B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3374/2016
Ur t e i l vom 1 8 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat,
substituiert durch MLaw Hanna Byland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-3374/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der aus Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1960) reiste am
10. Februar 1991 in die Schweiz ein. Am 15. April 1993 zog er nach Basel,
wo ihm am 1. Juli 1993 eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde. Am
3. August 1993 zog seine Ehefrau mit den drei mittlerweile erwachsenen
Kindern im Rahmen des Familiennachzugs nach, ein weiteres Kind kam in
der Schweiz zur Welt.
A.b Der Beschwerdeführer und seine Familie mussten in den Jahren 1996
bis 1999 vom Fürsorgeamt der Stadt Basel mit Fr. 117‘711.55 unterstützt
werden. Zudem verzeichnete der Beschwerdeführer im Jahr 1999 fünf of-
fene Betreibungen und 26 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 54‘850.60;
seine Ehefrau eine offene Betreibung und 13 Verlustscheine über
Fr. 19‘957.70. Im Jahr 2004 war er mit 57 Verlustscheinen in der Höhe von
Fr. 116‘712.65 im Betreibungs- und Verlustscheinregister vermerkt. Des-
wegen war er bereits am 25. Februar 1998 von der zuständigen kantonalen
Behörde förmlich verwarnt worden. Mit einer weiteren Verfügung vom
16. November 1999 wurde ihm die förmlich die Ausweisung angedroht. Am
19. Februar 2004 wurde er ein weiteres Mal förmlich verwarnt (in kantona-
len Akten, nicht paginiert).
A.c Dennoch erhielt der Beschwerdeführer am 4. Februar 2009 die Nieder-
lassungsbewilligung im Kanton Basel-Stadt.
B.
In X._______ (Kosovo) wurden am 25. Juni 2010 im Rahmen einer polizei-
lichen Kontrolle in einem Fahrzeug 7,5 Kilogramm Heroin gefunden und
beschlagnahmt, welches in die Schweiz hätte eingeführt werden sollen.
Der Beschwerdeführer soll sich zusammen mit weiteren Personen an der
Organisation des vorgesehenen Drogentransportes von Kosovo in die
Schweiz beteiligt haben, namentlich soll er den Fahrer des angehaltenen
Fahrzeugs beauftragt haben, die Betäubungsmittel von einem Mittäter zu
übernehmen. Ferner sei er für die Bezahlung des Drogenkuriers zuständig
gewesen. In der Folge erging am 14. Dezember 2011 vom Bezirksgericht
in Pristina ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer (vgl. Akten der Vor-
instanz [SEM-pag.] 23).
F-3374/2016
Seite 3
C.
Am 24. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer bei der Einreise nach
Deutschland von Beamten der deutschen Bundespolizei kontrolliert. Dabei
wurde festgestellt, dass er aufgrund eines kosovarischen Auslieferungser-
suchens zur Festnahme ausgeschrieben war. Bei der anschliessenden
Durchsuchung des Autos wurden ca. 1,5 kg Heroin aufgefunden und si-
chergestellt. Das Heroin wies einen Gehalt von 42,25 % an Heroinbase auf
(vgl. SEM-pag. 76).
D.
Das Amtsgericht Y._______ (D) verurteilte den Beschwerdeführer am
9. Juli 2013 wegen Handels mit harten Drogen (Einfuhr einer erheblichen
Menge Heroin von Frankreich nach Deutschland zwecks Übergabe an ihm
unbekannte Auftraggeber) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (in den
kantonalen Akten, nicht paginiert; vgl. SEM-pag. 75-80).
E.
E.a Mit Schreiben vom 11. September 2013 orientierte die Staatsanwalt-
schaft Y._______ (D) das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (nach-
folgend: Migrationsamt) über das Strafurteil vom 9. Juli 2013. In der Folge
leitete das Amt eine Überprüfung der Niederlassungsbewilligung ein und
stellte dem Beschwerdeführer, welcher mittlerweile die Haftstrafe in der
Justizvollzugsanstalt Y._______ (D) angetreten hatte, am 24. September
2013 dazu einige Fragen, die er am 30. September 2013 beantwortete (in
den kantonalen Akten, nicht paginiert; vgl. SEM-pag. 67).
E.b Am 2. Dezember 2013 teilte ihm das Migrationsamt mit, dass seine
Niederlassungsbewilligung als erloschen zu betrachten sei, da der Wider-
rufsgrund der längeren Freiheitsstrafe erfüllt sei, und gewährte ihm das
rechtliche Gehör. Mit Stellungnahme vom 21. Januar 2014 räumte der Be-
schwerdeführer ein, dass er in Deutschland zu einer dreijährigen Haftstrafe
verurteilt worden sei. Ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei je-
doch unverhältnismässig und es sei ihm wenigstens die Aufenthaltsbewil-
ligung zu belassen (in den kantonalen Akten, nicht paginiert; vgl. SEM-pag.
66-67).
F.
Das Migrationsamt stellte mit Verfügung vom 11. Februar 2014 gestützt auf
Art. 61 Abs. 2 AuG (SR 142.20) sowie Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62
Abs. 1 Bst b AuG das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung des Be-
schwerdeführers fest und wies ihn auf den Zeitpunkt der Haftentlassung
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aus der Schweiz weg (vgl. SEM-pag. 70-74). Der dagegen erhobene Re-
kurs wurde abgewiesen und der Entscheid des Justiz und Sicherheitsde-
partements des Kantons Basel-Stadt vom 1. April 2014 ist in Rechtskraft
erwachsen (vgl. SEM-pag. 59-68 sowie BVGer-act. 1 S. 4).
G.
Gestützt auf die dem Beschwerdeführer im Haftbefehl der Staatsanwalt-
schaft Basel-Stadt vom 4. Februar 2013 zur Last gelegten Straftaten be-
willigte das Justizministerium in Z._______ (D) am 10. Februar 2014 des-
sen Auslieferung von Deutschland an die Schweiz. Gleichzeitig stimmten
die deutschen Behörden einer allfälligen Weiterlieferung des Beschwerde-
führers an die Republik Kosovo zu (in den kantonalen Akten, nicht pagi-
niert; vgl. SEM-pag. 10 und 25).
Am 28. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer den zuständigen Behörden
in der Schweiz übergeben (SEM-pag. 11 und 13).
H.
Mit Note vom 2. Dezember 2014 (welche auf Anfrage des Bundesamtes für
Justiz am 14. Januar 2015 sowie am 4. März 2015 ergänzt wurde) ersuch-
ten die kosovarischen Behörden die Schweiz um Auslieferung des Be-
schwerdeführers für die ihm im Haftbefehl des Bezirksgerichts Pristina vom
14. Dezember 2011 zur Last gelegten Straftaten.
I.
Gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Stadt vom 11. Februar 2015 werden dem Beschwerdeführer Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengen- und bandenmässig qualifi-
ziert) durch Übernahme und Weitergabe einer qualifizierten Menge Heroin
sowie Vorbereitungshandlungen („Anstaltentreffen“) zur Übernahme und
zum Absatz einer gesundheitsgefährdenden Menge Heroin, mehrfacher
Konsum von Betäubungsmitteln sowie Vergehen gegen das Waffengesetz
vorgeworfen. Der Beschwerdeführer habe einer in Basel stationierten, ar-
beitsteilig organisierten Heroindealer-Gruppierung angehört. Im Tatzeit-
raum von spätestens 2006 bis zu seiner Anhaltung in Deutschland am
24. Januar 2013 habe er innerhalb dieser Bande eine hierarchisch hohe
Position besetzt. Er habe im Frühling/Sommer 2008 unter anderem kon-
krete Anstalten zur Übernahme und zum Absatz von mindestens 10 Kilo-
gramm Heroin getroffen und im gleichen Jahr dreimal 500 Gramm Heroin
von zwei ihm bekannten Personen übernommen und im Raum Basel wei-
terverkauft. Zwischen April 2012 bis zu seiner Festnahme in Deutschland
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am 24. Januar 2014 habe der Beschwerdeführer im Raum Basel gelegent-
lich Heroin, Kokain und Marihuana konsumiert. Ab einem unbekannten
Zeitraum bis zur Hausdurchsuchung vom 24. Januar 2013 sei er unter an-
derem an seinem Wohnort im Besitz von drei 9mm-Lugner Patronen ge-
wesen (in den kantonalen Akten, nicht paginiert).
J.
Am 12. März 2015 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung des
Beschwerdeführers an die Republik Kosovo (vgl. SEM-pag. S. 19).
K.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte ihn am 13. April 2015
zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens (grosser Gesund-
heitsgefährdung und Bandenbegehung) und der Übertretung des (alten)
Betäubungsmittelgesetzes und Vergehens gegen das Waffengesetz (in
den kantonalen Akten, nicht paginiert; vgl. SEM-pag. 46-50).
L.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt stellte mit Urteil vom
13. April 2016 fest, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 13. April 2015 mangels Anfechtung in Rechts-
kraft erwachsen sind:
- der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz,
- die Einstellung des Verfahrens betreffend Anstaltentreffen zum Erwerb und Ab-
satz einer qualifizierten Menge illegaler Betäubungsmittel,
- die Verfügung über beschlagnahmte Gegenstände sowie die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer – neben dem bereits rechtskräf-
tig gewordenen Schuldspruch – des Verbrechens nach Art. 19 Ziff. 1 und 2
Bst. a und b aBtmG und der Übertretung nach Art. 19a BtmG schuldig er-
klärt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von Fr. 300.–
als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Y._______ (D) vom 9. Juli
2013 in Anwendung von Art. 19 Ziff.1 und 2 Bst. a und b aBtmG und
Art. 19a BtmG sowie Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51 und Art. 106 StGB verur-
teilt (in den kantonalen Akten, nicht paginiert).
Dieses Urteil ist – soweit aus den beigezogenen Akten ersichtlich – in
Rechtskraft erwachsen.
F-3374/2016
Seite 6
M.
Am 22. April 2016 teilte der Beschwerdeführer dem zuständigen Sachbe-
arbeiter des Migrationsamtes mit, er sei anwaltlich vertreten. Daraufhin ver-
sucht der Sachbearbeiter den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers te-
lefonisch sowie via E-Mail zu erreichen, um in Erfahrung zu bringen, ob
das Vertretungsverhältnis noch bestehe. Am 25. April 2016 – im Verlauf
des Nachmittags – bestätigte der Rechtsvertreter das Vertretungsverhält-
nis. Daraufhin wurde ihm das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Einrei-
severbot via E-Mail gewährt (vgl. Beschwerdebeilagen Nr. 7 und Nr. 10).
N.
Das SEM verfügte am 28. April 2016 ein zehnjähriges Einreiseverbot ge-
gen den Beschwerdeführer, gültig ab 29. April 2016. Gleichzeitig entzog es
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ordnete die
Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem
(SIS) an. Die Vorinstanz begründete die Fernhaltemassnahme unter Hin-
weis auf die erwirkten Vorstrafen und dessen Auslieferung an seinen Hei-
matstaat wegen weiterer Betäubungsmitteldelikte im Wesentlichen damit,
dass er mit diesen Delikten gegen besonders hohe Rechtsgüter verstossen
habe, indem er die Gesundheit vieler Personen gefährdet habe. Qualifi-
zierte Drogendelikte gehörten zu den schweren Straftaten, in deren Zu-
sammenhang selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen
werden müsse (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 20). Aufgrund seines bisheri-
gen Verhaltens, der an den Tag gelegten grossen kriminellen Energie und
der Verstösse gegen hochwertige Rechtsgüter, sei eine Fernhaltemass-
nahme von zehn Jahren angezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich im
Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs nicht materiell zur ange-
ordneten Fernhaltemassnahme geäussert. Was seine familiären Bezie-
hungen in der Schweiz anbelange, werde diesen dadurch Rechnung ge-
tragen, dass das SEM zu gegebener Zeit ein begründetes Gesuch um vor-
übergehende Suspendierung des Einreiseverbots prüfen würde.
O.
Am 29. April 2016 wurde er an den Kosovo ausgeliefert (vgl. SEM-pag. 35).
P.
Mit Beschwerde vom 27. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung des SEM vom 28. April 2016. Eventualiter sei die
die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und
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es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu be-
willigen. Ein Replikrecht sei ihm insofern zu gewähren, als ihm Gelegenheit
zu geben sei, auf eine Vernehmlassung oder Stellungnahme des Be-
schwerdegegners oder der Vorinstanz zur vorliegenden Beschwerde zu
replizieren.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer un-
ter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, innert Frist das beigelegte
Formulars „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ auszufüllen und mit
den nötigen Beweismitteln versehen beim Gericht einzureichen.
R.
Nach der Eingang der Unterlagen wurden die Gesuche um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 22. August 2016 abgewie-
sen.
S.
S.a In seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2016 schloss das SEM auf
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde unter anderem gel-
tend gemacht, dass die Anordnung eines Einreiseverbotes kein rechtskräf-
tiges Strafurteil voraussetze. Ein Einreiseverbot knüpfe nicht an die Erfül-
lung einer Strafnorm an, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr. Ob
eine solche bestehe und wie sie zu gewichten sei, habe die Verwaltungs-
behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch auslän-
derrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Entsprechend könne ein Einreisever-
bot auch ergehen, wenn ein rechtskräftiges Urteil fehle, sei es, weil ein
Strafverfahren nicht eröffnet, bzw. eingestellt wurde oder noch hängig sei
(vgl. Urteil des BVGer C-8562/2010 vom 11. Oktober 2012 mit Hinweis).
Der Umstand, dass der Beschwerde ein blanker Strafregisterauszug vom
28. Januar 2016 beigelegt worden sei, könne nicht anders als Unverfroren-
heit bezeichnet werden. Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug sei
der Beschwerdeführer vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
am 13. April 2016 zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
S.b Der Beschwerdeführer liess sich mit Replik vom 22. Dezember 2016
vernehmen.
