B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3362/2018
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im
Juli 2017 verliess und am 6. April 2018 via Frankreich, B._______ und
C._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz am 16. April 2018 zur Per-
son befragt wurde,
dass er angab, er habe Nigeria mit einem Schengen-Visum für Frankreich
verlassen, wo er einen Freund besucht habe,
dass er im September 2017 in B._______ ein Asylgesuch gestellt und im
Oktober 2017 einen negativen Entscheid erhalten habe,
dass die (…) Behörden ihm gesagt hätten, er müsse B._______ verlassen
und nach Frankreich zurückkehren,
dass er sich entschieden habe, B._______ zu verlassen, weil er nicht nach
Frankreich habe zurückkehren wollen,
dass er noch einige Tage in C._______ gewesen sei,
dass er auch dieses Land verlassen habe, weil es ihm dort nicht gefallen
habe,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur
Person das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Weg-
weisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte,
dass er diesbezüglich erklärte, Asylbewerber müssten in Frankreich in ei-
ner schrecklichen Situation leben,
dass sie dort keine Unterkunft bekämen und sich nach drei Monaten nie-
mand mehr um die Flüchtlinge kümmere,
dass er sein Asylgesuch von der Schweiz prüfen lassen möchte,
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dass Frankreich dem Beschwerdeführer ein vom 28. Juni 2017 bis zum
27. September 2017 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat (vgl. Eintrag
im zentralen Visa-Informationssystem [CS-VIS]),
dass die Vorinstanz gestützt darauf die französischen Behörden am
27. April 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 18 Abs. 1 Bst. b (recte: Bst. a) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dub-
lin-III-VO) ersuchte,
dass die französischen Behörden diesem Ersuchen am 24. Mai 2018 ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. Mai 2018 – eröffnet am 4. Juni 2018
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 6. April 2018 nicht eintrat, die Wegweisung nach
Frankreich verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton E._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und fest-
stellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine auf-
schiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2018 (Poststempel)
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und darum bat, den Entscheid aufzuheben und sein Asylgesuch vom
SEM in der Schweiz prüfen zu lassen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung, um unentgeltliche Rechtspflege wegen Mittellosigkeit und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
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dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 11. Juni 2018 gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juni 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer erstmals am 4. September 2017 in B._______
ein Asylgesuch eingereicht hat (vgl. Eintrag in der europäischen Fingerab-
druck-Datenbank [Zentraleinheit Eurodac]),
dass nach der Sachverhaltsversteinerungsregel des Art. 7 Abs. 2 Dublin-
III-VO bei der Prüfung der Zuständigkeitskriterien lediglich jener Sachver-
halt beachtlich ist, der zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Antrags auf
internationalen Schutz vorgelegen hat (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-
Verordnung, Wien 2014, K4. zu Art. 7),
dass das von Frankreich ausgestellte Schengen-Visum im Zeitpunkt der
Einreichung des ersten Asylgesuchs am 4. September 2017 noch gültig
war, weshalb Frankreich gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig wurde,
dass das SEM bei dieser Sachlage am 27. April 2018 mit einem ordnungs-
gemässen Übernahmeersuchen an die französischen Behörden gelangt
ist, welche dem Ersuchen am 24. Mai 2018 denn auch gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, weshalb der Be-
schwerdeführer aus seinem Vorbringen in der Beschwerde, wonach er sich
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mehr als 180 Tage in B._______ aufgehalten habe und er angenommen
habe, dieser Staat sei für sein Asylverfahren zuständig, nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht,
die Zustände und das Leiden der Flüchtlinge in Frankreich seien furchtbar,
dass sich der französische Staat den Flüchtlingen und allgemein den Aus-
ländern gegenüber ignorant und unangemessen verhalte, wie man den
Medien entnehmen könne,
dass die Flüchtlinge deshalb gezwungen seien, auf der Strasse, an Bahn-
höfen und teilweise auch unter Brücken zu schlafen,
dass dies für seine Gesundheit absolut lebensgefährlich und unzumutbar
wäre, da er an starkem Bluthockdruck leide und ständiger Medikation und
medizinischer Kontrolle bedürfe,
dass er aus diesen Gründen eindeutig keine Überführung nach Frankreich
möchte,
dass er höflich um nochmalige Prüfung seines Falles bitte,
dass er sich des Weiteren auf (…) berufe,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden
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systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass im Weiteren davon auszugehen ist, die Würde des Menschen, wie sie
im vom Beschwerdeführer erwähnten (…) genannt wird, werde auch von
Frankreich geachtet,
dass zudem davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass nicht davon auszugehen ist, die französischen Behörden würden ihn
in seine Heimat zurückschaffen, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu
haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Frankreich würde ihm dauerhaft
die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den französischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsor-
ganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen anneh-
men,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Frankreich wegen der dorti-
gen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass er die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zustän-
digen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisa-
tionen zu kontaktieren,
dass es ihm ausserdem offensteht, sich bei allfälligen Problemen bei der
Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen
französischen Justizbehörden zu wenden,
dass sich deshalb seine Befürchtung, in Frankreich schlecht behandelt zu
werden, als unbegründet erweist,
dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren auf seinen Gesundheitszu-
stand beruft, der einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehe,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
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dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
dass besondere Ausnahmefälle, die einer Überstellung nach Frankreich
entgegenstehen könnten, vorliegend nicht ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass eine Überstel-
lung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde,
dass sein Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähn-
ten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag,
dass die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung auch nicht
von einer derartigen Schwere ist, dass aus humanitären Gründen von einer
Überstellung abgesehen werden müsste,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass Frankreich über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche
auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerdeführer
im Bedarfsfall an das dafür zuständige Fachpersonal wenden kann,
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dass in Frankreich ebenso Arzneimittel gegen Bluthochdruck zur Verfü-
gung stehen und sich der Beschwerdeführer entsprechenden Kontrollen
unterziehen lassen kann,
dass keine Hinweise vorliegen, wonach dieser Staat seinen Verpflichtun-
gen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkom-
men würde,
dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird,
dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Voll-
zugshindernis darstellt,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen insgesamt keinen
Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-
VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Be-
schwerdeführer aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass der am 11. Juni 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem
Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: