese hätten sie gefragt, von wo sie komme und wo ihr Sohn sei.
Als sie in X._______ ein Dreirad habe mieten wollen, habe sie bemerkt,
dass ihr diese Leute das Portemonnaie gestohlen hätten. Am gleichen Tag
hätten Geheimdienstmitarbeiter ihren Sohn in der Schule befragt (SEM-
pag. 41).
E.
Am 4. April 2016 wies das SEM die Einsprache der Beschwerdeführenden
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ab. Es stellte fest, die Beschwerdeführerin habe keine ernsthafte Gefähr-
dung für Leib und Leben vorgetragen. Sie habe im Wesentlichen geltend
gemacht, sie und ihr Sohn würden von Sicherheitsleuten aufgesucht und
belästigt. Die von ihr erwähnten polizeilichen Vorsprachen habe sie nicht
besonders substantiiert geschildert. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sol-
che Vorsprachen vorkommen und diese als unangenehm und subjektiv als
bedrohlich empfunden werden könnten. Sie würden im vorliegenden Zu-
sammenhang indessen keine konkrete, ernsthafte Lebensgefahr für die
Beschwerdeführerin und ihr Kind darstellen. Die Situation in Sri Lanka habe
sich deutlich entspannt und die Beschwerdeführerin habe nicht belegen
können, dass sie alle privaten und/oder staatlichen Schutzmassnahmen
getroffen habe. Es könne deshalb nicht gesagt werden, der Staat würde ihr
alle Hilfe verweigern. Auch habe sie offenbar nicht von der Möglichkeit Ge-
brauch gemacht, sich durch eine Wohnsitzverlegung diesen Benachteili-
gungen zu entziehen. Dass es für eine alleinerziehende, verwitwete Frau
und Mutter mitunter schwierig und anspruchsvoll sein könne, alle gestellten
Aufgaben zu erfüllen, sei unbestritten. Indessen würden diese Schwierig-
keiten und möglicherweise vorkommenden Benachteiligungen die Ertei-
lung eines humanitären Visums nicht rechtfertigen. Es lägen keine beson-
dere Notsituation und insgesamt keine humanitären Gründe vor, die eine
Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Ferner
seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen
Schengen-Visums nicht gegeben, da die fristgerechte Rückkehr nach Ab-
lauf des Visums nicht gewährleistet sei. Die Voraussetzungen für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung für den Schengen-Raum seien daher nicht
erfüllt (SEM-pag. 53 - 55).
F.
Am 13. Mai 2016 erhoben die Beschwerdeführenden mit englischsprachi-
ger Eingabe Beschwerde gegen den Entscheid des SEM. Sie beantragten
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung von Einreise-
visa für die Schweiz. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus,
sie wohne seit dem 9. März 2016 bei ihrer Mutter. Am 1. Mai hätten sie
Polizisten des CID (Criminal Investigation Department) aufgesucht und
aufgefordert, für eine Befragung mitzukommen. Sie habe sich geweigert
und ihnen gesagt, dass ihr Ehemann im letzten Krieg ermordet worden sei.
Sie habe ihnen weiter mitgeteilt, sie würden sich irren, wenn sie glauben
würden, ihr Ehemann sei im Gefängnis. Sie forderte die Polizisten auf, ihr
ein Foto der Person zu zeigen. Diese hätten ihr gesagt, sie würden ihr im
Gefängnis ein Foto zeigen. Dann seien sie gegangen und sie habe ihre
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Nachbarn um Unterstützung gebeten. Nach einer Weile seien sechs Poli-
zisten des CID mit einem Fahrzeug gekommen, um sie abzuholen, doch
sie habe sich geweigert. Die Polizisten hätten ihre Mutter niedergeschla-
gen und auch sie ins Gesicht geschlagen. Sie hätten sie ins „Y._______
camp“ gebracht. Als sie habe wissen wollen, weshalb sie hergebracht wor-
den sei, hätten sie sie gefragt, wieso sie überall erzählen würde, dass sie
von ihnen verfolgt werde und sie sie befragen würden. Sie sei geschlagen
und bedroht worden, sie würden sie ins Gefängnis bringen und ihren Sohn
verschwinden lassen. Des Weiteren sei sie gefragt worden, weshalb sie
sich ausserhalb ihres Dorfes aufhalte und ob sie jemanden habe, der ihr
helfen würde. Sie hätten auch gesagt, dass sie heimlich töten würden. Ihr
Vater und ein Mann ihres Dorfes habe sie abholen wollen. Die Polizisten
hätten ihren Vater geschlagen und die andere Person sei nach Hause ge-
schickt worden. Anschliessend um 11:15 Uhr seien sie zur „Z._______“
Polizeistation geschickt worden. Sie sei nochmals befragt worden und am
nächsten Morgen frei gekommen. Die Polizisten hätten ihr erneut gedroht,
falls sie irgendjemanden von der Festnahme erzählen würde. Sie sei jetzt
in Jaffna im Spital wegen psychischer Beschwerden und den Schmerzen
von den Schlägen.
Die Beschwerdeführerin reichte ein Schreiben an das „Divisional Secretary
Office“ in Z._______ vom 4. Mai 2016 zu den Akten. Sie teilte in diesem
Schreiben mit, dass ihr Ehemann bei der LTTE gewesen und am 11. März
2009 getötet worden sei. Seit Mai 2016 werde sie von Polizisten des CID
befragt. Sie solle bestätigen, dass eine inhaftierte Person am Flughafen ihr
Ehemann sei. Deshalb wohne sie ausserhalb ihres Dorfes. Als sie ihren
Sohn bei ihren Eltern besucht habe, seien Polizisten gekommen und hätten
sie gefragt, weshalb sie nicht im Dorf wohne. Sie sei am 24. April 2016 in
X._______ befragt worden. Kürzlich hätten sie am 2. Mai 2016 Personen
in ziviler Kleidung zu einer Befragung abholen wollen. Sie habe deren Aus-
weis sehen wollen, sei aber nur beschimpft worden. Als sie nach ihren
Nachbarn geschrien habe, hätten sie sie geschlagen und seien schnell ge-
gangen.
Die Beschwerde ging nach Übermittlung durch die Botschaft am 25. Mai
2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. (BVGer-act.1).
G.
Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2016 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, wie die letzte
Lagebeurteilung des SEM unterstreiche, sei davon auszugehen, dass sich
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die politische und gesellschaftliche Lage in Sri Lanka weiter verbessert
habe und insbesondere nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche.
Demgegenüber seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin im Laufe
des Verfahrens immer dramatischer dargestellt worden, was ihre Glaub-
würdigkeit grundsätzlich in Frage stelle. Dazu komme, dass selbst wenn
der Darstellung der Ereignisse in der Beschwerdeschrift gefolgt würde,
diese Ereignisse den Grad einer lebensbedrohlichen Verfolgung nicht er-
reichen bzw. die dortigen Schilderungen nicht darauf schliessen liessen,
dass von einer ernsthaften, konkreten und unmittelbaren Gefahr auszuge-
hen sei, welche ein behördliches Handeln zwingend machen würde. Selbst
wenn der Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung Angst gemacht worden
wäre, müsse ihren eignen Angaben entnommen werden, dass keine der
dort gemachten Drohungen auch nur ansatzweise umgesetzt worden sei.
Die Beschwerdeführerin befände sich nun in einem Spital und erhalte dort
offensichtlich die erforderliche Pflege. Eine ernsthafte lebensbedrohliche
Gefahr sei deshalb nicht gegeben (BVGer-act. 5).
H.
Die Beschwerdeführerin führte mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 replik-
weise aus, Polizisten des CID hätten den behandelnden Arzt im Spital und
anschliessend am 22. August 2016 sie zu Hause aufgesucht und aufgefor-
dert, zum TID (Terrorist Investigation Department) nach H._______ zu
kommen. Falls sie nicht kommen würde, würden sie ihren Sohn entführen.
Sie werde verdächtigt, Beziehungen zu LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) - Personen im Ausland zu haben. Am 1. September 2016 sei sie
erneut von Polizisten des CID aufgesucht worden, weil sie ihrer Aufforde-
rung nicht nachgekommen sei. Sie hätte ein Formular unterschreiben sol-
len. Als sie und ihre Mutter laut geschrien hätten und Nachbarn gekommen
seien, seien die Polizisten schnell gegangen. Sie seien in Sri Lanka in Le-
bensgefahr (BVGer-act. 8).
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
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Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bezie-
hungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung von
Einreisevisa verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und abgesehen von der nachfolgenden
Einschränkung formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, da der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbe-
stimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über
die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
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EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen nicht zur Anwendung kom-
men und die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 4 AuG).
3.2 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaatsangehörige), müssen für die Einreise für einen Aufenthalt
von höchstens 90 Tagen innerhalb eins Zeitraums von 180 Tagen die in
Art. 6 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Bst. a – e des Schengener-Grenzkodex (Verord-
nung [EU] 2016/399 vom 9. März 2016, kodifizierter Text, ABl. L 77/1 vom
23.3.2016, nachfolgend: SGK-K) aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.
Unter anderem muss der Drittstaatsangehörige über gültige Reisedoku-
mente, die zum Grenzübertritt berechtigen (Bst. a), und über ein Visum
verfügen, sofern dieses gemäss der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom
15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 31.3.2001) erforderlich ist (Bst. b); ferner
hat er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu be-
legen und über genügende finanzielle Mittel dafür zu verfügen (Bst. c).
3.3 Sind eine oder mehrere Voraussetzungen für die Erteilung eines ein-
heitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum nicht erfüllt, so ha-
ben die Mitgliedstaaten gemäss Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK-K die Möglichkeit,
namentlich aus humanitären Gründen die Einreise ins eigene Hoheitsge-
biet zu bewilligen (Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, VrG).
Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmung erliess die Vorinstanz in Ab-
sprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegen-
heiten EDA (vgl. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]) am 28. September
2012 eine Weisung (Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen",
Nr. 322.126, zuletzt geändert am 30. August 2016, /dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/einreise-
ch/20140225-weis-visum-humanitaer-d.pdf >, abgerufen im Dezember
2016; vgl. zur Entstehungsgeschichte ausführlich BVGE 2015/5 E. 4 m.H.
sowie E. 7.2 m.H. zur Rechtsnatur von Weisungen).
3.4 Dem angefochtenen Entscheid liegen Gesuche von Staatsangehörigen
aus Sri Lanka um Erteilung eines sog. einheitlichen Schengen-Visums be-
ziehungsweise eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus hu-
manitären Gründen zugrunde. Die Gesuchstellenden unterstehen nach
den eben dargelegten Rechtsgrundlagen aufgrund ihrer Staatsangehörig-
keit der Visumspflicht.
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4.
Die Beschwerdeführenden haben sich auf Beschwerdeebene nicht mit
dem Vorbehalt der Vorinstanz gegen die Erteilung einheitlicher Schengen-
Visa – die Beschwerdeführenden hätten nicht die Absicht, fristgerecht wie-
der auszureisen – auseinandergesetzt. Aufgrund der Akten ist mit der Vor-
instanz davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Ausstellung von
ordentlichen Schengen-Visa ausser Betracht fällt, da begründete Zweifel
daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn die Schweiz
respektive den Schengen-Raum vor Ablauf der maximalen zeitlichen Gül-
tigkeit der Visa verlassen würden. Gegen die Absicht einer fristgerechten
Wiederausreise sprechen die Schilderungen der persönlichen Situation
(vgl. E. 6). Zu prüfen bleibt daher, ob aus humanitären Gründen Visa nur
für die Schweiz auszustellen sind (vgl. E. 3.3 und E. 5).
5.
Ein Visum aus humanitären Gründen kann gemäss Ziff. 2 der erwähnten
Weisung erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten
Einzelfalls offensichtlich davon auszugehen ist, dass sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben ge-
fährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsitua-
tion befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht
und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei
akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten
Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist je-
weils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich
eine Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen,
dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Erteilung eines humanitären Vi-
sums nach den erwähnten Weisungen ist somit an sehr restriktive Voraus-
setzungen geknüpft (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.).
6.
6.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die von den Beschwer-
deführenden geltend gemachten Gründe nicht ausreichen, von einer un-
mittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben im
Sinne der zitierten Weisung auszugehen.
6.2 Im unter BVGE 2011/24 publizierten Länderurteil betreffend Sri Lanka
wurden diverse Personenkreise definiert, die heute trotz der verbesserten
Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009
immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Das Urteil
führt aus, dass auch die Gewalt gegenüber Frauen durch die Intensivierung
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der Kampfhandlungen in der Schlussphase des Konfliktes, insbesondere
im Norden und im Osten des Landes, zugenommen hat. Trotz Beendigung
der militärischen Feindseligkeiten werde nach wie vor von sexuellen Über-
griffen respektive geschlechtsspezifischer Gewalt gegenüber Frauen be-
richtet. Im Norden Sri Lankas, wo in vielen der neu angesiedelten Familien
eine Frau Familienoberhaupt ist, werde von – durch Angehörige der sri-
lankischen Sicherheitskräfte begangenen – Vergewaltigungen berichtet.
Auch in den Lagern für Binnenvertriebene (IDP-Camps) und in den Haft-
anstalten sollen viele Frauen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt sei-
tens des Sicherheitspersonals erlitten haben, womit sie in eigener Person
Zeuge von massiven Verbrechen und sexuellen Übergriffen geworden
sind. Die bestehenden Gesetzesbestimmungen, welche Vergewaltigung,
häusliche Gewalt und andere Formen der Gewalt gegen Frauen unter
Strafe stellen, werden nicht wirksam umgesetzt (vgl. UNHCR 2010, a. a.
O., S. 7 ff.; U.S. Department of State 2010, a. a. O.; United Kingdom For-
eign & Commonwealth Office, März 2011, a. a. O., S. 292, BVGE 2011/24
E. 8.3.1). Auch Kinder sind betroffen, es wird berichtet, dass die Eelam
People's Democratic Party (EPDP) und die People's Liberation Organiza-
tion of Tamil Eelam (PLOTE) weiterhin Kinder für bestimmte Aufgaben,
etwa die Beobachtung von Büros, rekrutieren und benutzen. Bis heute
wurde in Fällen der Rekrutierung von Kindern weder ermittelt noch ein Ver-
fahren eingeleitet (vgl. UNHCR 2010, a. a. O., S. 8 und Fn. 60 mit weiterem
Verweis) (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.3.2).
6.3 Die Beschwerdeführerin gab in einem Schreiben vom 6. Dezember
2015 an, dass ihr die Regierung Sri Lankas im Jahr 2010 eine Todesbe-
scheinigung für ihren Ehemann ausgestellt habe (SEM-pag. 13 und 17).
Sie brachte auch vor, an ihrem Aufenthaltsort von Angehörigen des Militärs
belästigt und mitgenommen worden zu sein und legte dafür eine Bestäti-
gung des „Diocesan Secretariat – Diocese of X._______“ vom 15. März
2016 (SEM-pag. 51), ein Schreiben eines „human right defenders“ vom
17. Februar 2016 (SEM-pag. 39 - 40), einen Beleg des „Citizens‘ Commit-
tee X.________ District“ vom 5. Dezember 2015 (SEM-pag. 18) und ein
Schreiben eines „Member of Parliament“ (SEM-pag. 9) ins Recht.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beschwerdeführerin
glaubhaft gemacht, dass ihr Ehemann tot ist und sie nun alleine für sich
und ihren Sohn sorgen muss. Allerdings teilt das Gericht die Einschätzung
der Botschaft, wonach den Beschwerdeführenden keine konkrete Gefähr-
dung droht. Obwohl die Beschwerdeführerin zahlreiche Eingaben ins
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Seite 11
Recht legte, blieben ihre Angaben zu den angeblich erlittenen Belästigun-
gen durch Angehörige des Militärs in jedem dieser Schreiben sehr allge-
mein und vage.
Des Weiteren widerspricht sie sich bezüglich der Vorkommnisse. Einer-
seits gab sie in ihrer Beschwerde vom 13. Mai 2016 an, am 1. Mai 2016
von Polizisten des CID abgeholt und eine Nacht festgehalten worden zu
sein. Anderseits ist dem Schreiben vom 4. Mai 2016 zu entnehmen, dass
sie am 2. Mai 2016 Besuch von Polizisten in zivil gehabt habe. Die Fest-
nahme vom 1. Mai 2016 erwähnt sie in diesem Schreiben mit keinem Wort,
obwohl eine Nacht in einem Armeecamp ein einschneidendes Ereignis ge-
wesen sein müsste (BVGer-act. 1).
Es erscheint auch als wenig plausibel, dass die Sicherheitsbehörden sie
noch immer nach ihrem Mann befragen sollten, hat sie doch angegeben,
dass ihr die Regierung Sri Lankas im Jahr 2010 eine Todesbescheinigung
ausgestellt hat (SEM-pag. 13 und 17). Sie hat auch nicht angegeben,
selbst für die LTTE tätig gewesen zu sein.
Des Weiteren hat sie nicht vorgebracht, sie hätte um Hilfe nachgesucht und
die Behörden würden sie nicht unterstützen sowie sie hat diesbezüglich
auch keine weiteren Belege geliefert oder eine allfällige Untätigkeit der Be-
hörden konkreter geschildert.
In Anbetracht all dieser Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass
die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorlie-
gend nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführenden erlitten seitens der sri-
lankischen Behörden keine erheblichen Nachteile. Aufgrund der Aktenlage
erscheint es wenig wahrscheinlich, dass sie in absehbarer Zukunft von den
sri-lankischen Behörden in gesteigertem Ausmass behelligt werden. Ange-
sichts der zugegebenermassen problematischen Sicherheitslage und der
wirtschaftlichen Probleme, ist verständlich, dass die Beschwerdeführenden
ihre Lage subjektiv als bedrohlich empfinden; jedoch bestehen im vorlie-
genden Fall keine konkreten Anzeichen dafür, dass sie in Sri Lanka unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht sind. Sollten sich
die Beschwerdeführenden weiterhin bedroht fühlen, steht es ihnen offen,
sich an die sri-lankischen Sicherheitsbehörden zu wenden und entspre-
chende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Wie vom SEM zutreffend er-
wogen wurde, befinden sie sich somit nicht in einer besonderen Notsitua-
tion, die ein behördliches Eingreifen seitens der Schweiz zwingend erfor-
derlich machen würde.
7.
Die Verweigerung der Erteilung von Visa an die Beschwerdeführerin und
ihr Kind durch die Vorinstanz ist nach dem Gesagten sowohl mit Blick auf
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Seite 12
die Voraussetzungen für die Erteilung von einheitlichen Schengen-Visa
(E. 4) als mit Blick auf die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa mit
räumlich beschränkter Gültigkeit (E. 5 - E. 6) zu Recht erfolgt. Die ange-
fochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu bean-
standen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den unterlegenen Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im vorliegenden
Fall ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizer Botschaft
in Colombo [per EDA-Kurier])
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS[…])
– die Schweizer Botschaft in Colombo (mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegen-
den Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht [per
EDA-Kurier])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: