B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3451/2018
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Martin Plüss,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-3451/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein am (…) 1947 geborener kosovarischer Staats-
angehöriger – wurde am 15. Mai 2018 anlässlich einer Kontrolle durch die
Regionalpolizei Lenzburg in den Kellerräumlichkeiten des Einfamilienhau-
ses seines Sohnes in Arbeitskleidung angetroffen. Dabei wurde festge-
stellt, dass er diverse Bauarbeiten für einen umfangreichen Umbau der Lie-
genschaft verrichtete, ohne über eine entsprechende Arbeitsbewilligung zu
verfügen (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom
3. Juli 2018 in den Akten der Vorinstanz).
Am 15. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Aar-
gau einvernommen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1, S. 13 ff.). Im Rah-
men dieser Einvernahme erklärte er im Wesentlichen, er verfüge über ein
dreijähriges Visum und sei am 29./30. März 2018 zusammen mit seiner
Ehefrau in die Schweiz gekommen. Seit der Einreise habe er immer bei
seinem Sohn gewohnt. Er sei davon ausgegangen, dass er in dessen Haus
etwas helfen könne. Wegen einer Herzoperation könne er nicht richtig ar-
beiten. Er habe nur etwas Kleines geholfen. Für ihn sei es klar, dass er
nicht berechtigt sei, in der Schweiz einer Arbeit ohne Bewilligung nachzu-
gehen. Dass es nicht erlaubt sei, wenn er jemandem anderen helfe oder
Arbeiten verrichte, habe er schon gewusst. Es sei ihm aber nicht bekannt
gewesen, dass es auch nicht erlaubt sei, wenn er seinem Sohn helfe. Die-
ser sei nicht auf seine Hilfe angewiesen. Was er gemacht habe, sei freiwillig
gewesen. Er habe das nicht gemacht, weil ihn sein Sohn darum gebeten
oder dafür bezahlt habe. Der Sohn habe ihm mehrmals gesagt, dass er
diese Arbeit nicht machen solle und da sei, um sich zu erholen. Er habe
die ganze Zeit Bücher gelesen, manchmal sei ihm aber langweilig gewor-
den. Dann sei er aufgestanden und habe selbstständig etwas gemacht.
Den ihm zur Last gelegten Sachverhalt anerkenne er nicht, weil er sich
nicht schuldig fühle. Er habe nur bei seinem Sohn etwas geholfen.
Anlässlich der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Verweigerung der Einreise in die Schweiz oder
Wegweisung aus der Schweiz gestützt auf Art. 64 ff. AuG (Ausländerge-
setz, gültig bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar 2019 Ausländer- und In-
tegrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) gewährt. Dabei erklärte er, er nehme
das zur Kenntnis.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer vom Amt für
Migration und Integration des Kantons Aargau (nachfolgend: Migrations-
amt) aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz und das
Schengen-Gebiet bis am 23. Mai 2018 zu verlassen (vgl. Akten des Migra-
tionsamts [nachfolgend: kantonale Akten], S. 48).
C.
Am 16. Mai 2018 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein
ab 24. Mai 2018 bis 23. Mai 2020 gültiges Einreiseverbot, ordnete die Aus-
schreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem
(SIS II) an und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl.
Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beschwerdebeilage
2).
D.
Am 23. Mai 2018 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus (vgl.
kantonale Akten, S. 52).
E.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer gegen die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, in Gutheissung der Beschwerde sei
das gegen ihn verfügte Einreiseverbot ersatzlos aufzuheben. Die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.
Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweis-
mittel (Beilagen 1-16) wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen
eingegangen.
F.
Mit Strafbefehl vom 3. Juli 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenz-
burg-Aarau den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts in
der Schweiz (Art. 10 Abs. 1 AuG, Art. 11 Abs. 1 AuG, Art. 115 Abs. 1 Bst. b
AuG) und Ausübens einer unbewilligten Erwerbstätigkeit (Art. 11 Abs. 1
AuG, Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen
zu je Fr. 30.‒, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren,
und zu einer Busse von Fr. 600.‒.
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Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2018 wies der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und forderte den Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 16. Au-
gust 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– einzuzahlen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2018 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Von dem ihm eingeräumten Replikrecht machte der Beschwerdeführer kei-
nen Gebrauch.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Über
sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 BGG).
F-3451/2018
Seite 5
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom
16. Mai 2018 bildet Art. 67 AIG. Diese Bestimmung ist inhaltlich identisch
mit Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG), welches auf den 1. Januar 2019
hin eine namentliche und inhaltliche Anpassung erfuhr. Die Absätze 1 und
2 der Bestimmung zählen eine Reihe von Tatbeständen auf, welche ein
Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können.
3.2 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegen-
über weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegwei-
sung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a–c AIG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1
Bst. a AIG) oder die betroffene Person nicht innerhalb der angesetzten Frist
ausgereist ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG). Es kann sodann gestützt auf
Art. 67 Abs. 2 Bst. a–c AIG Einreiseverbote gegenüber ausländischen Per-
sonen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a),
Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Aus-
schaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das
Einreiseverbot wird – so Art. 67 Abs. 3 AIG – für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden,
wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus
humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die verfügende Be-
hörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots abse-
hen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben
(Art. 67 Abs. 5 AIG).
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Seite 6
3.3 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten
dar, sondern dient der Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002 BBl 2002 3813, welche in
Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot weiterhin massgeblich ist;
vgl. auch BVGE 2008/24 E. 4.2).
3.4 Wird gegenüber einer Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit ei-
nes Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Frei-
handelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach
Massgabe und Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG]
Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De-
zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, Abl.
L 381/4 vom 28. Dezember 2006]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom
8. März 2013 [SR 362.0]). Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich
die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl.
Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2016/399 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] Abl. L 77 vom 23. März
2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v und vi der Ver-
ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl.
L 243/1 vom 15. September 2009]). Die Mitgliedstaaten können ihr aus
wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Ein-
reise gestatten beziehungsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit ausstellen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex).
4.
4.1 Zur Begründung des Einreiseverbots hielt die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer sei gemäss den kantonalen Akten in der Schweiz erwerbs-
tätig gewesen, ohne im Besitze der erforderlichen ausländerrechtlichen
Bewilligung zu sein. Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz
eine Erwerbstätigkeit ausüben wollten, benötigten unabhängig von der Auf-
enthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AuG). Als Erwerbstä-
tigkeit gelte jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige
oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt sein
solle (Art. 11 Abs. 2 AuG). Dabei sei ohne Belang, ob die Beschäftigung
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nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt werde (Art. 1a
Abs. 1 VZAE). Die Ausübung einer solchen unbewilligten Erwerbstätigkeit
stelle einen Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländer-
rechts dar, womit auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen worden sei (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a
und Art. 80 Abs. 2 VZAE). Die Verfügung einer Fernhaltemassnahme zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei unabhängig eines all-
fälligen Strafverfahrens angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Stel-
lungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die vorlie-
gende Fernhaltemassnahme als verhältnismässig und gerechtfertigt.
Aus den gleichen Gründen werde zur Wahrung der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen
(Art. 55 Abs. 2 VwVG).
