B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3380/2016
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______.
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1985 geborene B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ist
thailändische Staatsangehörige mit Wohnsitz in C._______, Thailand. Sie
beantragte am 25. Februar 2016 bei der Schweizerischen Botschaft in
Bangkok ein Visum für einen 90-tägigen Aufenthalt im Schengen-Raum.
Als Motiv für ihre Reise gab sie an, ihren Onkel (nachfolgend: Gastgeber
bzw. Beschwerdeführer) und ihre Tante in D._______ besuchen zu wollen.
Zudem wolle sie aus touristischen und kulturellen Gründen in die Schweiz
einreisen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/43 ff.). Der Gastgeber und
seine Ehefrau hatten zuvor am 28. November 2015 bzw. 26. Januar 2016
entsprechende Einladungsschreiben zuhanden der Schweizerischen Bot-
schaft in Bangkok verfasst (SEM-act. 3/35 f.).
B.
Mit Formularverfügung vom 29. Februar 2016 verweigerte die Schweizeri-
sche Botschaft in Bangkok das Visum, weil sie die Absicht der Gesuchstel-
lerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mit-
gliedstaaten auszureisen, nicht als hinreichend gesichert erachtete (SEM-
act. 1/5 ff.).
C.
Gegen die Verweigerung des Visums erhob der Gastgeber am 10. März
2016 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: Vor-
instanz). Er machte im Wesentlichen geltend, die Schweizerische Bot-
schaft sei zu Unrecht davon ausgegangen, eine fristgerechte Wiederaus-
reise wäre nicht gewährleistet (SEM-act. 1/7).
D.
Im Rahmen des Einspracheverfahrens richtete die Migrationsbehörde des
Kantons Zürich einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser am
27. April 2016 ausgefüllt und mit diversen Beilagen retournierte (SEM-
act. 4/50 ff.).
E.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung,
wonach eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet wer-
den könne. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus der ein an-
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haltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei, insbesondere auf-
grund der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse. In den persön-
lichen Verhältnissen der Gesuchstellerin seien keine besonderen Verpflich-
tungen zu erkennen, die geeignet wären, das Risiko einer nicht anstands-
losen Wiederausreise als gering erscheinen zu lassen. Die Gesuchstellerin
sei jung, ledig und habe keine Kinder. Sie stehe zwar in einem festen Ar-
beitsverhältnis, was sie aber mit Blick auf das wirtschaftliche Umfeld und
die schlechten sozialen Absicherungen nicht davon abhalten könne, zu
emigrieren (SEM-act. 5/60 ff.).
F.
Am 28. Mai 2016 gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin die Aufhebung des Ein-
spracheentscheids vom 12. Mai 2016 und die Ausstellung eines Schengen-
Visums zugunsten der Gesuchstellerin (Akten des Bundesverwaltungsge-
richts [BVGer-act.] 1).
G.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 7. Juli 2016 an ihrem Ein-
spracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde
(BVGer-act. 6).
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweige-
rung eines Schengen-Visums ergehen (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 5 Abs. 2
VwVG; Art. 6 Abs. 2bis Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]; Art. 112 Abs. 1
AuG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren
mit eigenen Anträgen teilgenommen und ist Gastgeber und Verwandter der
Gesuchstellerin. Er ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.;
2011/43 E. 6.1).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz und seine Ausfüh-
rungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG; BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls
ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums
sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von
dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81/1 vom 21.03.2001]) erforderlich
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ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifi-
zierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016];
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom
22. Oktober 2008 [VEV]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG). Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit zu Thailand unterliegt die Ge-
suchstellerin unbestrittenermassen der Visumpflicht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m.
Anhang I der VO [EG] Nr. 539/2001; Art. 4 Abs. 1 VEV).
4.2 Voraussetzung zur Visumerteilung und zur Einreise ist unter anderem,
dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ord-
nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internatio-
nalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und Gewähr für die gesi-
cherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1
vom 15.09.2009]; Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK; Art. 5 Abs. 2 AuG;
BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn sie nicht bereit ist, das Ho-
heitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine
Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK
anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu
prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr
einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Aus-
reise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die ge-
sicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21
Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AuG; BVGE 2009/27 E. 5.2).
4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten,
drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten (BGE 135 II 1
E. 1.1 m.H.; vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über Aus-
länderinnen und Ausländer, BBl 2002 3704, 3774). Das Schengen-Recht
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche
Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum ver-
mittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und
E. 4.1.5; 2011/48 E. 4; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018
E. 4.1).
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4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt, ist das
Schengen-Visum nicht zu verweigern. Ist hingegen einer der in Art. 32
Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf
ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3
VK; Art. 32 Abs. 1 VK; Art. 12 Abs. 2 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48
E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1). Das
Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel
an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht beste-
hen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des
beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK;
BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die
Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurtei-
lungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer
F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1).
5.
5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref-
fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab-
lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine
Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu
würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen
Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AuG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1).
Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunfts-
land der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreise-
gesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirt-
schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine
strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah-
rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
5.2 Die traditionell exportorientierte Wirtschaft Thailands hat sich inzwi-
schen von den durch die politische Krise in den Jahren 2013 und 2014
bewirkten negativen Einflüssen erholt. Die Erwartungen für 2018 sind opti-
mistisch. Die von der Regierung nach dem Putsch vom Mai 2014 anges-
tossenen Massnahmen führen jedoch nur langsam zur erhofften wirtschaft-
lichen Entwicklung. Im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung
hat sich zwar der Anteil der Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze lebt,
auf 7,2 % (2015) reduziert. 20 % der Bevölkerung sind jedoch von der Ar-
mut noch bedroht. Vor allem in ländlich geprägten Gebieten im Norden,
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Nordosten und Süden Thailands ist Armut nach wie vor verbreitet. Die Ar-
beitslosenquote in Thailand liegt derzeit bei rund 1,2 %. Das durchschnitt-
liche Monatseinkommen betrug 2016 THB 14‘818.– beziehungsweise
ca. Fr. 453.– ( > Aussen- und Europapolitik >
Länderinformationen Thailand > Innenpolitik, Wirtschaft [Stand März 2018]
sowie Reise- und Sicherheitshinweise [Stand April 2018]; -
> where we work > Thailand; > countries > Thailand
> statistics; Websites besucht im Mai 2018).
5.3 Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen, politischen und sozialen Ver-
hältnisse im Herkunftsland ist das Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin grundsätzlich als hoch einzuschätzen (Urteil
des BVGer F-2680/2017 vom 28. September 2017 E. 5.4; F-69/2016 vom
20. September 2017 E. 6.2; F-7545/2016 vom 15. März 2017 E. 5.3;
F-2606/2016 vom 7. März 2017 E. 5.5). Dieses Risiko ist erfahrungsge-
mäss noch erhöht, wenn durch die Anwesenheit von Verwandten oder
Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht. An-
gesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Um-
gehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem der Aufenthalt
nach der Einreise auf eine andere Basis gestellt wird (BVGE 2014/1
E. 6.2.2; 2009/27 E. 7).
5.4 In die Prognose über die Absicht der Gesuchstellerin, den Schengen-
Raum fristgerecht zu verlassen, sind weiter ihre persönliche, familiäre und
berufliche Situation sowie ihre Interessenlage miteinzubeziehen
(BVGE 2014/1 E. 6.3.1; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018
E. 4.2). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispiels-
weise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verant-
wortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise
begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht
regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einge-
schätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8; Urteil des
BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 6.2).
5.5 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin in
Thailand keine besonderen familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtun-
gen obliegen, welche vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in ih-
rem Heimatland das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als
gering erscheinen lassen. Die Gesuchstellerin ist jung, ledig und hat keine
Kinder. In beruflicher Hinsicht will sie 2014 ein Studium an der University
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E._______ mit dem Bachelor abgeschlossen haben. Aus einer Bestätigung
der Arbeitgeberin vom 27. Januar 2016 (SEM-act. 3/39) und einer Notiz der
Schweizer Vertretung in Bangkok ist sodann zu schliessen, dass die Ge-
suchstellerin seit August 2014 mit unterschiedlichen Pensen an einer
Schule als Kunst-Lehrerin arbeitet, zu einem monatlichen Lohn von
THB 13‘000.– (ca. Fr. 400.–). Der Verdienst liegt somit unter dem Landes-
durchschnitt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass
sie ihrer Arbeitsstelle offenbar problemlos während drei Monaten fernblei-
ben kann, ist nicht von einer besonderen beruflichen Verbundenheit oder
von wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, die Gewähr für eine Wie-
derausreise nach Ablauf des Visums bieten (vgl. auch Urteile des BVGer
F-2680/2017 vom 28. November 2017 E. 6.2; F-69/2016 vom 20. Septem-
ber 2017 E. 6.3; F-2547/2016 vom 31. August 2016 E. 7.2). Der Beschwer-
deführer selbst bestreitet nicht, dass die Gesuchstellerin in Thailand kei-
nerlei zwingende Verpflichtungen hat (vgl. SEM-act. 4/55). Nicht ersichtlich
ist, was der Beschwerdeführer mit Blick auf die Prognose über die Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin für sich abzuleiten vermag, wenn er seit 1999
für die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten der Gesuchstellerin aufge-
kommen ist. Unerheblich ist schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer
für die Rückkehr der Gesuchstellerin nach Thailand persönlich verbürgt.
Gastgeber können für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes
nicht rechtswirksam einstehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.7; 2009/27 E. 9).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für
die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum nicht er-
füllt sind. Zu Recht hat die Vorinstanz aufgrund der nicht gesicherten Wie-
derausreise der Gesuchstellerin das Visum verweigert. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in dieser Materie endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: