B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3369/2019
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
1. A._______, geboren (…), Nigeria,
2. B._______, alias C._______, geboren (…), Nigeria,
beide vertreten durch MLaw Sophia Delgado, Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2019.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (alleinerziehende Mutter) gelangte zusammen mit
ihrem zweijährigen Sohn (Beschwerdeführer) am 9. Februar 2019 von Ita-
lien herkommend in die Schweiz und ersuchte gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum des SEM in Chiasso um Asyl, wo sie am 13. Feb-
ruar 2019 summarisch befragt wurde. Am 28. Februar 2019 befragte das
SEM sie vertieft zur ihren Aussagen bezüglich Menschenhandel. Dabei
gab sie ihr Einverständnis, ihre Aussagen an die zuständige Polizeibe-
hörde weiterzuleiten.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie
am 27. Mai 2016 in Italien um Asyl ersucht hatte. Gestützt darauf ersuchte
das SEM am 8. April 2019 die italienischen Behörden um Übernahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Nachdem die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Wiederaufnahmeersuchen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) keine Stellung
nahmen, stimmten sie dem Ersuchen am 26. April 2019 nachträglich zu.
C.
Mit Schreiben vom 30. April 2019 gewährte das SEM der Beschwerdefüh-
rerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintre-
tensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung
nach Italien.
D.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 gaben die Beschwerdeführenden eine ent-
sprechende Stellungnahme ab. Danach sei die Beschwerdeführerin in Ita-
lien Opfer von Menschenhandel geworden. Aufgrund der traumatischen Er-
lebnisse befürchte sie, im Falle einer Wegweisung nach Italien mit ihrem
Sohn auf der Strasse leben zu müssen. Auch im Hinblick auf das Kindes-
wohl sei eine Wegweisung nach Italien unzumutbar.
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Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 liessen die Beschwerdeführenden mittei-
len, dass die Beschwerdeführerin nächste Woche einen Termin bei der
Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) wahrnehmen
werde.
E.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 – eröffnet am 25. Juni 2019 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Juli 2019 wandten sich die Beschwerde-
führenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vo-
rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die
Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung.
G.
Am 3. Juli 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG
den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2019 hiess das Bundeverwaltungsge-
richt die Gesuche der Beschwerdeführenden um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut; das Gesuch um Ein-
setzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG wies es hingegen ab.
H.
Am 31. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführenden einen Einschätzungs-
bericht der FIZ über die Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2019 ein. Danach
sei die Beschwerdeführerin in Italien ausgebeutet und zur Strassenprosti-
tution gezwungen worden. Sie sei mehreren gewalttätigen und rassisti-
schen Freiern ausgesetzt gewesen und sei vergewaltigt und misshandelt
worden. Sie könne die Aussicht, erneut mit ihren Kind in Italien zu landen,
nicht ertragen. Es bestehe ein Suizidrisiko. Sie sei massiv traumatisiert und
benötige dringend auch strukturelle Sicherheit, um die posttraumatischen
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Belastungsstörungen therapeutisch behandeln zu können. Die Rückfüh-
rung nach Italien sei nicht zumutbar. Es bestehe die Gefahr des Re-Traffi-
ckings.
I.
Am 18. Oktober 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
J.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 28. November
2019. Der Eingabe beigelegt wurden ein Arztbericht vom 12. November
2019, der von einer schweren psychischen Erkrankung der Beschwerde-
führerin ausgeht, und eine Stellungnahme der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 14. November 2019.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33
Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die strittige Verfügung datiert vom 19. Juni 2019. Im Zeitpunkt des In-
krafttretens der Änderung des AsylG vom 25. September 2015 (AS 2016
3101) am 1. März 2019 (vgl. AS 2018 2855) war das Verfahren vor der
Vorinstanz hängig. Für das vorliegende Verfahren gilt somit das bisherige
Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. aArt. 108 Abs. 2
AsylG [AS 2012 5359 und AS 2015 2047] sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapi-
tel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen-
über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung des Antrags in einem ande-
ren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der
Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45
E. 8.3).
F-3369/2019
Seite 6
3.4 Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen des SEM
vom 8. April 2019 innert der festgelegten Frist zunächst unbeantwortet, wo-
mit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-
III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und
wird im Übrigen von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. Aus-
serdem stimmten die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme
am 26. April 2019 nachträglich ausdrücklich zu (vgl. Bst. B des Sachver-
halts).
4.
4.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat im
Rahmen des sogenannten Selbsteintrittsrechts beschliessen, einen bei
ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag
auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Ver-
ordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17
Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).
4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsge-
richt in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung
der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu er-
mitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der
Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundes-
verwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von aArt. 106 Abs. 1 Bst. c
AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz res-
pektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM
sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall,
wenn das SEM – bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten
Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation
oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen las-
sen – in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveräni-
tätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorin-
stanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen
Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut sie dies nicht, liegt
eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8).
F-3369/2019
Seite 7
5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, es gebe keine
konkreten Hinweise für die Annahme, dass Italien die Beschwerdeführen-
den nicht in eine dem Alter des Kindes entsprechende Struktur aufnehmen
würde. Ebenso wenig sei zu befürchten, dass sich Italien nicht an völker-
rechtliche Verpflichtungen halte. Gemäss dem Urteil Tarakhel des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des EGMR Tarakhel vs.
Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12) sowie der bundesverwal-
tungsgerichtlichen Rechtsprechung müssten von Italien bei der Überstel-
lung von Familien Zusicherungen verlangt werden, dass die Familie nicht
getrennt werde und eine kindergerechte Unterbringung gewährleistet sei.
Dementsprechend hätten die italienischen Behörden mit Zirkularschreiben
vom 2. Februar 2015, vom 15. April 2015 und vom 8. Juni 2015 mitgeteilt,
dass im Land spezielle Zentren (SPRAR) für die Unterbringung von Fami-
lien mit Kindern vorgesehen seien. Die insofern gegebenen Garantien
habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsurteil
D-6358/2015 vom 7. April 2016 als ausreichend erachtet. Nach einer Ge-
setzesänderung vom 4. Dezember 2018 – Folge des sogenannten Salvini
Dekrets – sei das System SPRAR durch das System SIPROIMI (Sistema
di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranierei
non accompagnati) abgelöst worden; es sei nun für die Begünstigten inter-
nationalen Schutzes, für unbegleitete Minderjährige sowie Personen mit
einer neuen humanitären Aufenthaltsbewilligung reserviert. Aus einem
Rundschreiben der italienischen Behörden vom 8. Januar 2019 an die
Partnerstaaten ergebe sich jedoch, dass auch inskünftig eine adäquate
Aufnahme im Rahmen des Dublin-Verfahrens sowie die Wahrung der
Grundrechte – namentlich die der Familieneinheit und des Schutzes der
Minderjährigen – garantiert würden. Da die Anlandungen in Italien stark
zurückgegangen seien und Italien in den vergangenen Jahren die Unter-
bringungsmöglichkeiten massiv vergrössert habe, verfüge das Land aktuell
über ausreichende Aufnahmekapazitäten. Es sei somit davon auszugehen,
dass nach Italien überstellte Familien in kindgerechten Strukturen unterge-
bracht und nicht getrennt würden; eine Verletzung von Art. 3 EMRK finde
somit nicht statt. Für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 bestehe ebenfalls kein Raum.
5.2 Die Beschwerdeführerin sei ferner bereits zu Beginn des Asylverfah-
rens als potenzielles Opfer von Menschenhandel identifiziert worden, wo-
bei Italien darüber in Kenntnis gesetzt worden sei. Es obliege daher der
Beschwerdeführerin, die geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit
Menschenhandel bei den zuständigen Behörden in Italien vorzubringen.
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Seite 8
Zurzeit sei in der Schweiz kein strafrechtliches Verfahren hängig, welches
den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erfordern
würde. Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und
ihres Kindes hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zudem fest, dass
gemäss Auskunft des Migrationsamtes Aargau vom 14. Oktober 2019 we-
der die Beschwerdeführerin noch ihr Kind gegenwärtig medizinisch behan-
delt würden. In der Befragung zur Person vom 9. Februar 2019 habe die
Beschwerdeführerin angegeben, dass es ihr und dem Kind gut gehe. We-
der die FIZ noch die Beschwerdeführerin hätten bis zum heutigen Tag Arzt-
berichte vorgelegt, welche die geltend gemachte posttraumatische Belas-
tungsstörung nachweisen würden.
6.
Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, dass sich an-
gesichts der aktuellen Situation in Italien die dortigen Aufnahmebedingun-
gen für Asylsuchende erheblich verändert hätten. Die Lage in Italien habe
sich seit dem am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Salvini-Dekret ver-
schlechtert, denn die ehemaligen SPRAR-Unterkünfte stünden nur noch
Minderjährigen und Personen mit Schutzstatus offen. Für sämtliche Asyl-
suchende und Inhaber des humanitären Status sei ab jenem Zeitpunkt nur
noch die Aufnahme in den grösseren Kollektivzentren (CDA oder CARA)
oder Notaufnahmezentren (CAS) vorgesehen. Somit hätten nicht einmal
vulnerable Personen und Familien mit minderjährigen Kindern noch Zu-
gang zu den SIPROIMI-Unterkünften, welche das SPRAR-System abge-
löst hätten. In den übrigen Aufnahmezentren fehle es jedenfalls an ausrei-
chender medizinischer Versorgung, auf welche sie, die Beschwerdeführen-
den, als vulnerable Personen angewiesen seien. Opfer von Menschenhan-
del würden erst dann Zugang zu SIPRIMI erhalten, wenn sie über die Auf-
enthaltsbewilligung "per casi speciali" verfügten. In der Praxis bestehe
keine Garantie, dass diese Bewilligung auch in jedem Fall, in dem es an-
gezeigt wäre, erteilt werde, da die italienische Gesetzgebung kein Verfah-
ren für die Identifizierung von vulnerablen Personen vorsehe. Im Übrigen
sei die von der Vorinstanz erwähnte Unterbringung für Opfer von Men-
schenhandel in speziell dafür vorgesehenen Unterkünften keinesfalls die
Regel, sondern bleibe die Ausnahme. Nur von vor Ort tätigen NGOs als
Opfer von Menschen identifizierte Asylsuchende erhielten Zugang zu die-
sen speziellen Unterkünften. Die Ressourcen der NGOs und die Plätze in
diesen Unterkünften seien ausserdem begrenzt und es könnten nicht alle
Personen aufgenommen werden, die es aufgrund ihrer Verletzlichkeit nötig
hätten.
F-3369/2019
Seite 9
7.
7.1 Die Einwände, mit der die Beschwerdeführerinnen den italienischen
Behörden insbesondere eine unzureichende Unterbringung und medizini-
sche Versorgung von vulnerablen Personen und Familien vorwerfen, sind
nicht von der Hand zu weisen (vgl. Asylum Info Database [AIDA], Country
Report Italy, Update 2018, S. 56, . org/si-
tes/default/files/report-download/aida_it_2018update.pdf; zuletzt abgeru-
fen im November 2019). Auch das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner
jüngsten Rechtsprechung zum Ergebnis gekommen, die Vorinstanz habe
entsprechende Hinweise ausser Acht gelassen und hätte jeweils genauer
überprüfen müssen, ob es sich bei der in Italien zugewiesenen Unterkunft
um eine familiengerechte Unterbringung im Sinne eines SPRAR-Projekts
handele und ob der Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung ge-
währleistet sei (vgl. Urteile des BVGer F-1189/2019 vom 4. Dezember 2019
E. 7.5, F-3628/2019 vom 25. November 2019 E. 7.1, F-6904/2018 vom
22. November 2019 E. 8.2, F-3577/2019 vom 13. November 2019 E. 6.3,
F-4668/2019 vom 24. September 2019 E. 6.6, F-4090/2019 vom 22. Au-
gust 2019 E. 6.6 sowie D-1214/2019 vom 1. April 2019 E. 5.5). Diese
Rechtsprechung betraf – der genannten Reihenfolge nach – ein Ehepaar
mit vier Kindern, ein Ehepaar mit zwei Kindern, ein Ehepaar mit einem be-
hinderten Kind, eine Mutter mit einem Kind, ein Ehepaar mit zwei Kindern,
eine Mutter mit einem Kind sowie eine Mutter mit Zwillingen. In allen Fällen
ist das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen, dass die von-
seiten Italiens mittels Formular Nucleo Familiare abgegebene Zusicherung
einer adäquaten Unterkunft nicht ausgereicht habe.
7.2 Auch im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Mutter mit einem
Kind, welches im jetzigen Zeitpunkt rund zweieinhalb Jahre alt ist. Ange-
sichts des soeben dargelegten Hintergrunds hätte die Vorinstanz – selbst
bei Nichtberücksichtigung der inzwischen durch einen Arztbericht belegten
posttraumatischen Belastungsstörung der Beschwerdeführerin – daher
auch hier prüfen müssen, welche konkreten Unterbringungsmodalitäten für
die Beschwerdeführenden bestehen. Gegebenenfalls hätte sie von den ita-
lienischen Behörden weitere – und über die Bestätigung mittels des For-
mulars Nucleo Familiare hinausgehende – Zusicherungen bezüglich fami-
liengerechter Unterbringung und medizinischer Versorgung einholen müs-
sen. Dies hat die Vorinstanz nachzuholen. Sind derartige Zusicherungen
dennoch nicht möglich, so hat die Vorinstanz die Anwendbarkeit der Sou-
veränitätsklausel zu prüfen.
F-3369/2019
Seite 10
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachver-
halt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechts-
genüglich abgeklärt hat und ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nicht
nachgekommen ist. Die Vorinstanz hätte, wie zuvor ausgeführt, bezogen
auf den vorliegenden Einzelfall prüfen müssen, ob es in Würdigung der
konkreten Umstände tatsächlich angezeigt ist, auf einen Selbsteintritt zu
verzichten.
8.
Die Beschwerde erweist sich im Eventualantrag als begründet. Da das
Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung (vgl.
E. 2.1) keinen Ermessensentscheid anstelle der Vorinstanz treffen kann,
ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 19. Juni 2019 aufzu-
heben und die Sache zur Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklau-
sel – in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens – an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist zulasten
der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320]). In Berücksichtigung der vorgelegten
Kostennote ist die Parteientschädigung gestützt auf Art. 8 ff. VGKE auf
Fr. 1'232.50 festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, die Beschwerdeführenden für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'232.50 zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Rudolf Grun
Versand: