B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3352/2017
Ur t e i l vom 2 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. Mai 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die minderjährige Beschwerdeführerin am 21. September 2016, ihr
Vater dagegen erst am 5. Oktober 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch
stellte,
dass die Beschwerdeführerin wie auch ihr Vater am 3. September 2016 in
Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren, wie
aufgrund eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) feststeht,
dass das SEM am 27. Oktober 2016 die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin und ihres Vaters im Sinne von Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden zwar innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, jedoch am 9. Januar 2017
das Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Vaters
nachträglich explizit guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Januar 2017 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführerin und ihres Vaters nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien anordnete,
dass der Vater der Beschwerdeführerin laut einer Mitteilung des Migrati-
onsamtes des Kantons Bern seit dem 17. Januar 2017 unbekannten Auf-
enthaltes ist, und der Nichteintretensentscheid vom 9. Januar 2017 – so-
weit den Vater betreffend – am 21. Januar 2017 unangefochten in Rechts-
kraft erwachsen ist,
dass die Beschwerdeführerin demgegenüber mit Eingabe vom 20. Januar
2017 Beschwerde anhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-441/2017 vom 24. März
2017 diese Beschwerde im Hinblick auf eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs guthiess, den Nichteintretensentscheid vom 9. Januar 2017 aufhob
und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies,
dass das SEM in der Folge der Beschwerdeführerin am 7. April 2017 das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und
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Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensent-
scheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach
Italien gewährte,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. Mai 2017 – eröffnet am 6. Juni
2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und
die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juni 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde anheben und da-
bei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfü-
gung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. Eventualiter sei die
Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur vollständigen
Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der vor-
liegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die
Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen
Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vor-
liegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und
es sei ihr die unterzeichnete Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizu-
ordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit superpro-
visorischer Verfügung vom 14. Juni 2017 den Vollzug der Überstellung per
sofort einstweilen aussetzte,
dass er des Weiteren mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2017 auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
abwies und der Beschwerdeführerin Gelegenheit einräumte, innert sieben
Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die in der Beschwerde in Aussicht ge-
stellte Stellungnahme der ehemaligen Vertrauensperson nachzureichen,
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dass die Beschwerdeführerin in der Folge mit Eingabe vom 26. Juni 2017
die Stellungnahme der vormaligen Vertrauensperson sowie eine Substitu-
tionsvollmacht zu den Akten reichen liess,
dass der Stellungnahme vom 21. Juni 2017 der Vertrauensperson im We-
sentlichen zu entnehmen ist, das Verhältnis zwischen Vater und Tochter sei
von Anfang an schwer belastet gewesen,
dass die Beschwerdeführerin von Beginn weg erklärt habe, sie wolle auf
keinen Fall mit ihrem Vater zusammenwohnen, völlig unabhängig davon,
ob dies in Italien oder der Schweiz sei,
dass die Vertrauensperson nach dem Verschwinden des Vaters nochmals
ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin geführt und sie bei dieser Gele-
genheit nach dem Vater gefragt habe,
dass die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, sie habe keinen Kontakt mit
ihrem Vater und wünsche auch keinen solchen,
dass ihr Vater nach seinem Verschwinden keinen Kontakt mit ihr aufge-
nommen und sie auch vorweg nicht über seine Pläne in Kenntnis gesetzt
habe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
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nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch in der Schweiz einige Tage
vor ihrem Vater, nämlich am 21. September 2016, eingereicht hatte,
dass sich der Vater der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch in
Italien aufhielt (vgl. A41 S. 4),
dass die Beschwerdeführerin und ihr Vater ihre Anträge auf internationalen
Schutz in so grosser zeitlicher Nähe stellten, dass die Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt wer-
den konnten (vgl. Art. 11 Dublin-III-VO),
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dass die Anwendung der in der Dublin-III-VO genannten Kriterien nicht die
Trennung mehrerer Familienangehöriger zur Folge haben soll, weshalb für
die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach Art. 11 Dublin-III-VO
Folgendes gilt:
a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtli-
cher Familienangehöriger ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für
die Aufnahme des grössten Teils von ihnen zuständig ist;
b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den
Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags
zuständig ist,
dass vorliegend nach Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat
für alle Familienangehörigen zuständig ist, der für das älteste Familienmit-
glied zuständig ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäi-
sche Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K5 zu Art. 11),
dass der Vater der Beschwerdeführerin das älteste Familienmitglied ist,
weshalb der für ihn zuständige Mitgliedstaat auch für die Beschwerdefüh-
rerin zuständig ist,
dass das Versteinerungsprinzip nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO im Rah-
men von Art 16 Dublin-III-VO (Randtitel: Abhängige Personen) grundsätz-
lich nicht anzuwenden ist, und im Bereich des Art. 8 (Randtitel: Minderjäh-
rige) ebenfalls keine grosse faktische Anwendungsmöglichkeit besteht
(vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K9 zu Art. 7),
dass die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde als abhängige Person keine unbegleitete Minderjährige ist, wel-
che es weitgehend in der Hand hat, ihren Zielstaat frei zu wählen (vgl.
FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O. K15 zu Art. 8),
dass die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zur grundsätzlichen
Zuständigkeit Italiens im Wesentlichen zutreffen, weshalb zur Vermeidung
von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht indessen im Zusammenhang mit der
Überstellung von Familien nach Italien des Weiteren ausführte, die italieni-
schen Behörden hätten die Beschwerdeführerin und deren Vater in der
Übernahmeerklärung vom 9. Januar 2017 unter expliziter Namensnennung
und Altersangabe eindeutig als Familienmitglieder identifiziert, weshalb sie
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nach der Ankunft in Italien gemeinsam in einem der vor Ort zur Verfügung
stehenden SPRAR-Projekte untergebracht würden,
dass diese Standard-Situation vorliegend jedoch nicht gegeben ist, zumal
der Vater der Beschwerdeführerin seit dem 17. Januar 2017 unbekannten
Aufenthaltes ist,
dass das SEM diesem Umstand insofern Rechnung tragen will, als es in
der angefochtenen Verfügung in Aussicht stellte, mit dem Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführerin nach Italien zuzuwarten, bis ihr Vater wie-
der auftauche,
dass es sich bei den Fragen, ob oder wann der Vater der Beschwerdefüh-
rerin wieder auftaucht, um ungewisse künftige Tatsachen handelt, weshalb
die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der massgebenden Überstellungs-
frist nach Art. 29 Dublin-III-VO eine Phase der Ungewissheit durchleben
müsste,
dass die Beschwerdeführerin, wie der Stellungnahme vom 21. Juni 2017
der ehemaligen Vertrauensperson zu entnehmen ist, es ablehnt, inskünftig
zusammen mit dem Vater zu wohnen, unabhängig davon, ob dies in der
Schweiz oder in Italien der Fall wäre,
dass sich aus der Stellungnahme ergibt, dass sich der Vater nicht von der
Beschwerdeführerin verabschiedet hat, zu ihr keinen Kontakt hält und sich
auch nicht um sie kümmert,
dass sie, wäre sie eine „unbegleitete Minderjährige“, nicht nach Italien
überstellt werden könnte,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, die angefochtene Ver-
fügung berücksichtige das Kindeswohl unzureichend, implizit die Anwen-
dung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
fordert,
dass die Situation der Beschwerdeführerin derjenigen einer „unbegleiteten
Minderjährigen“ zwar nicht de iure, aber faktisch nahekommt, weshalb vor-
liegend von einer Ermessensunterschreitung auszugehen und das SEM
anzuweisen ist, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin "aus humanitären
Gründen" zu behandeln, obwohl dafür gemäss Dublin-III-VO Italien zustän-
dig wäre,
dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei-
sen ist, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und dieses
materiell zu prüfen,
dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun-
desbehörden nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt
werden,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Rechtsvertreterin eine Kostennote eingereicht hat, welche nicht
zu beanstanden ist,
dass die Vorinstanz anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Betrag
von Fr. 1‘605.20 für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen,
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und dieses mate-
riell zu behandeln
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘605.20 auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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