B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3505/2017
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Philippe Weissenberger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Juni 2017 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 31. März 2017 am Flughafen Zürich um
Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz mit gleichentags erfolgter Verfügung dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für eine
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als
Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer am 2. April 2017 am Flughafen Zürich summa-
risch befragt und ihm zwecks Prüfung seines Asylantrages am 13. April
2017 die Einreise in die Schweiz bewilligt und er mit Zuweisungsentscheid
vom 18. April 2017 dem Kanton Zürich zugewiesen wurde,
dass seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder bereits am 8. Dezember
2016 in der Schweiz um Asyl nachgesucht und die Abklärungen der Vor-
instanz ergeben hatten, dass Deutschland für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, worauf die Vorinstanz mit Ent-
scheid vom 10. März 2017 auf deren Asylgesuche nicht eintrat (letztin-
stanzlich bestätigt mit Urteil des BVGer F-1663/2017 vom 24. März 2017),
dass die Vorinstanz die deutschen Behörden am 8. Mai 2017 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 11 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend:
Dublin-III-VO) ersuchte, mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer be-
reits im Take-Charge Ersuchen der Ehefrau erwähnt worden sei,
dass die Vorinstanz aufgrund dieses Sachverhalts dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 15. Mai 2015 die Gelegenheit zur Stellungnahme im
Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Deutschlands für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens – gestützt auf Art. 11
Dublin-III-VO –, zum beabsichtigten Nichteintreten sowie zur Wegweisung
nach Deutschland gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 22. Mai 2017 gel-
tend machte, gegen die Zuständigkeit Deutschlands spreche seine psychi-
sche Erkrankung, die nur in der Schweiz behandelt werden könne, und die
entsprechenden ärztlichen Belege zu den Akten reichte,
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dass die deutschen Behörden am 9. Juni 2017 das Übernahmeersuchen
guthiessen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Juni 2017 – eröffnet am 15. Juni
2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutsch-
land anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass sie den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte
und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-
instanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich im
vorliegenden Verfahren für zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf einen Kosten-
vorschuss zu verzichten und weiter, dass der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen sei, von
einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwal-
tungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juni 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass daraus explizit hervorgeht, dass die Familie gemeinsam nach
Deutschland überstellt werden soll,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG, vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-VO,
Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), sondern eine sol-
che insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen nach
Art. 18 Abs. 1 Bst. c und d Dublin-III-VO gründet,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Staat einen Antrag gestellt hat,
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nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder
bereits am 8. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nachgesucht und die
Abklärungen der Vorinstanz ergeben hatten, dass Deutschland für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist und mit
Entscheid vom 10. März 2017 auf deren Asylgesuche nicht eintrat (letztin-
stanzlich bestätigt mit Urteil des BVGer F-1663/2017 vom 24. März 2017),
dass die Vorinstanz die deutschen Behörden am 8. Mai 2017 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO er-
suchte, mit dem Hinweis, dass am 28. Februar 2017 bereits um die Auf-
nahme der Familie (Ehefrau und drei Kinder) ersucht wurde und Deutsch-
land dem Ersuchen am 8. März 2017 zugestimmt habe,
dass der Beschwerdeführer (als Ehemann) bereits in diesem Take-Charge
Ersuchen erwähnt worden sei,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 9. Juni
2017 zustimmten,
dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass es hierbei unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer in Deutschland
nie um Asyl ersucht hat (Take-Charge Verfahren),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311)
konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Be-
stimmung aus „humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni
2017 geltend macht, sein drittes Kind sei in der Schweiz (am …) zur Welt
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gekommen und sein ältester Sohn leide unter einer angeborenen Muskel-
dystrophie, welche zur Zeit in der Schweiz behandelt werde,
dass er – ebenso wie seine Ehefrau – zurzeit an einer Depression leide,
weswegen er in regelmässiger ärztlicher Behandlung sei und zur Unter-
mauerung seines Vorbringens Unterlagen der „Asyl Organisation Zürich“
zu den Akten reichte,
dass er ferner behauptet, sowohl die Krankheit des Sohnes als auch seine
eigene Erkrankung könne nur in der Schweiz behandelt werden,
dass es vorab festzuhalten gilt, dass der Beschwerdeführer den zuständi-
gen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte,
nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass mit den Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers die Anwen-
dung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
gefordert wird, gemäss welchem die Vorinstanz das Asylgesuch „aus hu-
manitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Deutschland Gefahr lau-
fen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass der Beschwerdeführer jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass Deutschland ein funktionierender Rechtsstaat ist und die deutschen
Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren, weshalb
der Beschwerdeführer sich bei allfälligen Problemen an die Behörden in
Deutschland wenden und Unterstützung in Anspruch nehmen kann,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs bereits seine psychische Erkrankung geltend machte und die entspre-
chenden Belege zu den Akten legen liess,
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer könne
sich an die zuständigen deutschen Stellen wenden, um Zugang zu medizi-
nischer Versorgung zu erlangen,
dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend sei und diese erst kurz vor der definitiven Überstellung nach
Deutschland definitiv zu beurteilen sei,
dass die Vorinstanz zudem dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Or-
ganisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung tragen werde, in-
dem die deutschen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO
über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behand-
lung informiert würden,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland würde gegen
Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
oder Landesrecht verstossen,
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dass es insgesamt keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, weshalb der Beschwerdeführer aus seinem
Wunsch zum Verbleib in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann,
dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Er-
messen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise
auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass im Dublin-Verfahren – wie ausgeführt – einzig geprüft wird, welcher
Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist, weshalb die Asylvorbringen des Beschwer-
deführers nicht zu berücksichtigen sind, die entsprechenden Vorbringen je-
doch in einem allfälligen durch die deutschen Behörden durchgeführten
Asyl- und Wegweisungsverfahren geltend gemacht werden können,
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und sie aus diesem
Grund abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Jacqueline Moore
Versand: