B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3312/2017
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Esther Marti; Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2011 sowie am 11. Januar 2012 in
der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM angesichts der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung sei-
nes Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 28. September 2011 und
21. Februar 2012 Nichteintretensentscheide im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d aAsylG (AS 2006 4750) erliess und die Wegweisung des Beschwer-
deführers nach Italien verfügte,
dass der Beschwerdeführer am 28. November 2011 und 11. Mai 2012 nach
Italien überstellt wurde,
dass das Migrationsamt des Kantons M._______ dem SEM am 9. Mai
2017 mitteilte, der Beschwerdeführer halte sich ohne Aufenthaltsregelung
in der Schweiz auf,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 9. Mai 2017
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung seines
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO sowie zur Weg-
weisung nach Italien gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) gewährt
wurde,
dass aufgrund eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Zentraleinheit Eurodac) feststeht, dass der Beschwerdeführer am
18. April 2009 in Italien, am 14. Juni 2012 in Deutschland, am 23. Juni 2015
in den Niederlanden, am 21. August 2015 in Belgien, am 16. Juni 2016
wiederum in Deutschland, am 22. November 2016 in Frankreich und
schliesslich am 2. Januar 2017 in Portugal um Asyl ersucht hat,
dass das SEM die italienischen Behörden am 16. Mai 2017 um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen,
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dass das SEM mit Verfügung vom 1. Juni 2017 – eröffnet am 8. Juni 2017 –
in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung des Beschwerde-
führers in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) verfügte und
feststellte, er habe die Schweiz unter Androhung von Zwangsmassnahmen
im Unterlassungsfall spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass das SEM überdies den Kanton M._______ mit dem Vollzug der Weg-
weisung beauftragte, festhielt, der Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass das SEM zur Begründung der Wegweisungsverfügung im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer befinde sich ohne Aufenthaltsrege-
lung in der Schweiz und habe das Land grundsätzlich zu verlassen,
dass das SEM aufgrund des oben erwähnten Sachverhalts die italieni-
schen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht habe,
diese jedoch innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen
des SEM keine Stellung genommen und somit gemäss Dublin-III-VO be-
stätigt hätten, für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig zu sein,
dass das Migrationsamt des Kantons M._______ dem Beschwerdeführer
am 9. Mai 2017 das rechtliche Gehör gewährt habe, wobei er in diesem
Zusammenhang keine Einwände gegen die Wegweisung nach Italien vor-
gebracht habe,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zudem zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai (recte: Juni) 2017 (Ein-
gangsstempel Bundesverwaltungsgericht: 13. Juni 2017) gegen die vor-
instanzliche Verfügung Beschwerde anhob,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, die Lebensbe-
dingungen in Italien seien nicht zumutbar, zumal er auf der Strasse leben
müsse und sich kaum etwas zum Essen kaufen könne, weil es keine Arbeit
gebe,
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dass er am 9. Mai 2017 zu Protokoll gegeben habe, er besitze keinen Auf-
enthaltstitel in irgendeinem Dublin-Staat, weil er vor einer Rückkehr nach
Italien Angst gehabt habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juni 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
dass der zuständige Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug mit Tele-
fax vom 14. Juni 2017 superprovisorisch aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM zuständig ist, wobei das Gericht
im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkom-
men (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet soweit das VGG oder die
Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.5),
dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung auf-
grund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,
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dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illega-
len Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit
eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staa-
tes für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt,
dass diese Voraussetzungen vorliegend aufgrund der bisherigen Prozess-
geschichte ohne Weiteres erfüllt sind, da sich der Beschwerdeführer illegal
in der Schweiz aufhält und das SEM die Zuständigkeit Italiens letztmals mit
Verfügung vom 21. Februar 2012 bereits rechtskräftig festgestellt hat,
dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Anwe-
senheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl.
BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesen-
heit, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, Ba-
sel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen),
dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 16. Mai 2017
innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zustän-
digkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass weder der illegale Aufenthalt in der Schweiz noch die Zuständigkeit
Italiens grundsätzlich bestritten werden,
dass die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, da das Staatssekre-
tariat eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Wegwei-
sungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist
(Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt, und der Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges
behauptet,
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dass auch davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 9. Mai 2017
keine Einwände gegen den Vollzug der Wegweisung nach Italien erhob,
dass er in der Beschwerde demgegenüber geltend macht, die Lebensbe-
dingungen in Italien seien unzumutbar, weil es keine Unterkunft, keine Ar-
beit und dementsprechend wenig zu essen gebe,
dass das Anliegen des Beschwerdeführers, seine Arbeitskraft zur Bestrei-
tung seines Lebensunterhalts in der Schweiz einzusetzen, nachvollziehbar
erscheint, der daraus resultierende Wunsch nach einem weiteren Verbleib
in der Schweiz indessen keinen Einfluss auf die Bestimmung des für ihn
zuständigen Staats hat, weil diese den Regeln der Dublin-III-VO zufolge
allein den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. BVGE 2010/45
E. 8.3),
dass es nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer obliegt, seine Arbeits-
kraft in Italien zur Entfaltung zu bringen,
dass sich der Beschwerdeführer, sollte es ihm in Italien mangels Arbeit an
der notwendigen Versorgung fehlen, an die italienischen Behörden zu wen-
den hat,
dass demnach sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
zumal keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unan-
gemessen sein soll (Art. 49 VwVG), und die Beschwerde demnach abzu-
weisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: