B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3457/2019
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 27. Juni 2019 / […].
F-3457/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat am 27. Mai 2019, gelangte über Deutschland (Frankfurt) am 11. Juni
2019 in die Schweiz und ersuchte am 12. Juni 2019 im Bundesasylzentrum
in Zürich um Asyl. Dabei reichte sie nebst ihrem syrischen Reisepass im
Original auch einen Aufenthaltstitel aus Spanien zu den Akten (ausgestellt
am 5. Juni 2018, gültig bis 9. Mai 2023).
B.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 21. Juni 2019 gewährte das SEM
der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Spanien,
welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs
zuständig sei. Sie machte geltend, dass sie im November 2017 von ihrem
Ehemann, der in Spanien anerkannter Flüchtling sei, nach Spanien nach-
geholt worden sei. Damals habe sie zunächst einen Aufenthaltstitel für zwei
Jahre erhalten. Da ihr Mann sie täglich geschlagen und vergewaltigt habe,
habe sie ihn nach sechs Monaten bei der Polizei angezeigt. Sie habe dann
einige Zeit in einem Frauenhaus verbracht. Sie händigte der Vorinstanz ein
Gerichtsurteil der spanischen Behörden aus, wonach sich ihr Mann nicht
nähern dürfe. Als sie sich vom Ehemann habe trennen wollen, habe sie
eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung erhalten. Im Juli 2018 sei sie nach
Syrien zurückgereist. Sie hätte dort einen siebzigjährigen Mann heiraten
sollen, damit sie keine Probleme mit der syrischen Regierung bekäme. Am
27. Mai 2019 sei sie dann von Syrien nach Frankfurt geflogen, wo sie von
einer Freundin angerufen und gewarnt worden sei, dass zwölf Männer in
Spanien auf sie warten würden, um sie umzubringen. Sie habe sehr grosse
Angst vor ihrer Familie und derjenigen ihres Mannes, welche in Spanien
lebe. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, sie
habe Augenschmerzen (sie sei an den Augen operiert worden). Ausserdem
habe sie Magenschmerzen vom Stress. Sie würde in der Unterkunft einen
(ärztlichen) Termin vereinbaren.
Am 25. Juni 2019 diagnostizierte die untersuchende Ärztin bei der Be-
schwerdeführerin Kopfschmerzen und Sodbrennen. Sie äusserte den Ver-
dacht auf eine mittelgradige depressive Störung, differenzialdiagnostisch
F-3457/2019
Seite 3
auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) und ordnete die An-
meldung bei einem Psychiater an (vgl. SEM-act 27/3).
C.
Am 25. Juni 2019 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die
spanischen Behörden hiessen das Ersuchen am 26. Juni 2019 gut.
D.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 (eröffnet am 1. Juli 2019) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach
Spanien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton
Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest,
dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschie-
bende Wirkung zukomme.
E.
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Erstellung des Sachver-
halts wegen Verletzung der Untersuchungspflicht an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch
einzutreten bzw. sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für das vorliegende Asylverfahren
als zuständig zu erklären, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,
individuelle Zusicherungen bezüglich Anonymität und Opferschutz sowie
adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den spani-
schen Behörden einzuholen.
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anweisung an die
Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über das vorliegende Rechtsmittel ent-
schieden habe. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Auf die Begründung wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
F-3457/2019
Seite 4
F.
Am 8. Juli 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Ebenfalls am 8. Juli 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG; Art. 31 und 33
Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungs-
adressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen
F-3457/2019
Seite 5
Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
F-3457/2019
Seite 6
4.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbseintrittsrecht). Diese Bestim-
mung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit
einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen
werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine
Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz
ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht (Ur-
teil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.4).
5.
Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht
ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die
spanischen Behörden der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2018 eine Auf-
enthaltsbewilligung (gültig bis 9. Mai 2023) erteilten. Daraus ergibt sich ge-
mäss den Kriterien der Dublin-III-VO die Zuständigkeit Spaniens für die
Durchführung ihres Asylverfahrens (vgl. Art. 12 Dublin-III-VO). Die spani-
schen Behörden stimmten der Übernahme der Beschwerdeführerin zu, wo-
mit die Zuständigkeit Spaniens grundsätzlich gegeben ist. Dies wird in der
Beschwerde auch nicht bestritten.
6.
6.1. Das SEM begründete seinen Entscheid im Übrigen damit, dass Spa-
nien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) als auch der EMRK
sei. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich
Spanien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstel-
lung nach Spanien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3
EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine
F-3457/2019
Seite 7
existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und
unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimats- oder Her-
kunftsstaat überstellt werde.
In Bezug auf die geltend gemachte Angst vor ihrem Mann und dessen Fa-
milienangehörigen ("sie würden sie umbringen") führte die Vorinstanz aus,
dass Spanien ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Poli-
zeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sei. Die
spanischen Behörden hätten denn auch schon Massnahmen zum Schutz
der Beschwerdeführerin getroffen. Zudem habe sie in Spanien in einem
Frauenhaus Zuflucht gefunden.
Im Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin
hielt das SEM fest, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Inf-
rastruktur verfüge und verpflichtet sei, ihr die erforderliche medizinische
Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erfor-
derliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störun-
gen umfasse, zu gewähren. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach
Spanien der Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung verwei-
gert hätte oder zukünftig verweigern würde.
6.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen vor, die Vorinstanz habe ihre Verfahrensrechte in schwerwie-
gendem Masse verletzt und angesichts ihres psychischen Zustandes eine
fehlerhafte materielle Beurteilung der Zulässigkeit ihrer Rückführung nach
Spanien vorgenommen. Insbesondere sei die häusliche Gewalt durch den
Ex-Ehemann in Spanien durch die vorgelegten Akten erstellt. Auch aner-
kenne die Vorinstanz, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr nach Spanien weder dem Ex-Ehemann noch seiner Fami-
lie oder der eigenen Familie bekannt gegeben werden dürfe. Die Vor-
instanz habe es jedoch unterlassen, die Auswirkungen einer Überstellung
auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin – insbesondere eine
mögliche Re-Traumatisierung – korrekt zu prüfen. Die aktenkundigen
schwerwiegenden traumatischen Erlebnisse in Spanien und der ärztliche
Bericht vom 25. Juni 2019 würden darauf hinweisen, dass eine Rückkehr
in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführe-
rin zu einer massiven Verschlechterung führen würde. Angesichts dieser
Hinweise – die Beschwerdeführerin sei für den 16. Juli 2019 beim Psychi-
ater zur weiteren Abklärung angemeldet worden – hätte die Vorinstanz zu-
mindest die psychiatrische Abklärung abwarten und eine ärztliche Stellung-
nahme zur psychischen Situation der Beschwerdeführerin einholen müs-
sen. Auch wäre eine zusätzliche Befragung der Beschwerdeführerin zu den
Traumatisierungen in Spanien angezeigt gewesen. Indem das SEM ohne
F-3457/2019
Seite 8
Not nur zwei Tage nach dem Arztbesuch den Entscheid verfasst habe,
habe es den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
7.
7.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes führt eine
Überstellung in einen Dublin-Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesund-
heitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz ausser-
gewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass
eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer solchen Verletzung besteht (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; Urteile des EGMR A.M. gegen Schweiz vom
3. November 2015, 37466/13, § 17; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni
2015, 39350/13, § 25 ff.). Ausgehend von seiner bisherigen Rechtspre-
chung hat der EGMR hinsichtlich der Anforderungen an die Abschiebung
schwerkranker Personen im Urteil P. gegen Belgien vom 13. Dezember
2016, 41738/10, präzisierend festgehalten, eine Abschiebung sei nicht nur
unzulässig, wenn der Tod der abzuschiebenden ausländischen Person un-
mittelbar bevorstehe. Besondere Ausnahmefälle, die einer Abschiebung
entgegenstehen könnten, seien auch dann anzunehmen, wenn schwer-
kranken Personen im Falle einer Abschiebung eine baldige und wesentli-
che Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes drohe (§ 183 ff.). Im
Hinblick auf die anerkanntermassen geforderte Schwere der Beeinträchti-
gung, die der EGMR für die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK unter dem
Aspekt gesundheitlicher Gründe voraussetzt, verweist der EGMR explizit
auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles (u.a. A.M.E. gegen Nieder-
lande vom 13. Januar 2015, 51428/10, § 28 und A.S. a.a.O § 26).
7.2. Gemäss dem Bericht vom 25. Juni 2019 diagnostizierte die untersu-
chende Ärztin bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive
Episode (ICD Code F32.1) und stellte die Differenzialdiagnose einer Post-
traumatischen Belastungsstörung (PTSD). Ferner leidet die Beschwerde-
führerein an Kopfschmerzen im Rahmen der psychischen Belastung (ICD
Code R51). Zur psychischen Entspannung und zur Verbesserung des psy-
chischen Wohlbefindens wurden ihr Medikamente (Relaxane und Redor-
mine) verschrieben. Gleichzeitig meldete die untersuchende Ärztin die Be-
schwerdeführerin für den 16. Juli 2019 beim Psychiater zur weiteren Ab-
klärung an.
7.3. Angesichts der – auch von der Vorinstanz unbestrittenen – Vorge-
schichte (in Spanien erlittene Misshandlungen) und des ärztlichen Berichts
vom 25. Juni 2019 geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Spanien
F-3457/2019
Seite 9
eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes drohen
könnte, welche möglicherweise die geforderte Schwere der Beeinträchti-
gung für die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK erfüllt. In diesem Fall wäre
die Überstellung der Beschwerdeführerin mit den von der Schweiz einge-
gangen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht vereinbar. Auf die medizini-
sche Situation in Spanien kommt es dabei nicht in erster Linie an. Insbe-
sondere ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine Hinweise vorlie-
gen, wonach Spanien eine entsprechende medizinische Behandlung ver-
weigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Es stellt sich jedoch im kon-
kreten Einzelfall die Frage, ob die zu erwartenden medizinischen Konse-
quenzen für die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Spanien
mit Art. 3 EMRK vereinbar wären (zur Verletzung von Art. 3 EMRK im Zu-
sammenhang mit einer massiven psychischen Destabilisierung und Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes bei einer Überstellung in einen
Staat, in welchem die traumatisierenden Ereignisse stattgefunden haben,
vgl. Urteil des BVGer D-768/2018 vom 21. März 2018 E. 6.1 ff.).
7.4. Die Frage, ob vorliegend mit einer Überstellung der Beschwerdeführe-
rin nach Spanien Art. 3 EMRK verletzt würde, kann aufgrund der derzeiti-
gen Aktenlage nicht abschliessend beantwortet werden. Zuerst ist die im
ärztlichen Bericht vom 25. Juni 2019 angeordnete psychiatrische Begut-
achtung abzuwarten. Gegebenenfalls sind auch noch weitere Abklärungen
vorzunehmen, wobei diese weiterführenden Abklärungen den Rahmen des
Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Dies ist grundsätzlich Sache der
Vorinstanz, die dies vor Erlass der Verfügung unterlassen hat. Zwar hatte
die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
noch keine Kenntnis vom ärztlichen Bericht. Dieser gelangte nämlich erst
am 1. Juli 2019 in die Akten. Die Vorinstanz wäre aber schon aufgrund des
von der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2019 geschilderten Sachverhalts
verpflichtet gewesen, die bereits damals angekündigte ärztliche Untersu-
chung abzuwarten. Indem sie dies nicht tat und ohne Kenntnisnahme der
Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eintrat und ihre Wegweisung nach Spanien anord-
nete, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt
(vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Dies gilt gleichermassen für die Frage, ob hu-
manitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen: Auch diesbezüg-
lich wird in der angefochtenen Verfügung nur die Behandelbarkeit der Be-
schwerden in Spanien thamatisiert, nicht aber die Frage der Re-Traumati-
sierung. Der Ermessensspielraum in diesem Bereich entbindet die Vori-
natanz nicht davon, ärztliche Berichte auch in diesem Licht zu würdigen.
F-3457/2019
Seite 10
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 27. Juni 2019 aufzuheben und die Sache in Anwendung
von Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen
und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Eventualbegehren der Be-
schwerdeführerin und die weitere Begründung einzugehen.
9.
Mit dem vorliegenden Urteil werden das Gesuch um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde sowie der am 8. Juli 2019 angeordnete
Vollzugsstopp gegenstandslos.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb es sich erübrigt, über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung zu befinden. Eine Parteient-
schädigung ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen. Zwar hat sie
die von ihr unterschriebene Beschwerde offensichtlich nicht selbst verfasst.
Mangels ausgewiesener Rechtsvertretung dürften ihr dabei jedoch keine
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) erwachsen sein.
(Dispositiv nächste Seite)
F-3457/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Rudolf Grun
Versand: