B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3373/2019
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton;
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
A._______,
vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 20. Juni 2019 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (eritreische Staatsangehörige, Jahrgang 19[…])
reiste gemäss eigenen Angaben am 1. April 2019 in die Schweiz ein, wo
sie tags darauf ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Personalienauf-
nahme (PA) gab sie an, Ende 2018 zuerst von (…) nach (…) und danach
weiter nach (…) und (…) gereist zu sein. In (…) sei sie drei Monate geblie-
ben und danach mithilfe ihres Schwagers nach (…) geflogen. Von dort sei
sie mit dem Auto in die Schweiz gereist (vgl. zum Ganzen Akten der Vo-
rinstanz [SEM-act.] 8 Ziff. 5).
B.
Erste Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass Italien der Beschwerde-
führerin für den Zeitraum vom 20. Mai 2017 bis zum 1. September 2017
ein Schengen-Visum ausgestellt hatte (SEM-act. 5 und 6).
C.
Am 6. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin nach Art. 29 AsylG (SR
142.31) zu den Gründen für ihr Asylgesuch befragt (SEM-act. 14). Die Be-
schwerdeführerin gab dabei an, bereits 2017 mit dem Flugzeug aus (…)
nach Italien ausgereist zu sein und sich dort sieben oder acht Monate auf-
gehalten zu haben, bevor sie wieder nach Eritrea zurückgereist sei. Ihr
Schwager habe sie damals nach Italien geholt (SEM-act. 14 Ziff. 25 ff.).
Nach ihrer Rückkehr nach Eritrea hätten die Probleme angefangen (SEM-
act. 14 Ziff. 109). So seien ihr Mann und einen Tag später sie selbst ver-
haftet worden. Sie sei etwa vier Monate inhaftiert gewesen, bevor man sie
wieder freigelassen habe. Nach rund einem Monat sei sie aber erneut für
14 bis 20 Tage inhaftiert worden (SEM-act. 14 Ziff. 72). Während der zwei-
ten Inhaftierung sei sie erkrankt und habe – unter anderem wegen (…) –
für mehrere Monate hospitalisiert werden müssen (SEM-act. 14
Ziff. 134 ff.). Ihr Schwager habe daraufhin ihre neuerliche Ausreise aus
Eritrea via (…), (…) und (…) nach (…) organisiert (SEM-act. 14 Ziff. 72).
D.
Am 8. Mai 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, die An-
hörung vom 6. Mai 2019 werde als Befragung gemäss Art. 26 AsylG (Vor-
bereitungsphase) verbucht und forderte sie auf, weitere Dokumente einzu-
reichen (SEM-act. 15). Am selben Tag ersuchte die Vorinstanz zudem ge-
stützt auf Art. 34 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
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von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) Italien um Informationen betreffend die Beschwerde-
führerin (SEM-act. 16).
E.
Am 21. Mai 2019 fand eine zweite Anhörung statt, anlässlich derer die Be-
schwerdeführerin erneut zu ihrem Reiseweg bis in die Schweiz sowie ihrem
Italienaufenthalt im Jahr 2017 und dem damals erteilten Schengen-Visum
befragt wurde (SEM-act. 24 Ziff. 29 ff. und 123 ff.). Gestützt auf diese prä-
zisierten Äusserungen und Abklärungen der Vorinstanz bei den italieni-
schen Behörden wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Über-
stellung nach Italien, das gemäss Dublin-III-VO für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, gewährt (SEM-act. 26).
Die Beschwerdeführerin bestritt die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens
nicht, sondern machte lediglich geltend, dass die Vorinstanz ihren Gesund-
heitszustand ungenügend abgeklärt habe und zudem fälschlicherweise da-
von ausgehe, dass sie seit 2017 ununterbrochen in Italien gelebt habe
(SEM-act. 38).
F.
Am 28. Mai 2019 teilten die italienischen Behörden in Beantwortung des
schweizerischen Ersuchens vom 8. Mai 2019 (vorn Bst. D) mit, die Be-
schwerdeführerin verfüge in Italien über eine bis zum 11. September 2019
gültige Aufenthaltsbewilligung aus familiären Gründen (SEM-act. 28). Am
29. Mai 2019 ergänzten sie, die Beschwerdeführerin habe im Übrigen in
Italien nie um Asyl ersucht (SEM-act. 32).
G.
Am 28. Mai 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden auf-
grund des vorgängigen Italienaufenthalts der Beschwerdeführerin respek-
tive ihrer bis zum 11. September 2019 gültigen italienischen Aufenthaltsbe-
willigung um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 1
oder 3 Dublin-III-VO (SEM-act. 30). Diesem Gesuch wurde am 30. Mai
2019 entsprochen (SEM-act. 34).
H.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 (eröffnet am 24. Juni 2019) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien,
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welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuches zu-
ständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung
nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 9).
I.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juli 2019 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung
sei aufzuheben und ihr Asylgesuch sei in der Schweiz zu Ende zu führen,
eventualiter sei der Entscheid zu weiteren Sachverhaltsabklärungen be-
treffend die konkrete Aufnahmesituation und zur Einholung entsprechender
Garantien von den italienischen Behörden an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
J.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 3. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
K.
Am 3. Juli 2019 verfügte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG
die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung (BVGer-act. 2).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und
Art. 52 VwVG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu
verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
2.3 Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren
gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige
Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO
berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsüber-
gang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb.
E. 5.3.2] m.w.H.). Vorliegend hat die Vorinstanz nach ersten Abklärungen
zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaats (unter anderem mittels meh-
reren Anhörungen der Beschwerdeführerin und eines an Italien gerichteten
Gesuchs im Sinn von Art. 34 Abs. 1 Dublin-III-VO [vgl. SEM-act. 16 und
Sachverhalt unter B-F]) Italien innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO
um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersucht. Sie haben sich dabei auf
die Zuständigkeitskriterien von Art. 12 Abs. 1 und 3 Dublin-III-VO gestützt.
Einschlägig ist vorliegend aufgrund der gültigen italienischen Aufenthalts-
bewilligung Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO, womit sich die Vorinstanz auf die
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korrekte Rechtsgrundlage gestützt hat. Nicht zur Anwendung gelangt hin-
gegen der von der Vorinstanz ebenfalls zitierte Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO,
da die Beschwerdeführerin nicht über mehrere gültige Aufenthaltstitel oder
Visa verschiedener Mitgliedstaaten verfügt. Im Übrigen wäre auch Art. 12
Abs. 2 Dublin-III-VO nicht einschlägig, da das der Beschwerdeführerin im
Jahr 2017 von Italien erteilte Schengen-Visum längst nicht mehr gültig ist.
Gestützt auf die Abklärungen betreffend die Zuständigkeit Italiens hat die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin entsprechend mit Schreiben vom
24. Mai 2019 mitgeteilt, es sei möglich, dass Italien gemäss den Dublin-
Bestimmungen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig sei und ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Da-
mit hat sie ihr Gelegenheit gegeben, sich einerseits zu den Zuständig-
keitskriterien zu äussern und ihr andererseits auch signalisiert, dass sie
beabsichtige, auf Basis der Dublin-III-VO um eine Überstellung nach Italien
zu ersuchen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Vo-
rinstanz bereits auf das Asylgesuch eingetreten sei, geht deshalb fehl.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
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men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per-
son gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitglied-
staaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat,
ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die
Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz bereits im Jahr 2017
für mehrere Monate in Italien aufgehalten hatte und dort über eine bis zum
11. September 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung aus familiären Gründen
verfügt. Ein Asylgesuch hat sie allerdings in Italien nie gestellt (vgl. zum
Ganzen SEM-act. 32 sowie Sachverhalt unter B-F). Die Vorinstanz er-
suchte die italienischen Behörden am 28. Mai 2019 innerhalb der Frist von
Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin (take
charge) gestützt auf Art. 12 Abs. 1 oder 3 Dublin-III-VO (SEM-act. 32). Die
italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 30. Mai
2019 zu (SEM-act. 34). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit
gegeben.
4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die grundsätzliche Zuständigkeit Ita-
liens weder bei der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs noch in der Be-
schwerdeschrift. Sie macht jedoch geltend, die Situation für Asylsuchende
in Italien habe sich seit Inkrafttreten des «Salvini-Dekrets» derart ver-
schlechtert, dass von systemischen Mängeln im italienischen Asylsystem
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Seite 8
auszugehen sei. Mit der Überstellung vulnerabler Personen wie der Be-
schwerdeführerin würde die Schweiz daher gegen ihre völkerrechtlichen
Verpflichtungen verstossen. So habe die Vorinstanz der individuellen Lage
der Beschwerdeführerin nicht Rechnung getragen und insbesondere deren
Gesundheitszustand nicht richtig abgeklärt (vgl. zum Ganzen SEM-act. 38
und BVGer-act. 1).
4.3 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu
prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden syste-
mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob nach Art. 17 Abs. 1
Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 6).
5.
5.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
5.2 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europä-
ische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – und im Übrigen auch
nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) – systemische Schwachstellen
im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorge-
system für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Ge-
mäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
dazu insbesondere das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Urteil
E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6.1 m.H.) ist jedoch auch nach
Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» davon auszugehen, dass Ita-
lien die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie einhält. So besteht
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derzeit kein Anlass, von einem systematischen Mangel betreffend die
staatliche Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen,
obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände
von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem
subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen. Auch neh-
men sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen an. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin gemäss eige-
nen Angaben in Italien über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-
act. 24 Ziff. 61 ff.) und hat sich bereits 2017 mehrere Monate dort aufge-
halten, womit sie mit den italienischen Lebensverhältnissen vertraut ist.
5.3 Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen «Tarakhel» ge-
gen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof hin-
sichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unter-
künften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation
in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der allge-
meinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien allein deshalb nicht
jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel
bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR stellte
fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und
insbesondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle Zusi-
cherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise er-
folge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zu-
sammenbleiben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherun-
gen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil
publizierte Entscheid D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2).
5.4 Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin um eine alleinstehende 52-jährige Frau handelt, die
ihren Gesundheitszustand anlässlich der Anhörung vom 6. Mai 2019 als
«okay» bezeichnet (SEM-act. 14 Ziff. 69) und angibt, an Unterleibsschmer-
zen und gelblichem Ausfluss sowie Rücken- und Knieschmerzen zu leiden
(SEM-act. 24 Ziff. 135). Damit unterscheidet sich ihre Situation deutlich von
den in der Beschwerde aufgeführten Fallkonstellationen der Urteile des
BVGer D-1689/2019 vom 15. April 2019 und D-1214/2019 vom 1. April
2019. Sie fällt als alleinstehende Frau ohne gravierende Gesundheitsprob-
leme, die bereits einmal in Italien gelebt und dort über eine Aufenthaltsbe-
willigung verfügt, auch nicht unter die im Nachgang auf das Tarakhel-Urteil
bezeichneten Konstellationen (Familien mit Kindern), für die eine explizite
Zusicherung Italiens einzufordern wäre. Für andere Vulnerabilitätsgruppen
hat der EGMR bislang solche Zusicherungen der italienischen Behörden
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Seite 10
nicht explizit gefordert und hierfür sieht das Bundesverwaltungsgericht
auch aktuell keine Veranlassung. Demnach ist der Antrag der Beschwer-
deführerin auf Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärun-
gen zur Aufnahmesituation und Einholung entsprechender Garantien Itali-
ens abzuweisen.
5.5 Zusammengefasst ist an der konstanten Rechtsprechung zur Situation
in Italien auch in Berücksichtigung des inzwischen erlassenen «Salvini-
Dekrets» grundsätzlich festzuhalten (vgl. Urteile des BVGer E-3149/2019
vom 27. Juni 2019 S. 9; D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1;
F-2058/2019 vom 6. Mai 2019 E. 5; E-1489/2019 vom 3. April 2019 E. 6.2;
F-1299/2019 vom 22. März 2019; F-710/2019 vom 20. Februar 2019
E. 5.4). Die in der Beschwerde in genereller Weise aufgeführten Auswir-
kungen des «Salvini-Dekrets», die nicht konkret auf die Situation der Be-
schwerdeführerin eingehen, vermögen daran nichts zu ändern.
5.6 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach dem Gesagten
nicht gerechtfertigt.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, Italiens Asylsystem leide aufgrund
der Umsetzung des «Salvini-Dekrets» an systemischen Mängeln, weshalb
unter anderem der Zugang zur Gesundheitsversorgung, Rechtshilfe und
einer angemessenen Unterkunft stark eingeschränkt werde (BVGer-act. 1
S. 2 ff.). Sie fordert deshalb die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im
Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss wel-
cher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann be-
handeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zustän-
dig wäre.
6.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe
für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwin-
gen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die
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Seite 11
Beschwerdeführerin nicht in konkreter Weise dargetan, die sie bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, sondern hat sich in ihrer Be-
schwerde auf generelle Ausführungen zum «Salvini-Dekret» beschränkt.
Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer
allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nö-
tigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie).
6.3 Die Beschwerdeführerin macht implizit geltend, die Überstellung nach
Italien setze sie aufgrund ihres in der Schweiz nur mangelhaft untersuchten
und behandelten Gesundheitszustands einer Gefahr für ihre Gesundheit
aus und verletze damit Art. 3 EMRK.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod
rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom
EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.).
Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten und diag-
nostizierten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht
gegeben. So gab sie anlässlich ihrer Anhörung vom 21. Mai 2019 an, an
(…) und (…) sowie Rücken- und Knieschmerzen zu leiden (SEM-act. 24
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Seite 12
Ziff. 135). Der Beschwerde waren jedoch keine entsprechenden Unterla-
gen oder ärztlichen Berichte beigelegt. Den Akten ist zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin sich in der Schweiz in Behandlung begab, wo eine
(…) am (…) Knie diagnostiziert wurde (vgl. SEM-act. 23). Eine weiterge-
hende Abklärung und eine gegebenenfalls indizierte orthopädische Beur-
teilung erwiesen sich gemäss der explizit von der Vorinstanz eingeholten
Auskunft des Inselspitals nicht als dringlich (SEM-act. 41 S. 1 unten). Die
Beschwerdeführerin konnte entsprechend nicht nachweisen, dass sie nicht
reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden
würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne die-
ser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitli-
chen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus
humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende me-
dizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den
Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest
die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krank-
heiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu ma-
chen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonde-
ren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu
gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise
vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische
Behandlung verweigern würde. Davon ist auch nach Erlass des «Salvini-
Dekrets» weiterhin auszugehen (siehe zuletzt Urteil des BVGer
E-3149/2019 vom 27. Juni 2019 S. 10 f.). Die schweizerischen Behörden,
die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden
den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modali-
täten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die
italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifi-
schen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
6.4 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss das Vorliegen von «huma-
nitären Gründen» geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung
der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessens-
spielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung
durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Ange-
messenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106
Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht
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der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessen-
heit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentli-
chen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und voll-
ständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und
seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG).
6.5 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
6.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asyl-
gesuche der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-
III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29
aufzunehmen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz zu bestätigen.
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10.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfah-
renskosten sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Christa Preisig
Versand: