B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3442/2019
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
H.B._______, geb. (…) 1985, Sudan,
alias H.C.______, geb. (…) 1985, Eritrea,
Beschwerdeführerin 1,
und ihre Tochter
R.D._______, geb. (…) 2012, Sudan,
alias R.E._______, geb. (…) 2012, Eritrea,
Beschwerdeführerin 2,
beide vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Juni 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen am 2. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. Juni 2019 – eröffnet am 28. Juni
2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutsch-
land anordnete und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (elektro-
nische Akten des SEM N (…) / (…) [SEM-act.] 41),
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerinnen verfügte,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 5. Juli 2019 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die
Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
in der Schweiz ein Asylverfahren durchzuführen (Akten des BVGer [Rek-
act.] 1),
dass die Beschwerdeführerinnen in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchen,
dass die Vorakten, die teils in Papier- und teils in elektronischer Form an-
gelegt sind, am 8. Juli 2019 (elektronische Akten) bzw. 22. Juli 2019 (Pa-
pierakten) dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung standen (Art. 109
Abs. 3 AsylG),
dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom
8. Juli 2019 den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerinnen ge-
stützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte (Rek-act. 3),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsent-
scheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständig-
keitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestim-
mungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen
(vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge),
wie es vorliegend gegeben ist, die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO)
genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierar-
chie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwen-
den sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen
ist, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass dagegen im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take
back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und
8.2.1 m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass unabhängig davon, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestan-
den hat, derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf interna-
tionalen Schutz zuständig ist, auf dessen Hoheitsgebiet ein Familienange-
höriger des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Begünstigter internati-
onalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die betroffenen Personen
diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat, der dem Antragsteller ein Visum erteilt hat,
das vor weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, zur Prüfung des Antrags
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auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern der Antragsteller aufgrund
dieses Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte
und solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat
(Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführerin 1 – gemäss den Erkenntnissen aus einem
Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit dem europäischen Visa-Informations-
system (VIS) – gleichsam mit ihrer Tochter (unter einer anderen Identität)
am 14. April 2019 von der Deutschen Vertretung in Khartoum/Sudan vom
20. bis zum 30. April 2019 gültige Schengen-Visa der Kategorie C für eine
einmalige Einreise ausgestellt wurden (SEM-act. 10),
dass mit der Beschwerdeführerin 1 am 16. Mai 2019 ein persönliches Ge-
spräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO geführt wurde (SEM-act. 17),
dass die Beschwerdeführerin 1 bei dieser Gelegenheit einräumte, sie und
ihre Tochter seien mit einem «illegalen», auf eine Falschidentität lautenden
sudanesischen Reisepass und einem Visum, die von einem Fluchthelfer
gegen 5000 USD beschafft worden seien, von Khartoum/Sudan über
Kairo/Ägypten an einen unbekannten Ort in Europa geflogen und von dort
nach einer 5-stündigen Autofahrt zu ihrem Ehemann gelangt,
dass ihr Ehemann der in der Schweiz am 19. März 2012 als Flüchtling an-
erkannte eritreische Staatsangehörige muslimischer Religionszugehörig-
keit S.F._______ (geb. 1981) sei, den sie, selbst eine Muslimin, im Jahr
2006 in Sudan nach islamischem Ritus geheiratet und mit dem sie eine
gemeinsame Tochter, die Beschwerdeführerin 2, habe,
dass sich ihr Ehemann seit Jahren erfolglos bemüht habe, sie und die ge-
meinsame Tochter im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz kom-
men zu lassen, weshalb sie sich schliesslich entschieden hätten, die Fami-
lienvereinigung auf diesem Weg zu realisieren, und sie sich jetzt einer
Überstellung an Deutschland als dem möglicherweise zuständigen Mit-
gliedstaat widersetze,
dass das SEM die deutschen Behörden am 17. Mai 2019 um Aufnahme
der Beschwerdeführerinnen nach Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte und sich
dabei mit Blick auf das von Deutschland ausgestellte Schengen-Visum auf
das Zuständigkeitskriterium von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO stützte
(SEM-act. 24),
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dass das SEM in der Rubrik «Sonstige zweckdienliche Angaben» aus-
führte, der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin 1 sei von der
Schweiz als Flüchtling anerkannt, die Ehe sei jedoch zum jetzigen Zeit-
punkt «noch nicht bestätigt», weshalb man die deutschen Behörden um
Aufnahme der Beschwerdeführerinnen ersuche,
dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 4. Juni 2019 das Gesuch
des SEM abwiesen und zur Begründung ausführten, gestützt auf Art. 10
Dublin-III-VO betrachte man die Schweiz als den zuständigen Mitglied-
staat, da eine Zustimmung zum Ersuchen zu einer Trennung der Familie
führen könnte (SEM-act. 34),
dass das SEM am 7. Juni 2019 in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Ra-
tes zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend:
DVO), mit einem Remonstrationsgesuch an die deutschen Behörden ge-
langte (SEM-act. 35),
dass das SEM vorbrachte, nach Auskunft der sudanesischen Vertretung
handle es sich beim Ehevertrag, den der in der Schweiz als Flüchtling an-
erkannte angebliche Ehemann zur Stützung eines früheren Familiennach-
zugsgesuchs eingereicht habe, um eine Fälschung, weswegen das Ge-
such von den Schweizer Behörden abgewiesen worden sei,
dass die Schweiz nach wie vor von einer nicht gelebten Beziehung aus-
gehe,
dass die deutschen Behörden am 24. Juni 2019 ihre sich aus Art. 12 Abs. 4
Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit anerkannten (SEM-act. 39),
dass das SEM gestützt auf diesen Sachverhalt auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung nach Deutschland anordnete, wobei es die
Beziehung der Beschwerdeführerinnen zum angeblichen Ehemann und
Vater nur unter dem Gesichtspunkt des Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-
III-VO (Selbsteintrittsrecht) und Art. 8 EMRK würdigte,
dass das SEM in diesem Zusammenhang von einer «religiösen» Ehe
spricht (wohl in Abgrenzung zu einer zivilrechtlich geschlossenen Ehe),
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welcher der von Art. 8 EMRK geforderte Charakter einer tatsächlichen, ge-
lebten und dauerhaften Beziehung fehle, wobei erschwerend hinzutrete,
dass es sich beim eingereichten Eheschein gemäss einer SEM-internen
Dokumentenüberprüfung nur um eine Farbkopie handle,
dass jedoch unter der Voraussetzung einer gemäss dem Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) anerkennungsfähigen,
das heisst einer in Sudan gültig geschlossenen und nicht im Widerspruch
zum Schweizer Ordre public stehenden Ehe das gegenüber Art. 12 Abs. 4
Dublin-III-VO höherrangige Zuständigkeitskriterium des Art. 9 Dublin-III-VO
zur Anwendung käme, das die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung der
Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen begründen würde,
dass sich die angefochtene Verfügung zu diesem Punkt mit keinem Wort
äussert, obschon dazu Anlass bestanden hätte,
dass nämlich einerseits in Sudan die zivilrechtliche Ehe nur Nichtmuslimen
offensteht (vgl. BERGMANN/FERID/HENRICH, Internationales Ehe- und Kind-
schaftsrecht, Band XV, Sudan S. 21), Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO für Ehen
im Rechtssinne keine weiteren Voraussetzungen, insbesondere keine dau-
erhafte Beziehung verlangt (BVGE 2017 VI/1 E. 4.2) und den Beschwer-
deführerinnen in der angefochtenen Verfügung nicht mehr vorgehalten
wird, das im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens eingereichte Ehe-
dokument sei eine Fälschung,
dass andererseits den Akten der Vorinstanz keine Sachverhaltselemente
entnommen werden können, die erhebliche Zweifel am Bestand einer Ehe
rechtfertigten, welche durch weitere Sachverhaltsabklärung nicht behoben
werden könnten,
dass in diesem Zusammenhang an das für die Bestimmung des für die
Prüfung eines Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaates geltende redu-
zierte Beweismass zu erinnern ist (vgl. BVGE 2015/41 E. 7 – 7.3),
dass die angefochtene Verfügung daher Bundesrecht verletzt (Art. 48
Bst. a und b VwVG) und in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist,
dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese den
Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt von Art. 9 Dublin-III-VO prüft, gege-
benenfalls weitere Sachverhaltsabklärungen vornimmt und neu über die
Zuständigkeit zur Behandlung der Asylgesuche entscheidet,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. und 3 VwVG),
dass den sachkundig durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerde-
führerinnen für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzu-
sprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Höhe der Parteientschädigung unter Berücksichtigung des akten-
kundigen Aufwands, der Bedeutung und der Komplexität der Sache und in
Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien (Art. 8 ff VGKE) auf
Fr. 1'200.- festzusetzen ist,
dass mit diesem Entscheid über Kosten und Entschädigung das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden ist (MARCEL
MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, N 46 zu Art. 65 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 25. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1’200.- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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