B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3379/2017
Ur t e i l vom 2 2 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Philippe Weissenberger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. Mai 2017 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 9. März 2017 um Asyl in der Schweiz
nach. Sie wurde am 28. März 2017 zur Identität, zum Reiseweg und sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]; Ak-
ten der Vorinstanz [SEM act.] A1, A5). Dabei machte sie unter anderem
geltend, sie sei auf Einladung einer in B._______ (Italien) wohnhaften und
aus Nigeria stammenden Frau nach Italien gekommen. Anstatt wie verein-
bart deren angebliches Kind zu hüten, habe diese sie zur Prostitution auf-
gefordert. Dazu sei es allerdings nicht gekommen, weil bereits in der ersten
Nacht, in welcher sie sich in Mailand hätte prostituieren sollen, die Polizei
aufgetaucht sei, und sie (die Beschwerdeführerin) habe fliehen müssen.
Sie habe am Mailänder Bahnhof einen Mann kennengelernt und in der
Folge bei ihm und seiner Frau mehrere Monate gewohnt, bevor sie am
9. März 2017 in die Schweiz gelangt sei. Im Rahmen des gewährten recht-
lichen Gehörs zu einer Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens machte die Beschwerdeführerin geltend, sie
wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil sie dort weder eine Arbeit noch
eine Unterkunft hätte (SEM act. A5 S. 16).
B.
Ein am 13. März 2017 vom SEM durchgeführter Abgleich der Fingerabdrü-
cke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführerin am
26. März 2015 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM act. A3).
C.
Am 31. März 2017 fand eine Nachbefragung der Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit deren Vorbringen, man habe sie zur Prostitution zwin-
gen wollen, statt (SEM act. A7). Die Beschwerdeführerin führte dabei aus,
bei einer Wegweisung nach Italien habe sie dort nichts zu befürchten. Sie
möge Italien aber nicht.
D.
Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 3. Mai 2017 um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden
stimmten dem Ersuchen am 16. Mai 2017 zu (SEM act. A11-14).
E.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 – eröffnet am 7. Juni 2017 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
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Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt wer-
den könne. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
F.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 (Datum des Poststempels) reichte die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Mai 2017 sei aufzuhe-
ben. Das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventua-
liter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde sei wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden
seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Be-
schwerde entschieden habe. Zudem sei ihr unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person der rubrizierten Rechtsver-
tretung einzusetzen.
G.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 16. Juni 2017 beim Gericht ein.
H.
Am 19. Juni 2017 ging dem Gericht eine Unterstützungsbedürftigkeitser-
klärung des zuständigen kantonalen Sozialdienstes zu.
I.
Der Instruktionsrichter stoppte den Vollzug der Überstellung mit superpro-
visorischer Massnahme vom 19. Juni 2017 vorsorglich (Art. 56 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
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Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als
offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111
Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG
ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen.
4.
Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe den rechtserhebli-
chen Sachverhalt in Bezug auf den Menschenhandel unvollständig erho-
ben, ist im Lichte der nachfolgenden Erwägungen offensichtlich unbegrün-
det. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Verletzung die-
ses Teilaspektes des rechtlichen Gehörs fällt demnach nicht in Betracht.
5.
5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
5.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich
zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
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staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO).
5.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
5.4 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-
Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K4 zu
Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
5.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
5.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen
an, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise
nach, dass die Beschwerdeführerin am 26. März 2015 in Italien ein Asyl-
gesuch eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten das Übernah-
meersuchen des SEM gutgeheissen, womit die Zuständigkeit zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen
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sei. Mit ihren Einwänden könne die Beschwerdeführerin die solchermas-
sen festgestellte Zuständigkeit nicht widerlegen. Italien habe die per
1. Februar 2008 in Kraft gesetzte Konvention des Europarates gegen Men-
schenhandel ratifiziert und werde zum Zeitpunkt der Organisation der
Überstellung (erneut) darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin
ein potentielles Opfer von Menschenhandel sei. Es obliege der Beschwer-
deführerin, allfällige Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel
oder erzwungener Prostitution bei den zuständigen italienischen Behörden
zu melden.
Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Ita-
lien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK
ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung
ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in
ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Es lägen zudem
keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz ver-
pflichten würden, ihr Asylgesuch zu prüfen. Ferner bestehe in keinem Staat
eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit. Zudem könne die Be-
schwerdeführerin bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen
Organisationen um Hilfe ersuchen. Schliesslich sei festzustellen, dass
keine begründeten Anhaltspunkte bestünden, dass die Beschwerdeführe-
rin nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten
würde. Es seien demnach keine Gründe für die Anwendung der Souverä-
nitätsklausel der Schweiz gegeben.
6.2 Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Rechtsmitteleingabe auf
einen “Schweiz-Evaluationsbericht” der GRETA (Group of Experts on Ac-
tion against Trafficking in Human Beings; Report concerning the implemen-
tation of the Council of Europe Convention on Action against Trafficking in
Human Beings by Switzerland, vom 3. Juli 2015, veröffentlicht am 14. Ok-
tober 2015). GRETA rufe die Schweiz dazu auf, sicherzustellen, dass die
Opfer von Menschenhandel im Dublin-Verfahren identifiziert würden, damit
kein Opfer in einen Staat zurückkehren müsse, in welchem es der Gefahr
von Vergeltungsmassnahmen oder erneutem Menschenhandel ausgesetzt
sei. Zudem seien Art. 10, 12 und 13 der Konvention des Europarates gegen
Menschenhandel zu beachten. Sie (die Beschwerdeführerin) sei als Opfer
von Menschenhandel hochtraumatisiert und fürchte sich sehr vor der Rück-
kehr nach Italien. Trotz ihrer Registrierung in Italien sei sie dort nicht als
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Opfer von Menschenhandel identifiziert worden. Sie sei obdachlos gewe-
sen, ohne dass ihr Schutz oder Unterstützung zuteil geworden wären. Zu-
dem sei sie in der Schweiz nicht bedürfnisgerecht betreut und geschützt
worden; die Erholungs- und Bedenkzeit seien durch ihren erst dreimonati-
gen Aufenthalt in der Schweiz nicht genügend berücksichtigt worden. Bei
einer Rückkehr nach Italien riskiere sie, von den Tätern erneut aufgegriffen
und ausgebeutet zu werden. Es sei nicht abgewogen worden, ob ihr eine
Wegweisung psychisch zuzumuten sei.
7.
Am 3. Mai 2017 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO. Die italienischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen innert
der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist gut, womit sie die
Zuständigkeit Italiens explizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
8.
Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet,
eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.
8.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt nach Auffassung des Gerichts seinen diesbezügli-
chen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf ebenso
davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte,
die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die inter-
nationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese
Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung fest-
hält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Ein-
richtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und
insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten
Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien
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gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen Moham-
med Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die Schweiz
[Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und 120).
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter
Satz) Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
8.2
8.2.1 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dafür dargetan, dass sich die italienischen Behörden weigerten, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch hat sie keine konkreten
Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr ge-
mäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten. Schliesslich sind den Akten auch keine Gründe für die An-
nahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden.
8.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt rechtsmittelweise vor, dass sie sich
fürchte, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden. Dieses Vorbringen
steht allerdings in deutlichem Widerspruch zu ihrer Aussage im vorinstanz-
lichen Verfahren, dass sie keinerlei Befürchtungen im Falle einer Wegwei-
sung nach Italien hege (SEM act. A7 S. 2). Im Übrigen müssen die schwei-
zerischen Behörden zwar prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer
Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer
Grundrechte zu erleiden. Es obliegt diesbezüglich aber der Beschwerde-
führerin, darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hin-
weise anzunehmen sei, Italien würde im konkreten Fall die staatsvertragli-
chen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen, ihr den
notwendigen Schutz verweigern oder sie menschenunwürdigen Lebens-
umstände aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011). Ergän-
zend ist festzuhalten, dass Italien am 22. August 2006 das Zusatzprotokoll
zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbe-
sondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Verein-
ten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR
0.311.542; nachfolgend: Palermo-Protokoll; in Kraft seit 1. September
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2006) sowie am 29. November 2010 das Übereinkommen zur Bekämpfung
des Menschenhandels (SR 0.311.543; nachfolgend EKM; in Kraft seit
1. März 2011) ratifizierte. Aus diesen Übereinkommen ergeben sich für die
Unterzeichnerstaaten spezifische Identifizierungs-, Abklärungs- und
Schutzpflichten gegenüber Opfern von Menschenhandel (vgl. Urteil des
BVGer E-7919/2016 vom 29. Dezember 2016), weshalb davon auszuge-
hen ist, dass sich die Beschwerdeführerin bei Bedarf in Italien erfolgreich
um Schutz vor Menschenhandel bemühen könnte. Es liegen keine Hin-
weise vor, wonach die zuständigen italienischen Organe ihr den erforderli-
chen Schutz verweigert hätten beziehungsweise bei einer Rückkehr nach
Italien verweigern würden. Daran vermag auch der Hinweis auf den
“Schweiz-Evaluationsbericht” der GRETA nichts zu ändern. Aus dem Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin in Italien (als Asylsuchende) registriert
ist, vermag sie ebenfalls nichts abzuleiten, zumal sie weder vorbringt noch
aktenkundig ist, dass sie die italienischen Behörden um Schutz vor Men-
schenhandel beziehungsweise Prostitution ersucht hat.
8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Italien unter
Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zuläs-
sig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermes-
sensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
8.3 Das SEM hat sich im Weiteren im Rahmen der angefochtenen Verfü-
gung gegen einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbin-
dung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgesprochen. Dieser Entscheid,
welcher vom Staatssekretariat in Kenntnis der persönlichen Umstände der
Beschwerdeführenden getroffen wurde, hält einer Überprüfung – soweit
nach dem massgeblichen rechtlichen Rahmen zugänglich (vgl. dazu BVGE
2015/9 E. 7 und 8) – stand. Die Würdigung der Sache durch das SEM lässt
keine rechtsfehlerhafte Ermessenausübung erkennen. Daran ändern auch
die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre gesundheitlichen
Probleme nichts. Ihre Darlegung, sie sei als Opfer von Menschenhandel
„hochtraumatisiert“, steht in Widerspruch zu ihren vorinstanzlichen Aussa-
gen. So gab sie bei der BzP (SEM act. A5 S. 16) anlässlich des ihr gewähr-
ten rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt an, gesund zu sein.
Dies bestätigte sie beim Ausreisegespräch am 7. Juni 2017 gegenüber
dem zuständigen kantonalen Migrationsamt und verneinte auf entspre-
chende Nachfragen hin, in den letzten Monaten in ärztlicher Behandlung
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oder schwer krank gewesen zu sein (Protokoll zur Eröffnung Dublin-Ent-
scheid / Ausreisegespräch / Medizinische Abklärungen vom 7. Juni 2017;
unpaginiert bei SEM act.). Auch im Rahmen der Beschwerde werden kei-
nerlei Unterlagen eingereicht, welche auf eine ernsthafte Erkrankung und
von daher auf eine besondere Verletzlichkeit schliessen lassen. Zudem hat
sie ausgesagt, es sei nicht dazu gekommen, dass sie sich habe prostituie-
ren müssen.
8.4 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Über-
stellung der Beschwerdeführerin nach Italien als unzulässig oder unzumut-
bar erscheinen liessen. Schliesslich besteht auch keine Veranlassung, vom
Selbsteintrittsrecht (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) Ge-
brauch zu machen.
9.
Nach vorstehenden Erwägungen ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch
und die Anordnung der Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen. Die Anträge auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
erweisen sich als gegenstandslos. Der am 19. Juni 2017 angeordnete Voll-
zugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
10.
10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist ungeachtet einer Bedürftigkeit abzuweisen,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Aus demselben Grund kann auch
dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: