B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3344/2018
Ur t e i l vom 1 9 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
mit Zustimmung der Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jonas Weinhold.
Parteien
1. A._______, geboren (…) 1992,
2. B._______, geboren (…) 2015,
3. C._______, geboren (…) 2018,
Eritrea,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben reiste die Beschwerdeführerin 1 am 6. März
2018 zusammen mit ihrer Tochter (der Beschwerdeführerin 2) in die
Schweiz ein. In der Folge ersuchte sie um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM
act.] A8/12).
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank („Eurodac“)
ergab, dass die Beschwerdeführerin 1 zuvor illegal nach Italien eingereist
war und dort einen Asylantrag gestellt hatte (SEM act. A6/1).
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. März 2018 gab die
Beschwerdeführerin 1 unter anderem an, im achten Monat schwanger zu
sein, wobei sie den Kindsvater im Sudan kennengelernt habe. Nach zwi-
schenzeitlicher Trennung sei sie mit diesem von Libyen nach Italien wei-
tergereist, bis dieser an der italienisch-schweizerischen Grenze zurück-
geschickt worden sei (vgl. SEM act. A8/12).
D.
Hierauf ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 21. März 2018
um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neu-
fassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Zu-
gleich wurden die italienischen Behörden über die Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin 1 sowie die Identität des Vaters des ungeborenen
Kinds in Kenntnis gesetzt (vgl. SEM act. A12/5).
E.
Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-
III-VO vorgesehenen Frist keine Stellung (SEM act. A23/1).
F.
Am 13. März 2018 brachte die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz ihre
zweite Tochter (die Beschwerdeführerin 3) zur Welt (SEM act. 21/3).
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G.
Die italienischen Behörden stimmten der Rückübernahme der Beschwer-
deführerinnen am 24. Mai 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-
VO zu, unter der Zusicherung, die Familie gemäss ihrem Kreisschreiben
vom 8. Juni 2015 unterzubringen (SEM act. A20/1).
H.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 (eröffnet am 5. Juni 2018) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht
ein und verfügte deren Überstellung nach Italien, das gemäss Dublin-III-
VO für die Behandlung ihres Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig ver-
fügte es den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, dass
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende
Wirkung zukomme (SEM act. A25/9).
I.
Mit Beschwerde vom 7. Juni 2018 beantragen die Beschwerdeführerinnen
beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung vom 24. Mai 2018 aufzu-
heben und auf ihre Asylgesuche einzutreten. In prozessualer Hinsicht
beantragen sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der un-
entgeltlichen Prozessführung.
Zur Begründung bringen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor,
die Beschwerdeführerin 3 habe gemäss Kinderrechtskonvention und Art. 8
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einen Anspruch auf eine Bezie-
hung zu ihrem Vater, wobei sich dieser an einem unbekannten Ort in der
Schweiz aufhalte. Den italienischen Behörden könne ausserdem die
Existenz der erst am 13. Mai 2018 geborenen Beschwerdeführerin 3 nicht
bekannt sein. Angesichts dessen sei nicht sichergestellt, dass die gesamte
Familie bzw. alle Beschwerdeführerinnen in Italien in einem speziellen
SPRAR-Zentrum für Familien untergebracht würden. Eine Rückschaffung
der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sei daher nicht zumutbar (Akten des
Bundesverwaltungsgericht [BVGer act.] 1).
J.
Mit Telefax vom 8. Juni 2018 ordnete der Instruktionsrichter einen super-
provisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 2).
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Seite 4
K.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. Juni 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch hinten E. 4.2). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden ist die Zuständigkeit
des Einzelrichters mit Zustimmung einer Zweitrichterin gegeben (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um
eine solch offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb zudem auf
einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen und ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1. Mit Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung in
einen Drittstaat angeordnet hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2,
je m.w.H.).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich
zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017
VI/5 E. 6.2).
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem
anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheits-
gebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Der zuständige Mitgliedstaat ist auch zur
Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen verpflichtet, wenn er
dessen Antrag (mittlerweile) abgelehnt hat (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dub-
lin-III-VO).
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Seite 6
4.
4.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 1. Februar 2018 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht hat (SEM act. A6/1). Das SEM ersuchte deshalb
die italienischen Behörden am 21. März 2018 um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO (SEM act. A12/5). Die Zuständigkeit für die Übernahme der Be-
schwerdeführerin 2 ergab sich dabei aus Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO,
wonach Minderjährige in das Asylgesuch antragsstellender Familienange-
höriger eigebunden sind.
4.2. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert
der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet,
womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO). Für die am 13. Mai 2018 geborene Beschwerdeführerin 3 ist die
Zuständigkeit Italiens ebenfalls gegeben, da für nach Ankunft des Antrags-
stellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geborene Kinder kein neues
Zuständigkeitsverfahren eingeleitet werden muss (vgl. Art. 20 Abs. 3 Dub-
lin-III-VO).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
5.
Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
5.1. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat an-
erkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
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2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
5.2. Hinsichtlich der Überstellung von Familien nach Italien bedarf es einer
Garantieerklärung. Diese Zustimmungserklärung ist im Zusammenhang
mit vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien und
diversen Rundschreiben (z.B. Rundschreiben vom 8. Juni 2015) zu sehen.
Darin haben die italienischen Behörden die Rückübernahme unter expli-
ziter Namensnennung und Altersangaben als Familiengemeinschaft zu
garantieren. Mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR weist Italien
ausserdem bezüglich der Lebensbedingungen von asylsuchenden Perso-
nen keine systematischen Mängel auf. Mithin stellen die Struktur und der
allgemeine Zustand der Aufnahmebedingungen kein grundsätzliches
Hindernis für Asylsuchende dar (vgl. BVGE 2016/2 E. 5.2 ff. m.H.; Urteil
des BVGer F-831/2018 vom 29. März 2018 E. 4.3 f. m.H.).
5.3. Die Garantieerklärung der italienischen Behörden vom 24. Mai 2018
genügt den genannten Voraussetzungen (vgl. SEM act. A20/1). Mit Blick
auf die gemäss vorinstanzlicher Verfügung zuletzt erhaltene aktualisierte
Liste der SPRAR-Unterkünfte vom 24. Juli 2017 ist auch das Aktualitäts-
erfordernis erfüllt (vgl. Urteil des BVGer F-831/2018 vom 29. März 2018
E. 4.5 m.H.). Die diesbezüglich in der Beschwerdeschrift vorgebrachten
Rügen sind daher unbehelflich.
5.4. Die Beschwerdeführerinnen haben im Weiteren kein konkretes und
ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich wei-
gern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz
unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten
sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde
in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan, die
sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl. BzP vom
14. März 2018 Rz. 8 [SEM act. A8/12]).
5.5. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
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Seite 8
6.
6.1. Die Beschwerdeführerinnen fordern mit ihrem Vorbringen implizit die
Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO,
respektive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden
Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch
"aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
6.2. Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
verfügt das SEM gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.; Urteil des BVGer
F-831/2018 vom 29. März 2018 E. 5.2).
6.3. Die Rügen betreffend Verletzung der Kinderrechtskonvention bzw. des
konventionsrechtlich geschützten Familienlebens im Sinne von Art. 8
EMRK vermögen nicht zu überzeugen. So setzt die Inanspruchnahme der
Garantie von Art. 8 EMRK unter anderem das Bestehen einer familiären
Beziehung voraus, wobei primär an ein tatsächlich gelebtes Familienleben
angeknüpft wird (ausführlicher zum konventionsrechtlich geschützten
Familienleben Urteil des BVGer F-3088/2018 vom 5. Juni 2018 S. 6 f.
m.H.). Mutter und Töchter würden gemeinsam überstellt. Sodann machen
weder die Beschwerdeführerinnen eine tatsächlich gelebte Beziehung zu
einer in der Schweiz lebenden Person geltend, noch ergibt sich eine solche
aus den Akten. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist somit nicht tangiert.
Inwiefern unter diesen Umständen die Kinderrechtskonvention verletzt ist,
ist sodann nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 we-
gen ihres Alters noch vollständig an ihre Mutter gebunden sind (vgl. Urteil
des BVGer E-4375/2017 vom 7. September 2017 E. 5.5). Im Übrigen sei
erwähnt, dass die schweizerischen Behörden Italien über die mutmass-
liche Identität des Kindsvaters informiert und um eine gemeinsame Be-
handlung der Ersuchen gebeten haben (vgl. SEM act. A12/5).
6.4. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der
Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.5. Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführerinnen zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
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Seite 9
Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29
wieder aufzunehmen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien
in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9.
9.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen.
9.2. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist.
9.3. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren als aussichts-
los zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3344/2018
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.− werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Jonas Weinhold
Versand: