B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-33/2020
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Somalia,
beide vertreten durch Laura Heimgartner Castelnovi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2019 / N _______.
F-33/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte am 27. März 2019 um Asyl in der
Schweiz. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-
VIS) ergab, dass ihr von Italien ein vom 7. Januar 2019 bis 31. Januar 2019
gültiges Visum ausgestellt worden war. Im Rahmen des am 5. April 2019
durchgeführten Dublin-Gesprächs führte die Beschwerdeführerin 1 in Be-
zug auf ihre Gesundheit aus, es gehe ihr gut. Sie sei aber im achten Monat
schwanger und der 16. Mai 2019 sei der Geburtstermin (Akten des SEM
[SEM-act.] 10).
A.b. Gleichentags richtete das SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Ersuchen
um Übernahme der Beschwerdeführerin 1 an die italienischen Behörden.
Dabei wies es auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hin (SEM-
act. 11). Die italienischen Behörden nahmen innert der festgelegten Frist
zum Übernahmeersuchen keine Stellung.
A.c. Am 6. Juni 2019 teilte das SEM den italienischen Behörden mit, dass
die Beschwerdeführerin 1 am 26. Mai 2019 in der Schweiz ihren Sohn (Be-
schwerdeführer 2) zur Welt gebracht habe, woraufhin diese dem Übernah-
meersuchen am 11. Juni 2019 – unter Verwendung des Formulars «Nucleo
Familiare» – ausdrücklich zustimmten (SEM-act. 21 und 23).
Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin 1 und ihres darin eingeschlossenen Sohnes (Be-
schwerdeführer 2) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil F-3306/2019 vom 12. November 2019 gut, hob die angefochtene
Verfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM
zurück.
B.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 (eröffnet am 23. Dezember 2019)
trat das SEM erneut gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Weg-
weisung nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am
F-33/2020
Seite 3
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es
die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. Akten
des SEM [SEM-act.] 42).
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 3. Januar
2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung erneut aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen
bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Ver-
sorgung sowie Unterbringung von den italienischen Behörden einzuholen.
Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorgli-
chen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende
Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner bean-
tragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die unent-
geltliche Prozessführung. Insbesondere auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer-act.] 1).
D.
Mit Telefax vom 6. Januar 2020 ordnete die Instruktionsrichterin einen su-
perprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer-act. 2).
E.
Gleichentags lagen die Akten in elektronischer Form vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und
Art. 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel
– und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Ver-
fahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
F-33/2020
Seite 4
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteils-
voraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
(Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem
Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
3.2. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin 1 von Italien ein Schen-
genvisum ausgestellt wurde, begründet prinzipiell die Zuständigkeit dieses
Staates (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden ha-
ben ihre Zuständigkeit stillschweigend anerkannt (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO) und nachfolgend, am 11. Juni 2019, auch explizit bestätigt (SEM-
act. 23).
4.
Angesichts der von den Beschwerdeführenden erhobenen Einwände, wo-
nach sie den italienischen Behörden insbesondere eine unzureichende Un-
terbringung und medizinische Versorgung vulnerabler Personen und Fami-
F-33/2020
Seite 5
lien vorwerfen, stellt sich die Frage, ob das dortige Verfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende systemische Schwachstellen – ein-
hergehend mit unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne
von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta – befürchten lassen (vgl. Art. 3 Abs.
2 Dublin-III-VO) und ob das SEM aufgrund dessen selbst auf das vorlie-
gende Asylgesuch hätte eintreten müssen.
5.
5.1. Das SEM begründet seinen Entscheid damit, es gebe keine konkreten
Anhaltspunkte für die Annahme, Italien halte sich in diesem konkreten Fall
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach einer Gesetzesän-
derung vom 4. Dezember 2018 sei das System SPRAR (Sistema per
Richiedenti Asilo e Rifugiati), welches neu SIPROIMI (Sistema di protezi-
one per titolari di protezione internazionale e per minori stranierei non ac-
compagnati) heisse, inskünftig für die Begünstigten internationalen Schut-
zes, für unbegleitete Minderjährige sowie Personen mit einer neuen huma-
nitären Aufenthaltsbewilligung reserviert. Die italienischen Behörden hät-
ten in einem Zirkularschreiben vom 8. Januar 2019 zugesichert, dass auch
inskünftig die Anforderungen für eine adäquate Aufnahme sämtlicher Rück-
kehrer im Dublin-Verfahren sowie die Wahrung der Grundrechte, nament-
lich der Familieneinheit sowie des Schutzes der Minderjährigen, erfüllt
seien. Da die «Anlandungen» in Italien stark zurückgegangen seien, Italien
in den vergangenen Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen und
die Unterbringungsmöglichkeiten massiv vergrössert habe, verfüge das
Land aktuell über ausreichende Aufnahmekapazitäten. Es sei folglich da-
von auszugehen, dass nach Italien überstellte Familien in kindergerechten
Strukturen untergebracht und nicht getrennt würden. Eine Überstellung
nach Italien stelle keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Es – das SEM –
habe in seinem Ersuchen um Aufnahme vom 5. April 2019 den italieni-
schen Behörden mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin 1 schwanger sei
und habe sie am 6. Juni 2019 über die Geburt des Beschwerdeführers 2
unterrichtet. Die von den italienischen Behörden daraufhin nachträglich
ausgestellte Zustimmung vom 11. Juni 2019 mit Namen und Geburtsdaten
der Beschwerdeführenden sowie dem Vermerk, es handle sich bei ihnen
um eine Kernfamilie («nucleo familiare»), entspreche den Anforderungen
des EGMR sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Angesichts der konkre-
ten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Un-
terbringung der Beschwerdeführenden in Italien würden dem SEM keine
konkreten Hinweise vorliegen, wonach Italien nicht in der Lage sein sollte,
die Beschwerdeführerin und ihren Sohn in einer dem Alter des Kindes ge-
recht werdenden Struktur aufzunehmen. Den Akten seien auch keine
Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3
F-33/2020
Seite 6
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu ent-
nehmen. Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 1
hielt das SEM fest, bis anhin sei aus den zu den Akten gereichten Arztbe-
richten kein akuter medizinischer Handlungsbedarf ersichtlich. Zudem ver-
füge Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei ver-
pflichtet, ihr – beziehungsweise den Beschwerdeführenden – die erforder-
liche medizinische Versorgung zu gewähren, welche zumindest die Notver-
sorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasse. Dabei sei zu unterstreichen,
dass mit Inkrafttreten des Gesetzesdekrets 113/2018 «Sicurezza e immig-
razione» am 5. Oktober 2018 der Zugang zur Gesundheitsversorgung für
Asylsuchende in Italien nach wie vor im gleichen Mass gegeben sei wie für
Personen mit Aufenthaltsstatus. Hinweise, wonach Italien den Beschwer-
deführenden eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünf-
tig verweigern würde, würden nicht vorliegen.
5.2. Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden geltend, die Lage
in Italien habe sich mit dem am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen «Sal-
vini-Dekret» verschlechtert, denn die ehemaligen SPRAR-Unterkünfte
stünden nur noch Minderjährigen und Personen mit Schutzstatus offen. Zur
Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihre bereits in der Be-
schwerde vom 27. Juni 2019 erhobenen Vorbringen (vgl. Urteil des BVGer
F-3306/2019 Sachverhalt Bst. E sowie E. 6.1). Sie betonen, es handle sich
bei ihnen – einer Mutter und deren Kleinkind – um eine Familie, bei welcher
unbestrittenermassen eine besondere Verletzlichkeit vorliege. Mit Blick auf
die restriktiven Massnahmen infolge des «Salvini-Dekrets» sei die ange-
messene, kindsgerechte Unterbringung sowie die adäquate medizinische
Versorgung von vulnerablen Personen im italienischen Asylverfahren nicht
mehr gewährleistet. Die Einholung einer Garantie beziehungsweise Zusi-
cherung der italienischen Behörden im Sinne des Tarakhel-Urteils zur Auf-
nahme in ein SPRAR-Projekt sei faktisch nicht mehr möglich, da sie – die
Beschwerdeführenden – nicht zu den Personengruppen gehörten, welche
Anspruch auf Zuteilung in ein SPRAR- beziehungsweise SIPROIMI-Projekt
hätten. Folglich drohe ihnen bei der Überstellung nach Italien eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK, weshalb der Selbsteintritt verfügt werden müsse.
Die Beschwerdeführenden verweisen ferner auf die jüngste Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die seitens Italien mittels
Formular «Nucleo Familiare» abgegebene Zusicherung einer adäquaten
Unterkunft nicht ausreicht. Im kassierenden Urteil F-3306/2019 habe das
Bundesverwaltungsgericht dies ausdrücklich erwähnt und festgestellt, das
SEM habe den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveräni-
F-33/2020
Seite 7
tätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt und sei der Pflicht zur Ermes-
sensausübung nicht nachgekommen. Gleichzeitig habe das Gericht die
Vorinstanz angewiesen, dies nachzuholen und allenfalls die Souveränitäts-
klausel zu prüfen (F-3306/2019 E. 6.3). Dies habe das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung erneut versäumt. Die Vorinstanz sei im Hinblick auf
die Anwendung der Souveränitätsklausel seiner Begründungspflicht sowie
der Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt zu
erfassen, wiederum nicht hinreichend nachgekommen. Daher werde even-
tualiter beantragt, die Sache erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen und
sie nochmals aufzufordern, ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht
sowie der Pflicht, ihr Ermessen auszuüben, nachzukommen (BVGer-act.
1).
5.3. Die Beschwerdeführenden verweisen zu Recht auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts F-3306/2019, in dem dieses zum Ergebnis gekom-
men ist, dass die vonseiten Italiens mittels Formular «Nucleo Familiare»
abgegebene Zusicherung einer adäquaten Unterkunft nicht ausreicht, und
das SEM gehalten ist, weitergehende Zusicherungen einzuholen. Im als
Referenzurteil vorgesehen Urteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 hat
das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt. Es ver-
weist auf seine im Zusammenhang mit dem Urteil des Europäischen Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel vs. Schweiz vom 4. No-
vember 2014, Nr. 29217/12, ergangene Rechtsprechung (BVGE 2015/4 E.
4.3 sowie BVGE 2016/2 E.4.3) und hält fest, dass sich die Situation in Ita-
lien seit dem Erlass des «Salvini-Dekrets» geändert habe. Gemäss dem
Rundschreiben vom 8. Januar 2019, welches Italien an die übrigen Dublin-
Staaten versandt habe, würden fortan alle asylsuchenden Personen (mit-
hin auch jene, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien über-
stellt worden seien) in den Erstaufnahmezentren oder in den Notaufnah-
mezentren («Centri di accoglienza straordinari» [CAS]) untergebracht (Ur-
teil E-962/2019 E. 6.2.8). Wenngleich im erwähnten Rundschreiben versi-
chert werde, dass in den Erstaufnahme- und Notaufnahmezentren die Ein-
heit der Familie und der Schutz von Minderjährigen gewährleistet sei,
könne im blossen Verweis auf dieses Rundschreiben keine hinreichend
konkrete Garantie im Sinn des Urteils Tarakhel erblickt werden (Urteil E-
962/2019 E. 8.3.3). In Ermangelung detaillierter und verlässlicher Informa-
tionen betreffend die Unterbringungsverhältnisse und den Schutz der Ein-
heit der Familie sei eine Überstellung nicht zulässig, weil damit das Risiko
einhergehe, Art. 3 EMRK zu verletzen (Urteil E-962/2019 E. 8.3.4). Die
Schlussfolgerung des Gerichts, wonach es aus den genannten Gründen
zusätzlicher, konkreter Garantien bedarf, muss umso mehr gelten, wenn
F-33/2020
Seite 8
es sich – wie hier – um eine alleinstehende Frau mit einem Kleinkind han-
delt. Solange die italienischen Behörden nicht darlegen können, in welcher
Weise sie eine angemessene Betreuung der Beschwerdeführenden ge-
währleisten können, fehlt es an einer Garantie im Sinn der zitierten Recht-
sprechung. Weder ein Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Januar 2019
noch die Angabe, dass in den Erstaufnahme- und Notaufnahmezentren
Räume für Familien reserviert seien, vermögen diesen Anforderungen zu
genügen.
6.
Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz – trotz
der entsprechenden Aufforderung im Urteil F-3306/2019 (E. 6.3) – erneut
den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel
nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat und ihrer Pflicht zur Ermessensaus-
übung nicht nachgekommen ist. Sie hätte, wie zuvor ausgeführt, in nach-
vollziehbarer Weise auf den vorliegenden Einzelfall bezogen prüfen müs-
sen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich angezeigt ist,
auf den Selbsteintritt zu verzichten.
7.
Die Beschwerde erweist sich im Eventualantrag als begründet. Sie ist da-
her gutzuheissen, die Verfügung vom 19. Dezember 2019 aufzuheben und
die Sache zur umfassenden Prüfung der Anwendung der Souveränitäts-
klausel – in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens – an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wird demnach gegenstandslos.
8.2. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-33/2020
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2019 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Ulrike Raemy
Versand: