B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3432/2019
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Susanne Genner,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für Z._______.
F-3432/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Z._______, eine 1954 geborene ägyptische Staatsangehörige (nachfol-
gend: Gesuchstellerin bzw. Gast), beantragte am 12. Februar 2019 bei der
Schweizer Botschaft in Kairo ein Schengen-Visum für einen Besuchsauf-
enthalt von 22 Tagen (vom 10. April 2019 bis zum 1. Mai 2019) bei der im
Kanton Zürich lebenden X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin
bzw. Gastgeberin). Die Gastgeberin hatte bereits am 22. Januar 2019 ein
Einladungsschreiben an die schweizerische Vertretung gerichtet (Akten
der Vorinstanz [SEM act.] 3/41-45; 3/34).
B.
Mit Formularverfügung vom 14. Februar 2019 verweigerte die Schweizer
Botschaft in Kairo das Visum. Dies mit der Begründung, die Gesuchstelle-
rin habe nicht den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel
zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten
Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitz-
staat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zu-
lassung gewährleistet sei oder sie sei nicht in der Lage, diese Mittel
rechtmäßig zu erlangen. Weiter seien auch die Angaben über den Zweck
und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen.
Die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheits-
gebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, habe ebenfalls nicht
festgestellt werden können (SEM act. 3/37-39).
C.
Gegen die Verweigerung des Visums erhob die Gastgeberin am 25. Feb-
ruar 2019 Einsprache bei der Vorinstanz. Darin führte sie unter anderem
aus, bei ihrem Gast handle es sich um die Mutter ihres besten Freundes
(SEM act. 1/16).
D.
Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die
Akten der Schweizer Vertretung in Kairo und liess durch das Migrationsamt
des Kantons Zürich weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (vgl.
SEM act. 5/49-62).
E.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die anstandslose und frist-
gerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im
F-3432/2019
Seite 3
Schengen-Raum könne nicht als gesichert betrachtet werden. Da die Gast-
geberin ihren Gast nicht persönlich kenne, sei davon auszugehen, dass es
sich um eine Gefälligkeitseinladung handle. Aufgrund der insbesondere in
wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse würde der Abwande-
rungsdruck in Ägypten nach wie vor stark anhalten. Aus den Akten würden
sich auch keine besonderen familiären und persönlichen Verpflichtungen
der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland oder gar Abhängigkeiten ergeben,
die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Ägypten bieten könnten.
Auch könnten aufgrund der eingereichten Unterlagen keine zuverlässigen
Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin gezogen
werden. Die Gesuchstellerin habe überdies bereits im Jahr 2016 in der
Schweiz, 2017 in Frankreich und 2018 in den Niederlanden erfolglos ver-
sucht, ein Visum für den Schengen-Raum zu erlangen (SEM act. 6/64-67).
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Juni 2019 (Datum des Poststempels)
reichte die Gastgeberin eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
ein. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Es sei ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt von 30 Ta-
gen zu erteilen. Sie begründete dies im Wesentlichen mit dem Umstand,
dass sie eine Verpflichtungserklärung unterschrieben habe und die volle
Verantwortung für ihren Gast übernehme. Die Gesuchstellerin verfüge über
ausreichende finanzielle Mittel, um in die Schweiz einzureisen. Ihr Gast sei
Angestellte bei einer Versicherung gewesen und erhalte eine Rente. Diese
sei für ägyptische Verhältnisse eher hoch. Der Beschwerde beigelegt war
ein Bankauszug (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
G.
In seiner Vernehmlassung vom 27. August 2019 schloss das SEM auf Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer act. 6). Mit Schreiben vom 3. September
2019 wurde die vorinstanzliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin
zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 7).
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
F-3432/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfah-
ren teilgenommen und ist als Gastgeberin der Gesuchstellerin durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der fest anberaumte
Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes
Rechtschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die
Einreichung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Er-
hebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Üb-
rigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.;
2011/43 E. 6.1).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer ägyptischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt von
22 Tagen in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die be-
absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
F-3432/2019
Seite 5
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Aus-
länder- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungs-
bestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-As-
soziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 4 AIG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls
ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L
303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft
seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
[EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex,
SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die
Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV]; vgl. auch
Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als ägyptische Staatsangehö-
rige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumpflicht
(Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1
VEV).
4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem,
dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ord-
nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internatio-
nalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK)
und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako-
dex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48
E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das
Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist
eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e
F-3432/2019
Seite 6
SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher
zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr
einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Aus-
reise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die ge-
sicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21
Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2).
4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten,
drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-
Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es ein-
heitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-
staaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Vi-
sum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1
und E. 4.1.5; 2011/48 E. 4; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März
2018 E. 4.1).
4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das
Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK
(nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheit-
liches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32
Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer
F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu
verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person
bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor
Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32
Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Be-
urteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein
weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des
BVGer F-7617/2016 E. 4.1).
4.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Einreisevoraussetzungen
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitglied-
staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio-
naler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25
Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
F-3432/2019
Seite 7
5.
5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref-
fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab-
lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine
Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu
würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen
Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). An-
haltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesu-
chen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich
und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis,
da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss
häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe-
willigung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
5.2 Die innenpolitische Lage in Ägypten bleibt weiterhin angespannt. Seit
April 2017 gilt landesweit der Ausnahmezustand. Schwerwiegende An-
schläge auf ägyptische Sicherheitskräfte und zivile Ziele können nach wie
vor nicht ausgeschlossen werden. Zu Demonstrationen kommt es seit der
Wahl von Staatspräsident Al-Sisi im Mai 2014 kaum noch. Der Ausnahme-
zustand geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und
Militär einher. Vor allem nachts ist mit verstärkten Kontrollen durch Sicher-
heitskräfte zu rechnen. Kritische Äußerungen über Ägypten und politische
Kommentare auch in den sozialen Medien können unter anderem als straf-
bare Beleidigung und Diffamierung Ägyptens oder des Staatspräsidenten
bzw. als strafbares „Verbreiten falscher Gerüchte“ angesehen werden und
eine Strafverfolgung nach sich ziehen. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Ägyp-
ten neben Südafrika als das am stärksten industrialisierte Land Afrikas und
der MENA-Region. Landwirtschaft spielt dabei eine erhebliche Rolle. Obst
und Gemüse werden exportiert, daneben muss aber z.B. Weizen einge-
führt werden. Der große informelle Sektor (v.a. Dienstleistungen; Schät-
zungen gehen von 30-40% des BIP aus) nimmt einen Großteil der Arbeits-
kräfte auf. Bei einem Netto-Bevölkerungswachstum von jährlich etwa 2,5
Mio. Menschen ist die Arbeitslosigkeit und insbesondere Jugendarbeitslo-
sigkeit besonders hoch. Eine wichtige Rolle spielen überdies weiterhin die
Überweisungen der knapp 10 Millionen Auslandsägypter, welche von 17,4
Mrd. US $ im Jahre 2017 auf rund 23 Mrd. US $ im Jahre 2018 gestiegen
sind (vgl. zum Ganzen «www.auswä» > Aussen- und Europa-
politik > Ägypten > Reise- und Sicherheitshinweise – Teilreisewarnung,
F-3432/2019
Seite 8
Stand: 16. September 2019; Wirtschaft, Stand: 24. Juni 2019; Innenpolitik,
Stand: 24. Juni 2019; jeweils besucht im September 2019).
5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen
und Besuchern aus Ägypten hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu sche-
matisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte
ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt
vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren
Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer
gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen,
deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation
sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann
dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Um-
gekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonfor-
men Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt wer-
den (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8).
5.4 Über die persönlichen Lebensverhältnisse der bald 65-jährigen Ge-
suchstellerin in ihrem Heimatland ist nicht allzu viel bekannt. Gemäss den
Angaben der Beschwerdeführerin lebe die Gesuchstellerin mit ihrem Ehe-
mann, den älteren Söhnen und deren Familien zusammen. Auch die Ge-
schwister und weitere Verwandte würden in der Nähe leben. Der Ehemann
der Gesuchstellerin sei […]; sie selber sei pensioniert. Die Beschwerdefüh-
rerin macht weiter geltend, ihr Gast müsse nach dem Aufenthalt in der
Schweiz zu ihrem Mann zurückkehren und sich wieder um ihre Familie
kümmern (SEM act. 5/57). Grundsätzlich ist dem SEM insofern zuzustim-
men, als in casu keine besonderen familiären oder gesellschaftlichen Ver-
pflichtungen aufgezeigt werden, welche die Präsenz der Gesuchstellerin in
ihrem Heimatland zwingend erfordern würde. Kommt hinzu, dass im Hin-
blick auf die geltend gemachte familiäre Einbettung der Gesuchstellerin in
Ägypten – welche für eine Verwurzelung im Heimatland sprechen könnte –
gewisse Vorbehalte angebracht sind, wurden doch keinerlei Urkunden ein-
gereicht, welche geeignet sind, die geschilderten Familienverhältnisse zu
dokumentieren sowie den Aufenthalt der Familienangehörigen (insbeson-
dere des Ehemannes) in Ägypten zu belegen.
F-3432/2019
Seite 9
5.5 Damit ist der wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin ein beson-
deres Augenmerk zu widmen. Gemäss den Angaben der Beschwerdefüh-
rerin soll die Gesuchstellerin zusammen mit ihrem Ehemann ein Haus in
A._______ besitzen (SEM act. 1/15). Der Einsprache wurde eine deutsche
Übersetzung eines Kaufvertrages beigelegt; das Originaldokument bzw.
eine Kopie davon fehlt jedoch (SEM act. 1/3-4). Aus einem der Schweizer
Botschaft in Kairo eingereichten Kontoauszug der «National Bank of
Egypt», datiert vom 11. Februar 2019, lässt sich weiter entnehmen, dass
die Gesuchstellerin dort per 10. Februar 2019 über ein Schlussguthaben
von EGP 2'922.46 (ca. CHF 190.00) verfügte (SEM act. 3/31). Mit Be-
schwerde wurde ein weiterer Bankauszug zu den Akten gelegt. Das Doku-
ment der «HSBC Bank Egypt SAE» vom 16. Juni 2019 weist am 28. Feb-
ruar 2019 ein Guthaben von EGP 355’360.76 (ca. CHF 23'000.00) auf. Am
21. Mai 2019 resultiert darauf ein Guthaben von EGP 807’333.54 (ca. CHF
52'250.00). Es versteht sich von selbst, dass sich die Vermögensvermeh-
rung auch nicht mit einer gemäss Beschwerdeführerin für ägyptische Ver-
hältnisse «eher hohen» Rente, welche die Gesuchstellerin beziehen
würde, erklären lässt (vgl. BVGer act. 1). Die Gastgeberin versäumt es
denn auch, diesbezüglich genauere Angaben zu machen oder die Höhe
der Rente zu deklarieren. Den eingereichten Auszügen lässt sich dazu
nichts Konkretes entnehmen, weisen sie doch unregelmässig hohe Gut-
schriften auf, deren Herkunft teilweise unklar ist. Es stellt sich zudem die
Frage, wieso der Auszug der «HSBC Bank Egypt SAE» erst mit Be-
schwerde eingereicht wurde und die Schweizer Botschaft mit einem für die
Gesuchstellerin unvorteilhafteren Dokument bedient wurde. Vor dem Hin-
tergrund der diffus gebliebenen Vermögenssituation der Gesuchstellerin
sind auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände auszumachen, wel-
che geeignet wären, das grundsätzlich anzunehmende Migrationsrisiko
entscheidend zu relativieren.
5.6 Wie aufgezeigt, bieten weder die Familienverhältnisse noch die wirt-
schaftliche Situation der Gesuchstellerin eine Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Kommt hinzu, dass sich
gewisse Vorbehalte aus dem Umstand ergeben, dass die Beschwerdefüh-
rerin ihren Gast noch nie persönlich getroffen hat und sie die Einladung
stattdessen für ihren besten Freund, den Sohn der Gesuchstellerin, ver-
fasst hat (SEM act. 5/57). Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass die
Gesuchstellerin bereits in den Jahren 2016 (in der Schweiz), 2017 (in
Frankreich) und 2018 (in den Niederlanden) erfolglos versuchte, ein Visum
zu beantragen (vgl. Sachverhalt Bst. E).
F-3432/2019
Seite 10
6.
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und
vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsauf-
enthalt besteht. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis der Be-
schwerdeführerin auf die von ihr unterzeichnete Verpflichtungserklärung
und die sich daraus ergebende Verantwortung nichts zu ändern (vgl.
BVGer act. 1). Sie kann zwar als Gastgeberin mit rechtlich verbindlicher
Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Be-
suchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres
Gastes einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
7.
Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine
unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht
erfüllt. Ein Grund für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit ist nicht ersichtlich (vgl. E. 4.5), zumal davon ausgegangen
werden kann, dass ein Treffen der Gesuchstellerin mit ihrem in der Schweiz
lebenden Sohn und seiner Familie auch ausserhalb der Schweiz möglich
ist (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1508/2017 vom 23. Juni 2017 E. 7.3 und
7.4). Weitere Ausführungen erübrigen sich damit.
8.
Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu bean-
standen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3432/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref.-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vositzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: