B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-346/2018
Ur t e i l vom 2 4 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______, geboren 1. Januar 1998,
Eritrea,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und als Geburtsdatum gegenüber den schweizerischen Grenz-
kontrollorganen den 1. Februar 2000, im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (Personalienblatt) den 16. Januar 2000 vermerkte (Akten der Vor-
instanz [SEM-act.] A1 und A11/2 f.),
dass er – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank „Eurodac“ – am 28. Mai 2016 in Italien
daktyloskopisch erfasst worden war (SEM-act. A4 f.),
dass die Vorinstanz zur Altersbestimmung eine Handknochenanalyse ver-
anlasste, welche am 27. Juni 2016 durchgeführt wurde und ein wahr-
scheinliches Lebensalter von 19 Jahren oder älter ergab (SEM-act. A9),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person am
6. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zum Rei-
seweg ausführte, er sei über Sudan und Libyen nach Italien und von dort
in die Schweiz gelangt (SEM-act. A11/7 f.),
dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Nachbefragung vom 6. Juli
2016 von der Vorinstanz über die von ihr angenommene Volljährigkeit und
das (bis zum Nachweis eines andern Datums) vermerkte Geburtsdatum
vom 1. Januar 1998 informiert wurde (SEM-act. A13),
dass ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde
(SEM-act. A14),
dass er nicht mehr bestritt, volljährig zu sein, gegen eine Überstellung nach
Italien aber einwendete, er wolle in der Schweiz bei seinem Bruder bleiben
(SEM-act. A13 f.),
dass das SEM die italienischen Behörden am 12. August 2016 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, die-
ses Gesuch aber am 12. Oktober 2016 abgelehnt wurde (SEM-act. A21 f.
und A24),
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dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 2. November 2016 ge-
stützt auf Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014
der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig
ist (nachfolgend: DVO) um erneute Prüfung des Aufnahmeersuchens bat
und diesen Antrag begründete (SEM-act. A25 f.),
dass die italienischen Behörden am 5. Dezember 2017 der Übernahme ge-
stützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zustimmten (SEM-act. A29),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2017 erneut
rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensent-
scheid sowie zur Wegweisung nach Italien gewährte (SEM-act. A30),
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 15. Dezember
2017 einwendete, die Fristen gemäss Dublin-Verordnung seien bereits ab-
gelaufen und er wolle von seinem Bruder, der sich im Asylverfahren in der
Schweiz befinde, nicht getrennt werden, zumal er in Italien keine Verwand-
ten habe, dort kein Asylgesuch gestellt und eine schlimme Zeit erlebt habe
(SEM-act. A31),
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 – eröffnet am
10. Dezember 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes
wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer anordnete (SEM-act. A32),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 16. Ja-
nuar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und für eine Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen,
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dass eventualiter das SEM anzuweisen sei, sich für das vorliegende Asyl-
gesuch für zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung aufschiebender Wirkung so-
wie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG ersuchte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-
act.] 2],
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsbegehren di-
verse Mängel bei der Altersabklärung und im durchgeführten Übernahme-
beziehungsweise Remonstrationsverfahren rügt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Januar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 18. Januar 2018
vorsorglich stoppte (BVGer-act. 3),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 26. Januar 2018 eine
Fürsorgebestätigung der AOZ Sozialberatung vom 25. Januar 2018 ein-
reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über Italien illegal in das
Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten gelangte und dort am 28. Mai 2016 dak-
tyloskopisch erfasst wurde,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die vom Beschwerdeführer behaup-
tete Minderjährigkeit verneinte und auf eine Zuständigkeit Italiens zur Be-
handlung des Asylverfahrens schloss,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. Januar 2018 die
von der Vorinstanz angenommene Volljährigkeit in Abrede stellt und dar-
über hinaus diverse Verfahrensmängel rügt,
dass ein erstes Übernahmeersuchen – wie erwähnt – von der Vorinstanz
am 12. August 2016 an die italienischen Behörden gerichtet und von die-
sen am 12. Oktober 2016 mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei
minderjährig, abgelehnt wurde,
dass die Vorinstanz dieses Ersuchen am 2. November 2016 – und damit
innerhalb der in Art. 5 Abs. 2 DVO vorgesehenen dreiwöchigen Frist – er-
neuerte,
dass die italienischen Behörden aber nicht innert der ebenfalls in Art. 5
Abs. 2 DVO vorgesehenen zweiwöchigen Frist, sondern erst am 5. Dezem-
ber 2017 – und somit 13 Monate nach Stellung des Remonstrationsersu-
chens – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil E-853/2017
vom 7. Juni 2018 die Frage der Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
verfahrens bei „vorläufiger“ Ablehnung respektive negativer Antwort und
verspäteter Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats im Remonstrations-
verfahren eingehend analysiert hat (vgl. E. 8 und 9 des zitierten Urteils),
dass im Sinne des Ausschlussprinzips eine „vorläufige“ Ablehnung als „nor-
male“ (ordentliche) Ablehnung zu qualifizieren sei und die Schweiz ihre Zu-
ständigkeit entweder zu akzeptieren und das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren in der Schweiz zügig an die Hand zu nehmen habe, oder innerhalb
von drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort ein Remonstrati-
onsverfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DVO einzuleiten habe,
dass – auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2010/27 E. 7.3.1 und BVGE 2015/19
E. 6.3) sowie von Sinn und Zweck der Dublin-Verordnung – eine explizite
Zuständigkeitserklärung des ersuchten Mitgliedstaats nach Ablauf der Ant-
wortfrist im Remonstrationsverfahren von zwei Wochen höchstens bis zum
Ablauf der Überstellungsfrist ergehen könne, um die Zuständigkeit auf den
ersuchten Staat zu übertragen, respektive innert dieser Frist auch die Über-
stellung selbst erfolgen müsse,
dass demzufolge festgestellt wurde, eine verspätete Zustimmung zur Zu-
ständigkeit im Remonstrationsverfahren entfalte dann keine Rechtswir-
kung mehr, wenn diese nach der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach
Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt sei respektive wenn die asylsuchende
Person nicht mehr innerhalb der sechs Monate in den ersuchten und nun
zustimmenden Mitgliedstaat überstellt werden könne,
dass somit nach Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit auf den er-
suchenden Mitgliedstaat übergehe, weshalb das Bundesverwaltungsge-
richt die angefochtene Verfügung aufhob und die Vorinstanz anwies, sich
für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig zu erklären und
das nationale Verfahren durchzuführen,
dass – gemäss dem zitierten Grundsatzurteil E-853/2017 – weder die For-
mulierung der erstmaligen Überstellungsverweigerung seitens des ange-
fragten Staates (in provisorischer oder definitiver Form) noch die dazu her-
angezogenen Gründe für die Frage des Fristenlaufs im Zusammenhang
mit Art. 29 Dublin-III-VO entscheidend sein können,
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dass für die Berechnung der sechsmonatigen Überstellungsfrist vom Zeit-
punkt der „vorläufigen“ Ablehnung respektive der negativen Antwort auszu-
gehen ist (Urteil des BVGer E-853/2017 E. 9.6.2),
dass im vorliegenden Verfahren die sechsmonatige Überstellungsfrist ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO mit der ablehnenden Antwort der italieni-
schen Behörden am 12. Oktober 2016 ausgelöst wurde und am 12. April
2017 endete,
dass die Zustimmung Italiens am 5. Dezember 2017 somit klar verspätet
erfolgt und die Zuständigkeit der Behandlung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens auf die Schweiz übergegangen ist,
dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen und die Verfügung des
SEM vom 29. Dezember 2017 aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass deshalb die vom Beschwerdeführer im Verfahren beantragte unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos
geworden ist,
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzu-
sprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass vorliegend keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die Partei-
entschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE),
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) die vom SEM zu vergütende Parteientschädigung auf
Fr. 800.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2017 wird aufgehoben. Die
Vorinstanz wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerde-
führers zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Della Batliner
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