B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3505/2016
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Fulvio Häfeli,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (brasilianischer Staatsangehöriger, geb. 1981)
wurde mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 7. Oktober
2004 wegen mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfachen Stel-
lenantritts ohne Bewilligung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von einem
Monat verurteilt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1 S. 11). Aus diesem
Grund verhängte das IMES (Bundesamt für Zuwanderung, Integration und
Auswanderung; heute: Staatssekretariat für Migration SEM) mit Verfügung
vom 7. Oktober 2004 ein zweijähriges Einreiseverbot gegen den Be-
schwerdeführer (SEM act. 1 S. 7). Mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2006
wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksamt Zofingen wegen Widerhand-
lungen gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121 [Missachtung der Einreise-
sperre/illegale Einreise in die Schweiz, illegaler Aufenthalt in der Schweiz,
Arbeitsaufnahme ohne Bewilligung sowie Nichtanmelden bei der örtlichen
Einwohnerkontrolle]) zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen und einer
Busse von Fr. 800.-- verurteilt (SEM act. 1 S. 25-26). In der Folge verfügte
die Vorinstanz eine weitere Fernhaltemassnahme (gültig vom 25. Novem-
ber 2006 bis 24. November 2009 [SEM act. 1 S. 23]).
B.
Am 12. Dezember 2012 heiratete der Beschwerdeführer in Dänemark eine
in der Schweiz niedergelassene portugiesische Staatsangehörige. Ge-
stützt darauf erhielt er nach seiner Einreise in die Schweiz am 17. Dezem-
ber 2012 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am […] wurden die Töch-
ter A._______ und B._______ geboren. Da sich das Ehepaar im Jahr 2013
getrennt hatte, widerrief das Amt für Migration des Kantons Luzern mit Ver-
fügung vom 28. November 2014 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwer-
deführers und verfügte dessen Wegweisung. Er wurde aufgefordert, die
Schweiz bis zum 30. Januar 2015 zu verlassen (SEM act. 6 S. 37-45). Eine
gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde zog der Beschwerdeführer
zurück (SEM act. 6 S. 47 - 49). Zwischenzeitlich verlängerte die kantonale
Migrationsbehörde mit Schreiben vom 3. Februar 2015 die Frist zur Aus-
reise aus der Schweiz bis zum 23. März 2015 (SEM act. 6 S. 49).
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C.
Mit Schreiben vom 6. April 2016 wurde die damalige Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers von der kantonalen Migrationsbehörde darüber infor-
miert, dass er die Ausreisemeldekarte nicht retourniert habe und aus die-
sem Grund Zweifel bestünden, ob er der Wegweisung Folge geleistet
habe. Das SEM prüfe deshalb den Erlass einer Fernhaltemassnahme. Im
Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer die Mög-
lichkeit geboten, hierzu Stellung zu nehmen. Er äusserte sich hingegen
nicht (SEM act. 6 S. 52).
D.
Die Vorinstanz verfügte alsdann am 3. Mai 2016 gegen den Beschwerde-
führer ein dreijähriges Einreiseverbot sowie die Ausschreibung der Einrei-
severweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II). Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
sei mit Entscheid vom 28. November 2014 von der zuständigen kantonalen
Migrationsbehörde widerrufen worden. Gleichzeitig habe man ihn wegge-
wiesen und ihn aufgefordert, die Schweiz bis zum 30. Januar 2015 zu ver-
lassen. Dieser Entscheid sei rechtskräftig geworden. Er sei jedoch am
13. März 2016 in Luzern polizeilich angehalten worden und habe somit die
Schweiz nicht verlassen. Er habe sich folglich wegen rechtswidrigen Auf-
enthaltes strafbar gemacht. Ausserdem sei er durch die Staatsanwaltschaft
Luzern mit Urteil vom 6. Februar 2013 wegen Drohung zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 250.- verurteilt worden. Be-
reits früher sei er mit Urteil vom 5. Oktober 2006 wegen Missachtung der
Einreisesperre, rechtswidrigen Aufenthalts und Schwarzarbeit zu 30 Tagen
Gefängnis und einer Geldbusse von Fr. 800.-- verurteilt worden. Ange-
sichts dieser schweren Verstösse und der damit einhergehenden Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhal-
temassnahme im Sinne von Art. 67 AuG angezeigt. Private Interessen, wel-
che das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen über-
wiegten, würden sich aus den Akten nicht ergeben. Der Beschwerdeführer
habe sich zudem im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu nicht geäussert.
E.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Juni
2016 (Datum des Poststempels) sinngemäss die Aufhebung des Einreise-
verbots. Im Wesentlichen bringt er diesbezüglich vor, das Amt für Migration
des Kantons Luzern habe ihm seine Ausreisefrist bis zum 23. März 2015
verlängert. Aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen habe er die
Schweiz erst am 16. April 2015 verlassen können. Er sei erst wieder am
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9. März 2016 in die Schweiz geflogen. Am 13. März 2016 habe er seine
Töchter besuchen wollen, leider verbiete es ihm die Ex-Ehefrau, seine
Töchter zu sehen. Die Töchter würden ihm sehr am Herzen liegen und das
Einreiseverbot zerstöre die ganze Beziehung zu den Kindern.
Weiter reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten,
darunter einen ärztlichen Bericht vom 6. März 2015, ein elektronisches Ti-
cket des Fluges von Zürich nach Rio de Janeiro vom 16. April 2015 sowie
die entsprechende Rechnung.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 31. August 2016 die
Abweisung der der Beschwerde. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer
lege mit Beschwerde zwar einen gültigen Nachweis (Einreisestempel im
heimatlichen Pass) einer am 9. März 2016 erneut erfolgten Einreise in den
Schengenraum vor, jedoch belege er nicht das Datum der vorangegange-
nen Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum, die er spätestens
am 23. März 2015 hätte antreten müssen. Das von ihm eingereichte elekt-
ronische Ticket könne, zusammen mit der Rechnungsstellung, nicht als ge-
nügender Nachweis erachtet werden. Das elektronische Ticket vermöge
zwar eine entsprechende Buchung bzw. einen Kauf belegen, jedoch nicht
auch die tatsächlich erfolgte Ausreise am betreffenden Datum. Es bleibe
somit unbelegt, wann er die Schweiz bzw. den Schengenraum verlassen
habe. Selbst wenn er tatsächlich am 16. April 2016 (recte: 2015) die
Schweiz verlassen habe, so habe er sich über die verlängerte Ausreisefrist
hinaus illegal in der Schweiz aufgehalten. Unter Mitberücksichtigung der
früheren Verstösse sei die Fernhaltemassnahme von der Dauer her ver-
hältnismässig und der gängigen Praxis entsprechend.
G.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf sein Replikrecht.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge-
machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Sach-
lage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer in der Schweiz niedergelasse-
nen portugiesischen Staatsangehörigen ist zwischenzeitlich geschieden.
Das Paar lebt bereits seit dem Jahr 2013 getrennt. Die beiden in der
Schweiz lebenden gemeinsamen Töchter (geb. 2013) wurden gemäss
Scheidungsvereinbarung vom 4. Mai 2016 unter die alleinige elterliche
Sorge der Ex-Ehefrau gestellt; aufgrund der aktuellen finanziellen Situation
des Beschwerdeführers kann er überdies zurzeit keine Unterhaltsbeiträge
für die Töchter bezahlen (vgl. Beschwerdebeilage (Akten des BVGer
[BVGer act.] 1). Der Beschwerdeführer kann sich somit weder im Hinblick
auf seine Ex-Partnerin noch auf seine beiden Töchter auf ein abgeleitetes
Freizügigkeitsrecht berufen (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1 und
E. 4.2.5 sowie Urteil des BGer 2C_1092/2013 vom 4. Juli 2014 E. 6.2.4
m.H.). Die vorliegende Angelegenheit ist daher nach dem schweizerischen
Ausländerrecht zu beurteilen.
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4.
4.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst.
a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die be-
troffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen
ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann gestützt auf Art. 67 Abs. 2
AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese ge-
fährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder die in
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor-
den sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt
werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich
kann die Behörde aus wichtigen Gründen von der Verhängung eines Ein-
reiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge-
hend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Mitglied-
staates besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe
der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrie-
ben (vgl. Art. 21 u. Art. 24 der SIS-II-Verordnung [ABl. L 381/4 vom
28.12.2006]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das
Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d
sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts-
kodes, SGK, Abl. L 77 vom 23. März 2016). Die Mitgliedstaaten können der
betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl.
Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum
mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a
[ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Vi-
sakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]).
5.
Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot mit der nicht (rechtzeitig) er-
folgten Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz bis zum
30. Januar 2015 nach rechtskräftiger Wegweisung durch die kantonale
Migrationsbehörde sowie dem Entscheid der Staatsanwaltschaft Luzern
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vom 6. Februar 2013, mit welchem er wegen Drohung zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 250.- (bei einer Probezeit von
2 Jahren) verurteilt wurde. Zudem verweist es auf den bereits früher ergan-
genen Strafentscheid des Bezirksamts Zofingen vom 5. Oktober 2006 we-
gen Missachtung der Einreisesperre, rechtswidrigen Aufenthalts und
Schwarzarbeit (vgl. Verfügung vom 3. Mai 2016).
6.
6.1 Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als ihm die
kantonale Migrationsbehörde tatsächlich die Frist zur Ausreise aus der
Schweiz bis zum 23. März 2015 verlängert hat (Sachverhalt Bst. B). Hin-
gegen hat er auch diese Frist ungenutzt verstreichen lassen. Er selbst gibt
beschwerdeweise an, er habe die Schweiz erst am 16. April 2015 verlas-
sen und macht finanzielle und gesundheitliche Gründe für die verspätete
Ausreise geltend. Es gilt jedoch festzustellen, dass sich aus dem einge-
reichten ärztlichen Bericht des Kantonsspitals Luzern vom 6. März 2015
gerade nicht ergibt, er sei durch die dort diagnostizierte Verletzung (Schul-
terdistorsion rechts) reiseunfähig gewesen. Die behandelnde Ärztin be-
merkte sogar noch, er werde am 25. März 2015 nach Brasilien zurückrei-
sen, ohne die Reise aus medizinischen Gründen in Frage zu stellen (vgl.
Beschwerdebeilage, BVGer act. 1).
6.2 Überhaupt bestehen berechtigte Zweifel an der Behauptung des Be-
schwerdeführers, er habe die Schweiz am 16. April 2015 verlassen. Zu
Recht weist das SEM darauf hin, dass er es unterlassen habe, einen ge-
nügenden Nachweis über die tatsächliche Ausreise aus der Schweiz und
dem Schengenraum zu erbringen. Ein solcher könne gemäss SEM nach
Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 610/2013 des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 durch einen Schengen Aus-
reisestempel im heimatlichen Reisepass, einem belegten Beförderungs-
nachweis oder einem Nachweis über die Anwesenheit ausserhalb des
Schengenraums erbracht werden. Das vom Beschwerdeführer einge-
reichte elektronische Ticket betreffend des angeblichen Rückfluges vom
16. April 2015 sowie der entsprechende Rechnungsbeleg genügten hierzu
nicht (vgl. Vernehmlassung vom 31. August 2016). Dem ist nichts mehr
hinzuzufügen, zumal der Beschwerdeführer es auch im vorliegenden Ver-
fahren – trotz Hinweises der Vorinstanz – versäumt hat, entsprechende
Unterlagen (bspw. eine Kopie des Reisepasses mit Ausreisestempel [vgl.
Art. 10 Abs. 1 Bst. c SGK]) nachzureichen. Aus dem mit der Beschwerde
eingereichten anwaltlichen Schreiben vom 19. Februar 2016 betreffend
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Verschiebung eines Verhandlungstermins im Scheidungsverfahren kann
überdies nicht abgeleitet werden, er habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr
in der Schweiz geweilt.
6.3 Es kann somit als hinreichend erstellt gelten, dass der Beschwerdefüh-
rer sich nicht an die ihm gesetzte Ausreisefrist gehalten hat. Kommt hinzu,
dass er sich bereits zuvor nicht tadellos verhalten hat und mit Strafent-
scheid der Staatsanwaltschaft 1 Kriens vom 6. Februar 2013 wegen Dro-
hung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit
von 2 Jahren verurteilt wurde (SEM act. 6 S. 53).
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinrei-
chenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gegeben hat
(Art. 67 Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 2 Bst. a AuG; vgl. dazu statt vieler Urteil
des BVGer F-5357/2015 vom 22. September 2016 E. 3.2).
7.
7.1 Weiter gilt es zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Es ist eine wertende Abwägung
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Betroffe-
nen bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 555
f.).
7.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt auf eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen. Die Vorinstanz war be-
rechtigt, zur Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung ein Einreiseverbot zu verhängen. Als gewichtig zu betrachten
ist vorliegend einerseits das generalpräventiv motivierte Interesse, die öf-
fentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schüt-
zen. Andererseits liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme
darin, dass sie den Beschwerdeführer ermahnt, bei einer künftigen Wie-
dereinreise in die Schweiz resp. in den Schengen-Raum nach Ablauf der
Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl.
Urteil des BGer 2C_111/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.9 sowie Urteil des
BVGer C-1678/2014 vom 10. März 2015 E. 5.2 m.H.). Es besteht demnach
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ein erhebliches öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des
Beschwerdeführers.
7.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüber zu stellen. Dieser macht familiäre Gründe geltend
und bringt vor, er möchte nächstes Jahr seine in der Schweiz lebenden
Töchter (geb. 2013) besuchen. Die Kinder würden ihm sehr am Herzen
liegen und ein Einreiseverbot würde die ganze Beziehung zu ihnen zerstö-
ren (Beschwerde vom 2. Juni 2016).
7.3.1 Hervorzuheben ist, dass allfällige Einschränkungen des Privat- bzw.
Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein
können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in
der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer musste die
Schweiz nach dem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung verlassen. Die
Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen Töchtern scheitert
damit bereits an seiner nicht mehr vorhandenen Aufenthaltsbewilligung.
7.3.2 Es stellt sich im Folgenden nurmehr die Frage, ob die über die Ver-
weigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreisever-
bot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs.
1 BV standhält. Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Be-
schwerdeführer durch das Einreiseverbot Besuchsaufenthalte bei den
Töchtern in der Schweiz nicht schlechthin untersagt werden. Es steht ihm
vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem
Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemass-
nahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Den geltend gemachten priva-
ten Interessen des Beschwerdeführers kann somit im dargelegten Umfang
Rechnung getragen werden. Daneben ist es ihm zuzumuten, den Kontakt
zu seinen Töchtern, mit denen er im Übrigen nie in einer Wohngemein-
schaft gelebt hat (vgl. SEM act. 6 S. 40) und welche unter alleiniger elterli-
cher Sorge der Ex-Ehefrau stehen (Beilage BVGer act. 1) auf andere
Weise aufrecht zu erhalten (Telefonate, Videotelefonie etc.). Insgesamt hat
die Vorinstanz den geltend gemachten privaten Interessen zu Recht kein
entscheidendes Gewicht beigemessen. Was die Dauer des Einreisever-
bots anbelangt, so sind die verfügten drei Jahre als gerechtfertigt anzuse-
hen, dies insbesondere auch angesichts des Umstands, dass zum wieder-
holten Mal eine Fernhaltemassnahme gegen den Beschwerdeführer aus-
gesprochen werden musste (vgl. Sachverhalt Bst. A) und er offensichtlich
Mühe bekundet, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten.
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7.4 Das verhängte Einreiseverbot stellt nach dem Gesagten sowohl im
Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und an-
gemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung dar. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden (Art.
49 VwVG), namentlich auch nicht, dass dem Beschwerdeführer die Ein-
reise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde
(vgl. E. 4.2).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Dementsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflich-
tig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1‘000. fest-
zusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: