B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3331/2017
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Konsularische Direktion (KD),
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe für Auslandschweizer.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 17. Dezember 1950), eine in Peru lebende
schweizerisch-peruanische Doppelbürgerin, deren peruanisches Bürger-
recht vorherrscht, wird seit dem Jahr 1984 von der Sozialhilfe für Ausland-
schweizer unterstützt. Sie ist psychisch krank und seit dem Jahr 2014 in
einem rund 50 km von Lima entfernt gelegenen Heim untergebracht. Zuvor
lebte die Beschwerdeführerin bei ihrer Schwester in Lima, wo sie rund um
die Uhr Betreuung benötigte.
B.
Nach ihrer Unterbringung im Heim bezog die Beschwerdeführerin während
dreier aufeinanderfolgender Unterstützungsperioden monatlich wiederkeh-
rende Leistungen gemäss Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozial-
hilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörigen im Ausland (BSDA,
SR 852.1) bzw. Auslandschweizergesetz vom 26. September 2014 (ASG,
SR 195.1), das per 1. November 2015 das BSDA ersetzte. Die Höhe der
Unterstützung lag bei (Peruanischen Sol) PEN 1‘925.00 (bis 30.04.2015)
bzw. PEN 1‘889.00 (bis 30.04.2017) (Akten der Vorinstanz [KD-act.] 4, 6,
9). Sie wurde auf der Grundlage von Sozialhilfebudgets ermittelt, die unter
Mitwirkung der Beschwerdeführerin und der Schweizerischen Vertretung in
Lima (nachfolgend: Schweizerische Vertretung) erstellt wurden und in de-
nen unter dem Titel anrechenbarer Auslagen Mobilitätskosten von monat-
lich PEN 300.- berücksichtigt waren (KD-act. 3, 5, 7).
C.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 hiess die Vorinstanz ein Gesuch der Be-
schwerdeführerin vom 20. März 2017 um Ausrichtung von wiederkehren-
den Leistungen gemäss ASG für eine weitere Unterstützungsperiode
(01.05.2017 bis 30.04.2018) gut, reduzierte jedoch die anrechenbaren Mo-
bilitätskosten von PEN 300.- auf neu PEN 150.-, woraus sich eine entspre-
chend gekürzte monatliche Unterstützung von PEN 1‘739.00 ergab
(KD-act. 12).
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Juni 2017 focht die Beschwerdeführerin
die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte sinngemäss, es seien ihr
weiterhin Mobilitätskosten im bisherigen Rahmen von monatlich PEN 300.-
zu genehmigen, und es sei der ihr zugesprochene Unterstützungsbeitrag
entsprechend zu erhöhen (Akten des BVGer [Rek-act.] 1).
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E.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2017 auf Ab-
weisung der Beschwerde (Rek-act. 7).
F.
Die Beschwerdeführerin machte von ihrem Replikrecht keinen Gebrauch.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des KD über die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe
an Auslandschweizer nach Art. 33 Abs. 1 ASG unterliegen der Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VwVG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Ge-
biet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätz-
lich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung bestanden (vgl. Urteil des BVGer C-4103/2013
vom 30. April 2015 E. 2 m.H.).
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3.
3.1 Der Bund gewährt bedürftigen Auslandschweizerinnen und Ausland-
schweizern Sozialhilfe (Art. 22 ASG). Auslandschweizerinnen und -schwei-
zer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen
und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Ausland-
schweizerregister eingetragen sind. Die Ausrichtung von Sozialhilfe setzt
voraus, dass die betroffene Person ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus
Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten kann. Auslandschweize-
rinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Re-
gel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit
vorherrscht (Art. 25 ASG). Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach
den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichti-
gung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort auf-
haltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG).
3.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Okto-
ber 2015 (V-ASG, SR 195.11) hat eine Person Anspruch auf wiederkeh-
rende Leistungen, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen überschreiten (Bst. a), ihr liquidierbares Vermögen bis auf den
Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Bst. b) und ihr Verbleib im Emp-
fangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist (Bst. c).
3.3 Als Ausgaben anrechenbar sind gemäss Art. 21 Abs. 1 V-ASG eine
Pauschale für die Haushaltskosten (Bst. a) und weitere wiederkehrende
Ausgaben wie Wohnkosten, Beiträge an Versicherungen und Mobilitäts-
auslagen, soweit sie notwendig, angemessen und belegt sind (Bst. b). Mo-
bilitätsausgaben werden gemäss Ziff. 2.3.6 der Richtlinien der KD zur So-
zialhilfe für Auslandschweizerinnen vom 1. Januar 2016 (nachfolgend:
Richtlinien, online abrufbar: Organisation des EDA >
Direktionen und Abteilungen > Konsularische Direktion > Zentrum für Bür-
gerservice > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
(SAS) > Rechtliche Grundlagen, abgerufen am 27.10.2017) berücksichtigt,
wenn das Verkehrsmittel insbesondere für die Erwerbstätigkeit, für Ein-
käufe, Arztbesuche oder – in bescheidenem Umfang – für den Besuch en-
ger Bezugspersonen in der Umgebung benützt wird. In der Regel sind nur
die Kosten für den Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln anrechenbar.
Liegen besondere Gründe vor, können ausnahmsweise die Kosten für die
Benützung eines privaten Motorfahrzeuges oder eines Taxis angerechnet
werden (z.B. wenn eine Benützung zu Erwerbszwecken unabdingbar ist,
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gesundheitliche Gründe bestehen oder wenn kein öffentliches Verkehrs-
mittel verfügbar ist).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 3. Mai 2017 das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Fortsetzung ihrer Unterstützung in Form wieder-
kehrender Leistungen nach dem Auslandschweizergesetz gutgeheissen
und ihr eine monatliche Unterstützung von PEN 1‘739.00 zugesprochen.
Die Beschwerdeführerin beanstandet einzig die in diesem Rahmen erfolgte
Reduktion der anrechenbaren monatlichen Mobilitätskosten von vormals
PEN 300.- auf PEN 150.-. Im Wesentlichen macht sie geltend, dass sie mit
den Mobilitätsauslagen in bisheriger Höhe in der Lage gewesen sei, ihre
Familie einmal in der Woche zu besuchen, was sich positiv auf ihren Ge-
sundheitszustand ausgewirkt habe. Nunmehr könne sie ihre Schwester,
die eine grosse Stütze sei, nur noch alle zwei Wochen sehen. Der Weg
vom Heim, in dem sie untergebracht sei, bis zu ihrer Schwester sei lang
und beschwerlich. Sie müsse von der Heimleitung jeweils hin- und zurück-
begleitet werden. Der Schwester sei es aufgrund einer Thrombose nicht
möglich, sie, die Beschwerdeführerin, im Heim zu besuchen. Die Be-
schwerdeführerin befürchtet, aufgrund dieser neuen Situation in eine
schwere Depression zu verfallen und deshalb schliesslich in eine psychi-
atrische Klinik eingeliefert zu werden, was hohe Kosten verursachen
würde.
4.2 Die Mobilitätskosten der Beschwerdeführerin werden im Wesentlichen
durch Familienbesuche bei ihrer Schwester im rund 50 km entfernten Lima
verursacht, die aufgrund des gesundheitlichen Zustands der Beschwerde-
führerin mit dem Taxi und in Begleitung einer Pflegeperson durchgeführt
werden müssen. Diese Kosten waren bereits vor der Heimunterbringung
der Beschwerdeführerin ein Thema. Damals wollte die Schwester der Be-
schwerdeführerin Kosten für wöchentliche Besuche im Betrag von PEN
600.- berücksichtigt haben. Seitens der Vorinstanz wurde der fallführenden
Schweizerischen Vertretung bedeutet, dass nur Kosten für zweiwöchentli-
che Besuche anerkannt werden könnten. Die Schweizerische Vertretung
bestätigte daraufhin, dass dieser Hinweis beachtet worden sei und leitete
der Vorinstanz ein Unterstützungsgesuch vom 10. November 2014 sowie
ein Sozialhilfebudget vom 11. November 2014 weiter, in denen für die ge-
nannten Familienbesuche Mobilitätskosten von PEN 300.-, d.h. die Hälfte
der ursprünglich geltend gemachten Summe, veranschlagt wurden. In die-
sem Umfang wurden die Mobilitätskosten von der Vorinstanz mit Verfügung
vom 13. November 2014 für die Unterstützungsperiode 1. Dezember 2014
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bis 30. April 2015, mit Verfügung vom 9. April 2015 für die Unterstützungs-
periode 1. Mai 2015 bis 30. April 2016 und mit Verfügung vom 13. April
2016 für die Unterstützungsperiode 01. Mai 2016 bis 30. April 2017 geneh-
migt.
4.3 Aus Anlass des Gesuchs um Fortsetzung der Unterstützung vom
20. März 2017 sprach die Vorinstanz gegenüber der Schweizerischen Ver-
tretung die ihrer Auffassung nach doch recht hohen Mobilitätskosten der
Beschwerdeführerin an (Email vom 28. März 2017, KD-act. 11) und wollte
genauen Aufschluss über deren Zusammensetzung haben. Die Schweize-
rische Vertretung antwortete, dass die Kosten berechnet worden seien auf
der Grundlage wöchentlicher Familienbesuche in Lima mit dem Taxi und in
Begleitung einer Pflegeperson (Email vom 29. März 2017, KD-act. 11). Hie-
rauf führte die Vorinstanz aus, dass wöchentliche Familienbesuche zwar
wünschenswert, jedoch kaum sozialhilferechtskonform seien. Sie erkun-
digte sich nach Alternativen, namentlich in Gestalt wechselseitiger Besu-
che der Beschwerdeführerin und ihrer in Lima wohnhaften Schwester
(Email vom 3. April 2017, KD-act. 11). Nachdem die Schweizerische Ver-
tretung während längerer Zeit nichts mehr von sich hören liess, gelangte
die Vorinstanz erneut an sie und erkundigte sich danach, ob die Alternati-
ven hätten abgeklärt werden können oder die anrechenbaren Mobilitäts-
kosten entsprechend zu kürzen seien (Email vom 1. Mai 2017, KD-act. 11).
Daraufhin erklärte die Schweizerische Vertretung, dass die anrechenbaren
Mobilitätskosten gekürzt werden könnten (Email vom 2. Mai 2017, KD-act.
11). Gestützt darauf wurden mit der angefochtenen Verfügung die anre-
chenbaren Mobilitätskosten von PEN 300.- auf PEN 150.- reduziert, was
zu einer entsprechende Reduktion der monatlichen Unterstützung führte.
4.4 In ihrer Vernehmlassung macht die Vorinstanz in zutreffender Weise
darauf aufmerksam, dass es Aufgabe der öffentlichen Sozialhilfe ist, eine
einfache, den Anforderungen der Menschenwürde genügenden Lebens-
führung zu gewährleisten, wozu auch eine angemessene Teilhabe am So-
zialleben gehört. Von einer bedürftigen Person kann dabei erwartet wer-
den, dass sie sich entsprechend einschränkt und die Lebenshaltungskos-
ten an ihre Situation anpasst. Die durch diese Zielsetzung nicht gedeckten
Auslagen, sei es, dass sie nicht zum Grundbedarf gehören, sei es, dass
sie überhöht sind, werden von der Sozialhilfe nicht übernommen. Das Glei-
che gilt für nicht belegte Kosten (Art. 21 Abs. 1 Bst. b V-ASG; Urteil des
BVGer C-233/2013 vom 7. Januar 2014 E. 4.4). In casu sind zweiwöchige
Familienbesuche nicht unangemessen und ermöglichen der Beschwerde-
führerin eine hinreichende Teilnahme am Familienleben. Mit der Vorinstanz
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ist nicht einzusehen, weshalb die für peruanische Verhältnisse sehr kost-
spieligen Familienbesuche mittels Taxi und Begleitung durch eine Pflege-
person wöchentlich stattfinden müssten, zumal die Beschwerdeführerin
keine Belege für die vagen Behauptungen zu einer medizinischen Indika-
tion beigebracht hat. Im Übrigen musste es allen Beteiligten von Anfang an
klar gewesen sein, dass die Vorinstanz stets von zweiwöchigen Familien-
besuchen ausging und nur diese zu finanzieren bereit war, was ursprüng-
lich auch von der Familie der Beschwerdeführerin als genügend erachtet
wurde (vgl. undatierte Notiz des Gesprächs eines Mitarbeiters der Schwei-
zerischen Vertretung mit der Schwester der Beschwerdeführerin,
KD-act. 1). Die Anrechnung der Auslagen für wöchentliche Familienbesu-
che der Beschwerdeführerin bei ihrer Schwester in Lima scheitert daher an
Art. 21 Abs. 1 Bst. b V-ASG.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen
Verfügung die Höhe der anrechenbaren Mobilitätsauslagen und damit auch
der monatlichen Unterstützungsleistungen zu Recht um PEN 150.- redu-
ziert hat. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49
VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre die Beschwerdeführerin grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Schweizerische Vertretung in Lima (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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