B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3389/2017
Ur t e i l vom 2 0 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch MLaw Ralf Voger,
Studhalter Rechtsanwälte AG,
Matthofstrand 6, Postfach 14253, 6000 Luzern 14,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zum arbeitsrechtlichen Vorentscheid
des Kantons.
F-3389/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin 1), mit Sitz in
X._______, wurde am 3. Mai 2010 gegründet und gleichentags in das Han-
delsregister des Kantons Y._______ eingetragen. Gemäss den Statuten
bezweckt sie den nationalen und internationalen Handel mit Waren aller
Art im Non-Food Sektor; die Finanzierung von Handelsgeschäften inklu-
sive aller damit verbundenen Aufgaben im Bereich der Garantiestellung
von Handelsgeschäften sowie die Planung, die Projektierung, die Beratung
und Projektausführungen im Bereich von Handels-, Industrie-, Telekommu-
nikations-, Engineering- und Finanzgeschäften. Die Gesellschaft bezweckt
auch den Erwerb, das Halten, die Veräusserung und den Handel von bzw.
mit Patenten und Lizenzen, die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie
Consulting und Marketing im Bereich der Verwaltung der Beteiligungen und
im Bereich von Handels- und Projektgeschäften. Die Gesellschaft kann
sich an anderen Unternehmungen beteiligen, gleichartige oder verwandte
Unternehmungen erwerben oder errichten, Zweigniederlassungen und
Tochtergesellschaften errichten, sowie alle Geschäfte eingehen und Ver-
träge abschliessen, die direkt oder indirekt mit dem Zweck der Gesellschaft
im Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann Immobilien erwerben,
veräussern, belasten, verwalten, vermieten und bebauen. Die Gesellschaft
kann Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie
Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen
(Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 9 Beilage 13.).
Rechtsanwalt Alexander Studhalter ist Mitglied der Beschwerdeführerin 1
mit Einzelunterschrift. Der in Y._______ wohnhafte russische Staatsange-
hörige B._______ (geb. […]; im Folgenden: Beschwerdeführer 2) ist seit
dem 1. Februar 2015 bei der A._______ als „Deputy Managing Director“
angestellt (Akten des Amts für Migration des Kantons Y._______ [kant-
pag.] 20 und 93 - 100).
B.
Am 16. Dezember 2014 ersuchte der Beschwerdeführer 2 beim Amt für
Migration des Kantons Y._______ (im Folgenden: kantonales Amt) um die
Erteilung einer Aufenthalts- und Erwerbsbewilligung für die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit im Dienste der Beschwerdeführerin 1. Dem Gesuch wur-
den u.a. nebst dem entsprechenden Formular ein Arbeitsvertrag, ein Le-
benslauf, ein Internet-Auszug des Handelsregisters des Kantons
Y._______ und ein russischer Strafregisterauszug beigelegt (kant.-pag. 1 -
91).
F-3389/2017
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 erteilte das kantonale Amt dem Be-
schwerdeführer 2 eine Aufenthaltsbewilligung (kant-pag. 107). Am gleichen
Tag übermittelte es die Sache an die Vorinstanz mit dem Antrag auf Zu-
stimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid (kant.-pag. 108).
D.
Das SEM forderte das kantonale Amt mit E-Mail vom 16. Februar 2015 auf,
bei den Beschwerdeführenden folgende weitere Angaben und Unterlagen
einzuholen: Angaben zum Umsatz und zur Anzahl der Mitarbeitenden der
Firma D._______ in Russland; die Beantwortung der Frage, ob der Han-
delsregisterantrag mit der Aufnahme der operativen Tätigkeit der Be-
schwerdeführerin 1 noch angepasst werde; die Anfrage, ob bereits Kon-
takte und (Vor-)Verträge mit europäischen Abnehmern der Produkte der
Beschwerdeführerin 1 bestünden und ob Geschäftsräumlichkeiten in Aus-
sicht stünden. Es machte das kantonale Amt darauf aufmerksam, dass bei
Gesuchen im Rahmen eines Betriebsaufbaus gemäss steter Praxis zuerst
eine Kurzaufenthaltsbewilligung für vorerst 12 Monate erteilt werde (Akten
der Vorinstanz [SEM-pag.] 336).
E.
Am 3. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin 1 dem kantonalen Amt
die gewünschten Unterlagen ein. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die
Gesellschaft am 3. Mai 2010 mit einem Aktienkapital von CHF 100‘000.-
gegründet worden sei. Der heute bestehende Zweck der Gesellschaft de-
cke die bisherigen wie auch die zukünftigen erweiterten Tätigkeiten ab. Mit
der Erweiterung des Geschäftsfeldes sei im Falle der Notwendigkeit von
zusätzlichem Eigenkapital eine Kapitalerhöhung von CHF 400‘000 auf
CHF 500‘000.- angedacht. Seit der Gründung im Mai 2010 sei im ersten
Geschäftsjahr ein Umsatz von CHF 2‘764‘438.60 erwirtschaftet worden. Im
Geschäftsjahr 2011 habe ein Umsatz von CHF 1‘016‘672.- und im Jahr
2012 ein solcher von CHF 1‘475‘093.15 ausgewiesen werden können. In
den Jahren 2013 und 2014 seien die Handelsaktivitäten in der Schweiz
vorübergehend eingeschränkt worden, da der Aufbau von weiteren inter-
nationalen Gesellschaften vorangetrieben worden sei. Der Beschwerde-
führer 2 und C._______ (vgl. Urteil des BVGer F-3384/2017 vom 20. De-
zember 2018) würden als Inhaber der D._______-Firmengruppe beabsich-
tigen, das internationale Firmengefüge von der Schweiz aus zu leiten und
zu führen. Die Produkte würden heute in 150 Städten Europas verkauft.
Seit 2009 würden die Produkte ebenfalls in die USA geliefert. Ganz neu
gehöre auch Asien zu den Abnehmerländern. Die Gesellschaftsgruppe
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Seite 4
D._______ furniture, mit Hauptsitz in Z._______, beschäftige aktuell 6‘500
Mitarbeitende weltweit. Es befänden sich Geschäftsstellen im Grossraum
F._______, in G._______ und H._______. Die Gesellschaft gehöre zur
grössten Europäischen Möbelherstellerfirma. Ihr bedeutendster Abnehmer
in Europa sei die Firma E._______. Sobald der Beschwerdeführer 2 und
C._______ von Y._______ aus tätig seien, sei die Erweiterung von Büro-
räumen und die Anstellung von Personal geplant (SEM-pag. 338 - 354).
F.
Mit Verfügung vom 9. März 2015 erteilte das kantonale Amt dem Be-
schwerdeführer 2 eine Kurzaufenthaltsbewilligung (kant.-pag. 125).
G.
Das SEM forderte das kantonales Amt mit E-Mail vom 13. März 2015 auf,
bei den Beschwerdeführenden folgende weitere Angaben einzuholen: Wie
viele Stellen in den nächsten Jahren geschaffen werden sollen, die Funk-
tion der Arbeitnehmenden und ob die Stellen mit lokalen Arbeitskräften be-
setzt würden, inwiefern erhebliche Investitionen getätigt und neue Aufträge
für die Schweizer Wirtschaft generiert würden (SEM-pag. 355).
H.
Die Beschwerdeführerin 1 antwortete mit Schreiben vom 16. März 2015
dahingehend, sie habe für die Firma D._______ bereits Holzbearbeitungs-
maschinen aus Österreich eingekauft. Sie sei zudem beauftragt, Verhand-
lungen mit Schweizer Herstellerfirmen von Holzbearbeitungs-Maschinen,
wie z.B. der E._______ in Y._______, der M._______ in N._______ im
O._______ und der P.________ in Q._______, aufzunehmen, um geeig-
nete Maschinen für das Hauptwerk in Z._______ einzukaufen. Sie gehe
davon aus, dass im ersten Jahr neben dem Beschwerdeführer 2 und
C._______ sicher zwei Stellen im Bereich des Sekretariats und der Ma-
nagement-Unterstützung geschaffen würden. Diese beiden Stellen würden
mit Schweizer Bürgerinnen oder Bürgern besetzt werden. Die Unterneh-
mung dürfte sich in den folgenden Jahren erheblich vergrössern, was auch
den Angestelltenbestand betreffe. Der Beschwerdeführer 2 und
C.________ seien als Besitzer der D._______-Firmengruppe sehr kapital-
kräftig. Die Beschwerdeführerin 1 sei beauftragt, Beteiligungen in der
Schweiz und in Europa für Zusammenarbeiten zu erwerben (SEM-pag. 151
f.).
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Seite 5
I.
Mit Verfügung vom 23. März 2015 stimmte das SEM einer Kurzaufenthalts-
bewilligung zu. Die Zustimmung wurde für die Dauer von maximal 12 Mo-
naten erteilt. Das Gesuch wurde aufgrund der besonderen Umstände und
der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung des Betriebsaufbaus gutgeheissen.
Eine allfällige Verlängerung wurde an die Erreichung der im Businessplan
aufgeführten Ziele (Umsatz, Gewinn, Schaffung neuer Arbeitsplätze für in-
ländische Arbeitnehmende etc.) geknüpft (SEM-pag. 374 f.).
J.
Am 15. März 2016 verlängerte das kantonale Amt dem Beschwerdefüh-
rer 2 die Kurzaufenthaltsbewilligung für ein Jahr (kant.-pag. 212).
K.
Am 20. Februar 2017 stellte der Beschwerdeführer 2 beim kantonalen Amt
für Migration des Kantons Y._______ ein Gesuch um Umwandlung der be-
stehenden Kurzaufenthaltsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung
zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Miteigentümer
(50 %) und Deputy Managing Director der Beschwerdeführerin 1 (kant.-
pag. 214 - 321).
L.
Mit Verfügung vom 21. März 2017 bewilligte das Amt für Migration des Kan-
tons Y._______ die Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 2 un-
ter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM (kant.-pag. 322). Am glei-
chen Tag übermittelte es die Sache an die Vorinstanz mit dem Antrag auf
Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid (kant.-pag. 323).
M.
Die Vorinstanz orientierte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
7. April 2017, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwer-
deführers 2 zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht gegeben seien,
weil das von Art. 19 Bst. a AuG (SR 142.20) geforderte gesamtwirtschaftli-
che Interesse nicht nachgewiesen sei und die betrieblichen Voraussetzun-
gen im Sinne von Art. 19 Bst. b AuG nicht vorhanden seien. Die Beschwer-
deführenden wurden um Mitteilung ersucht, ob sie ihr Gesuch zurückzie-
hen oder eine beschwerdefähige Verfügung verlangen möchten (SEM-pag.
111 - 113).
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Seite 6
N.
Mit Schreiben vom 20. April 2017 an die Vorinstanz zeigten sich die Be-
schwerdeführenden mit der Einschätzung der Vorinstanz nicht einverstan-
den und verlangten sinngemäss eine beschwerdefähige Verfügung (SEM-
pag. 114 -219).
O.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustim-
mung zum abeitsmarktlichen Vorentscheid des kantonalen Amtes. Der Ent-
scheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Nachweis eines
gesamtwirtschaftlichen Interesses im Sinne einer nachhaltig positiven Aus-
wirkung auf den Arbeitsmarkt nicht erbracht worden sei. Des Weiteren
wurde die Erfüllung der notwendigen betrieblichen Voraussetzungen be-
mängelt (SEM-pag. 222 - 224).
P.
Mit Beschwerde vom 14. Juni 2017 beantragten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung der Vorinstanz vom
12. Mai 2017 sei aufzuheben und die Zustimmung zum arbeitsmarktlichen
Vorentscheid der Arbeitsmarktbehörde des Kantons Y._______ vom
21. März 2017 sei zu erteilen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer-act 1).
Q.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 17. August 2017 auf Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer-act. 7).
R.
Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 25. September 2017 an
ihrem Rechtsmittel fest (BVGer-act. 9).
S.
Mit Eingabe vom 28. März 2018 legten die Beschwerdeführenden eine
E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der
R.________ ins Recht (BVGer-act. 11).
T.
Am 16. April 2018 reichten die Beschwerdeführerenden eine weitere
E-Mail-Korrespondenz mit der R.________ zu den Akten (BVGer-act. 13).
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Seite 7
U.
In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 4. Mai 2018 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 14).
V.
Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführerenden
eine Auftragsbestätigung der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der
AA._______ vom 25. April 2018 zu den Akten (BVGer-act. 15).
W.
Am 23. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden diverse Steuerunter-
lagen betreffend die Beschwerdeführerin 1 zu den Akten (BVGer-act. 16).
X.
Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes
Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus
dem Gericht ausgetreten ist.
Y.
Am 3. Dezember 2018 wurden weitere Steuerunterlagen und der Jahres-
bericht 2017 der Beschwerdeführerin 1 eingereicht (BVGer-act. 30).
Z.
Auf den weiteren Akteninhalt (inkl. die im Laufe des Beschwerdeverfahrens
eingereichten Beweismittel) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zum arbeitsmarktlichen
Vorentscheid einer kantonalen Arbeitsmarktbehörde unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG).
F-3389/2017
Seite 8
1.2
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H).
3.
Als russischer Staatsangehöriger untersteht der Beschwerdeführer 2 we-
der dem FZA (SR 0.142.112.681) noch dem Übereinkommen vom 4. Ja-
nuar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA
(EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31). Er ist ein sogenannter Drittstaats-
angehöriger, dessen Zulassung sich nach dem Ausländergesetz und des-
sen Ausführungsverordnungen richtet, insbesondere der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) und der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die
dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilli-
gungen und Vorentscheide (Zustimmungsverordnung, SR 142.201.1).
4.
4.1 Gegenstand des vorliegenden Zustimmungsverfahrens ist der arbeits-
marktliche Vorentscheid der kantonalen Arbeitsmarktbehörde zu einer Auf-
enthaltsbewilligung im Rahmen der kantonalen Höchstzahlen nach Art. 19
Abs. 1 VZAE, welcher der Vorinstanz zur Zustimmung vorzulegen ist (Art.
85 Abs. 1 und 2 AuG i.Vm. Art. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung). Eine
Konstellation, für die das Bundesgericht im Grundsatzurteil vom 30. März
F-3389/2017
Seite 9
2015 (BGE 141 II 169) die Durchführung eines Zustimmungsverfahrens
wegen Verletzung der Delegationsgrundsätze bzw. des Vorrangs der Be-
hördenbeschwerde für unzulässig erklärt hat, liegt nicht vor (BVGer
C-1950/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 4).
4.2 Das SEM kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen ver-
binden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es kann jedoch nicht über den
ihm vorgelegten Entscheid hinausgehen. Das SEM verweigert die Zustim-
mung zur erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn
die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Per-
son Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen (Art. 86 Abs. 2 Bst. a
VZAE). Der Entscheid des SEM ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bin-
dung an die Beurteilung durch die kantonale Behörde.
5.
5.1 Vorliegend geht es vordergründig um eine unselbständige Erwerbstä-
tigkeit des Beschwerdeführers 2 bei der Beschwerdeführerin 1. Diese wird
als Arbeitgeberin bezeichnet und es wurde ein Arbeitsvertrag eingereicht.
In Anbetracht der Tatsache jedoch, dass der Beschwerdeführer 2 die Be-
schwerdeführerin 1 zu 50% zusammen mit C._______ (vgl. Urteil des
BVGer F-3384/2017 vom 20. Dezember 2018) wirtschaftlich beherrscht,
hat die Vorinstanz seine Tätigkeit zu Recht als selbständig bewertet und
die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen für selbständig Erwer-
bende zur Anwendung gebracht (vgl. zum Begriff der unselbständigen Er-
werbstätigkeit Art. 2 VZAE). Das wird von den Beschwerdeführenden zu
Recht nicht beanstandet.
5.2 Gemäss Art. 19 AuG können ausländische Personen zur Ausübung ei-
ner selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn dies dem ge-
samtwirtschaftlichen Interesse entspricht (Bst. a), die dafür notwendigen
finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden (Bst. b) und
die Voraussetzungen nach den Art. 20 und 23 - 25 AuG erfüllt sind (Bst. c).
Dazu gehören die Begrenzungsmassnahmen (Art. 20 AuG), das Vorliegen
bestimmter persönlicher Voraussetzungen bei der ausländischen Person
(Art. 23 AuG), die Existenz einer bedarfsgerechten Wohnung (Art. 24 AuG)
sowie bestimmte Regeln für Grenzgänger (Art. 25 AuG). Soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt (vgl. etwa. Art. 25 Abs. 2 AuG), müssen die
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.
5.3 Die Beweislast für das Vorliegen der oben aufgeführten Zulassungsvor-
aussetzungen liegt kraft des in Art. 8 ZGB zum Ausdruck kommenden
F-3389/2017
Seite 10
Rechtsgrundsatzes, wonach derjenige eine Tatsache zu beweisen hat, der
aus ihr Rechte ableitet, bei den Beschwerdeführenden. Es tritt hinzu, dass
in der Bundesverwaltungsrechtspflege zwar der Untersuchungsgrundsatz
gilt (Art. 12 VwVG), dieser jedoch erheblich durch die in Art. 13 VwVG und
Art. 90 AuG verankerte Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden rela-
tiviert wird. Wo diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, ist die
Behörde daher nicht gehalten, von Amtes wegen zu ermitteln. Sie kann
gestützt auf das gesammelte Tatsachenmaterial entsprechend der Beweis-
lastverteilung zu ihrem Nachteil entscheiden (vgl. Urteil des BVGer
F-5678/2015 vom 22. Dezember 2017 E. 5.3; ferner KRAUSKOPF/EMME-
NEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 81 zu Art. 13).
6.
Zentrales Element für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist das
Erfordernis des gesamtwirtschaftlichen Interesses nach Art. 19 Bst. a AuG,
welches die Vorinstanz als nicht erfüllt betrachtet.
6.1 Das Tatbestandselement des "gesamtwirtschaftlichen Interesses" ge-
hört zur Kategorie der unbestimmten Rechtsbegriffe, deren Auslegung und
Anwendung auf einen konkreten Lebenssachverhalt grundsätzlich der
freien richterlichen Kognition unterliegt (Art. 49 VwVG). In casu verhält es
sich anders. Der unbestimmte Rechtsbegriff des gesamtwirtschaftlichen In-
teresses soll bei der Umsetzung des gesetzgeberischen Normprogramms
den ökonomischen Sachverstand einer spezialisierten Verwaltungsbe-
hörde dienstbar machen und gleichzeitig die notwendige Flexibilität ange-
sichts der sich rasch wandelnden Verhältnisse sicherstellen. In einer der-
artigen Konstellation ist der Behörde ein relativ erheblicher Beurteilungs-
spielraum zuzugestehen, in den der Richter nicht eingreift, solange dessen
Handhabung als vertretbar erscheint (vgl. Urteil des BVGer F-5678/2015
vom 22. Dezember 2017 E. 6.1; ferner etwa HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 419 f. m.H.).
6.2 Das Erfordernis des gesamtwirtschaftlichen Interesses dient der quali-
tativen Steuerung der Migration erwerbstätiger Ausländerinnen und Aus-
länder im Hinblick auf eine den Interessen der Schweiz untergeordnete,
restriktive Migrationspolitik (vgl. Art. 3 AuG, ferner ROSA MARIA LOSADA, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, N. 2 ff. zu Art. 3).
Sein Vorliegen darf daher nicht leichthin angenommen werden. Die in den
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Seite 11
Weisungen der Vorinstanz niedergelegten strengen Kriterien, anhand de-
rer das gesamtwirtschaftliche Interesse an einer Erwerbstätigkeit ausländi-
scher Personen im Rahmen der Neuansiedlung bzw. Neugründung von
Unternehmen beurteilt wird, sind daher nicht zu beanstanden. Danach
muss der Nachweis nachhaltig positiver Auswirkungen auf den Arbeits-
markt Schweiz erbracht werden. Von einem nachhaltigen Nutzen für den
Arbeitsmarkt Schweiz kann gesprochen werden, wenn das neue Unterneh-
men zur branchenspezifischen Diversifikation der regionalen Wirtschaft
beiträgt, mehrere Arbeitsplätze für Einheimische erhält oder schafft, erheb-
liche Investitionen tätigt und neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft
generiert (Ziff. 4.7.2.1 der Weisungen des SEM im Ausländerbereich, on-
line abrufbar unter: Publikation & Service > Wei-
sungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 4 Aufenthalt mit Er-
werbstätigkeit, Stand 1. Juli 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018; zum
Stellenwert der Weisungen des SEM im Ausländerbereich vgl. ferner
BVGE 2011/1 E. 6.4).
6.3 Es liegt in der Natur der Zulassungsvoraussetzung des gesamtwirt-
schaftlichen Interesses, dass erst die Zukunft weist, ob es auch tatsächlich
realisiert wird. Das gilt namentlich im Falle der Neugründung bzw. Neuan-
siedlung von Unternehmen. Es ist mit anderen Worten eine Prognose vor-
zunehmen. Liegen die von der ausländischen Person in Aussicht gestellten
Auswirkungen der Neugründung bzw. Neuansiedlung eines Unternehmens
auf den Arbeitsmarkt und die Wirtschaft grundsätzlich im gesamtwirtschaft-
lichen Interesse der Schweiz, ist deren Realisierung jedoch weder ausge-
schlossen noch zum Vornherein feststehend, kann es der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit gebieten, die Zustimmung nicht zu verweigern, son-
dern vorerst mit Bedingungen zu verbinden (Art. 86 Abs. 1 VZAE). Dabei
ist darauf zu achten, dass die Bedingungen sachgerecht und verhältnis-
mässig sind (vgl. dazu etwa WIEDERKEHR / RICHLI, a.a.O., Rz. 2526 ff., mit
zahlreichen Hinweisen). Davon kann regelmässig ausgegangen werden,
wenn das SEM - wie in casu - die selbst gesteckten wirtschaftlichen Ziele
des neugegründeten Unternehmens zur Bedingung erhebt (vgl. Bst. I).
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden gaben im März 2015 Folgendes bekannt:
Die Beschwerdeführerin 1 habe für die Firma D._______ bereits Holzbear-
beitungsmaschinen aus Österreich eingekauft. Sie sei beauftragt, Ver-
handlungen mit Schweizer Herstellerfirmen von Holzbearbeitungs-Maschi-
nen wie z.B. der E._______ in Y._______, der M._______ in N._______ im
F-3389/2017
Seite 12
O._______ und der P.________ in Q._______, aufzunehmen, um geeig-
nete Maschinen für das Hauptwerk in Z.________ einzukaufen (vgl. Bst.
H).
7.2 Dagegen hielt die Vorinstanz in ihrer Verfügung fest, es gebe weder
Hinweise noch konkrete Angaben über die Zusammenarbeit der Beschwer-
deführerin 1 mit der D._______ Gruppe. Aufträge seien auch keine erteilt
worden. Einkäufe von Holzbearbeitungsmaschinen seien nicht nachgewie-
sen und auch andere Hinweise für die Vergabe von umfangreichen Aufträ-
gen an Schweizer Firmen im Bereich der Holzverarbeitung seien nicht vor-
handen. Die nachgewiesene Beteiligung an der T._______ habe keinen di-
rekten Zusammenhang mit dem Bereich Holzverarbeitung oder Möbelher-
stellung.
7.3 Die Beschwerdeführenden brachten vor, aus den Jahresrechnungen
der Jahre 2011 bis 2014 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 be-
reits Holzbearbeitungsmaschinen aus Österreich für die Firma D._______
eingekauft habe. Der Beschwerdeführer 2 sei Mitbesitzer der russischen
D._______-Firmengruppe. Diese Tatsache spreche für sich alleine für eine
enge Zusammenarbeit zwischen der D._______-Firmengruppe und der
Beschwerdeführerin 1. Das Ziel der D._______-Firmengruppe, sich über
die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz zu etablieren und die Schweizer
Wirtschaft mit Fachwissen, Kapitalbeiträgen und preiswerten Lieferungen
von Halb- und Fertigprodukten zu unterstützen, sei vollumfänglich erreicht
worden.
Die Vorinstanz verkenne, dass die T._______ seit Jahren in der Automation
von Gebäuden, in der Ausgestaltung von Heimkinos, in der technischen
Fernseh-, Audiomöbelherstellung und Ausrüstung, in der Lichtgestaltung
von Räumen sowie als Core Business im Bereich von Marketing- und Fir-
menevents tätig sei. Für sämtliche vorgenannten Leistungen werde Holz
benötigt, sodass die T._______ sehr wohl im Bereich der Holzverarbeitung
tätig sei.
Es seien nicht nur Holzverarbeitungsmaschinen aus Österreich erworben
worden. Am 28. März 2017 habe nach einer Entwicklungsdauer von ein-
einhalb Jahren eine erste von der Beschwerdeführerin 1 entwickelte Ma-
schine erstellt und verkauft werden können. Die Beschwerdeführerin 1
habe auch Anteile an der österreichischen U._______ sowie an der
W._______ in Hong Kong erworben, welche ebenfalls in der Holzverarbei-
tungsbranche tätig seien. Durch die Integration dieser Firmen sei sowohl
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Seite 13
der Bezug zur Schweizer Wirtschaft als auch eine Tätigkeit im Holzhandel
und der Holzverarbeitung erstellt. Die Beschwerdeführerin 1 trage somit
nachweislich zur branchenspezifischen Diversifikation der regionalen Wirt-
schaft bei, tätige erhebliche Investitionen und generiere neue Aufträge für
die Schweizer Wirtschaft.
Dem beiliegenden Schreiben der R._______ vom 13. Juni 2017 könne ent-
nommen werden, dass in den vergangenen Monaten intensive und erfolg-
reiche Verhandlungen mit der Beschwerdeführerin 1 gelaufen seien. Aus
dem Schreiben gehe insbesondere hervor, dass die R._______ die Be-
schwerdeführerin 1 resp. die D.________-Gruppe mit dem Vertrieb eines
ihrer Produkte in zahlreichen Ländern der ehemaligen Sowjetunion be-
trauen werde. Der Beschwerdeführerin 1 werde demnächst ein entspre-
chender Vertragsentwurf unterbreitet. Dies beweise, dass sie durchaus
Aufträge für Schweizer Firmen generiere. Die Produkte der R._______
würden auch Holzbestandteile aufweisen. Folglich signalisiere die
R._______ ihr Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Beschwerdefüh-
rerin 1 resp. der D.________ Gruppe im internationalen Holzhandelsge-
schäft in Asien.
7.4 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, die Zusammenarbeit
mit oder die Beauftragung durch die D.________ Gruppe seien nicht nach-
gewiesen. Die Zusammenarbeit möge für den Zeitraum 2011 - 2014 zutref-
fen, sei jedoch nicht massgebend, da vorliegend nur der Zeitraum von zwei
Jahren ab dem 23. März 2015 ausschlaggebend sei. Einkäufe von Holz-
verarbeitungsfirmen innerhalb des relevanten Zeitraums seien nicht nach-
gewiesen. Auch würden keine Belege für die Vergabe von umfangreichen
Aufträgen an Schweizer Firmen im Bereich der Holzverarbeitung vorliegen.
Die nachgewiesene Beteiligung an der T._______ habe keinen direkten
Zusammenhang mit dem Bereich Holzverarbeitung oder Möbelherstellung.
Gemäss Internetauftritt der T._______ handle es sich bei deren Geschäfts-
tätigkeit vordergründig um technische Dienstleistungen für Veranstaltun-
gen und Installationen. Zudem gehe aus der Stellungnahme vom 20. April
2017 eindeutig hervor, dass mit dieser Beteiligung ein rein finanzielles In-
vestitionsinteresse verfolgt worden sei, unabhängig eines allfälligen Zu-
sammenhangs zur Holzverarbeitungsindustrie. Diese Annahme werde un-
ter anderem durch die vordergründig erfolgte Nennung von nicht realisier-
ten Investitionsintentionen (im Gesundheitsbereich) gestützt.
F-3389/2017
Seite 14
Der Maschinenkaufvertrag vom 28. März 2017 vermöge eine erfolgreiche
Verkaufstätigkeit nicht nachzuweisen und der Erwerb der U._______ lasse
auch keine Rückschlüsse auf ein positives gesamtwirtschaftliches Inte-
resse zu, zumal diese für den Betrag von einem Euro an die A._______
abgetreten worden sei und das SEM daher eine erfolgreiche, operative Ge-
schäftstätigkeit dieser Unternehmung stark anzweifle. Zudem habe die
U._______ ihren Sitz im Ausland.
In welchem Rahmen die Beteiligung an der W.________ Hong Kong einen
gesamtwirtschaftlichen Nutzen generiere, werde in den Unterlagen eben-
falls nicht genauer erläutert.
Das Schreiben der R._______ vom 13. Juni 2017 bekunde lediglich ein
Interesse, und es würden sich daraus keine verbindlichen Verpflichtungen
ableiten lassen, die einem gesamtwirtschaftlichen Interesse dienlich wä-
ren.
7.5 Die Beschwerdeführenden brachten replikweise vor, der mit der „L-Be-
willigung“ einhergehende unsichere Status sei einem schnellen Wachstum
sowie längerfristigen Vereinbarungen nicht gerade förderlich. Potentielle
Geschäftspartner seien bekanntermassen zurückhaltend, wenn es darum
gehe, Verträge mit Firmen abzuschliessen, welche ihren Standort mangels
Erhalts einer entsprechenden Bewilligung in naher Zukunft allenfalls ins
Ausland verlegen müssten. Dies habe einige Schweizer Firmen vom Ab-
schluss von Maschinenlieferungsverträgen abgehalten. Die Angst vor ei-
nem sich im Streitfall schwierig bis unmöglich gestaltenden Inkassoverfah-
ren im Ausland sei zu gross gewesen. Dass sich aus dem Schreiben der
R._______ vom 13. Juni 2017 keine konkreten Verpflichtungen ableiten
liessen, sei einzig auf den unsicheren Status zurückzuführen. Sobald eine
ausländerrechtliche Bewilligung erteilt sei, stünde einer Expansion sowie
dem Abschluss konkreter Verträge nichts mehr im Wege. Zwecks Schaf-
fung weiterer Substanz in der Schweiz sei die seit Jahren erfolgreich im
Holzhandel tätige Firma DD._______ in die Beschwerdeführerin 1 inte-
griert worden. Sie werde zwischenzeitlich von der Schweiz aus verwaltet,
was sich positiv auf den Schweizer Holdingstandort sowie die Schweizer
Holzhandels- und Holzverarbeitungsbranche auswirke. Für eine positive
Beeinflussung des schweizerischen Arbeitsmarktes spreche, dass die Be-
schwerdeführerin 1 Beteiligungen an der in X.________ ansässigen
T.________ habe. Diese AG sei seit Jahren in der Automation von Gebäu-
den, in der Ausgestaltung von Heimkinos, in der technischen Fernseh- und
Audiomöbelherstellung und Ausrüstung sowie in der Lichtgestaltung von
F-3389/2017
Seite 15
Räumen tätig. Für sämtliche vorgenannten Leistungen werde Holz benö-
tigt, so dass ihre Tätigkeit im Bereich der Holzverarbeitung nicht ernsthaft
bestritten werden könne. Die Beteiligungen an der T._______ seien insbe-
sondere erworben worden, weil sie im Bereich der Küchen- und Hausin-
stallationen über ein beachtliches Know How verfüge. Die Beschwerdefüh-
rerin gedenke, diesen Bereich auszubauen. Von der Zusammenarbeit pro-
fitiere auch die T.________, da sie ihre Produkte über die Beschwerdefüh-
rerin 1 auf dem russischen Markt anbieten könne.
Dem beiliegenden „Memorandum of Understanding“ vom 20. September
2017 könne entnommen werden, dass die Verhandlungen zwischen der
R.________ und der Beschwerdeführerin 1 inzwischen soweit fortgeschrit-
ten seien, dass eine Zusammenarbeit beschlossen worden sei. Die
R.________ habe die Beschwerdeführerin 1 mit dem Vertrieb des in der
Schweiz hergestellten holzartigen Produkts „L.________“ in Russland be-
auftragt. Die Beschwerdeführerin 1 werde zahlreiche Verkaufsflächen in
Russland mit dem Schweizer Produkt bestücken sowie dieses bei rund 500
Küchenbauausstellungen präsentieren, was für die in der Holzindustrie tä-
tige und in der Schweiz produzierende R.________ eine einmalige Chance
sei. Aus einer Auftragsbestätigung der Beschwerdeführerin 1 gegenüber
der AA._______ vom 25. April 2018 gehe hervor, dass die Beschwerdefüh-
rerin 1 bei der in der Schweiz ansässigen AA.________ verschiedenes
Holzmaterial im Betrag von CHF 74‘684.35 bestellt habe.
Des Weiteren sei das Budget übertroffen worden und im Jahr 2015 ein
Jahresgewinn von rund CHF 263‘000.- erwirtschaftet worden. Im Jahr 2016
habe das Ergebnis mit einem Gewinn von rund CHF 360‘000.- sogar noch
übertroffen werden können. Dies sei für ein Y.______ Unternehmen dieser
Grösse ein mehr als bemerkenswertes Ergebnis.
7.6 Die Beschwerdeführenden machten zu ihrer eingereichten E-Mail-Kor-
respondenz zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der R._______ gel-
tend, die Beschwerdeführerin 1 habe die R._______ mit der Herstellung
von zwei massgefertigten Holzplatten ([…]) betraut. Um die Holzplatten
möglichst genau dem Wunsch der Beschwerdeführerin 1 entsprechend
herstellen zu können, habe die R._______ von der Beschwerdeführerin 1
entsprechende Designmuster verlangt, welche sie der R._______ geliefert
habe. Nachdem die beiden Designs realisiert worden seien, habe die Be-
schwerdeführerin 1 entsprechende Prototypen erhalten. Per E-Mail vom
29. Januar 2018 seien der R._______ ihre Änderungswünsche bekannt
F-3389/2017
Seite 16
gegeben worden. Diese habe am 4. Februar 2018 versichert, dass die An-
passungen vorgenommen würden. Damit sei erstellt, dass die Beschwer-
deführerin 1 eng mit der R._______ zusammenarbeite sowie für diese ge-
wichtige Aufträge generiere (BVGer-act. 11).
Aus der E-Mail-Korrespondenz mit der R._______ vom 12. und 13. April
2018 sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 bei der R._______ für
fünf Geschäfte Holzplatten im Umfang von 1‘250 Quadratmetern bestellt
habe. Dies stelle für die R.________ nicht nur ein gewichtiges Auftragsvo-
lumen dar, sondern ermögliche ihr auch, neue Absatzmärkte zu erschlies-
sen (BVGer-act. 13).
7.7 In ihrer zweiten Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, ein in der vorliegenden Form vereinbarter Auftrag (E-Mail-Korrespon-
denz unter Verwendung einer auf eine andere Person laufenden „gmail“-
E-Mail-Adresse ohne Angabe zu Verkaufspreisen) liefere keinen glaubhaf-
ten Beweis für eine erfolgreiche operative Geschäftstätigkeit, die ein ge-
samtwirtschaftliches Interesse begründen würde (BVGer-act. 14).
8.
8.1 Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, hat die Beschwerdeführerin 1 seit
2015 keine Aufträge von der D._______ Gruppe erhalten, Holzverarbei-
tungsmaschinen einzukaufen. Die Jahresrechnungen der Jahre 2011 bis
2014 der Beschwerdeführerin 1 wurden nicht ins Recht gelegt, weshalb ein
Einkauf von Holzbearbeitungsmaschinen auch in diesen Jahren nicht
nachgewiesen ist. Mit den von den Beschwerdeführenden im März 2015
erwähnten Schweizer Firmen sind keine Verträge zustande gekommen.
Wenn die Beschwerdeführenden sich über den unsicheren Status der
Kurzaufenthaltsbewilligung und der damit einhergehenden Zurückhaltung
potentieller Geschäftspartner beklagen, so ist daran zu erinnern, dass der
Erfolg der unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 nicht an
irgendwelchen willkürlich gewählten Vorgaben gemessen wird. Es waren
die Beschwerdeführenden selbst, die im Rahmen des Bewilligungsge-
suchs positive Auswirkungen in Aussicht stellten.
8.2 Gemäss der Homepage der T.________ handelt es sich bei diesem
Unternehmen um einen technischen Dienstleister für Veranstaltungen und
Installationen. Der Beweis dafür, dass für diese Leistungen Holz benötigt
wird, haben die Beschwerdeführenden nicht erbracht. Vielmehr stattet die
F-3389/2017
Seite 17
T.________ bspw. andere Unternehmen – z.B. die H._______ – mit Audio-
und Videotechnik aus oder sie wurde von „I._______“ beauftragt, die Pro-
jektionen auf die Fassade des Parlamentsgebäudes und die Beschallung
auf dem J._______ sicherzustellen (vgl. 2018). Einen direkten Zusammenhang der Unternehmenstätigkeit mit der
Holzverarbeitung oder Möbelherstellung haben die Beschwerdeführenden
nicht nachgewiesen. Ebenso ist der vorgebrachte Verkauf von Produkten
der T._________ auf dem russischen Markt nicht nachgewiesen. Das Inte-
resse an der T._________ scheint somit lediglich finanzieller, und nicht wie
vorgebracht, strategischer Art zu sein. Gemäss Stellungnahme der Be-
schwerdeführerin 1 vom 20. April 2017 suchte die T._______ eine Zusam-
menarbeit mit einem finanzkräftigen Investor. Diese Annahme wird durch
Investitionsintentionen der Beschwerdeführerin 1 im Gesundheitsbereich
gestützt, welche aber nicht realisiert wurden (vgl. SEM-pag. 114 f. (S. 2)
und 129 f.).
Ebenso können die Beschwerdeführenden nicht nachweisen, dass die Be-
schwerdeführerin 1 selbst eine Maschine entwickelt, hergestellt und ver-
kauft hat. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, ist der Maschinenkaufvertrag
vom 28. März 2017 nicht geeignet, eine Verkaufstätigkeit nachzuweisen,
da das Geschäft noch nicht erfolgreich abgewickelt wurde. Aus dem bis
zum 31. Dezember 2017 gültigen Vertrag sind u.a. folgende Bedingungen
ersichtlich: Etappenzahlung und Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt bis
zum 31. Dezember 2017 (SEM-pag. 172 - 186). Dass es sich bei der be-
sagten Maschine um eine von der Beschwerdeführerin 1 entwickelte und
erstellte Maschine handelt, ist mit diesem Vertrag nicht belegt. Die Be-
schwerdeführerin 1 hat bis zum Zeitpunkt der negativen Verfügung des
SEM überdies einen einzigen Büroraum angemietet gehabt und beschäf-
tigte neben den beiden Geschäftsinhabern nur eine Büroangestellte. Der
Nachweis, wie die Beschwerdeführerin 1 unter diesen Gegebenheiten eine
Holzverarbeitungsmaschine entwickelt und hergestellt hat, wurde bis heute
nicht erbracht.
8.3 Die U.________ mit Sitz in Wien wurde mit Abtretungsvertrag vom
29. Dezember 2016 zwischen der K._______ (Abtretende) und der Be-
schwerdeführerin 1 (Erwerberin) gegründet. Die Abtretende hatte einen
Geschäftsanteil an der Gesellschaft mit einem Nennwert von Euro 35‘000.-
und somit 100% des gesamten Stammkapitals gehalten. Der von der Be-
schwerdeführerin 1 an die Abtretende zu zahlende Abtretungspreis betrug
einen Euro (vgl. SEM-pag. 190 - 192). Das Unternehmen handelt gemäss
einer Internetseite zwar mit Maschinen für die Möbelherstellung (vgl. F-3389/2017
Seite 18
>), eine operative Tätigkeit haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht
nachgewiesen.
Inwiefern eine Beteiligung an der W._______ in Hong Kong und deren Be-
teiligung an zwei weiteren Unternehmen in China (DD._______ und
EE._______ ) für die Schweiz einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen gene-
rieren soll, ist aus den Akten nicht ersichtlich.
8.4 Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 bekundete die R._______ ihr Inte-
resse, den Vertrieb ihres Produkts V._______ (Design-Fussboden der
neuen Generation) an die Beschwerdeführerin 1 bzw. der D.________
Gruppe in Z._______/Russland zu übergeben. Da ihr Produkt neben dem
mineralischen „BB.________“ Plattenmaterial auch mit einem Tritt-Schall-
schutz-Belag mit holzbasierender Zusammensetzung versehen sei, seien
sie auch am internationalen Holzhandelsgeschäft der Beschwerdeführerin
1 bzw. der D._________ Gruppe in Asien interessiert (BVGer-act. 1 Bei-
lage 5). Aus dem bekundeten Interesse kann kein erfolgreich abgeschlos-
senes Geschäft abgeleitet werden. Dem „Memorandum of understanding“
zwischen der AA._______ und der Beschwerdeführerin 1 vom 20. Septem-
ber 2017 kann entnommen werden, dass die AA._______ beabsichtige, ihr
Produkt V._______ (ein Bodenbelag der AA._______) zusammen mit der
Beschwerdeführerin 1 bzw. der D.________ im Russischen Markt einzu-
führen, zu testen und zu vermarkten. Die Beschwerdeführerin 1 bzw. die
D.________ Gruppe würde noch dieses Jahr ca. 20 – 30 der 1‘500 Ver-
kaufsgeschäfte in Russland mit dem Bodenprodukt ausstatten. Das „Me-
morandum of understanding“ wurde aber lediglich von einer Partei, der
AA._______, unterzeichnet (BVGer-act. 9 Beilage 8). Ein Vertrag ist somit
nicht rechtsgültig zustande gekommen.
Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, wurde für die Geschäfts-Korrespon-
denz der Beschwerdeführerin 1 an die R.________ die Mailadresse
„CC.________“ verwendet. Die E-Mails wurden jedoch mit dem Vornamen
des Beschwerdeführers 2 unterzeichnet. Die Verwendung einer
Mailadresse im Geschäftsverkehr, die weder mit dem Firmennamen der
Beschwerdeführerin 1 noch mit dem Namen des Beschwerdeführers 2 in
Verbindung gebracht werden kann, mutet seltsam an. Die Beschwerdefüh-
renden haben nicht offen gelegt, welche Person hinter dieser Mailadresse
steht. In der E-Mail-Korrespondenz wurden keine Verkaufspreise genannt
und das konkrete Auftragsvolumen ist daraus ebenfalls nicht ersichtlich.
Die E-Mails sind entweder nicht datiert oder stammen aus dem Jahr 2018.
F-3389/2017
Seite 19
Ein in der vorliegenden Form vereinbarter Auftrag liefert keinen glaubhaf-
ten Beweis für eine erfolgreiche operative Geschäftstätigkeit. Offenbar ver-
fügt der Beschwerdeführer 2 nicht über eine adäquate und im Geschäfts-
verkehr übliche personalisierte E-Mail-Adresse. Weitere Unterlagen des
abgewickelten Geschäfts, wie z.B. eine Auftragsbestätigung oder eine Ver-
kaufsdokumentation usw. liegen nicht vor (BVGer-act. 11 Beilagen 8 - 11
und act. 13 Beilagen 12 und 13).
Gemäss ihrer Homepage gehört die R._______ zur S.________ Gruppe
und ist Europas führender Hersteller von hochwertigem Faserzement (vgl.
). Ein Handel mit Holzplatten ist daraus nicht ersichtlich. Der E-Mail-
Austausch mit der R._______ in der vorliegenden nicht geschäftsüblichen
Form stellt somit keinen Beweis für eine aktive Geschäftstätigkeit im Be-
reich der Holzverarbeitung dar.
Gemäss einer Bestätigung vom 25. April 2018 bestellte die Beschwerde-
führerin 1 bei der AA._______ Holzmaterial im Wert von CHF 74‘684.35
(BVGer-act. 15 Beilage 14). Die AA._______ gehört der R._______ und ist
ebenfalls auf Faserzement spezialisiert (vgl. ). Die Möglichkeit eines
Bezugs von Holzplatten ist aus dieser Internetseite nicht ersichtlich. Viel-
mehr müsste die AA._______ diese Holzplatten von einem Dritten bezogen
haben. Aus der Bestellbestätigung ist denn auch nicht ersichtlich, wer diese
Holzplatten hergestellt hat. Überdies liefert eine Bestellbestätigung keinen
Beweis für eine erfolgreiche Abwicklung eines Geschäfts.
8.5 Den Nachweis eines gesamtwirtschaftlichen Interesses haben die Be-
schwerdeführenden demzufolge nicht erbracht.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht überdies in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz davon aus, dass im vorliegenden Fall auch der Nachweis
der betrieblichen Voraussetzungen gemäss Art. 19 Bst. b AuG nicht er-
bracht wurde.
9.2 Bei der Einreichung des Gesuchs im Jahr 2015 haben die Beschwer-
deführenden angegeben, sobald der Beschwerdeführer 2 und C._______
von Y._______ aus tätig seien, sei die Erweiterung der Büroräume und die
Anstellung von Personal geplant. Es werde davon ausgegangen, dass im
ersten Jahr neben dem Beschwerdeführer 2 und C._______ sicher zwei
Stellen im Bereich des Sekretariats und der Mananagement-Unterstützung
F-3389/2017
Seite 20
geschaffen würden. Diese beiden Stellen würden mit Schweizer Bürgerin-
nen bzw. Bürgern besetzt werden. Die Unternehmung dürfte sich in den
folgenden Jahren erheblich vergrössern, was auch den Angestelltenbe-
stand betreffe.
9.3
9.3.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 per
15. Oktober 2016 Frau FF._______, eine russische Staatsangehörige, als
„Familiy Office Manager / represantive oft the management“ angestellt
hatte (SEM-pag. 101 - 108). Des Weiteren wurde am 27. Mai 2017 mit
GG.________, geb.[…], ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Er ist gemäss
Vertrag als Leiter Finanzen und Rechnungswesen für nationale und inter-
nationale Gruppengesellschaften für die Beschwerdeführerin 1 tätig
(BVGer-act. 1 Beilage 6). Zudem wurde per 1. August 2017 HH._______
zu einem 50%-Pensum als „kaufmännischer Mitarbeiter im Bereich Pro-
duktehandel und Dienstleistungen Schweiz - Russland innerhalb der Fir-
mengruppe CH/RU/HK“ angestellt (BVGer-act. 9 Beilage 9).
Somit sind im Jahr 2015 keine Stellen für inländische Arbeitnehmende ge-
schaffen worden. Die Anstellung einer ersten Person ist erst in der zweiten
Hälfte des Jahres 2016 erfolgt. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine
Schweizer Bürgerin. Zwei weitere Anstellungen wurden im Jahre 2017 ge-
tätigt, wovon eine der beiden lediglich zu einem 50%-Pensum. Der von den
Beschwerdeführenden in Aussicht gestellte Angestelltenbestand (zwei
Stellen im Jahr 2015 für Schweizer Bürger) wurde somit nicht erfüllt. Nach-
dem die Vorinstanz ihre Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid
des kantonalen Amtes verweigert hatte, wurden zwei weitere Personen mit
insgesamt 150% Stellenprozenten angestellt. Diese nachträglich erfolgten
Anstellungen widersprechen einerseits den Angaben im Schreiben vom
20. April 2017, wonach keine weiteren Mitarbeitenden angestellt werden
könnten, bevor die Geschäftsführer keine Gewissheit darüber hätten, ob
sie die Geschäftstätigkeiten in der Schweiz weiter ausbauen könnten und
sind andererseits auch erst spät erfolgt. Kurz nach dem negativen Ent-
scheid des SEM muss die Ungewissheit in Bezug auf die Zukunft der Be-
schwerdeführerin 1 wohl erheblich grösser gewesen sein als sie es noch
2015 oder 2016 (während der Dauer der Kurzaufenthaltsbewilligungen)
war. Zudem fehlen Hinweise auf den weiteren in Aussicht gestellten erheb-
lichen Personalzuwachs. Es wird - wie die Vorinstanz zu Recht erkannte -
davon ausgegangen, dass die genannten Anstellungen lediglich erfolgten,
um auf Beschwerdeebene die Chancen auf einen positiven Entscheid zu
F-3389/2017
Seite 21
erhöhen. Beim Vorbringen der Beschwerdeführenden, es sei mit der Schaf-
fung weiterer Stellen zu rechnen, sobald Gewissheit bestehe, dass der Be-
schwerdeführer 2 weiterhin und längerfristig in der Schweiz verweilen und
seine Geschäftstätigkeit ausbauen könne, handelt es sich lediglich um eine
hypothetische Zusicherung.
9.3.2 Zu Beginn der Gründung der Beschwerdeführerin 1 mietete sie sich
in den Räumlichkeiten der Studhalter Treuhand AG in Y._______, inklusive
Mitbenutzung der vorhandenen Infrastruktur, ein. Die Mietofferte für die
neuen grösseren Räumlichkeiten in KK.________ datiert vom 13. Juni
2017, mithin nach dem negativen Entscheid der Vorinstanz. Die Ausfüh-
rungen in der Beschwerde, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nicht durch
den Abschluss eines längerfristigen Mietvertrages an ein Mietobjekt binden
wolle, wenn sie keine Sicherheit habe, in der Schweiz weiter ausbauen zu
können, widerspricht ihrem tatsächlichen Vorgehen. Gemäss Mietvertrag
mit II._______ vom 20. September 2017 mietet die Beschwerdeführerin 1
seit dem 1. Juli 2017 in KK._______ Büroräumlichkeiten von 80 Quadrat-
metern zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1‘083.- (BVGer-act. 9 Bei-
lage 10). Die Beschwerdeführenden haben sich somit erst kurz vor und
während des Beschwerdeverfahrens um die Erweiterung ihrer Räumlich-
keiten gekümmert.
9.4 Den Nachweis der betrieblichen Voraussetzungen gemäss Art. 19 Bst.
b AuG haben die Beschwerdeführenden somit ebenfalls nicht erbracht.
10.
Eine operative Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 und des Be-
schwerdeführers 2 als „Deputy Managing Director“ konnten nicht glaubhaft
belegt werden. In den Unterlagen gibt es keine Hinweise darauf, welche
Aufgaben der Beschwerdeführer 2 im Rahmen seiner Tätigkeit als „Deputy
Managing Director“ der Beschwerdeführerin 1 tatsächlich operativ von
Y.________ bzw. KK.________ aus wahrgenommen hat. Lediglich in sie-
ben E-Mails, lautend auf eine namens- bzw. unternehmensfremde Person,
taucht sein Vorname auf. Es gibt keine glaubhaften und belegbaren Nach-
weise für erfolgreich abgewickelte Geschäfte mit Schweizer Firmen im Be-
reich der Holz- und Möbelindustrie bzw. -herstellung. Von einem Beitrag
zur branchenspezifischen Diversifikation der regionalen Wirtschaft kann
somit keine Rede sein. Ihre ursprüngliche Intention, im Auftrag der
D.________ Gruppe Verhandlungen mit Schweizer Herstellerfirmen von
Holzbearbeitungsmaschinen aufzunehmen, um geeignete Maschinen für
F-3389/2017
Seite 22
das Hauptwerk in Z._______ einzukaufen und nicht lediglich Dienstleistun-
gen zu erbringen, hat sie nicht erfüllt. Sie hat zudem nicht mehrere Arbeits-
plätze für Einheimische geschaffen und neue Aufträge für die Schweizer
Wirtschaft generiert. Überdies stellt sich die Frage, wie die Beschwerde-
führerin 1 - angesichts der dargelegten spärlichen operativen Tätigkeit -
überhaupt einen Umsatz, der nicht unerheblich erscheint, generieren
konnte. Es besteht die Vermutung, dass die Beschwerdeführenden den tat-
sächlichen Zweck der Beschwerdeführerin 1 nicht offen gelegt haben.
Dass die Beschwerdeführerin 1 über keinen Internetauftritt verfügt spricht
ebenfalls für diese Annahme. Die getätigten erheblichen Investitionen al-
leine vermögen ein gesamtwirtschaftliches Interesse an der Zulassung des
Beschwerdeführers 2 zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
in der Schweiz nicht zu belegen.
11.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist dem-
zufolge abzuweisen.
12.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdefüh-
renden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind
auf CHF 1'500.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [SR 173.320.2]).
13.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3389/2017
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1‘500.- werden den Beschwer-
deführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.[…])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn
Versand: