B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3306/2019
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Susanne Genner,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch […], Rechtsschutz für Asylsuchende –
Bundesasylzentrum Region Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom18. Juni 2019.
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Sachverhalt:
A.
A._______, Staatsangehörige von Somalia, stellte am 27. März 2019 im
Bundesasylzentrum in Bern ein Asylgesuch. Am 5. April 2019 führte das
SEM mit ihr das von Art. 5 Dublin-II-VO vorgesehene persönliche Gespräch
(Dublin-Gespräch) und konfrontierte sie damit, dass sie sich mit einem von
Italien ausgestellten Schengen-Visum, gültig vom 7. Januar 2019 bis zum
31. Januar 2019, in das Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten begeben habe.
Zum Abschluss des Gesprächs gewährte ihr das SEM die Gelegenheit,
sich zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens zu
äussern. Im Rahmen des insoweit gewährten rechtlichen Gehörs erklärte
die Beschwerdeführerin, sie wolle nicht nach Italien, wo sie nie zuvor ge-
wesen sei, gehen. Ihr Asylgesuch habe sie schliesslich in der Schweiz und
nicht in Italien eingereicht. Auf die Frage nach ihrer Gesundheit antwortete
sie, dass es ihr gut gehe, dass sie aber im achten Monat schwanger sei.
B.
Ebenfalls am 5. April 2019 richtete das SEM an die italienischen Behörden
ein Übernahmeersuchen, dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/
2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dub-
lin-III-VO). Mit diesem Ersuchen unterrichtete das SEM die italienischen
Behörden auch über die bestehende Schwangerschaft von A._______. In-
nerhalb der für das Übernahmeersuchen geltenden Frist erfolgte vonseiten
Italiens keine Stellungnahme.
C.
Am 26. Mai 2019 brachte A._______ ihren Sohn Mohamed Osman Nuh Ali
zur Welt. Diesen Umstand teilte das SEM den italienischen Behörden 6.
Juni 2019 mit. Diese stimmten dem Übernahmeersuchen daraufhin am 11.
Juni 2019 – unter Verwendung des Formulars Nucleo Familiare – explizit
zu.
D.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch von
A._______ und ihres in das Gesuch eingeschlossenen Sohnes nicht ein,
ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz
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spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleich-
zeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und
stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wir-
kung zukomme.
E.
Gegen die ihr am 20. Juni 2019 eröffnete Verfügung wandte sich
A._______ in eigenem und im Namen ihres Sohnes mit Rechtsmittelein-
gabe vom 27. Juni 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. In der Haupt-
sache beantragt sie, die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzu-
weisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art.
55 Abs. 3 VwVG).
Zur Begründung ihres Rechtsmittels bringt die Beschwerdeführerin insbe-
sondere vor, die Lage in Italien habe sich seit dem am 5. Oktober 2018 in
Kraft getretenen Salvini-Dekret verschlechtert. Die ehemaligen SPRAR-
Unterkünfte stünden nur noch für unbegleitete Minderjährige und Personen
mit internationalem Schutz offen; für sämtliche Asylsuchende und Inhaber
des humanitären Status sei jetzt nur noch die Aufnahme in den grösseren
Kollektivzentren (CDA oder CARA) oder Notaufnahmezentren (CAS) vor-
gesehen. Dies gelte somit auch für vulnerable Personen im Asyl- und Dub-
lin-Verfahren. Bei einer Überstellung nach Italien drohe den Beschwerde-
führenden daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Aus diesem Grunde sei
die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichtet.
F.
Gestützt auf Art. 56 VwVG hat der Instruktionsrichter mit superprovisori-
scher Massnahme vom 1. Juli 2019 den Vollzug der Überstellung per sofort
ausgesetzt. Am gleichen Tag lagen die Akten in elektronischer Form vor
(siehe Art. 109 Abs. 3 AsylG).
G.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung
eingeladen. Diese äusserte sich mit entsprechender Eingabe vom 12. Juli
2019 zur gegenwärtigen für Asylsuchende relevanten Situation in Italien
und hielt fest, dass die Beschwerdeführenden dort mit Zugang zu ange-
messener Unterbringung und medizinischer Versorgung rechnen dürften.
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H.
Mit Replik vom 14. August 2019 wandten sich die Beschwerdeführenden
gegen vorstehende Ausführungen der Vorinstanz. Diese berücksichtigten
nicht, dass für Familien mit minderjährigen Kindern im Dublin-Verfahren
stets ein imminentes Risiko bestehe, in Italien nicht adäquat untergebracht
und medizinisch versorgt zu werden.
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyl-
rechts – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und
Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach
dem VGG, dem VwVG und dem AsylG (Art. 6 AsylG).
1.2 Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführenden zur Einrei-
chung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.H.).
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3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn die Betref-
fenden in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Die hierfür relevanten Zuständigkeitskriterien prüft
das SEM gemäss Art. 7 – 15 Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Im vorliegenden Fall kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf das
Vorhandensein familiärer Beziehungen in der Schweiz berufen (vgl. Art. 7
– Art. 11 Dublin-III-VO). Der Umstand, dass ihr vonseiten Italiens ein
Schengenvisum ausgestellt wurde, führt daher prinzipiell zur Zuständigkeit
dieses Staates (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Mit der unterbliebenen
Äusserung zu dem vom SEM am 5. April 2019 übermittelten Übernahme-
ersuchen haben die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit stillschwei-
gend anerkannt (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) und nachfolgend, am
11. Juni 2019, auch explizit bestätigt.
4.
Angesichts der von den Beschwerdeführenden behaupteten Mängel im ita-
lienischen Gesundheitssystem stellt sich jedoch die Frage, ob das dortige
Verfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende systemische
Schwachstellen – einhergehend mit unmenschlicher oder entwürdigender
Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta – befürchten
lassen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) und ob das SEM aufgrund dessen
selbst auf das von der Beschwerdeführerin deponierte Asylgesuch hätte
eintreten müssen.
5.
Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, es gebe keine kon-
kreten Hinweise für die Annahme, dass Italien die Beschwerdeführerin und
ihren Sohn nicht in eine dem Alter des Kindes entsprechende Struktur auf-
nehmen würde. Ebenso wenig sei zu befürchten, dass sich Italien nicht an
völkerrechtliche Verpflichtungen halte. Gemäss dem Urteil Tarakhel des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des EGMR Tarak-
hel vs. Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12) sowie der bundes-
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung müssten von Italien bei der
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Überstellung von Familien Zusicherungen verlangt werden, dass die Fami-
lie nicht getrennt werde und eine kindergerechte Unterbringung gewähr-
leistet sei. Dementsprechend hätten die italienischen Behörden mit Zirku-
larschreiben vom 2. Februar 2015, vom 15. April 2015 und vom 8. Juni
2015 mitgeteilt, dass im Land spezielle Zentren (SPRAR) für die Unterbrin-
gung von Familien mit Kindern vorgesehen seien. Die insofern gegebenen
Garantien habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsur-
teil D-6358/2015 vom 7. April 2016 als ausreichend erachtet. Nach einer
Gesetzesänderung vom 4. Dezember 2018 – Folge des sogenannten Sal-
vini Dekrets – sei das System SPRAR durch das System SIPROIMI (Sis-
tema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stra-
nierei non accompagnati) abgelöst worden; es sei nun für die Begünstigten
internationalen Schutzes, für unbegleitete Minderjährige sowie Personen
mit einer neuen humanitären Aufenthaltsbewilligung reserviert. Aus einem
Rundschreiben der italienischen Behörden vom 8. Januar 2019 an die
Partnerstaaten ergebe sich jedoch, dass auch inskünftig eine adäquate
Aufnahme im Rahmen des Dublin-Verfahrens sowie die Wahrung der
Grundrechte – namentlich die der Familieneinheit und des Schutzes der
Minderjährigen – garantiert würden. Da die Anlandungen in Italien stark
zurückgegangen seien und Italien in den vergangenen Jahren die Unter-
bringungsmöglichkeiten massiv vergrössert habe, verfüge das Land aktuell
über ausreichende Aufnahmekapazitäten. Es sei somit davon auszugehen,
dass nach Italien überstellte Familien in kindgerechten Strukturen unterge-
bracht und nicht getrennt würden; eine Verletzung von Art. 3 EMRK finde
somit nicht statt. Für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
bestehe ebenfalls kein Raum.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Lage in Ita-
lien habe sich seit dem am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Salvini-
Dekret verschlechtert, denn die ehemaligen SPRAR-Unterkünfte stünden
nur noch Minderjährigen und Personen mit Schutzstatus offen. Für sämtli-
che Asylsuchende und Inhaber des humanitären Status sei ab jenem Zeit-
punkt nur noch die Aufnahme in den grösseren Kollektivzentren (CDA oder
CARA) oder Notaufnahmezentren (CAS) vorgesehen. Somit hätten nicht
einmal vulnerable Personen und Familien mit minderjährigen Kindern noch
Zugang zu den SIPROIMI-Unterkünften, welche das SPRAR-System ab-
gelöst hätten. In den übrigen Aufnahmezentren fehle es jedenfalls an aus-
reichender medizinischer Versorgung, auf welche die Beschwerdeführerin
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schon aufgrund ihrer Niederkunft und einer diagnostizierten Eisenmangel-
anämie angewiesen sei.
6.2 Die Einwände, mit der die Beschwerdeführenden den italienischen Be-
hörden insbesondere eine unzureichende Unterbringung und medizinische
Versorgung von vulnerablen Personen und Familien vorwerfen, sind nicht
von der Hand zu weisen (vgl. Asylum Info Database [AIDA], Country Report
Italy, Update 2018, S. 56, . org/sites/default/fi-
les/report-download/aida_it_2018update.pdf). Auch das Bundesverwal-
tungsgericht ist in seiner jüngsten Rechtsprechung zum Ergebnis gekom-
men, die Vorinstanz habe entsprechende Hinweise ausser Acht gelassen
und hätte jeweils genauer überprüfen müssen, ob es sich bei der in Italien
zugewiesenen Unterkunft um eine familiengerechte Unterbringung im
Sinne eines SPRAR-Projekts handele und ob der Zugang zu notwendiger
medizinischer Versorgung gewährleistet sei (vgl. Urteile des BVGer F-
4668/2019 vom 24. September 2019 E. 6.6, F-4090/2019 vom 22. August
2019 E. 6.6 sowie D-1214/2019 vom 1. April 2019 E. 5.5). Diese Recht-
sprechung betraf – der genannten Reihenfolge nach – ein Ehepaar mit
zwei Kindern, eine Mutter mit einem Kind sowie eine Mutter mit Zwillingen.
In allen Fällen ist das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gekom-
men, dass die vonseiten Italiens mittels Formular Nucleo Familiare abge-
gebene Zusicherung einer adäquaten Unterkunft nicht ausgereicht habe.
6.3 Auch im vorliegenden Fall handelt es sich um eine junge Mutter mit
einem Kind, welches im jetzigen Zeitpunkt rund fünf Monate alt ist. Ange-
sichts des soeben dargelegten Hintergrunds hätte die Vorinstanz daher
auch hier prüfen müssen, welche konkreten Unterbringungsmodalitäten für
die Beschwerdeführenden bestehen. Gegebenenfalls hätte sie von den ita-
lienischen Behörden weitere – und über die formularmässe Bestätigung
Nucleo Formulare hinausgehende – Zusicherungen bezüglich familienge-
rechter Unterbringung und medizinischer Versorgung einholen müssen.
Dies hat die Vorinstanz nachzuholen. Sind derartige Zusicherungen den-
noch nicht möglich, so hat die Vorinstanz die Anwendbarkeit der Souverä-
nitätsklausel zu prüfen.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachver-
halt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechts-
genüglich abgeklärt und ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nicht nach-
gekommen ist. Die Vorinstanz hätte, wie zuvor ausgeführt, bezogen auf
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den vorliegenden Einzelfall prüfen müssen, ob es in Würdigung der kon-
kreten Umstände tatsächlich angezeigt ist, auf einen Selbsteintritt zu ver-
zichten.
7.
Mit dem Hauptantrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben, erweist
sich die Beschwerde als begründet. Da das Bundesverwaltungsgericht auf-
grund der Kognitionsbeschränkung – diese erfolgte durch Aufhebung von
Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG – keinen Ermessensentscheid anstelle der
Vorinstanz treffen kann, ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung
vom 18. Juni 2019 aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Anwendung
der Souveränitätsklausel – in Ausübung des gesetzeskonformen Ermes-
sens – an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Mit diesem Urteil werden das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung sowie der am 1. Juli 2019 angeordnete Vollzugsstopp gegen-
standslos.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wird demnach gegenstandslos.
9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung
auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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