B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3494/2017
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 27. Januar 2013 reiste A._______ (geb. 1987; nachfolgend: Beschwer-
deführerin), philippinische Staatsangehörige, erstmals mit einem 90-tägi-
gen Schengen-Visum in die Schweiz ein, um ihre Tante, C._______ und
ihren Onkel, B._______, zu besuchen. Am 26. April 2013 reiste sie fristge-
recht wieder aus. Daraufhin reiste sie am 18. November 2013 erneut – wie-
derum mit einem für 90 Tage gültigen Visum – in die Schweiz ein.
B.
Bei der Ausreise am 5. April 2017 zurück in ihre Heimat wurde bei der Kon-
trolle der Reisedokumente durch die Flughafenpolizei Genf festgestellt,
dass sich die Beschwerdeführerin seit mehr als drei Jahren ohne Bewilli-
gung und ohne gültige Reisepapiere in der Schweiz aufgehalten hat.
C.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am selben Tag bezüglich einer
allfälligen Fernhaltemassnahme reiste die Beschwerdeführerin zurück auf
die Philippinen.
D.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte das SEM am 9. Mai 2017 – eröff-
net am 6. Juni 2017 durch die Schweizerische Botschaft in Manila – ein
dreijähriges Einreiseverbot gegenüber der Beschwerdeführerin und entzog
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung
führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe sich mehrere Mo-
nate über den bewilligten Aufenthalt hinaus und ohne gültige Reisedoku-
mente in der Schweiz aufgehalten. Gemäss ständiger Praxis und Recht-
sprechung liege damit ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (SR 142.20) vor. Die im
Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen vermöchten
keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Gleichzeitig wurde angeordnet,
dass das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung im Schengener-Informa-
tionssystem (SIS II) führt und damit ein Einreiseverbot für den gesamten
Schengen-Raum bewirkt.
E.
Mit Beschwerde vom 16. Juni 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die
Aufhebung des Einreiseverbots. Darin bestätigte sie, dass sie länger als
erlaubt in der Schweiz geblieben sei. Dies sei jedoch aus „menschlichen
Gründen“ erfolgt, da ihre Anwesenheit von ihrer inzwischen verstorbenen
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Tante erwünscht gewesen sei. Ihre Tante sei an Krebs erkrankt und sie
hätten seit jeher ein intensives Verhältnis im Sinne einer „Mutter-Tochter-
Beziehung“ gepflegt, weshalb sie weiterhin in der Schweiz habe bleiben
wollen um ihrer Tante beistehen zu können.
F.
Mit Vernehmlassung vom 8. September 2017 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie stellte erneut fest, dass die Beschwerde-
führerin im konkreten Fall einen erheblichen Zeitraum über die Dauer des
Visums hinaus illegal in der Schweiz verblieben sei. Der Sachverhalt sei
klar erstellt und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Die Rückfallgefahr sei jedoch als hoch einzustufen, da sie trotz eines ne-
gativen Entscheids um Verlängerung des Visums durch die zuständige
kantonale Migrationsbehörde in der Schweiz verblieben sei. Das SEM ver-
stehe, dass die schwere Krankheit der Tante und in der Folge deren Hin-
scheiden für die Beschwerdeführerin nicht einfach gewesen sei; trotzdem
bestünden betreffend die Beschwerdeführerin keine humanitären Gründe,
die eine Überschreitung der Visumsdauer gerechtfertigt hätten.
G.
Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2017 zusammen
mit ihrer Replik eine eidesstattliche Erklärung (datiert vom 18. August 2017)
ein. Damit sei belegt, dass die Beschwerdeführerin die leibliche Tochter der
verstorbenen Tante gewesen sei und diese Tatsache ein neuer Grund für
die Aufhebung des dreijährigen Einreiseverbots darstelle.
H.
Am 17. November 2017 äusserte sich die Vorinstanz dahingehend, dass
die neu geltend gemachten Gründe bezüglich des Kindsverhältnisses zwi-
schen der Beschwerdeführerin und der verstorbenen C._______ den Ent-
scheid – sowie den Antrag auf Abweisung der Beschwerde – nicht zu be-
einflussen vermöchten.
Die Beschwerdeführerin liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die first- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2014/2 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gestützt auf Art. 67 AuG kann das SEM gegenüber weggewiesenen
ausländischen Personen ein Einreiseverbot verfügen, wenn die Wegwei-
sung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a–c AuG sofort vollstreckt wird oder die be-
troffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen
ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. a und b AuG). Sodann kann es nach Art. 67 Abs. 2
Bst. a–c AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten
verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder
Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot
wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es
kann für eine längere Dauer verhängt werden, wenn die betroffene Person
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
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darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde
aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise von
der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot
endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für
vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwen-
dung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie
umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und die der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft a.a.O., S. 3809). In die-
sem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem
dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts
fallen ohne Weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Ein-
reiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhän-
gung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer
künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfal-
les ist eine Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das
vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Ur-
teil des BVGer F-8376/2015 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2 m.H.).
3.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG begeht demnach auch, wer Normen des Aus-
länderrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn der ausländischen
Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Un-
kenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften
stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer
Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jeder Ausländerin und jedem Auslän-
der, sich über die hiesigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit
ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von
Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler
Urteil des BVGer F-5736/2015 vom 6. Januar 2017 E. 5.3 m.H.). In casu
hat sich die Beschwerdeführerin gar bewusst über die ausländerrechtli-
chen Normen hinweggesetzt (vgl. BVGer act. 1).
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4.
Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-
staates der EU besitzt (Drittstaatsangehörige), ein Einreiseverbot ver-
hängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung
[EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO], Abl.
L 381/4 vom 28. Dezember 2006). Die Ausschreibung bewirkt grundsätz-
lich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-
Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 der Ver-
ordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für
das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex,
SGK], Abl. L 77/1 vom 23. März 2016, S.1–52). Die Mitgliedstaaten können
der Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen die Einreise gestatten bzw. ihr ein Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243/1
vom 15. September 2009 i.V.m. Art. 5 Abs. 6 SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Ziff. ii Visakodex). Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, gege-
benenfalls ein solches zu beantragen.
5.
5.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, sich mehrere Monate
über den bewilligten Aufenthalt hinaus und ohne gültige Reisepapiere in
der Schweiz aufgehalten zu haben. Damit liege gemäss ständiger Praxis
und Rechtsprechung ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor.
5.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b SGK müssen Drittstaatsangehörige
über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein
Visum verfügen, sofern dies erforderlich ist. Von der Visumspflicht befreit
sind Personen, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines Schen-
gen-Staates sind oder die über ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt
verfügen. Diese Dokumente müssen bei Kontrollen vorgewiesen werden
können (vgl. Art. 8 SGK). Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass ein Dritt-
staatsangehöriger die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, wird
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sein Aufenthalt als illegal angesehen (vgl. Art. 3 Ziff. 2 der Rückführungs-
richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008, Abl. L 348/98 vom 24. De-
zember 2008).
5.3 Anlässlich der Kontrolle der Reisedokumente der Beschwerdeführerin
am 5. April 2017 am Flughafen Genf wurde durch die dortige Flughafenpo-
lizei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 18. November 2013 mit
einem bis am 17. Februar 2014 für die Schweiz gültigen Visum eingereist
war, um ihre Tante und deren Schweizer Ehemann zu besuchen. Dieses
Besuchervisum wurde der Beschwerdeführerin bereits zum zweiten Mal
ausgestellt, nachdem sie ihre Verwandten bereits vom 27. Januar 2013 bis
am 26. April 2013 besucht gehabt hatte und fristgerecht wieder ausgereist
war. Während der polizeilichen Einvernahme gab sie zu Protokoll, dass sie
in der Schweiz bei ihrer kranken „grand-mère“ geblieben sei. In ihrer Be-
schwerde ergänzte sie, es sei richtig, dass sie länger als erlaubt in der
Schweiz geblieben sei. Sie habe versucht, das Visum zu verlängern, das
Gesuch sei jedoch von der Behörde in X._______ abgewiesen worden. Vor
ihrer Abreise habe sie zudem bemerkt, dass sie ihren Reisepass verloren
habe, weshalb sie sich kurzfristig ein von der Philippinischen Botschaft in
Bern ausgestelltes Reisedokument („Travel Document“) für die Heimreise
besorgt habe.
5.4 Die Beschwerdeführerin benötigt als philippinische Staatsangehörige
zur Einreise in die Schweiz ein Visum sowie ein gültiges Reisedokument
(vgl. dazu > Einreise und Aufenthalt > kurzfristiger Auf-
enthalt > Drittstaatsangehörige > Anhang 1, Liste 1: Ausweis- und Visums-
vorschriften nach Staatsangehörigkeit > Philippinen). Da sie zum Zeitpunkt
der Kontrolle weder über ein von der Schweiz anerkanntes Reisedokument
noch ein zur Einreise in die Schweiz berechtigendes Visum verfügte, ist ihr
Aufenthalt als rechtswidrig zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin hat
durch ihren mehr als drei Jahre andauernden illegalen Aufenthalt in der
Schweiz einen hinreichenden Grund für die Verhängung einer Fernhalte-
massnahme gesetzt.
6.
6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
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Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AuG; ferner statt vieler: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
6.2 Die Beschwerdeführerin hielt sich – wie oben ausgeführt – während
mehr als drei Jahren rechtswidrig in der Schweiz auf. Eigenen Angaben
zufolge hatte sie die Schweiz seit ihrer bewilligten Einreise am 18. Novem-
ber 2013 nicht mehr verlassen, obwohl ihr Visum nur bis zum 17. Februar
2014 gültig gewesen war. Anstatt fristgerecht auszureisen hat sich die Be-
schwerdeführerin bewusst über die Rechtsordnung hinweggesetzt und es
vorgezogen, bei ihrer kranken Angehörigen in der Schweiz zu bleiben, dies
trotz negativen Entscheids in Bezug auf eine Visumsverlängerung durch
die kantonale Migrationsbehörde. Somit kann objektiv gesehen nicht von
einem leichten Fehlverhalten ausgegangen werden, besteht doch an der
Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften ein gewichtiges öf-
fentliches Interesse. Dabei liegt insbesondere ein generalpräventiv moti-
viertes Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin vor, dies
auch im Sinne einer kontinuierlichen Praxis. Zudem ist eine spezialpräven-
tive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffene
ermahnt, bei einer allfälligen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf
der Dauer des Einreiseverbots, die für sie geltenden Regeln einzuhalten
(vgl. Urteil des BVGer F-8376/2015 E. 6.2). Es besteht somit ein gewichti-
ges öffentliches Interesse an einer Fernhaltung der Beschwerdeführerin.
6.3 Auch subjektiv gesehen ist das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht
zu bagatellisieren, hat sich doch durch ihren jahrelangen illegalen Aufent-
halt arg gegen die ausländerrechtlichen Bestimmungen verstossen. Die
Beschwerdeführerin bestreitet zudem nicht, sich rechtswidrig in der
Schweiz aufgehalten zu haben. Als Beweggrund für das längere Verblei-
ben in der Schweiz gibt sie an, dass sie seit jeher ein sehr intensives Ver-
hältnis zu ihrer schwer kranken Angehörigen gepflegt habe und sie ihr habe
beistehen wollen. Die Heilung der Krankheit habe sich immer wieder ver-
zögert, so dass die Beschwerdeführerin aus „menschlichen Gründen“ bei
ihr geblieben sei. So sei auch tagsüber jemand bei der kranken Person
gewesen und diese habe nicht alleine sein müssen. Nach dem Tod von
C._______ am 3. März 2017 habe sie die Regelung der persönlichen Sa-
chen der Verstorbenen für die Familie in Manila in Angriff genommen, wes-
halb sie erst am 5. April 2017 aus der Schweiz ausgereist sei. Als persön-
liche Interessen macht sie geltend, dass sie gerne wieder in die Schweiz
kommen würde und da sie selber noch immer keine Familie habe, würde
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Seite 9
sie gerne nach Möglichkeit in der Schweiz mit einem Studium beginnen
und bei ihrem Stiefvater – mit welchem sie seit dem Tod ihrer Mutter ein
„recht gutes Familien-Verhältnis“ pflege – leben.
6.4 Das öffentliche Interesse an der befristeten Fernhaltung der Beschwer-
deführerin lässt sich mit den von ihr geltend gemachten persönlichen und
beruflichen Interessen nicht ernsthaft in Frage stellen. Zum einen ist die
Fernhaltemassnahme nicht als absolutes Einreiseverbot ausgestaltet. Sie
stellt vielmehr ein Einreiseverbot mit Bewilligungsvorbehalt dar. Der Be-
schwerdeführerin bleibt es freigestellt, aus wichtigen Gründen mittels Ge-
such die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme
zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG), wobei diese aber praxisgemäss nur
für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt wird (vgl. BVGE 2013/4 E.
7.4.3 m.H.).
Wie die Vorinstanz zudem zu Recht festgestellt hat, bestehen betreffend
die Beschwerdeführerin keine humanitären Gründe, welche die Über-
schreitung der Visumsdauer gerechtfertigt hätten. Sie hat sich den auslän-
derrechtlichen Bestimmungen bewusst widersetzt und bestreitet dies auch
nicht, woraus sich eine hohe Rückfallgefahr ableiten lässt.
6.5 Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
gestützt auf das in der Replik neu geltend gemachte, jedoch auch durch
die eidesstattliche Erklärung nicht rechtsgenüglich bewiesene Kindsver-
hältnis zwischen ihr und der verstorbenen C._______ nichts zu ihren Guns-
ten ableiten kann. Auch wenn es verständlich ist, dass die schwere Krank-
heit und in der Folge das Hinscheiden der Angehörigen für die Beschwer-
deführerin nicht einfach gewesen war, lässt sich ein mehr als drei Jahre
andauernder illegaler Aufenthalt in der Schweiz damit nicht rechtfertigen.
6.6 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf drei Jahre
befristete Einreiseverbot auch im gegenwärtigen Zeitpunkt und unter Be-
rücksichtigung der gängigen Praxis eine verhältnismässige und angemes-
sene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
darstellt.
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Seite 10
7.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesveraltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den am 28. Juli 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Solothurn
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Jacqueline Moore
Versand: