B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-3509/2019
Ur t e i l vom 1 6 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Gregor Chatton,
mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Juli 2019 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1),
dass er – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) – am 10. März
2019 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 6),
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin,
gestützt auf den «Eurodac»-Treffer und seine Angaben zum Reiseweg, am
24. Juni 2019 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Sloweniens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten
Nichteintrentensentscheid, zur Wegweisung dorthin sowie zu seinem Ge-
sundheitszustand gewährte (SEM-act. 13),
dass das SEM die slowenischen Behörden am 24. Juni 2019 in der Folge
um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni
2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte (SEM-act. 14),
dass die slowenischen Behörden das Übernahmeersuchen am 3. Juli 2019
guthiessen (SEM-act. 19/20),
dass das SEM mit Verfügung vom 3. Juli 2019 – eröffnet am 4. Juli 2019 –
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien
anordnete und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangs-
massnahmen – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte (SEM-act. 23),
dass die Rechtsvertreterin der Vorinstanz am 4. Juli 2019 mitteilte, dass
das Mandatsverhältnis beendet sei (SEM-act. 26),
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2019 gegen den
Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das
SEM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für
das Asylgesuch zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht eventualiter um Anordnung des
Vollzugsstopps, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superproviso-
rischer Massnahme vom 11. Juli 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorg-
lich stoppte,
dass die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Juli
2019 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
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dass der am 17. Juni 2019 vorgenommene Abgleich der Fingerabdrücke
des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am
10. März 2019 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 6),
dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich des persönli-
chen Gesprächs vom 24. Juni 2019 bestätigte (SEM-act. 13),
dass das SEM die slowenischen Behörden am 24. Juni 2019 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte (SEM-act. 14),
dass die slowenischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am
3. Juli 2019 zustimmten (SEM-act. 19/20),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 10. Juli 2019
geltend macht, psychisch schwer angeschlagen zu sein und dringend psy-
chiatrisch-psychologischer Behandlung zu bedürfen,
dass er hierzulande erst zweimal die Gelegenheit gehabt habe, sich von
einer psychiatrischen Fachperson behandeln zu lassen,
dass sich seine psychische Verfassung weit schlechter präsentiere als die
ihm hierbei diagnostizierte Anpassungsstörung,
dass es aus medizinischer Sicht höchst fragwürdig erscheine, nach zwei-
maliger Konsultation – noch dazu auf Englisch, obwohl er dieser Sprache
nicht mächtig sei – eine zuverlässige Diagnose zu stellen,
dass er in Slowenien zudem keinen Zugang zur medizinischen Infrastruktur
erhalten habe,
dass das SEM angesichts erwiesener Mängel in der psychiatrisch-psycho-
logischen Versorgung in Slowenien zu weiteren Abklärungen hinsichtlich
seines Gesundheitszustandes verpflichtet gewesen wäre,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ausserdem an-
gab, in Slowenien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu
sein,
dass er ferner behauptete, er sei von den slowenischen Behörden unter
Druck gesetzt worden, das Land zu verlassen, es in diesem Land viel Ras-
sismus und Diskriminierung gegenüber Muslimen gebe und er dort nicht
genügend zu essen bekommen habe (SEM-act. 13),
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer im Hauptantrag und seinen Vorbringen aus-
drücklich die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass es indes keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Slowenien
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben
(vgl. hierzu Urteil des BVGer F-3001/2019 vom 25. Juni 2019 E. 6.3 m.H.),
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dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die slowenischen Behörden würden sich weigern ihn wieder auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer mit seinen in dieser Hinsicht allgemein gehal-
tenen Ausführungen nicht darzulegen vermag, Slowenien würde ihm dau-
erhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebens-
bedingungen vorenthalten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass es ihm bei einer allfälligen Einschränkung offensteht, sich an die zu-
ständigen slowenischen Behörden zu wenden und ihm zustehende Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern,
dass sich der Beschwerdeführer, wie erwähnt, vor allem auf seinen Ge-
sundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe,
dass er damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Slowenien
setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3
EMRK,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben anlässlich des per-
sönlichen Gesprächs vom 24. Juni 2019 in der Schweiz ärztlich untersucht
und medikamentös behandelt wurde,
dass er gemäss Arztbericht zu einer psychiatrischen Sprechstunde vom
25. Juni 2019 an einer Anpassungsstörung leidet, es jedoch keine Anhalts-
punkte für fremdgefährdendes Verhalten oder Suizidalität gibt, und ihm ent-
sprechende Medikamente verschrieben wurden (SEM-act. 18),
dass dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2019 im Ambulatorium Kanonen-
gasse ebenfalls eine Anpassungsstörung mit Reaktionen auf schwere Be-
lastungen sowie Schlaflosigkeit und Angstzustände diagnostiziert wurden
(SEM-act. 17),
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dass sich besagte Befunde im Rahmen einer psychiatrischen Sprech-
stunde vom 2. Juli 2019 bestätigten (SEM-act. 25) und sie, einschliesslich
der vom Patienten einzunehmenden Medikamente, in den Überstellungs-
modalitäten zu Handen der slowenischen Behörden Eingang fanden
(SEM-act. 24),
dass der blosse Hinweis auf die in englischer Sprache durchgeführten Kon-
sultationen die Zuverlässigkeit und Aussagekraft der Diagnosen nicht in
Zweifel zu ziehen vermag,
dass das SEM einen darüber hinausgehenden unmittelbaren medizini-
schen Handlungsbedarf verneinte,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
dass gemäss mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zwar
ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel in der Gesund-
heitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender in Slowenien bestehen
und die Gefahr vorhanden ist, dass der Zugang zu entsprechenden Be-
handlungen für traumatisierte Personen und Folteropfer eingeschränkt
sein könnte,
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dass diesen Urteilen allerdings Sachverhalte zugrunde lagen, bei denen
sich der Gesundheitszustand der betroffenen Personen als deutlich gravie-
render darstellte als im vorliegenden Fall (zum Ganzen vgl. Urteile des
BVGer F-3001/2019 vom 25. Juni 2019 E. 7.3 und F-6076/2018 vom
15. November 2018 E. 4.4.3, je m.H.),
dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers längst nicht als
derart gravierend anzusehen ist, dass eine Überstellung nach Slowenien
unzulässig im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK erschei-
nen würde,
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Slowenien eine adäquate medizi-
nische Behandlung künftig verweigern würde,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die slowenischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass für das SEM bei dieser Sachlage kein Anlass bestand, ergänzende
Abklärungen zu tätigen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung als gegenstandslos erweist,
dass der am 11. Juli 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegen-
den Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Gregor Chatton Daniel Grimm
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des Bundesasylzentrums
Zürich, gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Bundesasylzentrum Zürich zu den Akten (…) (in Kopie;
Beilage: Kopie der Beschwerde)
– das Amt für Migration des Kantons Zürich (in Kopie)