B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3332/2015
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch Dominik Probst, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung aus humanitären Gründen (Art. 84 Abs. 5
AuG).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1985, Staatsangehörige von Sierra Leone)
reichte am 19. Januar 2001 am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch
ein, worauf ihr zwecks Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die
Schweiz bewilligt wurde. Am 13. März 2003 lehnte das damalige Bundes-
amt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und wies die Beschwerdefüh-
rerin aus der Schweiz weg. Mit Urteil vom 9. Februar 2004 hiess die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die dagegen erhobene Be-
schwerde betreffend den Vollzug der Wegweisung (unzumutbar) gut und
wies das BFF an, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In der
Folge wurde sie mit Verfügung vom 12. Februar 2004 in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen. Im September 2007 kam ihr Sohn (Beschwerdefüh-
rer) auf die Welt, welcher in die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
rerin miteinbezogen wurde.
B.
Mit Eingabe vom 30. März 2010 ersuchten die Beschwerdeführenden beim
Migrationsamt des Kantons Aargau (MIKA; heute Amt für Migration und In-
tegration des Kantons Aargau) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Nachdem das Verfahren zwischenzeitlich sistiert war, reichten die Be-
schwerdeführenden am 28. September 2011 weitere Unterlagen ein und
beantragten erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
C.
Mit Verfügung vom 10. April 2012 wies das MIKA das Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies
der Rechtsdienst des MIKA am 24. September 2012 ab. Die Beschwerde-
führenden gelangten in der Folge ans Rekursgericht im Ausländerrecht des
Kantons Aargau (heute Verwaltungsgericht des Kantons Aargau), welches
die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid mit Urteil vom 24. Okto-
ber 2014 guthiess. Dabei wurde das MIKA angewiesen, das Gesuch der
Beschwerdeführenden um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem da-
maligen Bundesamt für Migration (BFM; ab. 1. Januar 2015 SEM) mit An-
trag auf Zustimmung zu unterbreiten.
D.
Das MIKA unterbreitete die Angelegenheit am 12. Dezember 2014 dem
BFM mit dem Antrag auf Härtefallregelung gemäss Art. 84 Abs. 5 i.V.m.
Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG. Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am
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10. Februar 2015 die Absicht mit, die Zustimmung zur Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG zu verweigern, und ge-
währte ihnen dazu das rechtliche Gehör. In der Folge nahm die Beschwer-
deführerin für sich und ihren Sohn mit Eingabe vom 12. März 2015 schrift-
lich Stellung und reichte zahlreiche Beweismittel ein (u.a. Stellenbewer-
bungen und Absagen).
E.
Mit Verfügung vom 20. April 2015 verweigerte die Vorinstanz die Zustim-
mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 AuG
und führte dabei u.a. aus, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine
besonderen Integrationsbemühungen ersichtlich seien, die über dem
Durchschnitt einer seit mehreren Jahren hier lebenden Ausländerin liegen
würden (sozial und beruflich kaum integriert, von der Sozialhilfe unterstützt,
immer nur für kurze Zeit erwerbstätig). Für den Beschwerdeführer gelte
dasselbe (besucht seinem Alter entsprechend die Primarschule in Aarau).
F.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Mai
2015 beantragt die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zustimmung zur Erteilung der
kantonalen Aufenthaltsbewilligung.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2015 schliesst die Vorinstanz unter
Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf Abwei-
sung der Beschwerde. Von der den Beschwerdeführenden in der Folge
eingeräumten Gelegenheit zur Einreichung einer Replik wurde innerhalb
der hierfür gesetzten Frist kein Gebrauch gemacht.
H.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin u.a. einen
Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen ein (jeweils in Kopie) und macht
geltend, sie arbeite seit Januar 2016 (Teilzeit) und erziele ein regelmässi-
ges Einkommen, so dass sie vom Sozialdienst nur noch teilunterstützt
werde.
I.
Nachdem den nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwer-
deführenden am 17. Juli 2017 Einsicht in die Verfahrensakten gewährt wor-
den war, wurde mit als Replik bezeichneter Eingabe vom 18. August 2017
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um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeistän-
dung ersucht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
samt Rechtsverbeiständung (ex nunc et pro futuro) in der Person von
Rechtsanwalt Dominik Probst gut.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die am 9. Januar 2018 eingereichten
Beweismittel betr. Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnis und Deutschkurs) wird,
soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, mit denen die Zustimmung zur Erteilung einer
kantonalen Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 VGG und Art. 5
VwVG). Dessen Urteil ist endgültig, insofern nicht die Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (Art.
83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten sind zur Ergrei-
fung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 5 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
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messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E.2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist u.a. die Zuständigkeit des
Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AuG
den Bundesrat ermächtigt.
3.2 Aus dieser Ermächtigung resultiert Art. 85 der Verordnung über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR
142.201), der die Zuständigkeit für zustimmungspflichtige Bewilligungen
und Vorbescheide dem SEM überträgt. Dessen Zuständigkeit ergibt sich
sowohl aus dem ursprünglichen Wortlaut von Art. 85 VZAE (AS 2007 5497,
5526) als auch aus der am 1. September 2015 in Kraft getretenen abgeän-
derten Fassung. Die neue Fassung von Art. 85 Abs. 2 VZAE – Folge der
bis dahin teilweise nicht eingehaltenen Delegationsgrundsätze (vgl. im Ein-
zelnen BGE 141 II 169 E. 4.3 und E. 4.4) – verweist auf die ebenfalls am
1. September 2015 in Kraft getretene Verordnung des EJPD vom 13. Au-
gust 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländer-
rechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (SR 142.201.1). In casu er-
folgt das Zustimmungsverfahren zwar nach Erlass eines kantonalen
Rechtsmittelverfahrens. Weil es jedoch um eine Bewilligung geht, auf die
kein Anspruch besteht, ist die Behördenbeschwerde ausgeschlossen. Das
SEM kann somit hier seine eigene Kontrolle gegenüber kantonalen
Rechtsmittelentscheiden ausschliesslich auf dem Weg des Zustimmungs-
verfahrens wahren (vgl. BGE 141 II 169 E. 4.4.3 f.).
Gemäss Art. 86 Abs. 1 VZAE kann das SEM die Zustimmung ohne Bin-
dung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingun-
gen verbinden.
Art. 5 der soeben zitierten Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 be-
zieht sich auf Bewilligungen, die in Abweichung von den Zulassungsvor-
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aussetzungen erfolgen. Aus Bst. d der genannten Bestimmung ergibt sich
explizit, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei einem schwer-
wiegenden persönlichen Härtefall der Zustimmung durch das SEM bedarf.
4.
4.1 Gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG werden Gesuche um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und
Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten,
unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der
Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Ande-
rerseits sind die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls in Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE definiert. Art. 31
VZAE legt die gemeinsamen Beurteilungskriterien zur Prüfung von Aufent-
haltsbewilligungsgesuchen fest, welche gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b
AuG, Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 84 Abs. 5 AuG und Art. 14 Abs. 2 AsylG
eingereicht werden (vgl. auch PETER BOLZLI in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/
Hruschka [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. aktualisierte Ausgabe 2015, Rz. 10
zu Art. 84 AuG). Nach Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls insbesondere die Integration
des Gesuchstellers (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b),
seine Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der
Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung
(Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesund-
heitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen. Ferner muss die gesuchstel-
lende Person die Identität offen legen (Art. 31 Abs. 2 VZAE).
4.2 Art. 84 Abs. 5 AuG erwähnt diesbezüglich nur drei Beurteilungskriterien
(Integration, familiäre Verhältnisse und Zumutbarkeit der Rückkehr in den
Herkunftsstaat). Bereits im Urteil C-5769/2009 vom 31. Januar 2011 E. 4.3
(zuletzt bestätigt im Urteil F-929/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.3) hat sich das
Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zur Prüfungsbefug-
nis der Behörde und zum nicht abschliessenden Charakter der dabei an-
wendbaren Beurteilungskriterien geäussert. Danach unterscheiden sich
die Voraussetzungen für die Anerkennung eines schwerwiegenden persön-
lichen Härtefalls bezüglich eines in der Schweiz vorläufig aufgenommenen
Ausländers gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG – abgesehen von der Pflicht zur
vertieften Prüfung nach einem Aufenthalt von fünf Jahren – grundsätzlich
nicht von den Kriterien, nach denen einer Ausländerin oder einem Auslän-
der unter Abweichung der Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 30
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Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. mit Art. 31 VZAE eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
werden kann.
4.3 Schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG im Gesetz
(unter dem Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzun-
gen"), seiner Formulierung und den vom Bundesgericht in der Rechtspre-
chung zum entsprechenden Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober
1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791)
genannten und jetzt in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien, die al-
lerdings weder einen abschliessenden Katalog darstellen noch kumulativ
erfüllt sein müssen, ergibt sich, dass dieser Bestimmung Ausnahmecha-
rakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines
Härtefalls restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in
einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und
Existenzberechtigung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müs-
sen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraus-
setzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beur-
teilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Ein-
zelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht
zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel
zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen
Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene
soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine
nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begrün-
den. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge
Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden
kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben.
Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche
die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen
konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulas-
sungsvoraussetzungen (vgl. insbesondere BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und
BVGE 2007/45 E. 4.2, je mit Hinweisen). Immerhin werden bei einer sehr
langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen
besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration
oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als
ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S.
113; Urteil des BVGer C-930/2009 vom 5. Dezember 2012 E. 4.3 m.H.).
4.4 Bei Härtefallgesuchen von Familien darf die Situation der einzelnen
Mitglieder nicht isoliert betrachtet werden. Das Schicksal einer Familie stellt
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eine Einheit dar, und es wäre schwierig, das Vorliegen eines Härtefalles
einzig nur für die Eltern oder nur für die Kinder anzunehmen. Die familiäre
Situation wird dabei stets in einem Gesamtkontext betrachtet und die In-
tegration sämtlicher Gesuchsteller im Sinne einer Gesamtschau betrach-
tet. Es ist nicht erforderlich, dass innerhalb einer Familie sämtliche Perso-
nen jeweils für sich isoliert die Anforderungen an einen persönlichen Här-
tefall erfüllen. Umgekehrt führt jedoch auch die besondere Lage eines ein-
zelnen Gesuchstellers nicht schon dazu, dass ohne die Beurteilung der Le-
benslage der übrigen Gesuchsteller bereits von einer Härtefallkonstellation
sämtlicher Gesuchsteller auszugehen wäre. Die Lebenslage der Gesuch-
steller muss gesamthaft betrachtet die Annahme einer Härtefallsituation
der gesuchstellenden Gesamtfamilie rechtfertigen.
Besonderes Augenmerk ist dabei Kindern zu widmen. Gemäss Art. 3 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Recht des Kindes
(Kinderrechtekonvention, KRK, SR 0.107) ist das Kindeswohl bei allen
Massnahmen, die Minderjährige betreffen, ein Aspekt von vorrangiger Be-
deutung. Ungeachtet der umstrittenen Frage der unmittelbaren Anwend-
barkeit dieser Bestimmung ist das Kindeswohl zumindest im Rahmen einer
völkerrechtskonformen Auslegung des Landesrechts zu berücksichtigen.
Dem wird in der Praxis insofern Rechnung getragen, als der fortgeschritte-
nen sozialen und schulischen Integration von Kindern in der Schweiz re-
gelmässig besonderes Gewicht beigemessen wird (vgl. Urteil des BVGer
C-930/2009 vom 5. Dezember 2012 E. 4.4 m.H.).
5.
Die Beschwerdeführenden halten sich seit Januar 2001 bzw. seit Septem-
ber 2007 in der Schweiz auf und sind seit Februar 2004 bzw. September
2007 im Besitze einer vorläufigen Aufnahme. Damit erfüllen sie die formel-
len Voraussetzungen zur Einleitung eines Aufenthaltsbewilligungsverfah-
rens gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AuG.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin hält sich seit 17 Jahren und damit seit langer
Zeit in der Schweiz auf. Abgesehen davon war sie bei der Einreise nicht
einmal 16 Jahre alt, womit sie zumindest einen Teil der prägenden Jugend-
jahre in der Schweiz verbracht hat. Der heute über zehnjährige Beschwer-
deführer wurde in der Schweiz geboren, besucht die Primarschule und hat
keinen persönlichen Bezug zu seinem Heimatland. Sein kurz nach der Ge-
burt des Beschwerdeführers verstorbener Vater besass die C-Bewilligung.
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6.2 Was das Kriterium der persönlichen und sozialen Integration anbe-
langt, so liegen die diesbezüglichen Anstrengungen der Beschwerdeführe-
rin (sie absolvierte 2006 einen Deutschkurs „Alphabetisierung“, nahm im
Jahre 2010 Privatstunden im Lesen und Schreiben und im Jahre 2011 ei-
nen Deutsch- und Alphabetisierungskurs) – wie die Vorinstanz zutreffend
ausführte – nicht über denjenigen anderer Ausländer, die sich ähnlich lange
in der Schweiz aufhalten. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass sie
bei der Einreise keine Schulbildung hatte, also in der Schweiz gleichzeitig
eine Fremdsprache sowie Lesen und Schreiben lernen musste. Insofern
kann sie nicht mit anderen Ausländern verglichen werden, die bei der Ein-
reise bereits eine Schulbildung vorweisen. Sie war denn auch stets be-
müht, sich sprachlich zu verbessern und besuchte weitere Sprachkurse; so
vom November 2016 bis 23. Februar 2017 den Deutschkurs „Lesen und
Schreiben“ (96 Lektionen), wobei sie das Kursziel mündlich A2 und schrift-
lich Alpha 2 erreichte (vgl. Kursbestätigung vom 23. Februar 2017). Vom
11. September 2017 bis 17. November 2017 absolvierte sie den Kurs
„Deutsch für den Arbeitsmarkt“ (200 Lektionen). Dabei erreichte sie die
Sprachkompetenz mündlich A1 und schriftlich A1 (vgl. Kursbestätigung
vom 17. November 2017).
6.3 Die berufliche Situation der Beschwerdeführerin gestaltet sich ähnlich.
Mangels beruflicher Ausbildung und vorgängiger Erwerbstätigkeit konnte
sie bei der Einreise keine Berufserfahrungen vorweisen, was ihr den Zu-
gang zum Arbeitsmarkt erschwerte, zumal sie auch keine Schulbildung
hatte und damals die deutsche Sprache nicht beherrschte. Hinzu kommt,
dass sie sich als alleinerziehende Mutter vollumfänglich um ihren Sohn
kümmern musste bzw. muss. Ihr Sohn war lange Zeit krank und begann
erst mit vier Jahren zu sprechen. In dieser Zeit war es ihr überhaupt nicht
möglich, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie hat sich dann aber inten-
siv bemüht, eine Arbeitstätigkeit zu finden, was die vielen aktenkundigen
Bewerbungsschreiben als Reinigungsmitarbeiterin bzw. Raumpflegerin be-
legen. Zum Teil ist ihr dies auch gelungen, jedoch war sie immer nur für
kurze Zeit erwerbstätig. Anders als noch zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung arbeitet sie in jüngerer Zeit regelmässig. So erhielt sie am 1. Ja-
nuar 2016 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Raumpflegerin bei einer
Software-Firma (Arbeitspensum von 15%) und erzielte dabei bis zum
28. Februar 2017 einen Bruttolohn von Fr. 600.- im Monat, wodurch sie von
der Sozialhilfe nur noch teilweise unterstützt werden musste. Dabei führte
sie die ihr übertragenen Aufgaben zur vollen Zufriedenheit des Arbeitge-
bers aus (vgl. Arbeitszeugnis vom 28. Februar 2017). Durch die interne
Verlegung von Arbeitsplätzen musste diese Anstellung gekündigt werden.
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Am 20. Dezember 2017 unterzeichnete die Beschwerdeführerin einen Ein-
satzvertrag bei der C._______ AG (Einsatz als temporäre Mitarbeiterin bei
einer Textilreinigungsfirma für durchschnittlich 40 Stunden pro Woche bei
einem Bruttolohn von Fr. 21.94 in der Stunde).
6.4 Insofern das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthalts-
bewilligung bzw. der Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung der Auf-
enthaltsbewilligung durch die Fürsorgeabhängigkeit begründet wird, gilt es
zu relativieren, dass die Beschwerdeführerin nur noch teilweise von der
Sozialhilfe unterstützt werden muss. Ferner kann ihr nach dem bisher Ge-
sagten der Bezug von Sozialhilfegeldern nicht ohne weiteres vorgeworfen
werden, bzw. trifft sie diesbezüglich – wenn überhaupt – ein geringes Ver-
schulden (Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund des ausländerrechtlichen
Status als vorläufig Aufgenommene erst per 1. Januar 2007 ohne Ein-
schränkung möglich; alleinerziehende Mutter; alleinige Betreuung ihres
Sohnes während der ersten drei Lebensjahre). Die Beschwerdeführerin hat
zudem die hiesige Rechtsordnung bis auf einen untergeordneten Vorfall
aus dem Jahre 2007 beachtet. Auch wurde sie lediglich einmal betrieben,
wobei die entsprechende Forderung beglichen wurde.
6.5 In Bezug auf allfällige Wiedereingliederungsmöglichkeiten bei einer
Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sierra Leone trifft es zwar zu,
dass diese im vorliegenden Fall für die Beurteilung eines schwerwiegen-
den persönlichen Härtefalls nur beschränkt herangezogen werden können,
da sie vorläufig aufgenommen sind und mit einer Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Andererseits ist eher
von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen, je un-
wahrscheinlicher die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist, weil es sich
– auch angesichts der vorliegenden langen Dauer – desto weniger recht-
fertigt, die Betroffenen auf unbestimmte Zeit den rechtlichen Einschränkun-
gen zu unterwerfen, die mit dem Status der vorläufigen Aufnahme nach wie
vor einhergehen (vgl. BOLZLI, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 84 AuG).
6.6 In Anbetracht dieser gesamtheitlich zu beurteilende Sachlage gelangt
das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass in casu von
einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen ist. Zwar kann
bei der Beschwerdeführerin insbesondere in sozialer Hinsicht nach wie vor
nicht von einer überdurchschnittlichen Integration gesprochen werden. An-
gesichts der sehr langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, der inzwischen
fortgeschrittenen sprachlichen Integration, der nachgewiesenen Bemühun-
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Seite 11
gen in beruflicher Hinsicht und insbesondere des sich hier seit Geburt auf-
haltenden und integrierten Beschwerdeführers kann von ihnen nicht ver-
langt werden, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatland
zu leben.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Zustim-
mung zur humanitären Aufenthaltsbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 i.V.m.
Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG ist zu erteilen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den obsiegenden Beschwerdeführenden
ist für die durch die anwaltliche Vertretung erwachsenen notwendigen Kos-
ten – der Aufwand des erst am Schluss des Beschwerdeverfahrens einge-
setzten anwaltlichen Vertreters beschränkte sich auf die Einsichtnahme in
die Akten, auf die unaufgefordert eingereichte Replik vom 18. August 2017
und die am 8. Januar 2018 nachgereichten Beweismittel – eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Zuschlag für die Mehrwert-
steuer) zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit der Ausrichtung ei-
ner Parteientschädigung die Auslagen der Beschwerdeführenden gedeckt
sind, ist kein zusätzliches Honorar für den am 29. August 2017 amtlich ein-
gesetzten Anwalt zu entrichten (vgl. Urteil des BVGer C-5331/2009 vom
3. August 2012 E. 6 m.H.).
Dispositiv Seite 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der vom Kanton in Aus-
sicht gestellten Aufenthaltsbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 AuG wird die Zu-
stimmung erteilt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 500.- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] + […] sowie N […] zurück)
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
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