B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3408/2018
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richterin Regula Schenker-Senn,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Severin Bellwald, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein 1983 geborener mazedonischer Staatsan-
gehöriger, mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel zusammen mit seiner
Familie im grenznahen Deutschland lebt,
dass der Bruder des Beschwerdeführers, der in der Schweiz niedergelas-
sene B._______, Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift
der im Kanton Solothurn domizilierten C._______ GmbH ist,
dass die C._______ GmbH mit dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2016
einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Verkaufsleiter und stellvertretender
Geschäftsführer abschloss (Akten der Migrationsbehörde des Kantons So-
lothurn [SO-act.] 5, 82),
dass der Beschwerdeführer von der Migrationsbehörde des Kantons Solo-
thurn am 16. November 2016 eine Grenzgängerbewilligung erhielt, die am
15. November 2017 unverlängert ablief (SO-act. 9),
dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2018 bei der Einreise in die Schweiz
kontrolliert wurde und bei dieser Gelegenheit aussagte, er arbeite seit dem
15. Februar 2018 für die C._______ GmbH (SO-act. 39),
dass der Beschwerdeführer und sein Arbeitgeber am gleichen Tag mit ei-
nem Gesuch um Verlängerung/Erteilung einer Grenzgängerbewilligung an
die kantonale Migrationsbehörde gelangten (SO-act. 31),
dass anlässlich einer am 24. Mai 2018 durchgeführten arbeitsmarktlichen
Kontrolle der Beschwerdeführer in den Geschäftsräumlichkeiten der
C._______ GmbH angetroffen wurde,
dass der Beschwerdeführer am gleichen Tag zum Verdacht auf Erwerbstä-
tigkeit ohne Bewilligung protokollarisch einvernommen wurde (SO-act. 39),
dass er aussagte, er habe bis 15. November 2017 eine Grenzgängerbewil-
ligung besessen, habe bis zu diesem Zeitpunkt für die C._______ GmbH
gearbeitet und sei in der Schweiz angemeldet gewesen,
dass er nicht wisse, warum seine Grenzgängerbewilligung nicht verlängert
worden sei, man diese Frage seinem Bruder stellen müsse, das Gesuch
erst vor zwei Wochen gestellt und bis jetzt nicht beantwortet worden sei,
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dass er, wie er anlässlich der Grenzkontrolle vom 8. Mai 2018 eingeräumt
habe, seit dem 15. Februar 2018 wieder für die C._______ GmbH tätig
gewesen sei, dies in der irrtümlichen Annahme, er sei dazu berechtigt,
dass sein Bruder unmittelbar danach Abklärungen getroffen habe, die den
Irrtum, in dem sie sich befunden hätten, zutage gebracht hätten, worauf er
seine Tätigkeit umgehend eingestellt habe,
dass sein Bruder umgehend mit einem Gesuch um Erneuerung seiner
Grenzgängerbewilligung an die kantonale Migrationsbehörde gelangt sei,
worüber noch nicht entschieden worden sei,
dass der Beschwerdeführer beteuerte, er habe vom 15. Februar 2018 bis
zur Grenzkontrolle am 8. Mai 2018 gearbeitet, nach diesem Zeitpunkt wirk-
lich nicht mehr,
dass er insbesondere bestritt, anlässlich der Kontrolle einer Erwerbstätig-
keit nachgegangen zu sein, und ausführte, er habe sich in den Geschäfts-
räumlichkeiten lediglich zu Besuchszwecken aufgehalten,
dass dem Beschwerdeführer abschliessend das rechtliche Gehör zum
möglichen Erlass eines Einreiseverbots gewährt wurde,
dass die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer am 25. Mai 2018 ein
Einreiseverbot von zwei Jahren Dauer verhängte und einer allfälligen Be-
schwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzog (Akten der Vor-
instanz [SEM-act.] 2/13),
dass sie die Massnahme damit begründete, der Beschwerdeführer sei in
der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitz der dazu erforderlichen
ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 Rechtsmittel beim Bundes-
verwaltungsgericht erhob und die ersatzlose Aufhebung des Einreisever-
bots, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu-
beurteilung beantragte (Akten des BVGer [Rek-act.] 1),
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung ersuchte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Juli
2018 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab-
wies (Rek-act. 6),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. August 2018 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte (Rek-act. 9),
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 17. September 2018 an seinem
Rechtsmittel unverändert festhielt (Rek-act. 11),
dass auf den weiteren Akteninhalt – soweit erheblich – in den Erwägungen
eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass Einreiseverbote des SEM der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert und auf sein frist-
und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 49 ff.
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Un-
angemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und die Beschwerde aus ande-
ren als von den Parteien bzw. der Vorinstanz genannten Gründen gutheis-
sen oder abweisen kann (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1 m.H.),
dass eine ausländische Person, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet, mit einem Einreiseverbot
belegt werden kann (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländer- und Integrations-
gesetzes [AIG]; Name des Erlasses bis 31.12.2018: Ausländergesetz
[AuG]),
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dass gemäss Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der seit 1. Januar 2018
geltenden Fassung (VZAE, SR 142.201; entspricht inhaltlich aArt. 80 Abs.
1 VZAE in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung [AS 2007 5497]) ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei
einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften gegeben ist,
dass nach Art. 77a Abs. 2 VZAE in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fas-
sung (entspricht inhaltlich aArt. 80 Abs. 2 VZAE in der bis 31.12.2018 gel-
tenden Fassung [AS 2007 5497]) eine Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung vorliegt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Aufenthalt der ausländischen Person in der Schweiz mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung führen wird,
dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt
wird, es sei denn, von der betroffenen ausländischen Person gehe eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus
(Art. 67 Abs. 3 AIG),
dass ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus-
üben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung benö-
tigen (Art. 11 Abs. 1 AIG),
dass als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes jede üblicherweise gegen
Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit zu verste-
hen ist, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG),
dass für die Qualifizierung einer Aktivität als Erwerbstätigkeit im Sinne des
Gesetzes unerheblich ist, ob sie nur stunden- oder tageweise oder vorüber-
gehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE),
dass unentgeltliche Hilfeleistungen nicht unter den weit gefassten Begriff
der Erwerbstätigkeit fallen, wenn sie mit Blick auf die konkreten Umstände
des Einzelfalles (Art und Umfang der Leistung, Beziehung zur begünstigten
Person usw.) noch als sozialüblich zu betrachten sind (vgl. dazu Urteil
BVGer C-7344/2014 vom 24. August 2015 E. 5.2.1 bis E. 5.2.4 m.H.),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 24. Mai 2018 durchgeführ-
ten arbeitsmarktrechtlichen Kontrolle in den Geschäftsräumlichkeiten der
C._______ GmbH vor dem Computer sitzend angetroffen wurde und die
Kontrolleure mit der Frage begrüsste, was er für sie tun könne,
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dass über den Anlass und die näheren Umstände der arbeitsmarktlichen
Kontrolle nichts Weiteres bekannt ist, namentlich keine weiteren Beobach-
tungen aktenkundig gemacht wurden, die auf eine Erwerbstätigkeit des Be-
schwerdeführers hindeuteten,
dass der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit bestreitet und sein Ver-
halten damit begründet, er sei bei seinem Bruder zu Besuch gewesen und
habe aufgrund seiner früheren Tätigkeit als stellvertretender Geschäftsfüh-
rer die eintretenden Kontrolleure gewohnheitsmässig so angesprochen,
dass der Beschwerdeführer als Zeugen für seine Behauptung, keiner Er-
werbstätigkeit nachgegangen zu sein, andere Mitarbeiter der C._______
GmbH anrief, die Behörden jedoch auf eine Einvernahme dieser Personen,
soweit ersichtlich, verzichteten,
dass bei der gegebenen Beweislage nicht davon ausgegangen werden
kann, der Beschwerdeführer sei am 24. Mai 2018, dem Tag der arbeits-
marktlichen Kontrolle, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, und der ent-
sprechende Vorwurf daher fallen gelassen werden muss,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber von 15. Februar 2018 bis
8. Mai 2018 unbestrittenermassen für die C._______ GmbH erwerbstätig
war, obwohl seine Grenzgängerbewilligung am 15. November 2017 abge-
laufen war,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund einer Reihe ausser-
ordentlicher Umstände sei weder ihm noch seinem Bruder bewusst gewe-
sen, dass seine Grenzgängerbewilligung hätte verlängert werden müssen
und er nicht hätte arbeiten dürfen,
dass nämlich seine Schwägerin, die Ehefrau seines Bruders, seit Februar
2017 an einer schweren Tumorerkrankung gelitten habe, der sie schliess-
lich am 30. Juli 2018 erlegen sei, während seine eigene Ehefrau nach Ri-
sikoschwangerschaft am 9. Februar 2018 eine Totgeburt erlitten habe,
dass die Erkrankung der Schwägerin, deren Ableben sowie die Totgeburt
seiner eigenen Ehefrau mit ärztlichen Zeugnissen und Auszügen aus öf-
fentlichen Registern belegt wird,
dass sich sein Bruder nach der schweren Erkrankung vermehrt um seine
Familie habe kümmern müssen, weshalb er selbst ohne entsprechende
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Vorbereitung als Stellvertreter des Geschäftsführers grosse Verantwortung
im Betrieb habe übernehmen müssen,
dass diese Ereignisse die Aufmerksamkeit für administrative Belange, wie
der Notwendigkeit, rechtzeitig die Verlängerung der Grenzgängerbewilli-
gung in die Wege zu leiten, sowohl bei ihm als auch bei seinem Bruder in
den Hintergrund gedrängt hätten,
dass die C._______ AG vor Ablauf der Grenzgängerbewilligung keine Ver-
fallsanzeige erhalten habe, wie sie gemäss Informationsblatt der kantona-
len Migrationsbehörde bei unbefristeten Anstellungsverhältnissen an den
Arbeitgeber versendet würden,
dass die Verhängung einer Fernhaltemassnahme wegen Zuwiderhandlung
gegen ausländerrechtliche Bestimmungen keinen Vorsatz erfordert, es
vielmehr genügt, wenn das Verhalten dem Beschwerdeführer im Sinne ei-
ner Sorgfaltspflichtverletzung zum Vorwurf gereicht (vgl. dazu anstelle vie-
ler Urteil BVGer F-1152/2018 vom 24.09.2018 E. 5.6 m.H.),
dass im Ausländerausweis G des Beschwerdeführers klar und unmissver-
ständlich der 15. November 2017 als Ablaufdatum seiner Grenzgängerbe-
willigung vermerkt war, was dem Beschwerdeführer bei Wahrung elemen-
tarer Sorgfalt kaum entgangen sein kann,
dass ferner auf dem Informationsblatt der kantonalen Migrationsbehörde,
auf das sich der Beschwerdeführer beruft, festgehalten wird, die Verfalls-
anzeige mit dem Verlängerungsgesuch müsse mindestens zwei Wochen
vor Ablauf der Bewilligung eingereicht werden,
dass schliesslich der Beschwerdeführer einerseits wohl behauptet, er sei
davon ausgegangen, er dürfe nach dem 15. November 2017 einer Er-
werbstätigkeit nachgehen, andererseits jedoch seine Tätigkeit ausgerech-
net vom 15. November 2017, dem Ablaufdatum seiner Bewilligung, bis
15. Februar 2018 unterbrochen haben will,
dass die in der Replik nachgeschobene Behauptung, er habe seine Er-
werbstätigkeit wegen der Risikoschwangerschaft seiner Ehefrau und nicht
mangels Berechtigung unterbrochen, nicht recht überzeugen kann,
dass der Beschwerdeführer schliesslich anlässlich seiner polizeilichen Ein-
vernahme vom 24. Mai 2018 nichts von dem zu Protokoll gab, was er spä-
ter auf Beschwerdeebene zur Erläuterung seines Nichtwissens vorbrachte,
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dass dem Beschwerdeführer daher trotz allem Verständnis für die schwie-
rige familiäre Situation, in der er und sein Bruder sich im massgebenden
Zeitraum befanden, eine nur schwer verständliche Nachlässigkeit im Um-
gang mit den ausländerrechtlichen Bestimmungen vorgehalten werden
muss,
dass er daher den Fernhaltegrund einer Störung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AIG setzte,
dass damit dem Grundsatz nach schon aus generalpräventiven Erwägun-
gen ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Be-
schwerdeführers besteht,
dass die Nachlässigkeit des Beschwerdeführers jedoch menschlich nach-
vollziehbare Gründe hat und zudem ohne weiteres davon ausgegangen
werden kann, die Grenzgängerbewilligung wäre verlängert worden, wäre
rechtzeitig darum ersucht worden,
dass schliesslich der Beschwerdeführer bzw. seine Arbeitgeberin unmittel-
bar nach Aufdeckung ihres Irrtums zur Rechtmässigkeit der Erwerbstätig-
keit ein Gesuch um Bewilligungserteilung stellte,
das unter den gegebenen Umständen das öffentliche Interesse an einer
Fernhaltung des Beschwerdeführers zu relativieren ist,
dass auf der anderen Seite der Beschwerdeführer von der Massnahme er-
heblich getroffen wird, leben doch nahe Familienangehörige in der
Schweiz, ist selbst verheiratet und wohnt in unmittelbarer Nähe zur Schwei-
zer Grenze,
dass unter den gegebenen Umständen das Einreiseverbot zwar dem
Grundsatz nach zu Recht ergangen, seine Dauer jedoch der besonderen
Interessenlage nicht angemessen und auf ein Jahr zu reduzieren ist,
dass die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen und die
Dauer des Einreiseverbots bis 1. Juni 2019 zu befristen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer reduzierte
Kosten im Betrag von Fr. 600.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
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dass dem Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens eine gekürzte
Parteientschädigung von Fr. 800.- zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen
ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE),
dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
1. Juni 2019 befristet.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt und von dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.-
in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird dem Beschwerdefüh-
rer zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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