B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3305/2018
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Philippe Weissenberger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2018 / N (…).
F-3305/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. April 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BZP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ am 23. April 2018 zum Reiseweg aus-
führte, er sei im Jahr 2003 legal über den Flughafen C._______ nach Italien
eingereist,
dass er bis 2009 in D._______ gelebt und gearbeitet habe und er sich da-
nach an verschiedenen Orten in Italien aufgehalten habe,
dass er sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz immer in Italien aufge-
halten habe,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass er am 5. November 2012 in Italien ein Asyl-
gesuch gestellt hatte,
dass das Staatssekretariat für Migration SEM (nachfolgend: SEM oder Vor-
instanz) ihm anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur allfälligen Zustän-
digkeit Italiens für die Durchführung des Asyls- und Wegweisungsverfah-
rens gewährte,
dass er hierbei geltend machte, in Italien habe er auf der Strasse leben
müssen und sei gezwungen worden, Drogen zu verkaufen, um Geld zu
verdienen; ausserdem sei er […] von einem Polizisten bedroht worden,
dass er ferner zu Protokoll gab, es gehe ihm gut und er habe keine ge-
sundheitlichen Probleme („Sto bene, hon no nessun problema di salute“),
allerdings habe er Schlafprobleme, wenn er an seinen Sohn denke, und es
gehe ihm psychisch nicht gut,
dass das SEM die italienischen Behörden am 2. Mai 2018 um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist , Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), ersuchte,
F-3305/2018
Seite 3
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist keine Stel-
lung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Mai 2018 – eröffnet am 4. Juni 2018
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2018 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei die Aufhebung der Verfügung des SEM, die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung
der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit sowie der Unmöglichkeit der Weg-
weisung beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung samt amtlicher Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er weiter beantragte, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wie-
derherzustellen,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Telefax vom 8. Juni 2018 ge-
stützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2018 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsyG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
F-3305/2018
Seite 4
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ge-
stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer
Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als ge-
geben erachtet hat (BVGE 2012/4 E. 2.2),
dass auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren sowie auf den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, nicht einzutreten ist, da sie nicht Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens bilden,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
F-3305/2018
Seite 5
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Eu-
rodac“-Datenbank ergab, dass dieser am 5. November 2012 in Italien um
Asyl ersucht hatte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP am 23. April 2018 im EVZ
B._______ bestätigte, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu haben,
dass das SEM die italienischen Behörden am 19. Februar 2018 gestützt
auf Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdefüh-
rers ersuchte, und die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen
unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit aner-
kannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer implizit auf Mängel des italienischen Asyl-
systems beruft,
dass es – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – keine
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
F-3305/2018
Seite 6
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, in Italien bestehe kein Mangel an Unterstützung und Ein-
richtungen für Asylsuchende, obwohl die allgemeine Situation und insbe-
sondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlin-
gen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse
Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohamed Hussein
und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10]
vom 2. April 2013, § 78),
dass der Beschwerdeführer sodann gemäss konstanter Asylpraxis als jun-
ger, getrennt lebender (seine ehemalige Partnerin und der gemeinsame
Sohn leben in Deutschland) und im Wesentlichen gesunder Mann grund-
sätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen gehört, (vgl.
(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Aufnahmebedingungen in Ita-
lien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten,
insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, August 2016, N. 9.4 Allein-
stehende Männer),
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe vorbringt, er
wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort auf der Strasse habe leben
müssen, kein Geld und kein Essen erhalten habe und er dort keine Zukunft
habe,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
F-3305/2018
Seite 7
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinien),
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen
Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen
Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer geriete im Falle der Rückkehr nach Italien wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass – wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 17. Mai 2018 festgehalten
hat – Italien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist,
dass der Beschwerdeführer sich folglich bei Problemen mit einzelnen Poli-
zisten mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden kann,
dass der Beschwerdeführer weiter zu Protokoll gegeben hat, er habe
Schlafstörungen, wenn er an seinen Sohn denke, und es gehe ihm psy-
chisch nicht gut,
dass hierzu festzustellen ist, dass Italien über ein ausreichende medizini-
sche Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 der Aufnahmerichtlinie ver-
pflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versor-
gung, welche zumindest in Notversorgung und die unbedingt erforderliche
Behandlung von Krankheiten und schweren Störungen umfasst, zu gewäh-
ren,
dass keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach Italien eine medizini-
sche Behandlung künftig verweigern würde,
dass zusammengefasst kein konkretes und kein ernsthaftes Risiko be-
steht, die Überstellung des Beschwerdeführers würde gegen Art. 3 EMRK
oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder gegen Lan-
desrecht verstossen,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
F-3305/2018
Seite 8
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung als gegenstandslos erweist,
dass der am 8. Juni 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegen-
den Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung samt amtlicher Verbeiständung abzuweisen ist,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
F-3305/2018
Seite 9
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3305/2018
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Ulrike Raemy
Versand: