B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3444/2018
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kamerun,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. Mai 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1),
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2017 zur Per-
son befragte und ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten
Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien gewährte
(SEM-act. A5),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Mai 2018 – eröffnet am 7. Juni
2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
Schweiz nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. A25),
dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdefüh-
rerin anordnete und den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juni 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung vom 30. Mai 2018 sei aufzuheben und auf das
Asylgesuch in Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) einzutreten,
dass die Beschwerdeführerin weiter beantragte, es sei die Unzumutbarkeit
ihrer Wegweisung festzustellen, weshalb sie vorläufig aufzunehmen sei,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte,
das Vorbereitungsverfahren für eine Ehe mit einem Schweizer Staatsan-
gehörigen eingeleitet zu haben und von diesem ein Kind zu erwarten,
dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unent-
geltlichen Prozessführung ersuchte (Akten des Bundesverwaltungsge-
richts [BVGer-act.] 1),
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dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am
14. Juni 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte
(BVGer-act. 2),
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juni 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Juli
2018 vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete
und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannte (BVGer-act. 3),
dass sich die Vorinstanz am 12. Juli 2018 vernehmen liess und die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte (BVGer-act. 5),
dass die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2018 eine Replik einreichte und
dabei an ihren Anträgen festhielt (BVGer-act. 7),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ge-
stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer
Rückführung nach Italien im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu Recht als gegeben erachtet hat
(BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2),
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dass auf den Antrag, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges festzustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
nicht einzutreten ist, da er nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass – wenn eine Antragstellerin aus einem Drittstaat kommend die
Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat –
dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung
des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
dass die Zuständigkeit gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zwölf Monate
nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet,
dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben Ende No-
vember 2016 von Libyen auf dem Seeweg nach Italien gelangte,
dass die Beschwerdeführerin in Italien kein Asylgesuch einreichte,
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dass die italienischen Behörden auf Informationsanfrage der schweizeri-
schen Behörden am 3. Februar 2017 die nach der illegalen Einreise der
Beschwerdeführerin nach Italien am 20. November 2016 erfolgte Abnahme
der Fingerabdrücke bestätigten (SEM-act. A11 ff.),
dass die schweizerischen Behörden gestützt auf diese Informationen Ita-
lien am 3. Februar 2017 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchten (SEM-act. A15),
dass die italienischen Behörden das Aufnahmeersuchen am 14. März 2017
ablehnten und ihre Zuständigkeit aufgrund hierfür fehlender Beweise sowie
mangels Einträgen zur Beschwerdeführerin in der „Eurodac“-Datenbank
verneinten (SEM-act. A17 f.),
dass die schweizerischen Behörden Italien noch am 14. März 2017 ge-
stützt auf Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der
Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig
ist (nachfolgend: DVO) und unter Hinweis auf die von den italienischen Be-
hörden selbst erteilten Informationen zum illegalen Grenzübertritt der Be-
schwerdeführerin um neuerliche Prüfung des Aufnahmegesuchs ersuchten
(SEM-act. A19),
dass nach zunächst ergebnisloser Nachfrage seitens der schweizerischen
Behörden am 1. Mai 2017 (SEM-act. A21), die italienischen Behörden am
30. Mai 2018 der Aufnahme der Beschwerdeführerin doch noch zustimm-
ten (SEM-act. A22 f.),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens damit eigentlich gegeben
wäre,
dass jedoch gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO Italien zur Aufnahme der
Beschwerdeführerin nicht mehr verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf die
Schweiz übergeht, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von
sechs Monaten erfolgt,
dass vorliegend der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen
gilt (Art. 62 Abs. 4 VwVG), die Beschwerdeführerin jedoch durch ihr Vor-
bringen, sie habe seit ihrer Befragung zur Person am 18. Januar 2017
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nichts mehr von den Behörden bezüglich Verfahrensstand gehört, zumin-
dest sinngemäss eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO rügt,
dass sich die Beschwerdeführerin auf die richtige Anwendung sämtlicher
objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen kann, was ins-
besondere den Zuständigkeitsübergang infolge Ablauf der Überstellungs-
frist nach Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Dublin-III-VO umfasst
(BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2),
dass die sechsmonatige Frist zur Überstellung mit der Annahme eines Auf-
nahmegesuchs zu laufen beginnt (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass auch die ablehnende Antwort eines Mitgliedstaates im Zuständig-
keitsbestimmungsverfahren die Überstellungsfrist von Art. 29 Abs. 1 und
Abs. 2 Dublin-III-VO auslöst (Urteil des BVGer E-853/2017 vom 7. Juni
2018 E. 9.6.2),
dass sich diese Auslegung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-VO ins-
besondere deshalb rechtfertigt, weil die Zuständigkeit des prüfenden Mit-
gliedstaates spätestens nach fünf Monaten festzustehen hat (Art. 21 Abs. 1
und Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO; vgl. Urteil des BVGer E-853/2017 vom
7. Juni 2018 E. 7) und mit der Durchführung eines Remonstrationsverfah-
rens die Fristen des Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahrens nicht ge-
ändert respektive verlängert werden dürfen (Art. 5 Abs. 2 DVO; Urteil des
BVGer E-853/2017 vom 7. Juni 2018 E. 9.2),
dass die in Art. 5 Abs. 2 DVO enthaltenen und für das Remonstrationsver-
fahren geltenden Fristen lediglich Ordnungsfristen sind, deren Verletzung
keinen automatischen Zuständigkeitsübergang auf den fehlbaren Mitglied-
staat bewirkt (Urteil des BVGer E-853/2017 vom 7. Juni 2018 E. 9.3 f.),
dass die italienischen Behörden vorliegend das Aufnahmeersuchen der
Schweiz am 14. März 2017 ablehnten, womit die sechsmonatige Überstel-
lungsfrist zu laufen begann,
dass demzufolge im Zeitpunkt der Zustimmung Italiens zur Übernahme der
Beschwerdeführerin am 30. Mai 2018 die Überstellungsfrist von sechs Mo-
naten abgelaufen war,
dass eine Anerkennung der Zuständigkeit keine Rechtswirkung mehr ent-
faltet, wenn diese nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-VO erfolgt (Urteil des BVGer
E-853/2017 vom 7. Juni 2018 E. 9.5),
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dass mit Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit auf den ersuchen-
den Mitgliedstaat übergeht (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO; Urteil des
BVGer E-853/2017 vom 7. Juni 2018 E. 9.5, m.H. auf BVGE 2010/27
E. 7.3.1 und BVGE 2015/19 E. 6.3),
dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz mit Art. 29 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 5 Abs. 2 DVO eine rechtliche Grund-
lage für den Zuständigkeitsübergang infolge Ablaufs der Überstellungsfrist
bei ablehnender Antwort des um Aufnahme ersuchten Mitgliedsstaates be-
steht,
dass den Bedenken der Vorinstanz bezüglich möglicher Manipulationen
durch die Mitgliedstaaten für die Fälle eines Zuständigkeitsübergangs
sechs Monate nach ablehnender Antwort auf ein Aufnahmeersuchen der
Grundsatz der raschen Durchführung des Zuständigkeitsbestimmungsver-
fahrens entgegenzuhalten ist,
dass die Anwendung der Dublin-III-VO auf der Basis von Vertrauensbezie-
hungen zwischen den Mitgliedstaaten zu erfolgen hat (CHRISTIAN FILZWIE-
SER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, 2014, K 10 zu Art. 13), wobei
rechtsmissbräuchliches Verhalten der Mitgliedstaaten keinen Schutz findet
(vgl. BVGE 2010/27 E. 8.2.2),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch aufgrund der sonstigen Ein-
wände der Vorinstanz keinen Anlass hat, seine neuste Rechtsprechung in
Frage zu stellen, zumal in den derzeit beim Europäischen Gerichtshof an-
hängigen Vorabentscheidungsverfahren in Sachen C-47/17 und C-48/17
noch kein Urteil ergangen ist,
dass vorliegend somit die Zustimmung Italiens am 30. Mai 2018 verspätet
erfolgte und die Zuständigkeit der Behandlung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens auf die Schweiz übergegangen ist,
dass die Beschwerde infolgedessen – soweit auf diese eingetreten werden
kann – gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2018
aufzuheben ist,
dass die Vorinstanz anzuweisen ist, sich für das Asylverfahren zuständig
zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
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dass mit dieser Kostenregelung das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist,
dass der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin in Ermangelung
ihr entstandener notwendiger und verhältnismässig hoher Kosten keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 30. Mai 2018 wird aufgehoben. Die
Vorinstanz wird angewiesen, sich für das Asylverfahren der Beschwerde-
führerin zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
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