B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3508/2019
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1988 geborene türkische Staatsangehörige Y._______ (nachfolgend:
Gesuchsteller bzw. Gast) beantragte am 7. Februar 2019 beim schweize-
rischen Generalkonsulat in Istanbul die Ausstellung eines Schengen-Vi-
sums für einen Besuchsaufenthalt vom 18. bis 28. Februar 2019 bei der im
Kanton Bern lebenden X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw.
Gastgeberin; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/58-61).
B.
Mit Formular-Verfügung vom 13. Februar 2019 lehnte das schweizerische
Generalkonsulat den Visumsantrag ab, da die Absicht einer fristgerechten
Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum nicht fest-
gestellt werden könne (SEM act. 2/63-65).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 25. Feb-
ruar 2019 Einsprache (SEM act. 1/3-4). In der Folge liess die Vorinstanz
durch den Migrationsdienst des Kantons Bern bzw. die Fremdenkontrolle
der Einwohnergemeinde Heimberg weitere Abklärungen zum Sachverhalt
vornehmen (SEM act. 3/67-101).
D.
Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 11. Juni 2019 ab.
Zur Begründung wurde angeführt, die Absicht des Gesuchstellers, vor Ab-
lauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten
auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Weder die allgemeine
Lage in der Türkei noch die persönliche Situation des jungen, ledigen und
kinderlosen Gesuchstellers würden Gewähr für eine fristgemässe Rück-
kehr in sein Heimatland bieten. Zudem sei der Zweck des beabsichtigten
Aufenthalts nicht umfassend dargelegt (SEM act. 4/102-107).
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Juli 2019 reichte die Gastgeberin eine
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragte sinnge-
mäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung
des beantragten Schengen-Visums an den Gesuchsteller. Sie führte im
Wesentlichen aus, der Zweck seines Aufenthaltes sei ausschliesslich ein
Ferienbesuch in der Schweiz. Ihr Gast werde danach die Schweiz wieder
verlassen. Sie begründet dies im Wesentlichen mit dem Umstand, dass sie
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eine Verpflichtungserklärung und ihr Gast eine Ausreisebestätigung unter-
zeichnet habe (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer
act. 7).
G.
Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr am 30. August 2019 einge-
räumten Replikrecht keinen Gebrauch (BVGer act. 8-9).
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtete
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfah-
ren teilgenommen und ist als Gastgeberin des Gesuchstellers durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der anberaumte Be-
suchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes
Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die
Einreichung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Er-
hebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Üb-
rigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.;
2011/43 E. 6.1).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774,
welche weiterhin massgeblich ist; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-
Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es ein-
heitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-
staaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verwei-
gern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Ein-
reise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht
(vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.2 Der angefochtene Entscheid betrifft das Visumsgesuch eines türki-
schen Staatsangehörigen. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-Personen-
freizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthalts-
dauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungs-
bereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz
den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtli-
chen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbe-
stimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-As-
soziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl.
Art. 2 Abs. 2 – 5 AIG).
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Seite 5
4.
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum
für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von
180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses – wie im Fall des aus der Türkei stammen-
den Gesuchstellers – erforderlich ist (vgl. Anhang I der Verordnung [EU]
Nr. 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellen-
nachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August
2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter
müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Nament-
lich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, beziehungs-
weise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Sie dürfen
nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in-
nere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie-
hungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzun-
gen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Ver-
ordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fas-
sung] ABl. L 77 vom 23.3.2016 [nachfolgend: SGK]; vgl. auch Art. 21 und
Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex] ABl. L 243 vom 15.9.2009).
4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art.
6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
Im vorliegenden Fall hält die Vorinstanz die gesicherte und fristgerechte
Wiederausreise des Gesuchstellers für nicht gewährleistet. Ausserdem
hegt sie Zweifel am Aufenthaltszweck.
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Seite 6
5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref-
fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab-
lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine
Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu
würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen
Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1).
Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunfts-
land der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreise-
gesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirt-
schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine
strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah-
rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
5.2 Die Türkei stürzte im Sommer 2018, ausgelöst durch den Kurszerfall
der türkischen Lira (TRY), in eine schwere Wirtschaftskrise. Rund ein Jahr
später verzeichnet die Wirtschaft zwar wieder ein leichtes Wachstum, trotz-
dem ist die Krise noch nicht überwunden. Die Wirtschaft leidet unter ande-
rem unter der zunehmenden Auslandsverschuldung sowie den – vergli-
chen mit den inländischen Ersparnissen – zu hohen Gesamtinvestitionen.
Überdies unterliegt der wirtschaftlich wichtige Tourismus starken Schwan-
kungen. Politische Ereignisse führten in den letzten Jahren immer wieder
zu empfindlichen Einbussen in der Tourismusbranche. Die Arbeitslosigkeit
bleibt trotz eines leichten Anstiegs der Beschäftigungsquote und der An-
zahl Arbeitsplätze ein gravierendes Problem. Die durchschnittliche Arbeits-
losenrate lag im Jahr 2018 bei knapp über 10% (vgl. zum Ganzen Organi-
sation for Economic Co-Operation and Development (OECD), Economic
Surveys Turkey, Juli 2018; NZZ Online, Türkei: Das Ende der Rezession
ist nicht das Ende der Krise, 3. Dezember 2019; jeweils abgerufen im Ja-
nuar 2020).
5.3 Weiter bleibt die innenpolitische Lage in der Türkei angespannt. Zwar
wurde der nach dem Putschversuch von 2016 ausgerufene Notstand am
18. Juli 2018 aufgehoben, wobei einige der damit verbundenen Einschrän-
kungen und Sonderregelungen in permanentes Recht überführt wurden.
Es ist weiterhin von einem erhöhten Risiko der Festnahme oder der Ver-
hängung einer Ausreisesperre auszugehen. Seit Mitte 2015 ist es wieder-
holt zu terroristischen Anschlägen gekommen. Es kann nicht ausgeschlos-
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sen werden, dass terroristische Gruppierungen vor dem Hintergrund türki-
scher Militäraktionen in Syrien erneut versuchen werden, Anschläge aus-
zuüben (Vgl. zum Ganzen «» > Aussen- und Eu-
ropapolitik > Länder > Türkei > Reise- und Sicherheitshinweise, Stand:
7. Januar 2020; «» > Reisehinweise & Vertretungen >
Länderauswahl > Türkei > Reisehinweise für die Türkei, publiziert am
15. Oktober 2019, besucht im Januar 2020).
5.4 Vor diesem Hintergrund kann insbesondere bei jungen, ungebundenen
Personen der Wunsch nach Auswanderung entstehen. Nach einer Einreise
in einen anderen Staat wird denn auch nicht selten – unter Umgehung aus-
länderrechtlicher Bestimmungen – versucht, den Aufenthalt auf eine ganz
andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur
Wiederausreise zu entziehen (vgl. Urteil des BVGer F-1365/2018 vom
14. September 2018 E. 5.3). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten
Wiederausreise von Besuchern aus der Türkei grundsätzlich als relativ
hoch einstuft.
6.
6.1 Bei der Risikoanalyse sind nicht nur die allgemeinen Umstände, son-
dern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berück-
sichtigen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Ver-
pflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine
derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich
nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch
eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
6.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 31-jährigen, ledigen und
kinderlosen Mann. Bezüglich seiner privaten Situation in der Türkei lässt
sich den Akten entnehmen, dass er in A._______ wohnt. Einmal im Jahr
besucht er für eine Woche seine Eltern im türkischen B._______ (SEM
act. 3/90-91). Er hat zwei ältere Schwestern sowie einen jüngeren Bruder
(BVGer act. 1). Weitere Angaben zum privaten Hintergrund des Gesuch-
stellers in seinem Heimatland wurden nicht gemacht. Besondere soziale
oder familiäre Verpflichtungen, welche ihn von einer Emigration abhalten
könnten, sind damit nicht erkennbar.
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Seite 8
6.3
6.3.1 Damit ist der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers ein beson-
deres Augenmerk zu widmen. Einer von ihm unterzeichneten handschrift-
lichen Notiz vom 7. Februar 2019 sowie diversen eingereichten Unterlagen
betreffend den Arbeitgeber ist zu entnehmen, dass er saisonal als Fotograf
bei «Z._______» arbeitet und sich bei der Einreichung des Visumsantrags
bis zum 10. März 2019 im Urlaub befand (SEM act. 2/53 und 2/13 ff.). Ein
vom Arbeitgeber eingereichtes Dokument bestätigt seinen erneuten Ar-
beitsbeginn im März 2019 (SEM act. 2/32). Bezüglich der Dauer seiner Er-
werbstätigkeit vor Einreichung des Visumsantrags zeigt eine Auflistung sei-
ner Sozialversicherungsbeiträge auf, dass er vom 20. Mai bis 30. Septem-
ber 2017 und vom 29. März bis 30. September 2018 als Fotograf bei
«Z.________» gearbeitet hat (SEM act. 2/13-16). Eine allfällig in den Win-
termonaten nachgegangene Erwerbstätigkeit ist aus den Akten nicht er-
sichtlich. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass ihr Gast eine Festan-
stellung als Fotograf habe und täglich arbeite (SEM act. 3/90 und BVGer
act. 1). Dieses Vorbringen lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht bestäti-
gen.
6.3.2 Gemäss den eingereichten Lohnauszügen von März bis September
2018 erzielt der Gesuchsteller als Fotograf ein monatliches Einkommen
von rund TRY 170 bis 1’600 (ca. Fr. 30.- bis 274.-; SEM act. 2/34-40). Die
ausgewiesenen Einkünfte betragen damit weniger als einen Drittel des mo-
natlichen Durchschnittseinkommens in der Türkei, welches umgerechnet
bei rund Fr. 885.- liegt (vgl. «» > Länder
> Türkei, Stand: 2017, besucht im Januar 2020). Aus einem dem schwei-
zerischen Generalkonsulat in Istanbul eingereichten Kontoauszug der
«K._______» lässt sich weiter entnehmen, dass der Gesuchsteller per
31. Januar 2019 über ein Schlussguthaben von TRY 59'442.05 (ca. Fr.
10'100.-) verfügte. Dieses Guthaben resultierte jedoch aus einer gleichen-
tags erfolgten Überweisung in der Höhe von TRY 59'990 (ca. Fr. 10'200.-).
Zwei Tage zuvor betrug der Vermögensstand nämlich noch TRY 0.00. Die
Bankauszüge weisen sprunghafte Vermögensverhältnisse aus, deren Her-
kunft zum Teil ungeklärt ist (SEM act. 2/45-51). Weitere Angaben zu seiner
finanziellen Situation finden sich in den Akten nicht. Vor dem Hintergrund
der relativ unklar gebliebenen Vermögenssituation kann jedenfalls nicht als
erstellt gelten, der Gesuchsteller lebe in wirtschaftlich günstigen oder privi-
legierten Verhältnissen, welche ihn verlässlich von einer Emigration abzu-
halten vermöchten, zumal sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbun-
dene Kosten von der Gastgeberin übernommen würden (SEM act. 1/4).
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Seite 9
7.
Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund des Gas-
tes durfte die Vorinstanz zusammenfassend davon ausgehen, seine Wie-
derausreise sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesi-
chert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache
nichts, dass der Gesuchsteller eine Ausreisebestätigung unterzeichnet und
die Beschwerdeführerin eine Verpflichtungserklärung abgegeben und da-
mit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Aus-
druck gebracht hat. Der von ihr nachträglich erbrachte Nachweis, dass sie
über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, erweist sich angesichts der
nicht gesicherten Wiederausreise als unbehelflich (BVGer act. 3). Auch
wenn der Wunsch der Beschwerdeführerin, den Gesuchsteller in die
Schweiz einzuladen, verständlich ist, gilt es zu bedenken, dass bei der Ri-
sikobeurteilung in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst
von Bedeutung ist. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung
für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsauf-
enthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes
einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Auf-
grund dieser Ausführungen fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung
für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum. Vor
diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung des von der Vorinstanz an-
gezweifelten Aufenthaltzwecks.
8.
Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: