B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3394/2018
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken
für B._______.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 23. März 2018 stellte der kubanische Staatsangehörige B._______
(geb. 1967; nachfolgend Gesuchsteller) bei der Schweizerischen Botschaft
in Havanna ein Gesuch um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen
Besuchsaufenthalt von 90 Tagen bei der Beschwerdeführerin bzw. der
Gastgeberin. Er habe die Beschwerdeführerin 2007 im Internet kennenge-
lernt. Seither seien sie befreundet und sie habe ihn mehrmals in den Ferien
in Kuba besucht, wo ausser seinen Eltern und seinem Sohn noch seine
Geschwister und weitere Verwandte leben würden (vgl. Akten der Vo-
rinstanz [SEM act.] 4 S. 31).
B.
Mit Formularentscheid vom 29. März 2018 lehnte es die Schweizerische
Vertretung in Havanna ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie be-
gründete ihre Haltung mit dem Umstand, dass beim Gesuchsteller die Ab-
sicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mit-
gliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden könne (vgl. SEM act. 1
S.3 f).
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 5. April 2018
Einsprache bei der Vorinstanz.
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete das Migrationsamt des Kantons
Zürich am 27. April 2018 einen Fragenkatalog an die Gastgeberin, den
diese mit Schreiben vom 7. Mai 2018 (Eingangsstempel des Migrations-
amtes) beantwortet und dem kantonalen Migrationsamt retourniert hat.
E.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, der Gesuchsteller stamme aus
einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftli-
cher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie
vor stark anhalte. Es handle sich bei ihm um einen ungebundenen Mann,
welcher keine Kinder habe und arbeitslos sei. Mangels anderer Belege und
Umstände sei daher davon auszugehen, dass ihm keine besonderen be-
ruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen wür-
den, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als ent-
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sprechend gering erscheinen lassen könnten. Die gegenteiligen Zusiche-
rungen der Gastgeberin vermöchten diese Einschätzung nicht zu ändern.
Es würden auch keine besonderen, bspw. humanitären Gründe vorliegen
(vgl. SEM act. 7 S. 55 ff.).
F.
Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Be-
schwerde vom 11. Juni 2018 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsge-
richt. Darin wurden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Ausstellung des gewünschten Visums beantragt.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 2018 sprach sich das SEM für die
Abweisung der Beschwerde aus.
H.
Trotz gewährtem Replikrecht liess sich die Beschwerdeführerin nicht ver-
nehmen.
I.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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Seite 4
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kubanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde, wobei die Beschwerdeführerin im Verlauf
des Verfahrens erklärte, sie sei auch mit einer 60-tägigen Dauer einver-
standen (vgl. SEM act. 1 S. 6; SEM act. 6 S. 52). Da sich der Gesuchsteller
nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann
und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungs-
bereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz
den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtli-
chen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR
142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur An-
wendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichen-
den Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
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3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats-
angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Vi-
sums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.03.2001) erforder-
lich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusam-
menhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewil-
ligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsan-
gehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreisever-
weigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ord-
nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internatio-
nalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5
Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6
Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Ge-
meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März
2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]).
3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die drittstaatsan-
gehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums
fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Caroni/Gäch-
ter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Die Behörden ha-
ben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen,
dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht
fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Vi-
sakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5
Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgese-
hen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit
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Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten
Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).
3.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreisevor-
aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betref-
fende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio-
naler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12
Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c
SGK).
3.6 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zu der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4
Abs. 1 VEV]).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nicht gewährleis-
tet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise
muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich
Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Ein-
zelfalles zu würdigen sind. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im
Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstel-
lenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.
4.2
4.2.1 Kubas planwirtschaftlich organisiertes Wirtschaftssystem gilt als we-
nig leistungsfähig und befindet sich in einem tiefgreifenden Wandlungspro-
zess. Das umfassende Wirtschaftsembargo der Vereinigten Staaten von
Amerika (USA) sowie Umweltkatastrophen (etwa Hurrikan „Irma“ im ver-
gangenen Jahr) erschweren die wirtschaftliche Entwicklung des Landes.
Zwar haben sich in den letzten Jahren zaghafte Reformen abgezeichnet,
und in der staatlich gelenkten Wirtschaft wurden zunehmend selbständige
Kleinunternehmer zugelassen, doch wurde im August 2017 der Prozess
der Erteilung von Lizenzen für diese Tätigkeiten bis auf weiteres eingestellt.
Auch versucht Kuba, die Anhängigkeit von Importen zu reduzieren, die ei-
gene Landwirtschaft zu stärken und insbesondere den Ausbau des Touris-
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mussektors zu fördern. Gemäss offiziellen Angaben ist das Bruttoinland-
produkt (BIP) im Jahr 2017 um 0,5 % gestiegen, doch gibt es eine zuneh-
mende wirtschaftliche Ungleichheit, die auch durch die doppelte Währung
bedingt ist. Angesichts der sehr geringen Löhne im staatlichen Sektor hat
ein Grossteil der kubanischen Bevölkerung Mühe, seine Grundbedürfnisse
zu befriedigen, wobei bereits das durchschnittliche Monatseinkommen mit
umgerechnet knapp 29 USD sehr gering ist (vgl. zum Ganzen auch
> Aussen- und Europapolitik > Länderüber-
sicht > Kuba > Übersicht, Innenpolitik sowie Wirtschaft, Stand April 2018,
besucht im August 2018).
4.2.2 Noch immer ist bei der kubanischen Bevölkerung ein Trend zur Emig-
ration festzustellen. Zwar begeben sich die meisten Personen in die Verei-
nigten Staaten (vgl. Urteil des BVGer F-3587/2017 vom 24. November
2017 E. 6.4 m.H.), wo sich mittlerweile eine bedeutende Diaspora befindet.
Die Erfahrung zeigt jedoch, dass ein bereits bestehendes (familiäres) Be-
ziehungsnetz auch die Emigration in andere Länder begünstigt. Hinzu
kommt noch eine Eigenheit des kubanischen Rechts, durch die kubani-
schen Staatsangehörigen die Rückkehr nach Kuba verwehrt werden kann,
wenn die Landesabwesenheit eine gewisse Dauer überschreitet und wei-
tere Voraussetzungen erfüllt sind, die zumindest teilweise im Einflussbe-
reich der betroffenen Personen selbst liegen (vgl. Urteil des BVGer
F-546/2016 vom 13. Juni 2017 E. 6 m.H.).
4.2.3 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
von Besuchern aus Kuba allgemein als hoch einschätzt.
4.3
4.3.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen
Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
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Seite 8
4.3.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen heute 51-jährigen ledi-
gen Mann, der momentan keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Er und die Be-
schwerdeführerin haben sich im Jahr 2007 bzw. 2008 über das Internet
kennengelernt. Seither habe die Beschwerdeführerin Kuba zwei- bis drei-
mal pro Jahr besucht, wodurch eine tiefe Freundschaft entstanden sei.
Auch habe ihr der Gesuchsteller bei diesen Gelegenheiten viel über sein
Land beigebracht. Nun möchte sie ihm etwas zurückgeben, indem sie ihn
in die Schweiz einlade.
4.3.3 Entgegen den anderslautenden Angaben in der angefochtenen Ver-
fügung, wonach der Gesuchsteller „keine Kinder“ habe, geht aus den Akten
hervor, dass er Vater eines Sohnes ist (vgl. SEM act. 4 S. 31 sowie SEM
act. S. 52). Ansonsten ist hinsichtlich seiner persönlichen Lebensumstände
nur wenig bekannt. Er lebt mit seiner Schwester seit 2015 „in Eigentum“.
Ferner leben seine Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte in
Kuba (vgl. SEM act. 4 S. 31). Zwar lassen sich aus diesen Vorbringen ge-
wisse familiäre Bindungen des Gesuchstellers erkennen. Hingegen be-
steht kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Familienan-
gehörigen. Der Gesuchsteller möchte sich 90 bzw. 60 Tage in der Schweiz
aufhalten. Folglich ist davon auszugehen, dass er für seine Familie ab-
kömmlich ist. Mangels weiterer und konkreter Angaben ist jedenfalls nicht
davon auszugehen, dass im persönlichen oder familiären Umfeld des Ge-
suchstellers Verpflichtungen bestehen, die besondere Gewähr für eine
Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.
4.3.4 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftli-
chen Verhältnissen des Beschwerdeführers zu. Aktenkundig besitzt er ein
„Licenciado en Fisica“ (vgl. SEM act. 4 S. 38). Zuletzt habe er als Informa-
tiker in der Direktion eines grösseren Betriebs in Kuba gearbeitet. Im Mo-
ment arbeite er nicht und lebe von seinen Ersparnissen (vgl. SEM act. 4
S. 31). In welcher Höhe sich seine Ersparnisse bewegen, geht jedoch aus
den Akten nicht hervor. Doch unabhängig davon kann selbst ein Vermögen
– oder auch Grundbesitz – keine hinreichende Gewähr für eine fristge-
rechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers leisten, da
auch im Fall einer Migration solche Vermögenswerte nicht verloren gehen.
In ihrem Antwortschreiben an das kantonale Migrationsamt hebt die Be-
schwerdeführerin hervor, der Beschwerdeführer plane eine Erwerbstätig-
keit im Tourismusbereich. Er bilde sich im interkulturellen Austausch mit
Touristen weiter und plane, sein Haus ausländischen Studenten zur Verfü-
gung zu stellen und Touristen als Guide durch Kuba zu führen. Zudem
wolle er eine Bewilligung für die Entwicklung von Software beantragen (vgl.
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SEM act. 6 S. 52). Bezeichnenderweise fehlen jedoch konkretere Angaben
über die geplante Tätigkeit als Guide oder welche Schritte für die künftige
Beherbergung von Studenten getätigt wurden. Auch erstaunt, dass einer-
seits eine neue berufliche Herausforderung im Heimatland angestrebt wird,
andererseits hingegen ein mehrmonatiger Aufenthalt in der Schweiz ins
Auge gefasst wird, zumal der Beschwerdeführer dadurch wertvolle Zeit für
die Erledigung massgeblicher Vorbereitungen, um wieder über eine gesi-
cherte wirtschaftliche Existenz in seinem Heimatland zu verfügen, verliert.
Infolgedessen vermag allein der Hinweis auf eine (geplante) positive Zu-
kunft das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr nicht entscheidend zu
verringern.
4.4 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach
die Wiederausreise des Gesuchstellers angesichts der allgemeinen Lage
in Kuba und seiner individuellen Situation nicht als gesichert angesehen
werden könne, nicht zu beanstanden. Der verständliche Wunsch der Be-
schwerdeführerin, dem Gesuchsteller die Schweiz zeigen und allenfalls
eine gemeinsame Zukunft in Kuba planen zu können, aber auch der Um-
stand, wonach die Einladung von ihr ausgesprochen worden sei, ohne
dass sich der Gesuchsteller entsprechend geäussert habe, können an die-
ser Beurteilung nichts ändern. Auch die Zusicherung der Beschwerdefüh-
rerin, sie werde dafür sorgen, dass der Gesuchsteller die Schweiz wieder
verlasse, kann zu keiner anderen Einschätzung führen. Denn eine solche
Garantie ist weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können
zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Be-
suchsaufenthalt, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste ga-
rantieren (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Es fehlt daher an einer unabdingbaren
Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesam-
ten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 3.5) sind nicht ersichtlich.
5.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 und Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten […] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy
Versand: