B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3392/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1956), irakischer Staatsangehöriger, reiste
1996 in die Schweiz ein und wurde wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen; seither wurden mehrere Gesuche
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen. Mit Verfügung vom
23. Oktober 2012 lehnte die Vorinstanz sein Gesuch um Ausstellung einer
Bewilligung zur Wiedereinreise ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde
hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5942/2012 vom 27. Au-
gust 2014 (BVGE 2014/23) gut. Das Gericht stellte die Schriftenlosigkeit
des Beschwerdeführers fest und wies die Sache zur Neubeurteilung und
Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurück (namentlich mit dem Auf-
trag, das Vorliegen von Reisegründen gemäss Art. 9 der Verordnung über
die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14.
November 2012 [RDV, SR 143.5] und allfälliger Verweigerungsgründe ge-
mäss Art. 19 RDV zu prüfen).
B.
Der Beschwerdeführer stellte am 18. Dezember 2014 erneut ein Gesuch
um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person, machte huma-
nitäre Reisegründe geltend (Besuch von Familienangehörigen) und legte
zur Begründung der Schriftenlosigkeit das ihn betreffende Gerichtsurteil
bei. Die Vorinstanz teilte ihm mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 mit,
sie sei bereit, für eine Reise ins Ausland zwecks Beschaffung eines iraki-
schen Passes ein Reisedokument auszustellen, und bot ihm an, das ge-
stellte Gesuch entsprechend umzuwandeln. Hierzu müsse er sich zuerst
an die irakische Botschaft in Bern wenden zwecks Abklärung und Bestäti-
gung der Identität, dort das Gesuch um Ausstellung eines irakischen Pas-
ses einreichen und einen Termin für die Erfassung der biometrischen Daten
mit der zuständigen Botschaft im Ausland vereinbaren. Der Beschwerde-
führer antwortete mit Schreiben vom 29. Januar 2015, er sei nicht fähig,
die gestellten Bedingungen zu erfüllen.
C.
Die Vorinstanz lehnte das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person mit Verfügung vom
24. April 2015 ab (versandt am 27. April 2015). Zur Begründung wurde
ausgeführt, man sei bereit, dem Beschwerdeführer einen Pass für eine
Reise zwecks Beschaffung eines heimatlichen Passes auszustellen, zumal
dies als Reisegrund gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b RDV zu qualifizieren sei.
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Bedingung dafür sei, dass er nachweise, dass sein Passantrag von den
irakischen Behörden grundsätzlich gutgeheissen werde und nur noch die
Erhebung der biometrischen Daten ausstehe. Sobald er im Besitz eines
irakischen Reisepasses sei, könne er anschliessend ein weiteres Gesuch
um Ausstellung eines Rückreisevisums für die ursprünglich geplante Reise
einreichen. Die gestellten Bedingungen seien nicht zu hoch gegriffen. Nach
dem Gesagten erfülle der Gesuchsteller die Voraussetzungen der Schrif-
tenlosigkeit im Sinne von Art. 10 RDV nicht.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Mai 2015
Beschwerde und beantragt sinngemäss die Ausstellung eines Passes für
eine ausländische Person. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen
auf das ihn betreffende Urteil BVGE 2014/23.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Vorinstanz mit Zwischenverfü-
gung vom 9. Juni 2015 auf, eine Vernehmlassung einzureichen, und wies
namentlich darauf hin, dass das Gericht die Schriftenlosigkeit des Be-
schwerdeführers festgestellt und die Vorinstanz allgemein angewiesen
hatte, das Vorliegen von Reisegründen gemäss Art. 9 RDV – und somit
auch die geltend gemachten humanitären Gründe – zu prüfen.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2015 die Abwei-
sung der Beschwerde. Sie anerkenne eine temporäre Schriftenlosigkeit
des Beschwerdeführers und habe aufforderungsgemäss geprüft, ob die Er-
möglichung einer Reise nach Paris zwecks Passbeschaffung als Reise-
grund zu qualifizieren sei. Diesbezüglich sei man zu einem positiven Er-
gebnis gekommen. Die mit der Ausstellungen eines Reisedokuments
zwecks Beschaffung eines irakischen Passes in Paris gestellten Anforde-
rungen seien zumutbar. Der Beschwerdeführer besitze eine Identitätskarte,
einen Nationalitätsausweis und einen abgelaufenen irakischen Pass. Der
Identitätsnachweis sollte daher keine Probleme bereiten. Gemäss Auffor-
derung des Gerichts habe man auch das Vorliegen humanitärer Reise-
gründe geprüft und komme zum Schluss, dass eine einmalige Reise
zwecks Besuch von Verwandten zu bewilligen sei. Sobald der Beschwer-
deführer im Besitz eines gültigen irakischen Passes sei, falle die Schriften-
losigkeit weg, und er habe die Möglichkeit, den heimatlichen Pass zur Aus-
stellung eines Rückreisevisums für die geplante Reise zuzustellen, wobei
er die Reisedaten und das Reiseziel angeben müsse.
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G.
Der Beschwerdeführer führt mit Replik vom 14. August 2015 aus, die Mig-
rationsbehörde sei ihm feindlich gesinnt und schränke seine Bewegungs-
freiheit ein. Er lebe seit mehr als 20 Jahren in der Schweiz und habe das
Recht auf einen richtigen Aufenthalt und auch auf Einbürgerung. Er wolle
Schweizer Dokumente erhalten und seine Familie besuchen dürfen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2015 wurde die Vorinstanz ein-
geladen, spezifische Fragen zur Möglichkeit von in der Schweiz vorläufig
aufgenommenen Irakern legal nach Frankreich zu reisen zu beantworten.
Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz am 5. November 2015 nach.
I.
Am 21. Dezember 2016 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur aktuel-
len Situation betreffend Beschaffung von irakischen Reisedokumenten zu
äussern. In ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2017 hält die Vorinstanz
fest, dass die irakische Botschaft in Bern seit Dezember 2015 in der Lage
sei, die Fingerabdrücke der irakischen Staatsangehörigen zu erfassen. Es
erübrige sich daher eine Reise nach Paris und damit die Ausstellung eines
Passes für eine ausländische Person.
J.
Eingeladen, sich zu dieser neuen Sachlage zu äussern, reichte der Be-
schwerdeführer am 15. Februar 2016 eine Stellungnahme ein.
K.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Reisedokumente sind mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG;
Art. 5 VwVG; Art. 59 AuG [SR 142.20]; Art. 1 RDV)
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). In Sachen Aufenthalts-
recht und Einbürgerung stellt der Beschwerdeführer keine Anträge (vgl.
Sachverhalt Bst. G); darauf wäre auch nicht einzutreten, geht es doch im
vorliegenden Verfahren einzig um die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein
Reisedokument auszustellen ist.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Einer vorläufig aufgenommenen Person kann ein Pass für eine auslän-
dische Person abgegeben werden, wenn sie schriftenlos ist und das SEM
ihr eine Rückreise in die Schweiz bewilligt (Art. 59 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 4
Abs. 4, Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 RDV).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil BVGE 2014/23 nach ver-
tiefter Prüfung der seit Jahren andauernden Situation von in der Schweiz
lebenden Irakern in Bezug auf die Beschaffung heimatlicher Reisepässe
(E. 5.3) zum Schluss gekommen, dass der dem schweizerischen Staat aus
der Verfassung erwachsenden Schutzverpflichtung grösseres Gewicht zu-
komme als dem Interesse des irakischen Staates an der uneingeschränk-
ten Wahrung der Passhoheit (E. 5.5). Da für vorläufig aufgenommene Ira-
ker die Passbeschaffung weder über eine Vorsprache bei der irakischen
Botschaft in Paris (E. 5.5) noch mittels einer Reise in den Irak (E. 5.6 f.) auf
absehbare Zeit zu verwirklichen sei, seien sie als schriftenlos anzusehen
(E. 5.9). Zusätzlich muss bei vorläufig aufgenommen Ausländern ein Rei-
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segrund vorliegen (vgl. Art. 9 RDV). Diesbezüglich wie auch betreffend all-
fällige Verweigerungsgründe (Art. 19 RDV) erwies sich der Sachverhalt al-
lerdings als noch nicht geklärt. Die Vorinstanz wurde daher aufgefordert,
im Rahmen einer Neubeurteilung dem Anspruch des Beschwerdeführers
auf Achtung seines Rechts auf Privat- und Familienleben Rechnung zu tra-
gen und neben dem Vorliegen anderer Reisegründe namentlich auch zu
prüfen, ob die Ermöglichung einer Reise nach Paris zwecks Passbeschaf-
fung als Reisegrund zu qualifizieren sei.
3.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung ungeachtet der
für sie verbindlichen Feststellung der Schriftenlosigkeit durch das Gericht
(Ziff. 2 des Dispositivs) aus, der Beschwerdeführer erfülle die Vorausset-
zungen des Art. 10 RDV nicht, und prüfte entgegen der klaren Anweisung
des Gerichts auch nicht, ob humanitäre Gründe gemäss Art. 9 Abs. 4 Bst. a
RDV vorliegen. Die Vorinstanz war überdies nach dem Rückweisungsent-
scheid nicht von sich aus tätig geworden, sondern erst mehrere Monate
später, nachdem der Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch um Ausstel-
lung eines Reisedokuments gestellt und dabei auf das Gerichtsurteil hin-
gewiesen hatte. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist als formelle Rechts-
verweigerung einzustufen (Art. 29 Abs. 1 BV). Mangels eines entsprechen-
den Antrags ist allerdings im Dispositiv von einer förmlichen Feststellung
abzusehen. Das Vorgehen der Vorinstanz wird dagegen bei den Nebenfol-
gen zu berücksichtigen sein (vgl. E. 5).
4.
Inzwischen hat sich die Sachlage grundlegend geändert. Für die Beurtei-
lung ist auf diese neue Sachlage abzustellen (vgl. E. 2).
4.1 Die ursprünglich im Zentrum dieses Verfahrens stehende Frage, ob in
der Schweiz vorläufig aufgenommene Iraker legal nach Paris reisen kön-
nen, um ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen, ist inzwischen ob-
solet geworden. Gemäss Auskunft der Vorinstanz vom 4. Januar 2017 kön-
nen die Fingerabdrücke bereits seit Dezember 2015 bei der Irakischen Bot-
schaft in der Schweiz abgenommen werden (vgl. Sachverhalt Bst. I).
4.2 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Stellungnahme vom
15. Februar 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. J), soweit aus den nur schwer ver-
ständlichen Ausführungen erkennbar ist, nicht zu dieser veränderten Situ-
ation. Vielmehr vertritt er, wie bereits in seiner Replik (vgl. Sachverhalt
Bst. G), die Auffassung, nach mehr als zwanzig Jahren Aufenthalt in der
Schweiz ein Anrecht auf ein schweizerisches Reisedokument zu haben. Er
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erwähnt auch Schwierigkeiten, die überall mit einem irakischen Reisepass
verbunden seien. Ferner lässt sich der Eingabe entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer ungerecht behandelt fühlt, weil so vielen anderen aus-
ländischen Personen ein schweizerisches Reisedokument ausgestellt
werde.
4.3 Wie erwähnt, ist die Schriftenlosigkeit unabdingbare Voraussetzung für
die Ausstellung eines schweizerischen Reisedokuments für ausländische
Personen (Art. 10 RDV; E. 3.1). In Bezug auf den Beschwerdeführer wurde
die Schriftenlosigkeit in BVGE 2014/23 (E. 5.9) aufgrund der damaligen
Sachlage bejaht. Heute stellt sich die Situation anders dar. Es ist für iraki-
sche Staatsangehörige nicht mehr notwendig, nach Paris zu reisen, um die
Voraussetzungen für die Ausstellung eines irakischen Reisepasses zu er-
füllen. Vielmehr können seit Dezember 2015 die Fingerabdrücke bei der
irakischen Botschaft in Bern erfasst werden. Weder aus den Vorbringen
des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Hinweise, die an
der Richtigkeit dieser Auskunft Zweifel wecken könnten. Es ist für den Be-
schwerdeführer mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten auch zumut-
bar, diesen Schritt zu unternehmen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV), obwohl
er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenom-
men ist (vgl. hierzu die Ausführungen in BVGE 2014/23 E. 5.2).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer ver-
langt werden kann, die für die Ausstellung eines irakischen Reisepasses
notwendigen Schritte zu unternehmen, d.h. seine Fingerabdrücke bei der
irakischen Botschaft in Bern erfassen zu lassen und die erforderlichen Do-
kumente vorzulegen (vgl. Sachverhalt Bst. F). Er ist damit nicht (mehr)
schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV. Dass das Reisen mit einem
irakisches Reisedokument möglicherweise mit mehr Einschränkungen ver-
bunden ist als mit einem schweizerischen Reisedokument, vermag an die-
ser Schlussfolgerung ebenso wenig etwas zu ändern, wie der geltend ge-
machte Umstand, dass viele andere, insbesondere vorläufig aufgenom-
mene Personen entsprechende schweizerische Reisedokumente erhalten
haben. Die Verfügung der Vorinstanz verletzt daher angesichts der aktuel-
len Sachlage (vgl. E. 2) im Ergebnis keine Bestimmung des Bundesrechts
(Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings rechtfertigt es sich
angesichts des Vorgehens der Vorinstanz (E. 3.3) ausnahmsweise, dem
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Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 letzter Satz
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Beilagen: Vorakten, Kopie Akt. 19)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
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