B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3440/2018
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Jonas Weinhold.
Parteien
A._______,
geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 9. Oktober
2017 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl (Akten der Vo-
rinstanz [SEM act.] A9/12 S. 6 Ziff. 5).
B.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) ergab,
dass die griechischen Behörden dem Beschwerdeführer zuvor ein bis zum
4. November 2017 gültiges Visum erteilt hatten (SEM act. A4/1).
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Oktober 2017 wurde
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstel-
lung nach Griechenland gewährt. Dabei bestätigte er, dort ein Visum erhal-
ten zu haben. Einer Rückkehr nach Griechenland stehe nichts entgegen,
sofern ihm dort der gleiche Schutz wie in der Schweiz gewährt werde (SEM
act. A9/12 S. 5 Ziff. 2.05 und S. 8 Ziff. 8.01).
D.
Am 1. November 2017 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend
Dublin-III-VO; SEM act. A12/7).
E.
Die griechischen Behörden lehnten das Ersuchen am 27. Dezember 2017
ab (SEM act. 16/2).
F.
Im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Durch-
führungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar
2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags zuständig ist; nachfolgend: DVO) bat das SEM die
griechischen Behörden am 12. Januar 2018 um erneute Prüfung des Auf-
nahmeersuchens (SEM act. A19/2).
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Seite 3
G.
Diesem Gesuch entsprach Griechenland am 10. Mai 2018 (SEM act. 24/2).
H.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 (eröffnet am 6. Juni 2018) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung
nach Griechenland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung sei-
nes Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug
der Wegweisung nach Griechenland und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu
(SEM act. A25/9).
I.
Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom
13. Juni 2018 ans Bundesverwaltungsgericht. Beantragt werden die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie der Eintritt auf sein Asylge-
such, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht seien die aufschiebende Wirkung zu gewähren
und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Ihm sei ausserdem die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zuzusprechen.
Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die
unzureichenden Aufnahmestrukturen Griechenlands. Vor diesem Hinter-
grund sei die Schweiz gehalten, sein Asylverfahren gemäss Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO durchzuführen (sogenannter Selbsteintritt; Akten des Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
J.
Der Instruktionsrichter ordnete mit Telefax vom 15. Juni 2018 einen super-
provisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 2).
K.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2018 wurde die aufschiebende Wir-
kung erteilt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde ihm die unent-
geltliche Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung seiner finanzi-
ellen Lage gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Um den Ausgang mehrerer ähnlich gelagerter hängiger Verfahren
über die Frage des Remonstrationsverfahrens abzuwarten, sistierte der In-
struktionsrichter schliesslich einstweilen das Verfahren (BVGer act. 3).
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Seite 4
L.
Das vorliegende Verfahren wurde mit Verfügung vom 7. August 2018 wie-
der aufgenommen. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich zu den
Fristen im Remonstrationsverfahren im Hinblick auf bisher ergangene Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts zu äussern (BVGer act. 4).
M.
In seiner Stellungnahme vom 22. August 2018 machte der Beschwerde-
führer geltend, die Fristen im Remonstrationsverfahren seien auf Verord-
nungsebene explizit festgelegt worden und entsprechend einzuhalten. Die
fünfwöchige Überstellungsfrist sei vorliegend um ein Vielfaches überschrit-
ten worden. Asylgesuche seien überdies innert vernünftiger Frist zu prüfen.
Unter diesen Umständen habe die Schweiz sein Asylverfahren zu behan-
deln (BVGer act. 5).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG).
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (vgl. Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1. Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.H.).
2.3. Dabei können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen
Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher ob-
jektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf
Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vor-
sehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.H.).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM – nachdem der be-
treffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zuge-
stimmt hat – auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
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Seite 6
3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.
4.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden dem
Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz ein Schengen-Visum
(gültig vom 21. September 2017 bis zum 4. November 2017) ausgestellt
hatten (SEM act. A4/1). Dies bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich
der BzP vom 17. Oktober 2017 (SEM act. A9/12 S. 5 Ziff. 2.05). Das erste
Ersuchen des SEM um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinn von
Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO lehnten die griechischen Behörden am 27. De-
zember 2017 ab (SEM act. 12/7 und 16/2). Nachdem sie das SEM am
12. Januar 2018 um erneute Prüfung des Aufnahmeersuchens gebeten
hatte (SEM act. A19/2), wurde dem Übernahmegesuch am 10. Mai 2018
schliesslich doch entsprochen (SEM act. 24/2).
Vorliegend hat das SEM auf die vorläufige Ablehnung der griechischen Be-
hörden demzufolge am 12. Januar 2018 mit der Einleitung eines Remonst-
rationsverfahrens reagiert, worauf Griechenland erst am 10. Mai 2018 und
somit rund vier Monate nach dem Remonstrationsersuchen ihre Zustim-
mung erteilt haben. Es fragt sich deshalb, welcher Mitgliedstaat nach einer
solch verspäteten Zustimmung für die Durchführung des nationalen Asyl
und Wegweisungsverfahrens zuständig ist.
4.2. Das Remonstrationsverfahren ist nicht in der Dublin-III-VO, sondern in
der DVO geregelt. Die Remonstrationsanfrage muss innerhalb von drei
Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort erfolgen. Der ersuchte Mit-
gliedstaat ist sodann gehalten, binnen zwei Wochen auf das Ersuchen zu
antworten (Art. 5 Abs. 2 DVO). Dabei begründet nur eine explizite Zustim-
mung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats. Da die Fristen im Re-
monstrationsverfahren jedoch nicht absolut gelten, darf die Zustimmungs-
erklärung verspätet erfolgen, sofern die betroffene Person vor Ablauf der
Rückführungsfrist von sechs Monaten überstellt werden kann. Für die Be-
rechnung dieser Frist ist vom Zeitpunkt der vorläufigen Ablehnung auszu-
gehen (eingehend hierzu Urteile des BVGer E-853/2017 vom 7. Juni 2018
[zur Publikation vorgesehen] E. 9 sowie F-2525/2018 vom 29. August 2018
S. 5 f., je m.H.).
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Seite 7
4.3. Im vorliegenden Fall erfolgte die explizite Zustimmungserklärung
durch die griechischen Behörden rund viereinhalb Monate nach deren vor-
läufigen Ablehnung. Diese Antwort erfolgte gerade noch innerhalb einer
angemessenen Frist (vgl. auch die in diesem Sinn ergangenen Schlussan-
träge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen C-47/17 und
C-48/17 vom 22. März 2018, Rz. 123), ist doch davon auszugehen, dass
sich eine Überstellung innert sechs Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-
III-VO bewerkstelligen lässt.
Entsprechend ist die Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Aus der Tatsache, dass
die griechischen Behörden eine Rückführung ursprünglich abgelehnt hat-
ten, kann unter diesen Umständen – entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers – nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden.
5.
Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Portugal würden systematische Schwachstel-
len aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinn von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen wür-
den.
5.1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bejahte
zwar mit Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar
2011 (Beschwerde-Nr. 30696/09 vom 11.06.2009) systematische Mängel
im griechischen Asyl- und Aufnahmeverfahren. In seinem Grundsatzurteil
vom 16. August 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht jedoch fest, es
sei nicht von einer generellen Unzulässigkeit bei einer Überstellung im
Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Griechenland auszugehen. Es sei
vielmehr im Einzelfall zu beurteilen, ob an einer Rückführung dorthin fest-
gehalten werden könne (BVGE 2011/35 E. 4.13). Am 8. Dezember 2016
definierte die Europäische Kommission Empfehlungen an die Mitgliedstaa-
ten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Grie-
chenland gemäss Dublin-III-VO. Demnach müsse Griechenland bei nicht
vulnerablen Personen – für die es ab dem Stichtag des 15. März 2017 zu-
ständig ist – im konkreten Fall individuelle und spezifische Garantien für
den Zugang zum Asylverfahren und zu einer angemessenen Unterkunft
ausstellen.
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Seite 8
Im Übrigen ist davon auszugehen, Griechenland anerkenne und schütze
die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben
(eingehend hierzu Urteil des BVGer F-2525/2018 vom 29. August 2018
S. 6 f.). Auch ist Griechenland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nach.
5.2. Anlässlich der BzP vom 17. Oktober 2017 verwies der Beschwerde-
führer in Bezug auf seine gesundheitliche Situation auf Rückenschmerzen,
derentwegen er keine schweren Sachen tragen könne (SEM act. A9/12
S. 8 Ziff. 8.02). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, lässt sich
aus dieser Beeinträchtigung keine Vulnerabilität ableiten. Dies blieb auch
vom Beschwerdeführer unbestritten. Dessen Rückführung nach Griechen-
land erscheint demnach grundsätzlich zulässig. Mit Blick auf den Einzelfall
sind die weiteren Voraussetzungen hierfür ebenfalls gegeben: So haben
die griechischen Behörden in ihrer Zustimmung vom 10. Mai 2018 gestützt
auf Art. 12 Abs. 1 bzw. 3 Dublin-III-VO die von der Kommission geforderten
Garantien zugesichert und mitgeteilt, die Überstellung sei nach Athen zu
vollziehen. Insbesondere haben sie dem Beschwerdeführer den Zugang
zum griechischen Asylverfahren im Sinn der Verfahrensrichtlinie sowie ent-
sprechend der Aufnahmerichtlinie eine Unterbringung in einer Aufnahme-
einrichtung garantiert (SEM act. 24/2). Im Hinblick auf die Unterbringung
hat das SEM das Vorliegen weiterer individuellen Garantien (Aufnahme-
verhältnisse und verfügbare Plätze) für den Zeitpunkt der Überstellung zu-
gesichert. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge bezüglich des Vor-
liegens systematischer Mängel in Griechenland als unbegründet.
Mithin ist nicht davon auszugehen, die den Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr erwartenden Bedingungen in Griechenland seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta,
Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Ebenso wenig können den
Akten Gründe entnommen werden, die griechischen Behörden werden den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer
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zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einen Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist. Im Spezi-
ellen ist nicht ersichtlich, wieso ihn Griechenland in die Türkei überstellen
sollte.
5.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der das
Selbsteintrittsrecht konkretisierenden Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Danach
kann das SEM das Asylgesuch „aus humanitären Gründen“ auch dann be-
handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig
wäre.
6.2. Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
verfügt das SEM gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts über ei-
nen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f., Urteil des BVGer
F-831/2018 vom 29. März 2018 E. 5.2).
6.3. Wie erwähnt können den Akten keine Anhaltspunkte entnommen wer-
den, dass Griechenland den Beschwerdeführer nicht völkerrechtskonform
behandeln würde (vgl. vorn E. 5.1 und 5.2). Eine gesetzeswidrige Ermes-
sensausübung durch die Vorinstanz ist auch aus anderen Gründen nicht
ersichtlich (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Folglich besteht kein Grund
für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.4. Griechenland bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Die
griechischen Behörden sind verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21,
22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
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Seite 10
dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist, wurde die Überstellung nach Griechenland im Sinn von Art. 44
AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind all-
fällige Vollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.).
9.
Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und
die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit
Zwischenverfügung vom 19. Juni 2018 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
F-3440/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Jonas Weinhold
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