4.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde im Wesentlichen geltend ge-
macht, der Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz er-
werbstätig gewesen sein solle, ohne im Besitze der erforderlichen auslän-
derrechtlichen Bewilligung zu sein, sei falsch und entbehre jeglicher Grund-
lage. Beim Kellerumbau handle es sich um ein Heimwerkerprojekt seines
Sohnes, welches dieser in seiner Freizeit und an den Wochenenden ver-
wirkliche. Zweck der Reise des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in
die Schweiz sei einerseits der Besuch der Familie ihres Sohnes (und ihres
Enkelkindes) gewesen. Andererseits habe der Beschwerdeführer seinen
Sohn bei den Umbauarbeiten im Rahmen seiner beschränkten (gesund-
heitlichen) Möglichkeiten unterstützen wollen. Selbstverständlich habe es
sich bei diesen Hilfsarbeiten nicht um eine Erwerbstätigkeit gegen Entgelt
gehandelt, sondern lediglich um die üblichen und weit verbreiteten Unter-
stützungs- und Hilfeleistungen innerhalb einer Familie anlässlich von Um-
bauarbeiten an der Liegenschaft eines Familienangehörigen. Gleichwohl
sei gegen den Sohn des Beschwerdeführers nun ein Strafverfahren wegen
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Beschäftigen von Ausländern
ohne Bewilligung) eröffnet worden. Der Sohn bestreite die gegen ihn in
diesem Strafverfahren erhobenen Vorwürfe. Es gelte die Unschuldsvermu-
tung. Dass der Beschwerdeführer bei der Liegenschaft seines Sohnes
keine gegen Entgelt verrichtete Umbautätigkeiten vorgenommen habe, er-
gebe sich zweifelsfrei auch aus den folgenden Umständen: Der Beschwer-
deführer habe seine Erwerbstätigkeit als Professor für (…) an der (…) Fa-
kultät der Universität B._______ vor (…) Jahren aufgegeben. Dank seiner
Altersrenten sei er nicht auf Erwerbseinkünfte angewiesen. Es sei deshalb
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Seite 8
nicht einsehbar, weshalb er bei seinem Sohn gegen Entgelt gearbeitet ha-
ben sollte. Zudem sei er seit seiner Herzoperation im Jahr (…) gesundheit-
lich beeinträchtigt und nicht in der Lage, auf einer Baustelle die im Beruf
erforderlichen schweren körperlichen Arbeiten zu verrichten. Die Vermu-
tung, dass er beim Kellerumbau eine zwangsläufig körperlich anstren-
gende Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter ausgeübt haben solle, sei falsch
und könne nur schon aufgrund seines Gesundheitszustands nicht zutref-
fend sein. Bei den Umbauarbeiten habe es sich um normale, selbstver-
ständlich unentgeltliche Arbeiten im Familien- und Freundeskreis gehan-
delt, nicht aber um eine gegen Entgelt ausgeübte Erwerbstätigkeit.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügten beide über ein Schen-
gen-Visum, weshalb sie zu einem Aufenthalt von 90 Tagen je Zeitraum von
180 Tagen in der Schweiz berechtigt seien. Selbstverständlich wisse der
Beschwerdeführer, dass er mit diesem Schengen-Visum in der Schweiz
keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfe. Dies sei für ihn auch kein Problem,
weil er wie dargestellt, pensioniert sei, im Kosovo Altersrenten beziehe und
gesundheitlich angeschlagen sei und daher weder arbeiten könne noch ar-
beiten müsse und wolle. Nicht im Traum hätte er es für möglich gehalten,
dass seine Hilfstätigkeiten für seinen Sohn von den schweizerischen Be-
hörden als Erwerbstätigkeit eingestuft werden könnten. Als pensionierter
Professor der Universität B._______ sei er über die Behandlung durch die
Schweizer Polizei und die sofortige Wegweisung aus der Schweiz scho-
ckiert gewesen.
Aufgrund der gemachten Ausführungen und der eingereichten Beweismit-
tel sei erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zu keiner Zeit
erwerbstätig gewesen sei und daher hier nie eine (bewilligungspflichtige)
Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Für den Erlass eines Einreiseverbots be-
stehe deshalb keine rechtsgültige Grundlage. Indem die Vorinstanz im an-
gefochtenen Einreiseverbot zu Unrecht von einer Erwerbstätigkeit aus-
gehe, habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt
und Bundesrecht verletzt.
Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde seien vorliegend erfüllt: Aufgrund des dargestellten,
richtigen Sachverhalts stelle der Beschwerdeführer, ein 71-jähriger pensi-
onierter Professor der Universität B._______, der über ein gültiges Schen-
gen-Visum verfüge und in der Schweiz noch nie erwerbstätig gewesen sei,
selbstredend keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der
Schweiz dar. Sein privates Interesse auf ein persönliches Besuchsrecht
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seines Sohnes, seiner Schwiegertochter und seines Enkels im Rahmen
des Schengen-Visums in der Schweiz sei daher höher zu gewichten als die
von der Vorinstanz pauschal und ohne Begründung geltend gemachten öf-
fentlichen Interessen, die gegen eine Einreise sprechen sollten. Im Weite-
ren sei der Sohn des Beschwerdeführers bei der C._______, D._______,
in einem vollen Arbeitspensum angestellt und könne seine Eltern somit nur
während der Ferien, das heisse nur während einiger weniger Wochen pro
Jahr besuchen. Dasselbe gelte auch für den Enkel, der hier zur Schule
gehe. Die zeitlich eng begrenzte Möglichkeit des Sohnes, mit seiner Fami-
lie seine Eltern in (…) zu besuchen, stelle daher keinen angemessenen
Ersatz für das Besuchsrecht des Beschwerdeführers im Rahmen des
Schengen-Visums dar.
4.3 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass gestützt
auf die Aktenlage klarerweise davon ausgegangen werden müsse, der Be-
schwerdeführer sei einer unbewilligten und somit illegalen Erwerbstätigkeit
nachgegangen. Eine solche Erwerbstätigkeit könne auch unentgeltlich
sein. Es werde auch von der Rechtsvertretung in der Beschwerdeschrift
nochmals bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei den Umbauarbeiten
mitgeholfen habe. Ebenso bestätige dies der Sohn des Beschwerdeführers
anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Juni 2018.
5.
5.1 Die Vorinstanz stützt die Fernhaltemassnahme auf die kantonalen Ak-
ten, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz erwerbstätig gewesen
sei, ohne im Besitze der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung
zu sein. Er seinerseits bestreitet, eine bewilligungspflichtige Erwerbstätig-
keit ausgeübt zu haben. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten
steht jedoch zweifelsfrei fest, dass er in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist, ohne im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung
zu sein. Die Beschwerdevorbringen vermögen vor diesem Hintergrund
nicht zu überzeugen, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen.
In der Beschwerde werden „Unterstützungs- und Hilfeleistungen“ einge-
standen. Als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11
Abs. 1 AIG gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbststän-
dige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt
(Art. 11 Abs. 2 AIG). Der Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit zu fassen (Ur-
teil des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 6.3.4). Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es nicht darauf an, ob ihm ein
Entgelt ausbezahlt wurde. Massgebend für die Annahme einer bewilli-
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Seite 10
gungspflichtigen Erwerbstätigkeit ist vorliegend einzig, dass die vom Be-
schwerdeführer ausgeübte Tätigkeit üblicherweise gegen Entgelt erbracht
wird. Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise auf Entgelt gerichtet, wenn
sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und
Dienstleistungsmarkt angeboten wird (statt vieler: Urteile des BVGer
F-2058/2018 vom 10. Mai 2019 E. 6.1; F-6991/2018 vom 14. Oktober 2019
E. 5.4; vgl. EGLI/MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010,
Art. 11 N. 6). Somit fallen auch die zugegebenen „Unterstützungs- und Hil-
feleistungen“ unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit.
Die Grundsätze der Einheit der Rechtsordnung sowie der Rechtssicherheit
gebieten, dass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Sachver-
halt rechtlich nicht abweichend vom in Rechtskraft erwachsenen Strafbe-
fehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. Juli 2018 würdigt (BGE
139 II 95 E. 3.2; 137 II 363 E. 2.3.3; 124 II 103 E. 1c/bb; Urteil des BGer
1C_98/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.4; Urteil des BVGer C-3333/2011 vom
19. September 2013 E. 7.4), zumal vorliegend auch keine sachlichen
Gründe ersichtlich sind, um von der Einschätzung der Strafbehörde abzu-
weichen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1).
5.2 Nach dem Gesagten ist die vorliegend in Frage stehende Tätigkeit als
bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AIG zu
qualifizieren. Indem der Beschwerdeführer bei Umbauarbeiten in den Kel-
lerräumlichkeiten des Einfamilienhauses seines Sohnes mitgeholfen hat,
ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen, hat er Art. 115
Abs. 1 Bst. c AIG verletzt, was als Nichtbeachtung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung zu werten ist (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]). Der Beschwerdeführer hat damit einen Fernhaltegrund im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gesetzt.
5.3 Hinzu kommt der Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115
Abs. 1 Bst. b AIG). Die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts lässt sich vorlie-
gend aus dem Umstand ableiten, dass der Beschwerdeführer wegen Auf-
nahme einer Erwerbstätigkeit der Bewilligungspflicht unterlegen hätte
(Art. 11 Abs. 1 AIG), jedoch keine Bewilligung einholte (vgl. Urteil des
BVGer F-6097/2017 vom 7. August 2018 E. 5.3 m.H.). Auch mit diesem
Verhalten ist vorliegend der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG
erfüllt.
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Seite 11
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verwirklichung des Fern-
haltegrunds im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG die Verhängung eines
Einreiseverbots zu rechtfertigen vermag. Die beantragte Befragung des
Sohnes des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vermag an dieser
Ausgangslage nichts zu ändern, weshalb auf sie verzichtet werden kann.
6.
6.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
6.2 Der Beschwerdeführer hat – wie dargelegt – wegen rechtswidrigen Auf-
enthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen.
Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den auslän-
derrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung
grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräven-
tiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine kon-
sequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen
(zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in
Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer be-
troffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2
m.H.). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme
darin, dass sie die Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wie-
dereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die
für sie geltenden Regeln zu beachten (vgl. hierzu Urteil des BVGer
F-3163/2017 vom 12. März 2019 E. 6.2 m.H.). Es besteht somit ein ge-
wichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdefüh-
rers.
6.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüberzustellen. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass das
Einreiseverbot die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers nicht –
jedenfalls nicht in einer den Schutzbereich von Art. 8 EMRK betreffenden
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Seite 12
Weise – tangiert, können doch seine in der Schweiz lebenden Familienan-
gehörigen (Sohn, Schwiegertochter und Enkel) den Kontakt nicht nur mit-
tels Telefon oder via moderne Kommunikationsmittel (SMS, E-Mail,
WhatsApp, Skype, Facebook usw.), sondern auch durch Besuche im Ko-
sovo aufrechterhalten. An dieser Einschätzung vermag der Hinweis in der
Beschwerde, wonach solche Besuche nur begrenzt möglich seien, nichts
zu ändern. Im Übrigen lebt die Ehefrau des Beschwerdeführers, die einzige
der sogenannten Kernfamilie zuzurechnende Person, ohnehin mit ihm zu-
sammen im Kosovo. Nach dem Gesagten ergeben sich keine privaten In-
teressen, welche eine Aufhebung des Einreiseverbots rechtfertigen könn-
ten. Die verhängte Fernhaltemassnahme entspricht von ihrer Dauer her
denn auch der gängigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ver-
gleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteile F-2058/2018 vom 10. Mai 2019;
F-6906/2018 vom 10. Dezember 2019).
7.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das vorliegende Einreiseverbot
sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismäs-
sige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung darstellt.
8.
Der über das Einreiseverbot hinausgehende Ausschluss der Bewegungs-
freiheit im Schengen-Raum, der auf die Ausschreibung des Beschwerde-
führers im SIS II zurückzuführen ist (vgl. dazu E. 3.4), ist ebenso wenig zu
beanstanden (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO), geht es doch vorliegend
um zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ordnung, gegen
welche der Beschwerdeführer verstossen hat (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG,
Art. 115 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 11 Abs. 1 AIG).
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
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verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 2. August 2018 einbe-
zahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […])
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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