B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3472/2017, F-3475/2017
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
F-3472/2017, F-3475/2017
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Sachverhalt:
A.
B._______ (geb. […]; nachfolgend: Gesuchsteller 1) reichte zusammen mit
seiner Ehefrau (geb. […]), der gemeinsamen Tochter (geb. […]) sowie sei-
nem Bruder (geb. […]; nachfolgend: Gesuchsteller 2), alle syrische Staats-
angehörige, auf der Schweizer Botschaft in Istanbul Gesuche um Ausstel-
lung humanitärer Visa ein. Die Schweizer Auslandvertretung wies die Ge-
suche mit Formularentscheid vom (…) ab.
B.
Eine dagegen erhobene Einsprache der in der Schweiz wohnhaften
Schwester der Gesuchsteller 1 und 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
wies das SEM mit Verfügung vom 23. Mai 2017 ab.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni
2017 sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Erteilung humanitärer Visa für die Gesuchstellenden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2017 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2017 um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. September
2017 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess sich in
der Folge nicht weiter vernehmen.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen- und humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
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1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin und Einsprecherin zur Be-
schwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und Abs. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt
seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellenden der Vi-
sumspflicht gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der
EU-Visa-Verordnung ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001
[ABl. L 81 vom 21.03.2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines
Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehö-
rige von dieser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennach-
weis vgl. die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
3.2 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Besucher-
respektive Schengen-Visums mit Geltung für den gesamten Schengen-
Raum sind vorliegend, wie von der Vorinstanz festgestellt, nicht erfüllt (vgl.
Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG [SR 142.20] und Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6
Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]).
Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Auf weitere
Ausführungen diesbezüglich kann entsprechend verzichtet werden und es
bleibt zu prüfen, ob die Ausstellung humanitärer Visa für die Gesuchstel-
lenden zu Recht verweigert wurde.
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4.
4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat kann unter anderem grundsätz-
lich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12
Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c
SGK).
4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann
gestützt auf die weiterhin geltende Praxis ein nationales Visum aus huma-
nitären Gründen ausgestellt werden, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer
besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt.
Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer auf-
grund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung ge-
geben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr-
dung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im
Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person
bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine
Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-7298/2016
vom 19. Juni 2017 E. 4, insbesondere mit Hinweisen zum Urteil des Euro-
päischen Gerichtshofs [EuGH] vom 7. März 2017, X und X gegen Belgien,
C-638/16 PPU, EU:C:2017:173; vgl. ferner BVGE 2015/5 E. 4).
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss im Wesentlichen vor, dass
die Gesuchsteller 1 und 2 in den Militärdienst der syrischen Regierung be-
rufen und zur Verhaftung ausgeschrieben worden seien. Die Gesuchsteller
1 und 2 befänden sich aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes so-
wie der allgemeinen Lage in Syrien in Gefahr an Leib und Leben und müss-
ten sich in Syrien versteckt halten.
Demgegenüber erwägt die Vorinstanz, die Gesuchstellenden hätten an-
lässlich der Einreichung eines Gesuchs um humanitäre Visa in Istanbul
nicht die Gelegenheit genutzt, sich beim UNHCR oder einer anderen Hilfs-
organisation zu melden, um sich in der Türkei vor der geltend gemachten
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Verfolgung der syrischen Regierung in Sicherheit zu bringen. Eine unmit-
telbare, ernsthafte, und konkrete Gefahr an Leib und Leben sei nicht er-
sichtlich.
4.4 Angesichts des Bürgerkriegs in Syrien verkennt das Bundesverwal-
tungsgericht die schwierige Situation der in ihrem Heimatstaat lebenden
Gesuchstellenden nicht. Den Akten ist zu entnehmen, dass sowohl der Ge-
suchsteller 1 als auch der Gesuchsteller 2 vom Militär der syrischen Regie-
rung rekrutiert und der Gesuchsteller 1 zur Verhaftung wegen Verweige-
rung des Militärdiensts ausgeschrieben wurde (für den Gesuchsteller 1:
[…]; für den Gesuchsteller 2: […]). Von der Rekrutierung durch die syrische
Armee hatten die Gesuchstellenden jedoch bereits im Zeitpunkt der Einrei-
chung des Antrags um Ausstellung humanitärer Visa bei der Schweizer
Vertretung in Istanbul (…) Kenntnis (SEM act. 4/76). Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin respektive der Gesuchsteller 1 und 2, dass Letztere
sich in der Türkei nicht beim UNHCR respektive den türkischen Behörden
haben registrieren lassen, weil eine Flucht aus Syrien nicht möglich sei, ist
gestützt auf die Akten nicht nachvollziehbar. Gemäss eigenen Angaben
konnten sie während ihres Aufenthalts (in der Türkei) bei Bekannten leben
(SEM act. 4/75). Entsprechend verfügten sie bereits über eine Unterstüt-
zung in der Türkei und es wäre ihnen offen gestanden, sich an die lokalen
Behörden oder Hilfsorganisationen zu wenden. Dementsprechend lässt
sich nicht erschliessen, weshalb die Gesuchsteller nach Einreichung des
Antrags auf humanitäre Visa bei der Schweizer Botschaft in Istanbul wieder
freiwillig nach Syrien zurückkehrten.
Bei den eingereichten Unterlagen bezüglich der Rekrutierung der Gesuch-
steller 1 und 2 handelt es sich im Weiteren um offizielle Aufforderungen der
syrischen Behörden zur Leistung des Militärdienstes (vgl. zur allgemeinen
Wehrpflicht in Syrien: Bundesamt für Fremdwesen und Asyl [BFA], Fact
Finding Mission Report Syrien, August 2017,
richte/FFM_Bericht_Syrien_mit_Beitraegen_zu_Jordanien_Libanon_Irak_
2017 _8_31_KE.pdf, abgerufen im April 2018). Der Gesuchsteller 1 er-
wähnte zudem lediglich, dass der für die Partei der Demokratischen Union
(PYD) gekämpft habe, welche gemäss seinen Angaben zur Arbeiterpartei
Kurdistans (PKK) gehöre (SEM act. 3/76). Aus der Aufforderung der syri-
schen Regierung sowie aus den Akten im Allgemeinen wird nicht ersicht-
lich, dass die syrische Regierung – oder andere Akteure, wie etwa die PKK
– die Gesuchstellenden konkret verfolgen würden. Die Pflicht zur Leistung
von Militärdienst in Syrien und allfälligen Sanktionierungen für den Fall ei-
ner Missachtung der Dienstpflicht durch Refraktion oder Desertion stellen
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überdies praxisgemäss für sich allein noch keinen Asylgrund dar (Urteil des
BVGer vom 17. Oktober 2017 E-856/2015 E. 6.3.3). Die Erteilung eines
humanitären Visums gestützt auf die geltend gemachte Bedrohung durch
die syrische Regierung erscheint auch unter diesem Aspekt nicht gerecht-
fertigt. Ebenso kann von einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölke-
rung in Syrien nicht ausgegangen werden (Urteil des BVGer E-2793/2016
vom 26. Februar 2018 E. 6.6 m.w.H.). Gemäss der Beschwerdeschrift vom
19. Juni 2017 leben die Gesuchsteller 1 und 2 in (Syrien)([…]). Weitere
Angaben zum Aufenthaltsort, zur persönlichen und gesundheitlichen Situ-
ation der Familie sowie Nachweise einer möglichen konkreten, unmittelba-
ren Gefahr im Sinne der obigen Erwägungen (vgl. E. 4.2) reichte die Be-
schwerdeführerin nicht ein. Sie liess sich auf Beschwerdeebene trotz Auf-
forderung zur Einreichung einer Replik nicht weiter vernehmen und konnte
die von ihr behauptete besondere Notsituation der Gesuchstellenden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Ertei-
lung eines Einreisevisums rechtfertigen würde, nicht substantiieren.
4.5 Gestützt auf die Akten und die eingereichten Eingaben liegt insgesamt
keine substantiierte unmittelbare Gefährdung der Gesuchstellenden, die
die Ausstellung humanitärer Visa rechtfertigen würde, vor. Die angefoch-
tene Verfügung erweist sich somit als rechtskonform und die Beschwerde
ist entsprechend abzuweisen.
5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf
Parteientschädigung, und die Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
des-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten von
Fr. 700.– sind durch den von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilagen: Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
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