F-3374/2016
Seite 8
T.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG zum
Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zu-
nächst in formeller Hinsicht. Seiner Ansicht nach liegt eine – dreifache –
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Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) darin, dass das SEM seinem Rechts-
vertreter das via E-Mail zugesandte Schreiben „rechtliches Gehör“ nicht
förmlich zugestellt habe. Innert der ihm genannten Frist sei sein Rechts-
vertreter seiner Obliegenheit nachgekommen und habe eine schriftliche
Zustellung verlangt. Auch habe er das SEM darauf aufmerksam gemacht,
dass die Einladung zum rechtlichen Gehör weder tatsächliche noch recht-
liche Erwägungen enthalte und deshalb um Ergänzung gebeten. Diese
Rückmeldung sei unbeantwortet geblieben und das SEM habe direkt eine
Verfügung erlassen, mit welcher das Einreiseverbot ausgesprochen wor-
den sei.
3.2 Kernelement des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige
Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die
Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese
Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung
und -begründung auseinandersetzen (vgl. statt vieler WALDMANN/BICKEL,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl.
2016, Art. 30 Rz. 15 ff., m.H.).
3.3 Vorliegend hat das Migrationsamt dem Beschwerdeführer bereits am
24. September 2013 einige Fragen zur Überprüfung der Niederlassungs-
bewilligung gestellt, woraufhin sich der Beschwerdeführer am 30. Septem-
ber 2013 wie folgt vernehmen liess: Seine Ehefrau, die vier Kinder, zwei
Schwiegersöhne und Enkelkinder würden in der Schweiz leben. Seine
Ehefrau arbeite halbtags, die drei erwachsenen Töchter seien ebenfalls er-
werbstätig und sein Sohn gehe noch zur Schule. In Kosovo habe er keine
Verwandten. Seine Geschwister und seine Mutter würden in Deutschland
bzw. in Österreich leben. Seit 1991 sei er lediglich zweimal in Kosovo ge-
wesen. Seine Heimat sei die Schweiz, hier habe er eine Zukunft und hier
lebe seine Familie. Am 2. Dezember 2013 gewährte ihm das Migrationsamt
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf der Niederlassungsbe-
willigung. In seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2014 verwies er erneut
auf seine Familie, mit der er gemeinsam in Basel gelebt habe. In Kosovo
würde er kein soziales Netz vorfinden. Kosovo habe sich in den letzten 20
Jahren stark verändert, bei einer Rückkehr würde er in ein ihm fremdes
Land zurückkehren. In die Schulden sei er durch seine Invalidität gerutscht.
Nachdem ihm jedoch die Invalidenrente ausbezahlt worden sei, habe er
versucht, die aufgelaufenen Schulden zu tilgen. Auch im gegen die Verfü-
gung vom 11. Februar 2014 erhobenen Rekurs führte er unter anderem
aus, er habe seinen Lebensmittelpunkt noch immer in Basel. Seine ganze
Familie (Ehefrau und Kinder) würde in Basel bzw. in der Schweiz leben und
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er habe aufgrund seines langen Aufenthalts hier Wurzeln geschlagen.
Auch seinem Schreiben vom 8. November 2015 an das Migrationsamt ist
zu entnehmen, dass er in Kosovo über kein soziales Netz verfüge und er
den Wunsch hege, zu seiner Familie in die Schweiz zurückkehren zu kön-
nen.
3.4 Folglich sind die von der Fernhaltemassnahme betroffenen Interessen
des Beschwerdeführers bereits im Rahmen des Verfahrens bezüglich der
Feststellung des Erlöschens seiner Niederlassungsbewilligung wiederholt
und umfassend dargelegt worden. Aufgrund der vorhandenen Akten
konnte sich das SEM ein klares Bild der Sachlage machen.
3.5 Zudem ist die gewählte Vorgehensweise des zuständigen Sachbear-
beiters des Migrationsamtes, welcher sich, trotz momentaner Unerreich-
barkeit des Rechtsvertreters, rückversichern wollte, ob die Vertretung des
Beschwerdeführers Gültigkeit hat, im vorliegenden Fall korrekt und nicht
zu bestanden. Wie in der Beschwerde eingeräumt wird, ist die Schriftlich-
keit des rechtlichen Gehörs gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Umstand,
dass mit E-Mail vom 27. April 2017 keine gesetzlichen Bestimmungen auf-
geführt bzw. keine exakte Prognose zur Dauer des möglichen Einreisever-
bots gemacht wurden, ist – entgegen der in der Beschwerde geäusserten
Auffassung – nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer F-5128/2016
vom 14. August 2017 E. 3.3). Überdies hätten die gesetzlichen Grundlagen
für ein Einreiseverbot dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – als
Rechtskundigem – bekannt sein müssen. Dem Beschwerdeführer wurde
vorliegend die Möglichkeit eingeräumt, seine Sicht der Dinge darlegen und
damit effektiv Einfluss auf die Sachverhaltsermittlung zu nehmen.
3.6 Mit Replik vom 22. Dezember 2016 wird gerügt, das SEM habe bei der
Anordnung der Fernhaltemassnahme keine Interessenabwägung vorge-
nommen. Folglich habe die Vorinstanz erneut das rechtliche Gehör verletzt,
insbesondere die Begründungspflicht.
3.7 Einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches
Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) bildet die Begründungspflicht (vgl. Art. 35
VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Be-
hörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid
sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen
Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer
die Sach- und Rechtslage, und je schwerwiegender der Eingriff in die
F-3374/2016
Seite 11
Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind
an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2;
BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.).
3.8 Aus dem Umfang der Begründung lassen sich keine Schlüsse auf ihr
rechtliches Genügen ziehen. Massgebend ist allein, ob sie ihre Funktion
erfüllt. Das kann auch eine knappe Begründung leisten. Es trifft zu, dass
die Begründung der angefochtenen Verfügung den Prozess der Interes-
senabwägung nicht widerspiegelt. Sie hält lediglich deren Ergebnis fest,
nämlich dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwer-
deführers überwiegt. Es ist indessen festzuhalten, dass die von der Fern-
haltemassnahme betroffenen öffentlichen und privaten Interessen im Rah-
men des Verfahrens auf Feststellung des Erlöschens der Niederlassungs-
bewilligung bereits wiederholt und umfassend gewürdigt wurden (vgl. vor-
stehend E. 3.3 – E. 3.4). Tritt hinzu, dass die Ausführungen des SEM zum
öffentlichen Interesse aus sich selbst verständlich sind. Unter den darge-
stellten Umständen war für den Beschwerdeführer durchaus erkennbar,
von welchen Motiven sich das SEM bei seinem Entscheid leiten liess. Einer
wirksamen Wahrung seiner Parteirechte stand unter diesem Gesichtspunkt
nichts entgegen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Einreiseverbot zu
den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungs-
praxis zählt und die Vorinstanz gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv
zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen Ent-
scheide kann und muss daher nicht derjenigen höherer Instanzen entspre-
chen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3 m.H.).
3.9 Die angefochtene Verfügung verletzt das massgebliche Verfahrens-
recht nicht. Sie ist deshalb nachfolgend auf ihre materielle Rechtmässigkeit
hin zu prüfen.
4.
4.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Aus-
ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines
Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der
ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014
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Seite 12
(BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage
von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte
Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15
Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder an-
deren wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise
von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreisever-
bot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend:
Botschaft] BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an ver-
gangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr
durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten ande-
rer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländer-
recht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5
m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten
des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefähr-
dung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im
Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergan-
gene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.,
3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt un-
ter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügun-
gen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Ok-
tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der
Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als
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Seite 13
eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG.
Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen
nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine sol-
che Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der
Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des
deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche
und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des
drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüber-
schreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel,
organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zu-
nehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose
(vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August
2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-5350/2016 vom
6. März 2017 E. 6.2 m.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ist in Deutschland und in der Schweiz in einem
besonders sensiblen Bereich (Betäubungsmitteldelikte) verurteilt worden.
Sodann hat die Republik Kosovo ein Auslieferungsersuchen zur Strafver-
folgung des Beschwerdeführers gestellt (vgl. vorstehend Bst. B, C, H, J,
N). Aus dem Urteil des Amtsgerichts Y._______ vom 9. Juli 2013 geht her-
vor, dass sich der Beschwerdeführer der unerlaubten Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in „nicht geringer Menge“ und Beihilfe zu unerlaubtem Handel
mit Betäubungsmitteln, strafbar gemacht hat. Bei der Strafzumessung sei
zu seinen Gunsten berücksichtigt worden, dass er den Tatvorwurf einge-
räumt habe, das gesamte Betäubungsmittel (1,5 Kilogramm Heroin) si-
chergestellt worden und nicht auf den freien Markt gekommen sei, er nicht
vorbestraft gewesen sei und zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung knapp
6 Monate in Untersuchungshaft verbracht habe. Hingegen habe gegen ihn
gesprochen, dass er selbst nur geringfügig Betäubungsmittel konsumiert
habe und dieses Geschäft aus reiner Profitgier durchgezogen habe. Bei
Heroin handle es sich um eine harte Droge mit hohem Suchpotential. Die
„nicht geringe Menge“ sei um das 454fache überschritten worden (vgl. Ziff.
IV Strafzumessung). Aus dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
13. April 2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer dreimal je ein hal-
bes Kilogramm Heroin entgegengenommen habe. Die jeweils erhaltene
Betäubungsmittelmenge sei im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 Bst. a aBtmG ge-
eignet gewesen, „die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr“ zu bringen,
zumal gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung hierfür be-
reits zwölf Gramm reinen Heroins ausreichen würden (vgl. BGE 109 IV
F-3374/2016
Seite 14
143). Ferner habe der Beschwerdeführer als Mitglied einer Bande gehan-
delt. Damit habe sich der Beschwerdeführer der (doppelt) qualifizierten Wi-
derhandlung gegen das alte Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht.
Den Beschwerdeführer treffe ein mittelschweres bis schweres Verschul-
den. Zwar konsumiere er nach eigenem Bekunden gelegentlich auch Dro-
gen, allerdings nicht in einem Masse, welches Suchtcharakter gehabt und
ihn deshalb zu den angeklagten Betäubungsmitteldelikten verleitet hätte;
seinem Handeln hätten vielmehr rein finanzielle Interessen zugrunde gele-
gen, wodurch er sich – ungeachtet seines unregelmässigen Gelegenheits-
konsums – als Moneydealer darstelle (vgl. Ziff. 3 Rechtliches, Pkt. 1). Folg-
lich kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass von ihm eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG ausgeht. Diese Gefahrenprognose wird durch
das Urteil des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 13. April
2016 bestätigt, welches festhält, dass das Strafgericht zu Recht von einem
mittelschweren bis schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausge-
gangen sei. Zum einen handle es sich um eine relativ grosse Menge an
Betäubungsmitteln (1,5 Kilogramm Heroin). Ausserdem habe der Be-
schwerdeführer als Importeur der zum Weiterverkauf bestimmten Drogen
eine recht hohe Position in der Bande eingenommen und sei – auch wenn
er gelegentlich selbst Betäubungsmittel konsumierte – aus rein finanziellen
Interessen im Drogenhandel tätig gewesen (vgl. E. 5.3 des Urteils). Die
Regelmaximaldauer eines Einreiseverbotes von fünf Jahren gelangt daher
nicht zur Anwendung.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, das Urteil des Strafgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 13. April 2015 sei noch nicht rechtskräftig
bzw. er sei nicht im Strafregister verzeichnet und in diesem Zusammen-
hang einen Strafregisterauszug vom 28. Januar 2016 zu den Akten reichte,
kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Bst. L sowie Bst. S.a ver-
wiesen werden. Demnach kann die Anordnung eines Einreiseverbots ge-
mäss ständiger Rechtsprechung auch dann ergehen, wenn ein rechtskräf-
tiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren noch nicht eröffnet
wurde, noch hängig ist oder eingestellt wurde. Es genügt also, dass Ver-
dachtsmomente vorliegen, die von der Behörde als hinreichend konkret er-
achtet werden, wobei die Unschuldsvermutung im Administrativverfahren
– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – grundsätzlich keine
Geltung beanspruchen kann (vgl. Urteil des BVGer C-4921/2010 vom
11. August 2011 E. 5.2). Zudem hat das Apppellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt am 13. April 2016 ein Urteil gefällt, welches gemäss den Akten
rechtskräftig ist.
F-3374/2016
Seite 15
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass das
schweizerische Rechtssystem zwei Arten von Strafregisterauszügen
kennt. Auf eine entsprechende Anfrage erhalten Private andere Auszüge
als Behörden. Dies zeigt sich aus deren Bezeichnung. Strafregisteraus-
züge für Private werden als „Privatauszug aus dem Schweizerischen Straf-
register“ betitelt, bei Strafregisterauszügen für Behörden wird die jeweilige
Behörde namentlich erwähnt. Dass in der Beschwerde versucht wird, mit
einem Strafregisterauszug für Private darzulegen, der Beschwerdeführer
sei im Strafregister nicht verzeichnet, erscheint mehr als ungeschickt.
5.3 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, er stelle nicht in
Abrede, dass ihn das Amtsgericht Y._______ (D) am 9. Juli 2013 zu einer
dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt habe, doch habe er sich während des
Vollzugs wohlverhalten und die Hilfe der Drogenberatung in Anspruch ge-
nommen. Seine Delinquenz sei an seine Drogenabhängigkeit geknüpft ge-
wesen. Da er nicht länger heroinabhängig sei, könne nicht mehr von einer
drohenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gesprochen werden.
5.4 Es gilt hier festzuhalten, dass Straf- und Ausländerrecht unterschiedli-
che Ziele verfolgen, andere Interessen schützen und unabhängig vonei-
nander anzuwenden sind. Während der Straf- und Massnahmenvollzug
neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische
Zielsetzung hat, steht für die Migrationsbehörden der Schutz der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung vor (weiteren) Straftaten im Vordergrund, wo-
raus sich für die Legalprognose ein im Vergleich mit den Straf- und Straf-
vollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt. Auch eine aus
der Sicht des Massnahmenvollzugs positive Entwicklung oder ein klaglo-
ses Verhalten im Strafvollzug schliessen eine Rückfallgefahr und eine mig-
rationsrechtliche Wegweisung nicht aus (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 oder
Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 je m.H.). Das
ausländerrechtliche Verschulden ergibt sich vorliegend aus den weiter
vorne geschilderten Haupttaten sowie dem Umstand, dass der Beschwer-
deführer mehrfach in einem sensiblen Bereich delinquiert hat und sich auch
von seinen familiären Beziehungen nicht von der wiederholten Tatbege-
hung hat abbringen lassen. Zudem war die Delinquenz des Beschwerde-
führers nicht an seinen eigenen Drogenkonsum gekoppelt, hat er doch ent-
gegen seinen anderslautenden Aussagen ganz klar aus rein finanziellen
Gründen delinquiert (vgl. vorstehend E. 5.1).
5.5 Als Zwischenergebnis ist – entgegen der Auffassung der Rechtsvertre-
tung – festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt
F-3374/2016
Seite 16
den qualifizierten Fernhaltegrund der schwerwiegenden Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter
Satz AuG erfüllt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die
Dauer von 5 Jahren überschreiten.
6.
6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen ist und wie
es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
6.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter vorne ausgeführt, eine
schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
aus, weshalb nach wie vor von einem grossen öffentlichen Fernhalteinte-
resse auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugen-
merk liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll
weiteren Straftaten des Beschwerdeführers entgegenwirken und ihn über-
dies dazu anhalten, bei einer allfälligen Wiedereinreise in die Schweiz zu
Besuchszwecken nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weite-
ren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen.
Als gewichtig zu erachten ist auch das generalpräventiv motivierte Inte-
resse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente
Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.).
6.3 Den vorstehenden öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer
sein privates Interesse gegenüber. Er bemängelt, dass das über ihn ver-
hängte Einreiseverbot seine Beziehung zu seiner Ehefrau, seinen vier Kin-
dern und drei Enkelkindern stark tangiere und einschränke. Zur Pflege die-
ser Beziehungen sei zwingend erforderlich, dass er gelegentlich in die
Schweiz einreisen könne. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Suspension
gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG sei nicht geeignet, den erheblichen Eingriff
auszutarieren. Seine Ehefrau könne aufgrund ihrer psychischen Probleme
nicht in den Kosovo zurückkehren. Auch die Sorge um das jüngste Kind,
welches unter Epilepsie leide, widerspreche einem solchen Vorhaben. Da-
F-3374/2016
Seite 17
von abgesehen könne auch von den erwachsenen Kindern, welche im Be-
sitz des Schweizer Bürgerrechts seien, nicht erwartet werden, dass sie ge-
meinsam mit ihren Kindern nach Kosovo zurückkehren würden.
6.4 Dem Beschwerdeführer ist vorweg zu entgegnen, dass Einschränkun-
gen in seinem Privat- und Familienleben aufgrund sachlicher und funktio-
neller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrens-
gegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Auf-
enthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer
musste die Schweiz nach dem Erlöschen seiner Niederlassungsbewilli-
gung verlassen. Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege
regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen in der Schweiz lebenden
Familienmitgliedern scheitern daher grundsätzlich bereits an einem fehlen-
den Aufenthaltsrecht. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen eines
möglichen Familiennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Hierfür ist der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer
Bewilligungserteilung aufzuheben wäre (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.).
Es kann sich vorliegend nur die Frage stellen, ob der über den Verlust des
Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich be-
wirkte Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers einer rechtlichen
Prüfung standhält. Diese Erschwernis besteht nicht in einem absoluten
Verbot der Einreise während der Geltungsdauer der Massnahme. Die Er-
schwernis äussert sich vielmehr darin, dass der Beschwerdeführer von den
ordentlichen, für kosovarische Staatsangehörige geltenden Einreisebe-
stimmungen ausgenommen und einem besonderen, mit dem Einreisever-
bot einhergehenden Kontrollregime unterworfen wird. Das heisst, dass er
für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte in der Schweiz nicht nur eines Visums
bedarf, wie es kosovarische Staatsangehörige im Allgemeinen benötigen,
sondern er muss darüber hinaus gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG von der
zuständigen Schweizer Behörde eine Suspension des Einreiseverbots ein-
holen. Eine solche Suspension kann im Sinne einer Ausnahme auf Gesuch
hin für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden, wenn wichtige Gründe
vorliegen. In diesem – wenn auch stark eingeschränkten – Rahmen hat der
Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in
der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte aus-
serhalb des Schengen-Raums bzw. auf andere Weise als durch persönli-
che Treffen sind von der Massnahme nicht betroffen (vgl. BVGE 2013/4
E. 7.4.3 m.H.).
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Seite 18
6.5 Die Pflege regelmässiger Kontakte zu seinen Familienmitgliedern
scheitert – wie eben dargetan – bereits am fehlenden Bleiberecht. Zu sei-
nen privaten Interessen ist ausserdem zu bemerken, dass er zwar über
zwanzig Jahre in der Schweiz lebte, seine gesamte Kinder- und Jugendzeit
sowie einen grossen Teil seines Erwachsenenlebens und somit prägende
Jahre in seinem Heimatland verbracht hat. Angesichts der Missachtung der
hiesigen Rechtsordnung kann denn auch nicht von einer erfolgreichen In-
tegration gesprochen werden (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Ok-
tober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA;
SR 142.205]). Vielmehr hat der Beschwerdeführer das bestehende Einrei-
severbot durch seine schweren Straftaten bewusst und selbstverschuldet
in Kauf genommen. Er musste davon ausgehen, dass sein Verhalten weit-
reichende und langfristige Konsequenzen für sich und seine Familie nach
sich ziehen wird.
6.6 Trotz der vorstehenden Einschränkungen und Relativierungen ist nicht
zu verkennen, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene besondere
Kontrollregime den Beschwerdeführer erheblich trifft. Diese Betroffenheit
vermag jedoch das öffentliche Interesse an einer längerfristigen Fernhal-
tung des Beschwerdeführers nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine
wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das
Bundesverwaltungsgericht vielmehr zum Ergebnis, dass das von der Vor-
instanz verhängte Einreiseverbot auf einem gerechten Ausgleich der sich
widerstreitenden Interessen beruht und eine verhältnismässige und ange-
messene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
darstellt. Insbesondere ist das Bundesverwaltungsgericht der Überzeu-
gung, dass die mit dem Einreiseverbot von zehn Jahren Dauer einherge-
hende Erschwerung der familiären und privaten Kontakte zur Schweiz, so-
weit sie unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
fallen, im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt ist.
7.
Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des
Einreiseverbots im SIS II.
7.1 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürsten-
tum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezem-
ber 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visum-
verfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche
Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend
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Seite 19
geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der be-
troffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so
werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausge-
dehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [kodifizierter Text; Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L
77/1 vom 23. März 2016]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Per-
son aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m.
Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich be-
grenzter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L
243/1 vom 15. September 2009]).
7.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur
Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die
„Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles“ eine solche
Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor-
mationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4
vom 28. Dezember 2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS II ist
eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zu-
ständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung).
Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit be-
gründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mit-
gliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende
Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2
Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht
besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete
Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
7.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS II ausgeschrieben wer-
den. Die von ihm zu verantwortenden Straftaten erfüllen den von Art. 24
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Seite 20
Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung geforderten Schweregrad bei Weitem. Die
Schweiz ist sodann als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenar-
beit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Si-
cherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur ge-
treuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten ver-
pflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls
systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Ein-
reiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfal-
ten können, wenn sich ihre Geltung und die Durchsetzbarkeit nicht auf ein-
zelne Schengen-Staaten beschränken. Angesichts der festgestellten, vom
Beschwerdeführer ausgehenden qualifizierten Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung, die sich zudem nicht von vornherein auf das Terri-
torium der Schweiz beschränkt, liegt die Ausschreibung des Einreisever-
bots im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen
Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots ein-
hergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewe-
gungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen. Der Kontakt
zu seiner Ehefrau, seinen Kindern und Enkeln in der Schweiz kann er mit
Hilfe der sozialen Medien pflegen. Zudem kann er seine Verwandten aus-
serhalb des Schengen-Raumes sehen, wobei diese ihn gegebenenfalls
auch in Kosovo besuchen können.
7.4 Dem Gesagten nach ist somit auch die Ausschreibung im SIS II rech-
tens.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das auf zehn Jahre
befristete Einreiseverbot sowie die Ausschreibung im SIS II im Lichte von
Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 19. September 2016 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (…)
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (…)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Ulrike Raemy
Versand: