B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3449/2017
Ur t e i l vom 1 2 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
handelnd durch den gesetzlichen Vertreter Dominik Willi,
vertreten durch MLaw Nicole Scheiber, Dienststelle Asyl-
und Flüchtlingswesen, Gesetzliche Vertretung MNA,
Brünigstrasse 25, Postfach 2544, 6002 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-3449/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer (geb. 2001) reiste am
5. September 2016 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein,
wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 7. April 2017 –
eröffnet am 20. April 2017 – trat das SEM im Rahmen eines Dublin-Verfah-
rens in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig ordnete es sei-
ne Wegweisung in die Niederlande als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat
an. Weil der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung zur Per-
son (BzP) vom 16. September 2016 erklärt hatte, er wünsche eine Zusam-
menführung mit zwei sich in diesem Land aufhaltenden Geschwistern, ver-
zichtete er auf die Einlegung eines entsprechenden Rechtsmittels.
B.
Am 5. Mai 2017 orientierte das Amt für Migration des Kantons Luzern den
Beschwerdeführer über das weitere Vorgehen betreffend seine Überstel-
lung in die Niederlande und gewährte ihm das rechtliche Gehör bezüglich
einer mehrjährigen Fernhaltemassnahme.
C.
Daraufhin erliess das SEM am 15. Mai 2017 gegenüber dem Beschwerde-
führer ein ab dem 18. Mai 2017 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von
drei Jahren und ordnete die Ausschreibung dieser Massnahme im Schen-
gener Informationssystem (SIS) an. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte
das Staatssekretariat aus, der Beschwerdeführer sei illegal in die Schweiz
eingereist und gestützt auf die Bestimmungen von Dublin weggewiesen
worden. Damit habe er gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen
und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Während seines Auf-
enthalts hierzulande habe er zudem Sozialhilfekosten verursacht und die
Kosten für die Rückreise ins Herkunftsland hätten von der öffentlichen
Hand übernommen werden müssen. Die Anordnung einer Fernhaltemass-
nahme gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a und b des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) sei daher angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der
Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die vorlie-
gende Fernhaltemassnahme als verhältnismässig und gerechtfertigt.
D.
Am 18. Mai 2017 begab sich der Beschwerdeführer auf dem Luftweg selb-
ständig in die Niederlande. Aufgrund seiner Minderjährigkeit wurde er am
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Seite 3
Flughafen Zürich-Kloten von einem Mitarbeiter des Unternehmens „dnata“
bis zum Abflug betreut.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt der Beschwerdeführer im Hauptbegehren sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen (die Be-
gründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei
verletzt); eventualiter sei das Einreiseverbot aufzuheben und die Aus-
schreibung im SIS zu löschen, subeventualiter sei die Dauer des Einreise-
verbots angemessen herabzusetzen. In formeller Hinsicht ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung bringt er
durch seine Vertreterin im Wesentlichen vor, sein junges Alter lasse die un-
rechtmässige Einreise nicht als derart schwer erscheinen, dass sie für sich
genommen ein Einreiseverbot zu rechtfertigen vermöge. So könne ihm
nicht vorgeworfen werden, sich vor seiner Einreise nicht über die hiesigen
Einreisevorschriften informiert und dadurch einen Fernhaltegrund im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt zu haben. Vielmehr hätte es weiterer
Gefährdungshinweise bedurft. Gerade in seinem Falle gebe es allerdings
keinerlei Hinweise für eine solche künftige Störung. Seit der Einreise in die
Schweiz habe er nämlich stets vorgebracht, eine Überstellung in die Nie-
derlande zu seinen beiden Geschwistern zu wünschen. In diesem Zusam-
menhang habe er viel Kooperationsbereitschaft gezeigt und sich bis und
mit Ausreise stets an die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen An-
weisungen gehalten. Auch habe er sich während dieser Zeit in der ihm zu-
gewiesenen Pflegefamilie im Kanton Luzern sehr gut eingelebt und die
Schule ohne jegliche Zwischenfälle besucht. Er stelle daher keine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Daran vermöchten die von
ihm verursachten Sozialhilfekosten nichts zu ändern. Diesbezüglich gelte
es festzuhalten, dass er sich damals im schulpflichtigen Alter befunden und
damit keine Möglichkeit gehabt habe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Es fänden sich mithin keine Anhaltspunkte, welche – zur Unrechtmässig-
keit der Einreise kumuliert – die Notwendigkeit eines Einreiseverbots be-
gründen würden. Hinzu kämen seine privaten Interessen. So habe er wäh-
rend der Dauer des Dublin-Verfahrens enge Beziehungen zur Schweiz auf-
gebaut; insbesondere zur Pflegefamilie unterhalte er weiterhin regelmässi-
gen Kontakt.
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Seite 4
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 10. August 2017 verwies das Bun-
desverwaltungsgericht den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
G.
Am 5. September 2017 zog das SEM die angefochtene Verfügung im Rah-
men der Vernehmlassung teilweise in Wiedererwägung und begrenzte das
Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren. Hierbei verwies es auf das
in der Zwischenzeit ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
F-5237/2016 vom 7. Juni 2017.
H.
Mit Replik vom 30. September 2017 lässt der Beschwerdeführer am einge-
reichten Rechtsmittel und den gestellten Begehren festhalten.
I.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Vorinstanz ist im Rahmen ihrer Vernehmlassung auf die angefoch-
tene Verfügung zurückgekommen und hat die Dauer des Einreiseverbots
in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG von drei auf zwei Jahre herabge-
setzt (vgl. Sachverhalt Bst. G). Im Umfang der Reduktion ist die Be-
schwerde gegenstandslos geworden.
F-3449/2017
Seite 5
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher, soweit noch streitig, einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz
sei ihrer Begründungspflicht weder in Bezug auf den Erlass des Einreise-
verbots noch die Ausschreibung im SIS in rechtsgenüglicher Weise nach-
gekommen. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün-
dungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Ent-
scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset-
zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher
kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei ist sie nicht gehalten, zu
jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn
aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vor-
gebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137
II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2).
F-3449/2017
Seite 6
3.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zwar relativ knapp
ausgefallen und die privaten Interessen des Beschwerdeführers wurden
nicht aufgeführt. Aus dem Umfang der Begründung lassen sich allerdings
keine direkten Schlüsse auf ihr rechtliches Genügen ziehen. Massgebend
ist allein, ob sie ihre Funktion erfüllt. Das kann auch eine knappe Begrün-
dung leisten (siehe etwa Urteil des BVGer F-5721/2017 vom 9. März 2018
E. 3.3). Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, dass dem Be-
schwerdeführer illegale Einreise vorgeworfen wird, worin das SEM einen
Verstoss und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erblickt. Die
Frage, was als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu
betrachten ist, ergibt sich aus Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
weshalb seitens der Vorinstanz nicht in jedem Einzelfall darauf verwiesen
werden muss. Analoges gilt mit Blick auf die Ausschreibung im SIS, deren
Rechtmässigkeit im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens ohnehin über-
prüft wird. Auch der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG (das
Verursachen von Sozialhilfekosten) wird verständlich dargelegt. Wohl trifft
zu, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung den Prozess der
Interessenabwägung nicht widerspiegelt. Allerdings hat der Beschwerde-
führer im Rahmen des ihm am 5. Mai 2017 gewährten rechtlichen Gehörs
keine privaten Gründe erwähnt, sondern die Ankündigung des Erlasses ei-
ner mehrjährigen Fernhaltemassnahme einfach zur Kenntnis genommen
(vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2, pag. 31). Von daher bestand für
die Vorinstanz kein Anlass, auf die sich erkennbar im gesetzlichen Rahmen
bewegende Dauer des Einreiseverbots näher einzugehen. Unter den dar-
gestellten Umständen war es dem Beschwerdeführer möglich, über seine
gesetzliche Vertreterin sachgerecht und wirksam gegen die vorinstanzliche
Verfügung vorzugehen. Zudem wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zur
Vernehmlassung (die zusätzliche Hinweise zur bundesverwaltungsgericht-
lichen Praxis in diesem Bereich enthielt) eine Replik einzureichen, wovon
er Gebrauch machte.
3.3 Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Einreiseverbot zu den quantita-
tiv häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt
und das Staatssekretariat als erstinstanzliche Behörde speditiv zu ent-
scheiden hat. An die Begründungsdichte dürfen deshalb keine überhöhten
Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4156/2016 vom
8. Dezember 2017 E. 3.4 m.H.).
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Seite 7
3.4 Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als
unbegründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG verfügt das SEM – unter Vorbehalt von
Abs. 5 – ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen
Personen, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a–c AuG sofort
vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflich-
tung nicht innert Frist nachgekommen ist (Bst. b). Sodann kann es nach
Art. 67 Abs. 2 Bst. a–c AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen
erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozial-
hilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder in Vorbereitungs-, Ausschaf-
fungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Ein-
reiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren
verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die be-
troffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfü-
gende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen aus-
nahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein
Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5
AuG).
4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für
vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwen-
dung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie
umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 VZAE ein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vor-
schriften oder behördliche Anordnungen missachtet werden. Widerhand-
lungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter
diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen
(vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots
knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Ge-
stützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine Prognose zu stellen.
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Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der be-
troffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer F-6530/2016
vom 7. September 2017 E. 5.2 m.H.).
5.
5.1 Wie schon erwähnt, begründet die Vorinstanz das gegen den Be-
schwerdeführer verhängte Einreiseverbot zum einen mit dessen illegaler
Einreise in die Schweiz, womit er gegen ausländerrechtliche Vorschriften
verstossen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe
(Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Zum anderen wirft sie ihm vor, während seines
Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekosten verursacht zu haben, wobei
auch die Kosten für die Rückreise in den Herkunftsstaat (recte: in die ge-
mäss dem Dublin-Abkommen zuständigen Niederlande) von der öffentli-
chen Hand hätten übernommen werden müssen (Art. 67 Abs. 2 Bst. b
AuG).
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, illegal in die Schweiz eingereist
zu sein. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf den im Asylverfahren
ergangenen, unangefochten gebliebenen Nichteintretensentscheid vom
7. April 2017 (SEM act. 2, pag. 21 - 30). Der Hinweis auf das Alter des
Betroffenen erweist sich in diesem Zusammenhang als unbehelflich, stel-
len Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvor-
schriften normalerweise doch keinen hinreichenden Grund für ein Absehen
von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer
F-5736/2015 vom 6. Januar 2017 E. 5.3 m.H.). Soweit eingewendet wird,
es sei nicht ersichtlich, inwiefern vom Beschwerdeführer künftig eine Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehe, wäre anzumerken, dass ein
solches Risiko von Gesetzes wegen vermutet wird (siehe Botschaft, a.a.O.,
S. 3760) und das Einreiseverbot zudem auch der Gefahrenabwehr durch
Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf andere Rechtsgenossin-
nen und Rechtsgenossen dient (vgl. Urteil des BVGer F-5969/2016 vom
28. September 2017 E. 7.5 m.H.). Wohl handelt es sich bei Art. 67 Abs. 2
AuG um eine Kann-Bestimmung, vergleichbare Verstösse werden gemäss
geltender Praxis jedoch regelmässig mit Fernhaltemassnahmen geahndet.
Mit der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz hat der Beschwerdeführer
damit den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt.
5.3 Bezüglich des von der Vorinstanz des Weiteren aufgeführten Fernhal-
tegrundes von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG – der Verursachung von Sozialhil-
fekosten – gilt es festzuhalten, dass dieser entgegen dem Wortlaut erst
dann in Betracht fällt, wenn zusätzlich die Gefahr besteht, dass bei einer
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Wiedereinreise erneut Sozial- und Rückreisekosten anfallen. Vorausset-
zung für die Annahme einer solchen Gefahr ist eine gewisse Wahrschein-
lichkeit dafür, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht unverzüglich
auf finanzielle Hilfe zurückgreifen kann (vgl. Urteil des BVGer F-5519/2015
vom 12. Juni 2017 E. 5.3.3; MARC SPESCHA, in: Kommentar Migrations-
recht, 2015, Art. 67 N. 3a). Sie ist im Falle des Beschwerdeführers zu be-
jahen, hat er doch während seines (illegalen) Aufenthalts in der Schweiz
nicht nur Sozialhilfekosten verursacht, sondern es mussten ebenfalls die
durch das Asylverfahren in der Schweiz entstandenen Aufwendungen in-
klusive diejenigen der Überstellung in den Dublin-Staat Niederlande von
der öffentlichen Hand übernommen werden. Demzufolge besteht hier zu-
sätzlich ein Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG.
5.4 Zusammenfassend liegen hinreichende Gründe vor, welche die Ver-
hängung einer Fernhaltemassnahme zu rechtfertigen vermögen.
6.
6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
6.2 Angesichts des beschriebenen Verhaltens des Beschwerdeführers ist
auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schlies-
sen. Wie angetönt (siehe E. 4.2 hiervor), hat das Einreiseverbot in erster
Linie präventiven Charakter. Vorliegend dient es dazu, einem erneuten il-
legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers, der weitere Sozialhilfekosten
verursachen könnte, entgegenzuwirken. An der Einhaltung der Rechtsord-
nung im Allgemeinen und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Inte-
resse. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die auslän-
derrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu
schützen, ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung (zur Zulässigkeit
der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in de-
nen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil
F-3449/2017
Seite 10
des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Andererseits
liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die
davon betroffene Person ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiederein-
reise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie
geltenden Regeln einzuhalten. Aufgrund dessen besteht grundsätzlich ein
öffentliches Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung.
6.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüber zu stellen. Diesbezüglich werden zur Pflegefamilie in
der Schweiz aufgebaute, engere Kontakte geltend gemacht. Vorliegend
geht es allerdings nicht um ein Aufenthaltsrecht, sondern um eine Fernhal-
temassnahme. Die beanstandeten Beeinträchtigungen des Privatlebens
sind daher nur soweit rechtserheblich, als sie unmittelbar auf das Einreise-
verbot zurückzuführen sind (zum Ganzen vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4
m.H.). Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer angesichts des
hierzulande bereits durchlaufenen Dublin-Verfahrens kaum eine Einreise-
erlaubnis erteilt würde, steht es ihm frei, bei der Vorinstanz die vorüberge-
hende Aufhebung des Einreiseverbots (Suspension) zu beantragen, wenn
humanitäre oder andere wichtige Gründe dies rechtfertigen (Art. 67 Abs. 5
AuG). Die mit der verhängten Fernhaltemassnahme verbundenen Ein-
schränkungen erweisen sich mithin als nicht besonders einschneidend.
6.4 Das beschriebene Fehlverhalten gilt es hingegen insofern zu relativie-
ren, als die Gefahr weiterer gleichgelagerter Zuwiderhandlungen mit der
Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande zu zwei ihm nahe
stehenden Geschwistern nicht mehr im ursprünglichen Masse anzuneh-
men ist. Ebenfalls mitzuberücksichtigen gilt es – nicht zuletzt mit Blick auf
die verursachten Sozialhilfekosten – seine Minderjährigkeit. Zugute gehal-
ten werden kann ihm in dieser Hinsicht zudem sein kooperatives Verhalten
während des Asylverfahrens. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz be-
traf die Übernahme der Rückreisekosten im Übrigen nicht diejenigen in den
Herkunftsstaat, wurde die betreffende Person doch nicht nach Eritrea zu-
rückgeschafft, sondern in den Dublin-Staat Niederlande überstellt. Dem in
der Vernehmlassung zitierten Beispiel eines zweijährigen Einreiseverbots
schliesslich liegt keine vergleichbare Konstellation zugrunde.
6.5 Im Rechtsmittelverfahren hat das SEM die anfänglich für drei Jahre an-
geordnete Fernhaltemassnahme auf zwei Jahre reduziert. Aufgrund des
Gesagten ist das verhängte Einreiseverbot dem Grundsatze nach zu be-
stätigen. Hinsichtlich der zweijährigen Dauer erscheint die Fernhaltemass-
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Seite 11
nahme hingegen nach wie vor als unverhältnismässig lang. Als verhältnis-
mässig ist angesichts der dargelegten Umstände eine Befristung des Ein-
reiseverbots auf den Zeitpunkt des vorliegenden Urteils zu erachten. Damit
wird den Besonderheiten des Falles (siehe E. 5.2 - 5.3 sowie 6.3 - 6.4)
ausreichend Rechnung getragen.
7.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet. Der Beschwerdeführer ist
nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA.
Aufgrund der Ausschreibung im SIS II ist es ihm untersagt, den Schengen-
Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung
des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG]
Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De-
zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems [SIS-II-Verordnung], Abl. L 381 vom
28. Dezember 2006, S. 4–239]). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens
des Betroffenen – wie oben ausgeführt – von einer Gefährdung der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum anderen hat die Schweiz
die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl.
BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS
sind demnach erfüllt.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass auch das für die Dauer von zwei Jah-
ren ausgesprochene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist deshalb – soweit sie nicht bereits durch die in der Ver-
nehmlassung erfolgte Reduzierung des Einreiseverbots gegenstandslos
geworden ist – teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdefüh-
rer verhängte Einreiseverbot auf den Zeitpunkt des vorliegenden Urteils zu
befristen. Die SIS-Ausschreibung ist entsprechend anzupassen.
9.
9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Ver-
fahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 1 ff. der Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Parteivertreterin ersuchte jedoch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Verzicht auf
die Leistung eines Kostenvorschusses, Befreiung von den Verfahrenskos-
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Seite 12
ten). In der verfahrensleitenden Anordnung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 10. August 2017 wurde der Entscheid darüber auf einen späte-
ren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist.
9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erschei-
nen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wer-
den. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein An-
walt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
9.3 Da die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen
war und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hinreichend
belegt ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), ist dem Gesuch um Befreiung von den
Verfahrenskosten stattzugeben. Beim Beschwerdeführer handelt es sich
um einen unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen (MNA). Im Kanton
Luzern übernimmt die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen die Betreu-
ung und Rechtsvertretung unbegleiteter Minderjähriger. Die Wahrung der
Interessen des Beschwerdeführers ist dadurch gewährleistet.
9.4 Eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) ist aufgrund der be-
hördlichen Vertretung nicht zuzusprechen; derartiges wird denn auch nicht
geltend gemacht.
Dispositiv Seite 13
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, teil-
weise gutgeheissen und die Dauer des Einreiseverbots auf das Datum des
vorliegenden Urteils begrenzt.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: